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Entscheid

B 2019/27

Entscheid Verwaltungsgericht, 20.03.2019

20. März 2019Deutsch7 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit den Begehren der Beschwerdeführerin durch die Rekursinstanz nicht entsprochen worden sei (act. G 7 Ziff. 1). Es seien der Beschwerdeführerin sämtliche Verträge (Rahmenverträge und Einzelverträge) zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten betreffend IT-Beschaffungen (Informatik-Leistungen) zuzustellen, soweit diese entweder am 1. Januar 2012 ganz -- 3 of 6 -oder teilweise gültig gewesen oder aber nachher gültig geworden seien, insbesondere auch solche, die schon vor Jahrzehnten abgeschlossen worden seien und die Bereiche Finanz- und Rechnungswesen sowie Einwohnerkontrolle betreffen würden (Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 3). In der bundesgerichtlichen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin lediglich insofern die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des VerwGE B 2016/98, als das Verwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich des Zugangs zu den Leistungsverzeichnissen der Dienstleistungsverträge von 2010, 2013 und 2014 abgewiesen habe. Eine Einsicht in Preislisten der Dienstleistungsverträge beantragte sie nicht mehr. Im Vergleich zum kantonalen Beschwerdeverfahren reduzierte sie damit ihr Begehren vor Bundesgericht. Dieses erkannte im Urteil vom 16. Januar 2019 denn auch, dass die Einsicht in Leistungsverzeichnisse in Verbindung mit Preislisten möglicherweise Rückschlüsse auf die Preispolitik eines Unternehmens zulasse, welche - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgehalten habe - ein Geschäftsgeheimnis darstelle. Das Verwaltungsgericht habe keinen Anlass gehabt, sich im Entscheid vom 26. Oktober 2017 zur Einsicht in die Leistungsverzeichnisse ohne Preislisten zu äussern (BGer 1C_665/2017 a.a.O., E. 5.3). Bei diesen Gegebenheiten ist von einem lediglich teilweisen (hälftigen) Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2'500) der Beschwerdeführerin hälftig (mit CHF 1'250) und der Beschwerdegegnerin sowie der Beschwerdebeteiligten je zu einem Viertel (mit CHF 625) aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten bei der Beschwerdegegnerin ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin ist mit ihrem bei der Hauptsache B 2016/98 verbliebenen Kostenvorschuss von CHF 1'300 nach Abzug ihres Kostenanteils von CHF 200 gemäss Zwischenverfügung vom 8. September 2016 vom ursprünglichen Kostenvorschuss von CHF 1'500 zu verrechnen. Der Beschwerdeführerin ist der verbleibende Restbetrag von CHF 50 zurückzuerstatten. Ebenfalls zurückzuerstatten ist der Beschwerdeführerin der gemäss Rechnung Nr. 2017d337 vom 2. November 2017 aufgrund des Entscheides B 2016/98 vom 26. Oktober 2017 bezahlte Betrag von CHF 1'000. Die Vorinstanz verzichtete auf die Erhebung der amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (CHF 1'500). Es erscheint gerechtfertigt, von diesem Verzicht weiterhin auszugehen. Der Beschwerdeführerin ist der für dieses Verfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten.

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2.

Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98 VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 VRP). Nach Art. 98 Abs. 2 VRP werden im Rekursverfahren ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen. Keine der Verfahrensparteien hat im Rekursverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überwiegend obsiegt, weshalb eine ausseramtliche Entschädigung ausser Betracht fällt.

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerdeführerin bezahlt amtliche Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht von CHF 1'250 unter Anrechnung des im Verfahren B 2016/98 bei der Hauptsache verbliebenen Kostenvorschusses von CHF 1'300. Der verbleibende Betrag von CHF 50 und der Betrag von CHF 1'000 gemäss Rechnung Nr. 2017d337 vom 2. November 2017 werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten werden amtliche Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht von je CHF 625 auferlegt. Auf die Erhebung der Kosten bei der Beschwerdegegnerin wird verzichtet. Auf die Erhebung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'500 wird verzichtet. Die Vorinstanz erstattet der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurück.

2. Für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. bis ter

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3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt. Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Eugster Schmid

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