Lexipedia

Entscheid

EL 2025/27

Entscheid Versicherungsgericht, 09.06.2026

9. Juni 2026Deutsch27 min

Source sg.ch

Sachverhalt

A.

A.a A.___ meldete sich im Oktober 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 120). Da in jenem Zeitpunkt sowohl ein Verfahren betreffend seine Aufenthaltsbewilligung als auch ein Verfahren betreffend einen allfälligen IV-Rentenanspruch hängig waren, sistierte die EL-Durchführungsstelle das Verwaltungsverfahren mit einer Verfügung vom 11. November 2019 (EL-act. 119). Im Mai 2021 verstarb die (seit Juli 2013 getrennt lebende) Ehefrau des EL-Ansprechers (EL-act. 116). Mit einer Verfügung vom 14. September 2023 sprach die IV-Stelle dem EL-Ansprecher mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 eine Viertelsrente zu (EL-act. 113). Mit einer zweiten Verfügung vom selben Datum erhöhte sie den Betrag dieser Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2021 (EL-act. 114). Das Migrationsamt teilte dem EL-Ansprecher am 27. September 2023 mit, dass es sein Verfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung bis zum rechtskräftigen Abschluss des EL-Verfahrens sistiere (EL-act. 111–3), weshalb der EL-Ansprecher die EL-Durchführungsstelle am 16. Oktober 2023 um Aufhebung der Sistierung des Verwaltungsverfahrens ersuchte (EL-act. 111–1 f.). Am 3. November 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die Sachverhaltsabklärung fort (EL-act. 108).

A.b Im März 2024 notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle (EL-act. 86), der EL-Ansprecher halte sich rechtmässig in der Schweiz auf. Er habe die Karenzfrist erfüllt. Ein EL-Anspruch sei rückwirkend auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Juli 2019) hin zu prüfen. Das Vermögen habe die ganze Zeit unter dem gesetzlichen Freibetrag gelegen. Es sei für die Anspruchsberechnung irrelevant. Von August bis Oktober 2019 sei der EL-Ansprecher im Stundenlohn als Hauswart angestellt gewesen. Die Arbeitsstelle sei von der Arbeitgeberin gekündigt worden. In der Zeit von Juli 2019 bis Februar 2023 habe der EL-Ansprecher Arbeitsbemühungen getätigt, weshalb für diesen Zeitraum kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Für die Zeit ab März 2023 seien keine Stellenbemühungen mehr getätigt worden. Das Sozialamt, das ihn damals finanziell unterstützt habe, habe begonnen, eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen zu organisieren, was aber sogleich wieder verworfen worden sei, als im März 2023 die Mitteilung der IV-Stelle eingetroffen sei, dass der EL-Ansprecher eine Rente erhalten werde (vgl. EL-act. 97–8). In der Folge habe sich der EL-Ansprecher nicht mehr um eine Arbeitsstelle bemüht. Erst im Februar 2024 habe er wieder Stellenbemühungen getätigt, aber er habe nur zwei Bewerbungen aufgegeben, was klar nicht ausreichend sei. Der EL-Ansprecher habe keinen Anspruch auf eine Rente der beruflichen Vorsorge. Die Krankenkassenprämie für die Zeit bis Juni 2024 sei vom Sozialamt übernommen worden.

A.c Mit einer Verfügung vom 21. März 2024 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher rückwirkend ab Juli 2019 eine Ergänzungsleistung zu (EL-act. 63). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 65 ff.), dass sie die Nichterwerbstätigenbeiträge, den

-- 3 of 14 --

Wohnungsmietzins sowie die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben und die Invalidenrente als Einnahme berücksichtigt hatte. Für die Zeit von August bis und mit Oktober 2019 hatte sie das effektiv erzielte Erwerbseinkommen als zusätzliche Einnahme angerechnet. Für die Zeit ab März 2023 hatte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 26'800 Franken (also den um einen Drittel erhöhten Betrag für die allgemeine Lebensbedarfspauschale) respektive – unter Berücksichtigung der „Privilegierung“ – von 17'200 Franken angerechnet. Infolgedessen hatte sie ab März 2023 keine Nichterwerbstätigenbeiträge mehr berücksichtigt.

