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Entscheid

B 2019/214

Entscheid Verwaltungsgericht, 13.12.2019

13. Dezember 2019Deutsch11 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer

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ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mit dem Entscheid in der Hauptsache fällt das Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dahin.

ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mit dem Entscheid in der Hauptsache fällt das Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dahin.

2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Rekurs gegen den vom Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2019 verfügten Sicherungsentzug mangels Fahreignung zu Recht abgewiesen hat.

2.1. Laut Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, SVG) sind Ausweise zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind (vgl. dazu BGE 141 II 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die Fahreignung (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. b SVG). Ist sie nicht mehr gegeben, weil die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, ist der Führerausweis gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Unter diese Bestimmung fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen. Da der Sicherungsentzug einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bewirkt, setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (vgl. BGer 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 384 E. 3.1 mit Hinweis, in: Roth/Fiolka, Straf- und Verwaltungsrecht – Wichtige Urteile, in: Probst/ Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechtstagung 2016, S. 323 ff., S. 350, sowie BGer 1C_263/2007 vom 18. Januar 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Fahreignung sind je nach der betroffenen Ausweiskategorie (Art. 3 ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51, VZV) unterschiedlich hoch anzusetzen (vgl. dazu Art. 34 VZV und BGer 1C_79/2007 vom 6. September 2007 E. 3.2). In Ziff. 4 Anhang 1 VZV werden medizinische Mindestanforderungen bei psychischen Störungen gestellt (erste und zweite medizinische Gruppe). Im Fall von akuten psychotischen Störungen sind die Voraussetzungen sicheren Führens von Kraftfahrzeugen aller Gruppen nicht mehr erfüllt (vgl. Rösler/Römer, Verkehrsmedizinische Fahreignungsbeurteilung bei psychischen Erkrankungen und -- 5 of 8 -psychopharmakologischer Behandlung, in: Madea/Musshoff/Berghaus [Hrsg.], Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 406 ff., S. 421 ff., und Afflerbach/Ebner/Dittmann, Fahreignung und psychische Störungen, in: Schweiz Med Forum 2004, S. 701 ff.,

704 f.). An der psychophysischen Leistungsfähigkeit fehlt es, wenn kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen optische Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit in einem Ausmass bestehen, dass eine Teilnahme als Lenker der entsprechenden Fahrzeugkategorie am Strassenverkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überforderung darstellen würde (vgl. Rütsche/D'Amico, in: Niggli/probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16d Rz. 41). Ein Sicherungsentzug gemäss Art. 16d SVG setzt in der Regel eine verkehrsmedizinische bzw. verkehrspsychologische Eignungsuntersuchung (Art. 15d SVG) voraus (vgl. P. Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2. Aufl. 2015, Art. 16d SVG Rz. 22, und B. Liniger, in: Dähler/Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 9 Rz. 14). Der Richter ist an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht auf einer hinreichend umfassenden Untersuchung beruht, die Vorbringen der untersuchten Person berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGer 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014 E. 3.3 mit Hinweisen, a.a.O.). Die Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Betroffene die Behebung des Mangels nachweist (Art. 17 Abs. 3 SVG).

2.2. Gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten von Dr. med. E.__ und Dr. med. univ. H.__ vom 2. Juli 2019 (act. 8/8/164-177) liegt beim Beschwerdeführer eine verkehrsmedizinisch relevante, unvollständig remittierte paranoide Schizophrenie (ICD-10-GM 2019 F20.0, www.dimdi.de, siehe dazu auch Medizinisches Kodierungshandbuch des Bundesamtes für Statistik BFS, Version 2020, Neuenburg 2019, S. 16 ff., www.bfs.admin.ch) mit weitgehend stabilem Verlauf bei anhaltenden Wahnideen vor. Im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik Y.__ vom 15. August 2018 sei eine unregelmässige Clozapineinnahme (Leponex) des -- 6 of 8 -Beschwerdeführers festgestellt worden. Er zeige keine Krankheitseinsicht, weshalb aktuell nicht davon ausgegangen werden könne, dass er über eine stabil vorhandene Leistungsfähigkeit und ausreichende Leistungsreserven zum sicheren Lenken von Motorfahrzeugen verfüge. Erst wenn er den Nachweis eines längerfristigen psychisch stabilen Zustands mit weitestgehender Symptomfreiheit (inkl. im Referenzbereich liegender Clozapin-Konzentration nach Medikamentenspiegelbestimmung) erbracht habe, mache eine erneute verkehrsmedizinische Beurteilung Sinn. Diese Schlussfolgerungen des Gutachtens sind hinreichend begründet und sachlogisch nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (nie schizophren, nie Therapie nötig, Leponex nie abgesetzt, keine Kollision am 10. Dezember 2015, Tests zur kognitiven Leistungsfähigkeit bestanden, vgl. act. 1, 3.1 f.), verfängt nicht. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2d des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 5 f.) nachvollziehbar dargetan hat, scheinen die Ergebnisse der Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leitungsfähigkeit vom 4. März 2019 (act. 8/8/169) nicht geeignet, eine Geisteskrankheit auszuschliessen. Auch ist im Gutachten vom 2. Juli 2019 rechtsgenüglich ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einer unvollständig remittierten paranoiden Schizophrenie leidet und stationär sowie ambulant in psychiatrischer Behandlung stand und steht. Ungewiss ist, ob der Beschwerdeführer die erforderliche Dosis Leponex pro Tag regelmässig einnimmt. Fest steht, dass er am 10. Dezember 2015 einen Verkehrsunfall verursacht hat (act. 8/8/9 f.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer dies unter anderem mit den Argumenten in Abrede stellt (act. 3.2, S. 1 f.), der damalige Unfallbeteiligte sei gar nicht auf dem Radweg unterwegs gewesen und der damals zuständige Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen des Untersuchungsamtes Gossau J.R. (bis 31. Dezember 2018, vgl. Staatskalender 2018/19, www.sg.ch) sei ihm wegen eines Ereignisses im ersten Semester 1975 (nach wie vor) feindlich gesinnt gewesen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür und es wird von Beschwerdeführer auch nicht weiter substantiiert, inwiefern J. R. befangen gewesen sein könnte. Vor diesem Hintergrund können der Vorinstanz keine Rechtsfehler vorgeworfen werden, weil sie gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung den Sicherungsentzug des Führerausweises für alle Führerausweiskategorien auf unbestimmte Zeit sowie die verfügten Bedingungen bestätigte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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3. (…). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'800 unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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