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Entscheid

B 2019/44

Entscheid Verwaltungsgericht, 13.03.2019

13. März 2019Deutsch6 min

Source sg.ch

Erwägungen

1.

Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2'000) dem -- 3 of 5 -Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

2. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98 VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 VRP). Die Beschwerdegegner haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt, weshalb ihnen die ausseramtlichen Kosten vollumfänglich zu ersetzen sind. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, HonO) beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'500 bis 15'000. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Hat der Rechtsanwalt keine Honorarnote eingereicht, werden die ausseramtlichen Kosten nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 HonO). Angesichts der zitierten Grundsätze erscheint eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 3'000 angemessen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner demnach mit CHF 3'000 zuzüglich CHF 120 für Barauslagen (pauschal; Art. 28 HonO) und acht Prozent Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO) – die anwaltlichen Leistungen wurden vor dem 1. Januar 2018 erbracht (vgl. Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch) – zu entschädigen.

2. Nach Art. 98 Abs. 1 VRP besteht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, welche den am Verfahren Beteiligten gemäss Art. 98 VRP nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt werden. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemäss Anwendung (Art. 98 VRP). Die Beschwerdegegner haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt, weshalb ihnen die ausseramtlichen Kosten vollumfänglich zu ersetzen sind. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75, HonO) beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'500 bis 15'000. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Hat der Rechtsanwalt keine Honorarnote eingereicht, werden die ausseramtlichen Kosten nach Ermessen zugesprochen (Art. 6 HonO). Angesichts der zitierten Grundsätze erscheint eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von CHF 3'000 angemessen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner demnach mit CHF 3'000 zuzüglich CHF 120 für Barauslagen (pauschal; Art. 28 HonO) und acht Prozent Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO) – die anwaltlichen Leistungen wurden vor dem 1. Januar 2018 erbracht (vgl. Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch) – zu entschädigen.

3. Eine Neuregelung der Kosten des Rekursverfahrens erübrigt sich; es kann auf den nun rechtskräftigen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 16. Februar 2016 verwiesen werden.

4. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt. bis ter bis

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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000. Auf die Erhebung wird nicht verzichtet.

2. Der Beschwerdeführer entschädigt die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 3'120 zuzüglich acht Prozent Mehrwertsteuer.

3. Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche Kosten entschädigt Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Wehrle

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