A.d Am 6. Mai 2024 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 21. März 2024 erheben (EL-act. 51). Er liess die Zusprache einer monatlichen Ergänzungsleistung von 1'953 Franken für die Zeit ab März 2023 beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei rechtswidrig. Er habe sich stets um eine Arbeitsstelle bemüht, bis das Sozialamt Anfang 2023 einen Wiedereingliederungsversuch aufgegleist habe, den es allerdings kurz darauf abgebrochen habe, nachdem es erfahren habe, dass er eine Invalidenrente erhalten werde. Er habe irrtümlich angenommen, dass er keine Stellenbemühungen mehr tätigen müsse. Nachdem ihm sein Irrtum bewusst geworden sei, habe er umgehend wieder begonnen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Am 24. Februar 2025 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (EL-act. 16), sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass sich der EL-Bezüger im Februar 2023 noch um Arbeitsstellen bemüht habe. Eine Korrektur dieses Versehens werde zu einer reformatio in peius führen. Der EL-Bezüger liess am 24. März 2025 an seiner Einsprache festhalten (EL-act. 12). Mit einem Entscheid vom 1. April 2025 korrigierte die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 21. März 2024 zu Ungunsten des EL-Bezügers; sie rechnete ihm bereits ab Februar 2023 ein hypothetisches Erwerbseinkommen an (EL-act. 11).

B.

B.a Am 19. Mai 2025 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer monatlichen Ergänzungsleistung von mindestens 1'998 Franken für die Zeit ab dem 1. Februar 2023 beantragen. Zur Begründung liess er anführen, die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei rechtswidrig, denn er habe sich während der gesamten Zeit um eine Arbeitsstelle bemüht. Diese Bemühungen habe er nur wegen eines Irrtums für kurze Zeit unterbrochen. Massgebend sei in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides, nicht nur jener bis zum Erlass der Verfügung, wie die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) unter Missachtung der bundesgerichtlichen Praxis mit Hinweis auf einen Entscheid des Versicherungsgerichtes behauptet habe, den sie selbst damals erfolgreich angefochten habe.

-- 4 of 14 --

B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Juni 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3).

B.c Am 21. Oktober 2025 wies das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin (act. G 6), dass seine Aussage, er sei irrtümlich davon ausgegangen, er sei ab Februar 2023 von der Pflicht, weitere Stellenbemühungen zu tätigen, befreit gewesen, Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Stellenbemühungen wecke. Das betreffe auch den Zeitraum vor dem 1. Februar 2023, weshalb die Möglichkeit einer reformatio in peius bestehe. Das Versicherungsgericht räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Beschwerderückzug oder zur Stellungnahme ein.

B.d Am 8. Januar 2026 liess der Beschwerdeführer geltend machen (act. G 15), sein Irrtum, der zudem nur die Zeit ab April 2023 betroffen habe, erlaube keinen Rückschluss auf die Ernsthaftigkeit seiner Stellenbemühungen. Die Ernsthaftigkeit beurteile sich nach objektiven Kriterien und nicht nach der subjektiven Motivation.

B.e Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung (act. G 17).

Erwägungen

1.

1.1

Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens besteht in der Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Dieses hat die Überprüfung der Verfügung vom 21. März 2024 auf deren Rechtmässigkeit bezweckt, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hat entsprechen müssen. Der zeitlich massgebende Sachverhalt ist folglich notwendigerweise jener bis und mit dem Erlass der Verfügung vom 21. März 2024 gewesen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Hinweis auf die ständige Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen festgehalten hat, die sie selbst schon vor Jahren übernommen und seither als ihre eigene Verwaltungspraxis angewendet hat. Der Beschwerdeführer hat allerdings unter Hinweis auf die abweichende Praxis des Bundesgerichtes geltend machen lassen, die kantonale Praxis sei falsch, weil das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren eine Einheit bildeten, denn der Einspracheentscheid trete an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfügung und deshalb müsse die Sachverhaltsentwicklung bis und mit dem Erlass des Einspracheentscheides berücksichtigt werden. Diese Auffassung überzeugt aus den nachfolgenden Gründen nicht.

1.2

Die Sachverhaltsentwicklung bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides hätte nur dann in die Beurteilung einbezogen werden können, wenn der Einspracheentscheid seinem Wesen nach eine „Korrekturverfügung“ wäre, die an die Stelle der

