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Entscheid

B 2019/248

Entscheid Verwaltungsgericht, 07.12.2019

7. Dezember 2019Deutsch4 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2018/191 vom 18. November 2018 auf. Damit entsprach es den Begehren, welche der Beschwerdeführer erfolglos vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen gestellt hatte. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend gehen die amtlichen Kosten von CHF 2‘000 (Verwaltungsgericht), CHF 1‘000 (Vorinstanz) und CHF 310 (Migrationsamt) vollständig zulasten des Staates (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 -- 2 of 3 -Abs. 3 VRP). Die vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 2‘000 (Verwaltungsgericht) und CHF 1‘000 (Vorinstanz) sind zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat in den Verfahren vor den kantonalen Instanzen obsiegt, weshalb ihn der Staat (Migrationsamt) antragsgemäss (vgl. Beschwerdeschrift vom 20. August 2018, B 2018/191 act. 1, Rechtsbegehren Ziff. 2) sowohl für das Beschwerde- als auch für das Rekursverfahren ausseramtlich zu entschädigen hat (Art. 98 Abs. 1 und 2 VRP in Verbindung mit Art. 98 VRP). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennoten eingereicht, weshalb die Entschädigung für die Rechtsmittelverfahren praxisgemäss nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, sowie Art. 6 und Art. 19 der bis 31. Dezember 2018 gültigen Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, nGS 46-49, Neudruck Februar 2011, aHono). Eine pauschale Entschädigung für das Beschwerde- und das Rekursverfahren von insgesamt CHF 4‘000 zuzüglich vier Prozent Barauslagen (insgesamt somit CHF 4‘160) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a und b, Art. 28 und Art. 29 aHonO).

2. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

2. Für diesen Entscheid werden keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 97 VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2‘000), der Vorinstanz (CHF 1‘000) sowie dem Migrationsamt (CHF 310) gehen zu Lasten des Staates; auf die Erhebung wird verzichtet.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den im Rekursverfahren geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘000 zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer wird der im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht geleistete Kostenvorschuss von CHF 2‘000 zurückerstattet.

3. Der Staat (Vorinstanz) entschädigt den Beschwerdeführer für die Verfahren vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen ausseramtlich mit insgesamt CHF 4‘160 (inkl. Barauslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer. bis bis

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