-- 5 of 14 --

Verfügung vom 24. März 2024 getreten wäre. Nun ist ein Einspracheentscheid aber keine „Korrekturverfügung“, sondern ein Entscheid über ein formelles Rechtsmittel. Das Einspracheverfahren als Rechtsmittelverfahren weist deshalb, anders als das Verwaltungsverfahren, das mit dem Erlass einer einsprachefähigen Verfügung endet, Züge eines kontradiktorischen Verfahrens auf. In einem solchen Verfahren tragen zwei Parteien einen „Streit“ aus, über den dann schliesslich im Einspracheentscheid entschieden wird. Daran ändert der Umstand nichts, dass die verfügende Behörde gleichzeitig Partei und Entscheidinstanz ist, denn sie ist dem Rechtmässigkeitsprinzip, dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Fairnessgebot etc. verpflichtet, sodass sie gezwungen ist, objektiv über den „Streit“ zu entscheiden. Da es sich beim Einspracheverfahren also wesensmässig um ein streitiges Verfahren handelt, muss es einen zum Vorneherein klar definierten Streitgegenstand haben. Darin unterscheidet sich das Einspracheverfahren nicht von einem Beschwerdeverfahren. Eindeutig bestimmt kann der Streitgegenstand aber nur sein, wenn er nicht weiter als der Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Würde der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens nicht nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, sondern auch die weitere Sachverhaltsentwicklung bis zum Tag des Erlasses des Einspracheentscheides umfassen, würde er sich im Laufe des Verfahrens stetig verändern respektive vergrössern. Im Umfang dieser nachträglichen Vergrösserung wäre der Einspracheentscheid zudem nicht mehr ein Rechtsmittelentscheid, sondern wesensmässig eine Verfügung, denn diesem Teil des Streitgegenstandes läge weder eine formelle Verfügung noch eine Einsprache zugrunde. Der Einspracheentscheid bestünde also wesensmässig aus zwei Teilen, nämlich für die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der einspracheweise angefochtenen Verfügung aus einem Rechtsmittelteil, für die spätere Sachverhaltsermittlung hingegen aus einem Verfügungsteil, gegen den es – systemwidrig – keine Einsprachemöglichkeit, sondern nur noch das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gäbe.

Verfügung vom 24. März 2024 getreten wäre. Nun ist ein Einspracheentscheid aber keine „Korrekturverfügung“, sondern ein Entscheid über ein formelles Rechtsmittel. Das Einspracheverfahren als Rechtsmittelverfahren weist deshalb, anders als das Verwaltungsverfahren, das mit dem Erlass einer einsprachefähigen Verfügung endet, Züge eines kontradiktorischen Verfahrens auf. In einem solchen Verfahren tragen zwei Parteien einen „Streit“ aus, über den dann schliesslich im Einspracheentscheid entschieden wird. Daran ändert der Umstand nichts, dass die verfügende Behörde gleichzeitig Partei und Entscheidinstanz ist, denn sie ist dem Rechtmässigkeitsprinzip, dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Fairnessgebot etc. verpflichtet, sodass sie gezwungen ist, objektiv über den „Streit“ zu entscheiden. Da es sich beim Einspracheverfahren also wesensmässig um ein streitiges Verfahren handelt, muss es einen zum Vorneherein klar definierten Streitgegenstand haben. Darin unterscheidet sich das Einspracheverfahren nicht von einem Beschwerdeverfahren. Eindeutig bestimmt kann der Streitgegenstand aber nur sein, wenn er nicht weiter als der Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Würde der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens nicht nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, sondern auch die weitere Sachverhaltsentwicklung bis zum Tag des Erlasses des Einspracheentscheides umfassen, würde er sich im Laufe des Verfahrens stetig verändern respektive vergrössern. Im Umfang dieser nachträglichen Vergrösserung wäre der Einspracheentscheid zudem nicht mehr ein Rechtsmittelentscheid, sondern wesensmässig eine Verfügung, denn diesem Teil des Streitgegenstandes läge weder eine formelle Verfügung noch eine Einsprache zugrunde. Der Einspracheentscheid bestünde also wesensmässig aus zwei Teilen, nämlich für die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der einspracheweise angefochtenen Verfügung aus einem Rechtsmittelteil, für die spätere Sachverhaltsermittlung hingegen aus einem Verfügungsteil, gegen den es – systemwidrig – keine Einsprachemöglichkeit, sondern nur noch das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gäbe.

1.3 Die Auffassung des Bundesgerichtes, wonach die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass des Einspracheentscheides in die Beurteilung einzubeziehen sei, gründet sich nicht etwa auf die Behauptung, der Einspracheentscheid sei nichts anderes als eine „Korrekturverfügung“, denn das Bundesgericht qualifiziert den Einspracheentscheid durchaus als einen Rechtsmittelentscheid. Es begründet die Zulässigkeit der Ausdehnung des Gegenstandes des Einspracheverfahrens auf die Sachverhaltsentwicklung nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung nämlich nicht damit, dass der Einspracheentscheid ja von der verfügenden Behörde erlassen werde, sondern mit der durch die Ausdehnung des Gegenstandes auf die Sachverhaltsentwicklung nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erreichten Verfahrensbeschleunigung. Das Bundesgericht behauptet also, dass die betroffene Person immer ein überwiegendes Interesse an einer Beurteilung auch der späteren Sachverhaltsentwicklung im Einspracheentscheid haben müsse und deshalb für diesen Teil des Sachverhaltes gern auf das Rechtsmittel der Einsprache verzichte, also ohne Weiteres in Kauf nehme, -- 6 of 14 -dass sie gegen den „Verfügungsteil“ des Einspracheentscheides nur noch über das Rechtsmittel der Beschwerde an das Versicherungsgericht verfüge. Diese Fiktion ist unhaltbar, weil sie das Rechtsmittel der Einsprache als eine unnötige Verzögerung und damit als praktisch überflüssig qualifiziert. Da das Argument der Verfahrensbeschleunigung diese Fiktion also nicht zu rechtfertigen vermag, muss es dabei bleiben, dass der Gegenstand des Einspracheverfahrens nicht weiter sein kann als der Gegenstand der angefochtenen Verfügung.

1.4 Ein seiner Natur nach streitiges Verfahren kann auch deshalb nicht über einen sich immer wieder verändernden Gegenstand geführt werden, weil jede Veränderung im Zeitablauf neue Sachverhaltsund Rechtsfragen stellt, die jeweils wieder zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht werden müssten, bevor der Einspracheentscheid ergehen könnte. So erhielte beispielsweise eine gegen die erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung gerichtete Einsprache eine völlig neue sachverhaltliche und rechtliche Qualität, wenn sich der Sachverhalt und damit der Gegenstand des Einspracheverfahrens während der Dauer dieses Einspracheverfahrens so verändern würde, dass der Einspracheentscheid nicht nur die erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung, sondern auch eine spätere Anpassung (Art. 17 Abs. 2 ATSG) dieser Ergänzungsleistung beinhalten würde. Die dazu notwendigen Abklärungsmassnahmen wären natürlich nicht weniger aufwendig als im Verfügungsverfahren. Bei einem länger dauernden Einspracheverfahren könnten sogar mehrere Anpassungen erforderlich sein. In einer solchen Situation wäre eine Verfahrensbeschleunigung durch den (in Bezug auf die Anpassung „verfügungslosen“) Einspracheentscheid für die versicherte Person teuer erkauft, denn diesbezüglich wäre ihr die Einsprache gegen die Anpassung gemäss dem Art. 17 Abs. 2 ATSG verwehrt; sie könnte nur noch das kantonale Versicherungsgericht anrufen. Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gegenstand des mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens auf die Sachverhaltsentwicklung bis zum 24. März 2024 beschränken muss (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2012/37 vom 2. März 2015, E. 2.1 f.).

2.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt überwiegend wahrscheinlich seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gehabt. Im September 2023 ist ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Da er sich bereits davor zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hatte, liegt ein Anwendungsfall des Art. 22 Abs. 1 ELV vor, das heisst der potentielle Anspruchsbeginn ist der 1. Juli 2019. Folglich hat der Beschwerdeführer die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2019 (Art. 4 f. ELG) erfüllt. Da die im Art. 9a ELG vorgesehene „Vermögensschwelle“ nicht überschritten gewesen ist, bleibt nur zu prüfen, ob ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss im Sinne des Art. 9 ELG bestanden hat und, sollte dies der Fall sein, wie hoch dieser gewesen ist.

-- 7 of 14 --

3.

3.1 Als Ausgaben sind die Wohnkosten von 7'200 Franken respektive – ab dem 1. Juli 2020 – von 7'164 Franken und die gesetzliche Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person zu berücksichtigen. Diese hat sich in den Jahren 2019 und 2020 auf 19'450 Franken, in den Jahren 2021 und 2022 auf 19'610 Franken und in den Jahren 2023 und 2024 auf 20'100 Franken pro Jahr belaufen.

3.2 Einmal mehr hat die Beschwerdegegnerin die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für den hier massgebenden Zeitraum nicht als Ausgabe berücksichtigt, weil die Krankenkassenprämien für die Zeit bis und mit Juni 2024 bereits vom Sozialamt bezahlt worden waren. Dieses Vorgehen ist vom Versicherungsgericht wiederholt – jeweils mit einer eingehenden Begründung – als aus einem koordinationsrechtlichen Grund rechtswidrig qualifiziert worden (vgl. etwa den Entscheid EL 2022/11 vom 12. April 2023, E. 3.2.2). Massgebend ist, dass der Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG zwingend die Berücksichtigung der geschuldeten Krankenkassenprämien vorschreibt, ohne eine Ausnahme von dieser Regel zuzulassen. Anders als der Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG ist dabei irrelevant, ob der EL-Bezüger diese Prämien auch effektiv „geleistet“ hat, denn entscheidend ist nur, dass er diese schuldet. Selbst wenn die Sozialhilfe oder etwa der Vater des EL-Bezügers die Prämien bezahlt haben sollte, müssen diese bei der EL-Anspruchsberechnung als Ausgaben berücksichtigt werden. Zudem existiert keine Koordinationsbestimmung, die vorsähe, dass derjenige, der die Prämien zuerst bezahlt hat (insb. EL, IPV oder Sozialhilfe), ein für alle Mal der koordinationsrechtlich Leistungspflichtige sei. Besteht ein EL-Anspruch, müssen die Prämien immer über die Ergänzungsleistungen finanziert werden, wofür es eine entsprechende Verfügungsgrundlage braucht. Also müssen die Krankenkassenprämien in jedem Fall bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, weshalb hier der EL-Anspruch für den gesamten Zeitraum ab Juli 2019 unter Berücksichtigung der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berechnen ist (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2021/47 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 1. Februar 2022, E. 2). Die Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 hat 376.70 Franken pro Monat respektive 4'520.40 Franken pro Jahr betragen (EL-act. 126). Einer Kostenauftellung des Sozialamtes lässt sich entnehmen, dass sich die Krankenkassenprämie für das Jahr 2020 auf 4'321.80 Franken belaufen hat (EL-act. 92). Für das Jahr 2021 hat sie sich auf 4'486.80 Franken (EL-act. 22), für das Jahr 2022 auf 4'666.80 Franken (EL-act. 17), für das Jahr 2023 auf 5'097.60 Franken (EL-act. 18) und für das Jahr 2024 auf 5'454 Franken belaufen (EL-act. 19). Die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat 5'520 Franken (2019), 5'580 Franken (2020), 5'616 Franken (2021), 5'652 Franken (2022), 5'988 Franken (2023) respektive 6'480 Franken (2024) betragen. Nach dem „alten“ Recht (in Geltung bis zur ELG-Reform per 1. Januar 2021) wäre die kantonale Durchschnittsprämie als Ausgabe zu berücksichtigen; nach dem „neuen“ Recht dürfte -- 8 of 14 -hingegen nur die tiefere effektive Prämie berücksichtigt werden. Für die Jahre 2019 und 2020 ist das „alte“ Recht anzuwenden. Für die Jahre 2021–2023 ist in Anwendung der entsprechenden Übergangsbestimmung zur ELG-Reform per 1. Januar 2021 zu prüfen, ob die Anwendung des „alten“ oder des „neuen“ Rechtes insgesamt vorteilhafter ist. Ab Januar 2024 ist das „neue“ Recht anzuwenden. Da sich die Anwendung des „alten“ Rechtes für den Beschwerdeführer vorteilhafter auf die Höhe der zu berücksichtigenden Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und nur minimal nachteilig auf die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens auswirkt, ist für die Zeit bis Ende 2023 das „alte“ Recht anzuwenden. Folglich sind für die Jahre 2019–2023 die kantonalen Durchschnittsprämien und ab Januar 2024 die effektiven Prämien zu berücksichtigen.

3.3 Schliesslich sind die Nichterwerbstätigenbeiträge in der Zeit bis und mit Februar 2023 als Ausgaben zu berücksichtigen. Diese haben sich im Jahr 2019 auf 253.25 × 2 = 507 Franken, im Jahr 2020 auf 520.80 Franken, in den Jahren 2021 und 2022 auf je 528.15 Franken und im Jahr 2023 auf

539.70 Franken belaufen (EL-act. 98).

3.4 Damit ergibt sich ein massgebendes Ausgabentotal von 32'677 Franken (= 5'520 + 7'200 + 19'450 + 507 Franken) für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2019, von 32'751 Franken für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2020, von 32'715 Franken für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2020 (Reduktion des Wohnungsmietzinses), von 32'918 Franken für das Jahr 2021, von 32'954 Franken für das Jahr 2022, von 33'792 Franken für den Monat Januar 2023, von 33'252 Franken für die Zeit von Februar bis und mit Dezember 2023 und von 32'718 Franken für die Zeit ab Januar 2024.

4.

4.1 Als effektive Einnahmen sind dem Beschwerdeführer nur die Rente der Invalidenversicherung von 3'084 Franken (bis und mit Dezember 2020), von 3'108 Franken (ab Januar 2021), von 3'732 Franken (ab Juni 2021) respektive von 3'828 Franken (ab Januar 2023) sowie – in der Zeit von August bis und mit Oktober 2019 – ein Lohn für die im Stundenlohn ausgeübte Hauswarttätigkeit zugeflossen. Der am 5. August 2019 ausbezahlte Lohn für den Monat Juli 2019 hat 347.30 Franken, der am 3. September 2019 ausbezahlte Lohn für den Monat August 2019 hat 445 Franken und der am 2. Oktober 2019 ausbezahlte Lohn für den Monat September 2019 hat 347.30 Franken betragen (EL-act. 124). Das ergibt für den Monat August 2019 ein auf einen Jahresbetrag hochgerechnetes Erwerbseinkommen von 4'168 Franken, für den Monat September 2019 ein solches von 5'340 Franken und für den Monat Oktober 2019 wiederum ein solches von 4'168 Franken. Unter Berücksichtigung der „Privilegierung“ (Freibetrag von 1'000 Franken; Anrechnung von lediglich zwei Dritteln) ergibt sich ein massgebender Betrag von 2'112 Franken für die Monate August und Oktober 2019 und von 2'893 Franken für den Monat September 2019. Das Total der effektiven Einnahmen hat also 3'084 Franken im Juli 2019, 5'196 Franken im August 2019, 5'977 Franken im September 2019, 5'196 Franken im -- 9 of 14 -Oktober 2019, 3'084 Franken ab November 2019, 3'108 Franken ab Januar 2021, 3'732 Franken ab Juni 2021 und 3'828 Franken ab Januar 2023 betragen.

4.2 Zwar beruht die EL-Anspruchsberechnung auf dem Grundsatz, dass den tatsächlichen Ausgaben (soweit sie gesetzlich anerkannt sind; vgl. Art. 10 ELG) nur die tatsächlich erzielten Einnahmen gegenüber zu stellen sind, weil nur so der tatsächliche Ausgabenüberschuss ermittelt werden kann, der mit der Ergänzungsleistung zu decken ist. Aber als Versicherungsleistung darf die Ergänzungsleistung nur jenen Teil des Ausgabenüberschusses (als versicherungsrechtlichen bzw. EL-spezifischen „Schaden“) berücksichtigen, den die versicherte Person nicht durch die Erfüllung der ihr möglichen und zumutbaren Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht vermeiden kann. Bei einer Verletzung der Schadenverhinderungs- oder Schadenminderungspflicht erlaubt es der Art. 11a ELG, bei der Anspruchsberechnung jene fiktiven Einnahmen zu berücksichtigen, die die versicherte Person hätte erzielen können, wenn sie ihre Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllt hätte. Wäre es der versicherten Person beispielsweise möglich und zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, übt sie tatsächlich aber keine Erwerbstätigkeit aus, ist in Anwendung des Art. 11a ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anstelle des realen Erwerbseinkommens von null Franken jenes fiktive Erwerbseinkommen als Einnahme anzurechnen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie ihre Erwerbsmöglichkeiten im zumutbaren Ausmass ausnützen würde. Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, allfällige Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, oder eine unverschuldete Arbeitslosigkeit ausschlaggebend.

4.3 Der Beschwerdeführer ist im hier massgebenden Zeitraum (ausser in der Zeit bis und mit September 2019) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl er zu weniger als 50 Prozent invalid gewesen ist. Die bis Ende September 2019 ausgeübte Tätigkeit als Hauswart hat nur ein bescheidenes Einkommen generiert, weshalb der Beschwerdeführer auch in jenem Zeitraum seine Schadenminderungspflicht nicht vollumfänglich erfüllt hat. In der Zeit danach hat er Stellenbemühungen getätigt, die vom Sozialamt offenbar als ausreichend ernsthaft qualifiziert worden sind. Nachdem das Sozialamt zunächst versucht hatte, den Beschwerdeführer in einem geschützten Rahmen beschäftigen zu lassen, dieses Vorhaben aber wegen der kurz darauf in Aussicht gestellten Invalidenrente aber wieder aufgegeben hatte, hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr um eine Arbeitsstelle bemüht. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, er sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er ab jenem Zeitpunkt von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, befreit gewesen sei. Diese Aussage weckt den Verdacht, dass der Beschwerdeführer wohl gar nie die Absicht gehabt hat, eine Arbeitsstelle zu finden und ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Vielmehr dürfte es ihm nur darum gegangen sein, die ihm -- 10 of 14 -vermeintlich vom Sozialamt respektive der Beschwerdegegnerin auferlegte Pflicht zu erfüllen. Entgegen der Behauptung seiner Rechtsvertreterin, die innere Einstellung sei irrelevant, bildet aber gerade der effektive Wille, eine Arbeitsstelle zu finden und ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das allein ausschlaggebende Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet hat. Nur weil sich diese innere Haltung (die im Anwendungsbereich des AVIG als „subjektive Vermittlungsfähigkeit“ bezeichnet wird) nicht direkt beweisen lässt, müssen notgedrungen äusserliche Indizien, wie etwa die Qualität und Zahl von Stellenbemühungen, herangezogen werden, anhand derer zu klären ist, ob sich ein EL-Ansprecher ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Folglich ist nicht entscheidend, ob ein EL-Ansprecher quantitativ und qualitativ den Vorgaben der EL-Durchführungsstelle genügende Arbeitsbemühungen getätigt hat, sondern vielmehr, ob er damit tatsächlich eine Arbeitsstelle hat finden wollen. Quantitativ und qualitativ den Vorgaben der EL-Durchführungsstelle genügende Arbeitsbemühungen sind aber häufig das wichtigste Indiz zur Beantwortung der Frage, ob die Stellensuche ausreichend ernsthaft betrieben worden ist. Hier ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zweifelhaft, ob er im hier massgebenden Zeitraum ab Juli 2019 „subjektiv vermittlungsfähig“ gewesen ist respektive den Willen gehabt hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Bedarf entsprechend zumindest teilweise aus eigener Kraft zu decken. In antizipierender Beweiswürdigung kann von weiteren Abklärungen kein Erkenntnisgewinn erwartet werden, weshalb diesbezüglich eine objektive Beweislosigkeit vorliegt. Da mit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens vom realen Sachverhalt abgewichen würde, muss die Beschwerdegegnerin in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB den Nachteil dieser objektiven Beweislosigkeit tragen. Folglich ist für die Zeit bis und mit Januar 2023 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Für die Zeit ab Februar 2023 hat der Beschwerdeführer aber nicht davon ausgehen können, er müsse sich nicht weiter um eine Arbeitsstelle bemühen, denn das Sozialamt hat seine Eingliederungsbemühungen nur deshalb sistiert, weil eine Rentenzusprache absehbar gewesen ist, die geeignet gewesen ist, zu einer Ablösung des Beschwerdeführers aus der Sozialhilfeabhängigkeit zu führen. Hätte der Beschwerdeführer wirklich den Willen gehabt, soweit möglich aus eigener Kraft für seinen Existenzbedarf zu sorgen, hätte er sofort wieder Stellenbemühungen getätigt und nicht ein Jahr lang damit zugewartet. Für die Zeit ab Februar 2023 steht deshalb mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer selbstverschuldet arbeitslos gewesen ist, weil er sich nicht ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Für diese Zeit hat ihm die Beschwerdegegnerin folglich zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet.

4.4 Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers beträgt 46 Prozent, womit er invalidenversicherungsrechtlich in der Lage ist, ein Erwerbseinkommen von 46 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterlöhne zu erzielen. Das entspricht einem Betrag von 31'032

-- 11 of 14 --

Franken für das Jahr 2023 (vgl. die von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebene Textausgabe des IVG, 12. Aufl. 2025, Anh. 2) und von 31'404 Franken für das Jahr 2024 (Nominallohnsteigerung von 1,2% der Löhne für Männer). Davon sind zehn Prozent wegen des Standortnachteils respektive wegen dem gerichtsnotorisch zehn Prozent unter dem gesamtschweizerischen Durchschnitt liegenden Lohnniveau der Grossregion Ostschweiz abzuziehen. Die zu berücksichtigenden Sozialversicherungsbeiträge betragen praxisgemäss neun Prozent (vgl. etwa den Entscheid EL 2019/53 vom 5. November 2019). Damit ergibt sich ein Betrag von 25'415 Franken für das Jahr 2023 und von 25'720 Franken für das Jahr 2024. Dieser Betrag ist tiefer als der vom Art. 14a Abs. 2 ELV vorgegebene Mindestbetrag. Nachdem das Bundesgericht die wiederholte Kritik des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen an der sowohl den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als auch die Pflicht zur freien Beweiswürdigung ohne eine ausreichende gesetzliche Grundlage verletzenden Regelung des Art. 14a Abs. 2 ELV konstant als unbegründet verworfen hatte, hat sich das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen genötigt gesehen, seine bisherige Praxis wegen der drohenden Kostenpflicht für das bundesgerichtliche Verfahren aufzugeben. Seither wendet es zwar den Art. 14a Abs. 2 ELV an, doch es nimmt (im Unterschied zum Bundesgericht) den Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ernst und versteht die im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Beträge als Mindestbeträge (vgl. statt vieler etwa die Entscheide EL 2023/18 vom 20. Februar 2024, E. 3.4, und EL 2019/54 vom 8. Juni 2021, E. 4.2.2). Da der Beschwerdeführer in den Jahren 2023 und 2024 nicht in der Lage gewesen ist, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das höher als der im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Mindestbetrag gewesen wäre, ist nicht das effektiv erzielbare Erwerbseinkommen, sondern der vom Art. 14a Abs. 2 ELV vorgegebene Mindestbetrag von 26'800 Franken (2023/2024) in die Anspruchsberechnung einzusetzen.

4.5 Das hypothetische Erwerbseinkommen ist wie folgt „privilegiert“ zu berücksichtigen: Vom Einkommen ist ein Freibetrag von 1'000 Franken abzuziehen; vom Restbetrag sind nur zwei Drittel anzurechnen. Folglich ist ein Betrag von 17'200 Franken anzurechnen.

4.6 Das massgebende Einnahmentotal (Jahresbeträge) hat sich also auf 3'084 Franken im Juli 2019, auf 5'196 Franken im August 2019, auf 5'977 Franken im September 2019, auf 5'196 Franken im Oktober 2019, auf 3'084 Franken ab November 2019, auf 3'108 Franken ab Januar 2021, auf 3'732 Franken ab Juni 2021, auf 3'828 Franken ab Januar 2023, auf 21’028 Franken ab Februar 2023 und auf 21'028 Franken ab Januar 2024 belaufen.

5.

Bei einem Ausgabentotal von 32'677 Franken pro Jahr und einem Einnahmentotal von 3'084 Franken pro Jahr ergibt sich für den Monat Juli 2019 ein Ausgabenüberschuss von 29'593 Franken pro Jahr. Für den Monat August 2019 resultiert ein Ausgabenüberschuss von 32'677 – 5'196 = 27'481 Franken pro

-- 12 of 14 --

Jahr, für den Monat September 2019 ein solcher von 35'209 – 5'977 = 26'700 Franken pro Jahr, für den Monat Oktober 2019 ein solcher von 35'209 – 5'196 = 27'481 Franken pro Jahr, für die Monate November und Dezember 2019 ein solcher von 32'677 – 3'084 = 29'593 Franken, für die Zeit von Januar bis und mit Juni 2020 ein solcher von 32'751 – 3'084 = 29'667 Franken, für die Zeit von Juli bis und mit Dezember 2020 ein solcher von 32'715 – 3'084 = 29'631 Franken, für die Zeit von Januar bis und mit Mai 2021 ein solcher von 32'918 – 3'108 = 29'810 Franken, für die Zeit von Juni bis und mit Dezember 2021 ein solcher von 32'918 – 3'732 = 29'186 Franken, für das Jahr 2022 ein solcher von 32'954 – 3'732 = 29'222 Franken, für den Monat Januar 2023 ein solcher von 33'252 – 3'828 = 29'424 Franken, für die Monate Februar bis und mit Dezember 2023 ein solcher von 33'252 – 21'028 = 12'224 Franken und für die Zeit ab Januar 2024 ein solcher von 32'718 – 20'828 = 11'890 Franken. Der Beschwerdeführer hat folglich einen Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 2'467 Franken für Juli 2019, von 2'291 Franken für August 2019, von 2'225 Franken für September 2019, von 2'291 Franken für Oktober 2019, von je 2'467 Franken für November und Dezember 2019, von je 2'473 Franken für Januar bis und mit Juni 2020, von je 2'470 Franken für Juli bis und mit Dezember 2020, von je 2'485 Franken für Januar bis und mit Mai 2021, von je 2'433 Franken für Juni bis und mit Dezember 2021, von monatlich 2'436 Franken für das Jahr 2022, von 2'452 Franken für Januar 2023, von 1'019 Franken für Februar bis und mit Dezember 2023 und von 991 Franken für die Zeit ab Januar 2024.

6.

Damit fällt der gesamte EL-Anspruch des Beschwerdeführers für den hier massgebenden Zeitraum höher als jener aus, der ihm mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochen worden ist, weshalb bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als durchschnittlich zu qualifizieren. Die Entschädigung ist deshalb praxisgemäss auf 3'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

-- 13 of 14 --

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Dem Beschwerdeführer wird eine monatliche Ergänzungsleistung von 2'467 Franken für Juli 2019, von 2'291 Franken für August 2019, von 2'225 Franken für September 2019, von 2'291 Franken für Oktober 2019, von je 2'467 Franken für November und Dezember 2019, von je 2'473 Franken für Januar bis und mit Juni 2020, von je 2'470 Franken für Juli bis und mit Dezember 2020, von je 2'485 Franken für Januar bis und mit Mai 2021, von je 2'433 Franken für Juni bis und mit Dezember 2021, von monatlich 2'436 Franken für das Jahr 2022, von 2'452 Franken für Januar 2023, von je 1'019 Franken für Februar bis und mit Dezember 2023 und von monatlich 991 Franken für die Zeit ab Januar 2024 zugesprochen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin entschädigt den Beschwerdeführer mit 3'500 Franken.

-- 14 of 14 --