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Entscheid

EL 2025/38

Entscheid Versicherungsgericht, 09.06.2026

9. Juni 2026Deutsch11 min

Source sg.ch

Sachverhalt

A.

A.a B.___ wurde im April 2025 zum Bezug einer Ergänzungsleistung angemeldet (EL-act. 27). Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte (vgl. elektronische Notizen zu EL-act. 27), der „leistungsauslösende Elternteil“ sei die Mutter, die eine ausserordentliche Invalidenrente beziehe. B.___ sei bei einer Pflegefamilie fremdplatziert. Der Vater sei unbekannt. Die Fremdplatzierung werde vom Sozialamt der Stadt A.___ finanziert, das nun B.___ zum Bezug eines gesondert berechneten Teils der Ergänzungsleistung der Mutter angemeldet habe. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hatte am 25. Februar 2025 eine Beiständin für B.___ ernannt und diese unter anderem beauftragt, für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen, nötigenfalls Vaterschaftsklage zu erheben und zu prüfen, ob zusammen mit der Vaterschaftsklage auch Unterhaltsklage zu erheben sei (EL-act. 24). Das Sozialamt der Stadt A.___ beantragte eine Drittauszahlung der Ergänzungsleistung (EL-act. 22).

A.b Mit einer Verfügung vom 2. Juli 2025 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Verwaltungsverfahren (EL-act. 19). Zur Begründung führte sie an, die elterlichen Unterhaltspflichten gingen allfälligen Ergänzungsleistungen vor. Deshalb sei der Ausgang der Vaterschafts- und Unterhaltsklage abzuwarten. Die Beiständin hatte am 20. Juni 2025 mitgeteilt (EL-act. 18), aktuell sei unbekannt, wo sich der mutmassliche Kindsvater aufhalte. Ein telefonisches Erstgespräch sei vom mutmasslichen Kindsvater verweigert worden.

B.

B.a Am 3. September 2025 erhob das Sozialamt der Stadt A.___ eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2025 (act. G 1). Es beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens. Zur Begründung führte es aus, die Mutter von B.___ sei verbeiständet. Aufgrund einer unbehandelten chronischen Erkrankung sei sie nicht in der Lage, das Kind in Eigenpflege grosszuziehen oder für dessen Unterhalt zu sorgen. Bis dato sei weder die Vaterschaft anerkannt worden noch habe eine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen werden können. Über den mutmasslichen Vater sei fast nichts bekannt. Gemäss den Ausführungen der Kindsmutter sei er ein rumänischer Staatsangehöriger, der sich mit grosser Wahrscheinlichkeit illegal in der Schweiz aufhalte. Er sei an keiner Adresse gemeldet und er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Zuletzt sei er im Jahr 2024 in Österreich gemeldet gewesen. Er verweigere die Bekanntgabe seines aktuellen Aufenthaltsortes sowie die Zusammenarbeit mit den Behörden. Aktuell bestehe weder gegenüber der Kindsmutter noch gegenüber dem Kind ein persönlicher Kontakt. Der finanzielle Bedarf des Kindes werde vollumfänglich durch die Sozialhilfe gedeckt. Die Beiständin des Kindes habe am 14. August 2025 eine Vaterschafts-- 4 of 8 -und Unterhaltsklage erhoben. Diese Klage werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Leere laufen.

B.b Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 18. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, es erscheine zumindest als sinnvoll und zweckmässig, den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Da in Kinderbelangen die Untersuchungsmaxime gelte, sei es durchaus denkbar, dass im Verfahren vor dem Kreisgericht weitere Tatsachen in Erfahrung gebracht werden könnten.

B.c Das Sozialamt hielt am 24. Dezember 2025 an seinen Anträgen fest (act. G 8). Die EL-Durchführungsstelle verzichtete auf eine Duplik (act. G 10).

B.d Die Beiständin von B.___ beantragte am 3. Februar 2026 sinngemäss die Aufhebung der Sistierungsverfügung (act. G 13).

B.e Die Beiständin der Kindsmutter beantragte am 4. Februar 2026 ebenfalls sinngemäss die Aufhebung der Sistierungsverfügung (act. G 14).

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, weil sie einen Anspruch auf eine Drittauszahlung der Ergänzungsleistung und damit ein unmittelbares, schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Verfügung hat.

1.2

Die angefochtene Verfügung hat das Verwaltungsverfahren nicht abgeschlossen, weshalb sie als eine verfahrensleitende Verfügung („Zwischenverfügung“) zu qualifizieren ist. Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann gemäss dem Art. 52 Abs. 1 ATSG keine Einsprache erhoben werden, weshalb gegen solche Verfügungen nach Art. 56 Abs. 1 ATSG direkt eine Beschwerde erhoben werden muss. Weder das VRP noch der Art. 61 ATSG sehen besondere Eintretensvoraussetzungen bezüglich einer Beschwerde gegen eine verfahrensleitende Verfügung vor. Allerdings ist die selbständige Anfechtung einer verfahrensleitenden Verfügung kantonalrechtlich auf wenige Fälle beschränkt (vgl. U RS P ETER C AVELTI /T HOMAS V ÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen,

2. Aufl. 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und vom Schrifttum als unbefriedigend qualifiziert, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der Art. 45 f. VwVG bejaht wird (vgl. C AVELTI /V ÖGELI, a.a.O., Rz. 566, mit Hinweisen). Allerdings ergibt eine systematische Interpretation, dass nicht die Art. 45 f. VwVG, sondern vielmehr die (inhaltlich identischen) Art. 92 f. BGG lückenfüllend analog anzuwenden sind. Die Art. 110–112 BGG sehen nämlich gewisse Mindestanforderungen für das -- 5 of 8 -einem Bundesgerichtsverfahren vorgelagerte kantonale Verfahren vor (B ERNHARD E HRENZELLER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 110 N 3 ff.). Gemäss dem Art. 111 BGG mit der Marginalie „Einheit des Verfahrens“ muss sich eine Person, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die Beschwerdebefugnis darf im kantonalen Verfahren also nicht enger gefasst sein als im Verfahren vor dem Bundesgericht. Daraus folgt, dass eine gegen eine verfahrensleitende Verfügung gerichtete Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) unter anderem dann zulässig sein muss, wenn diese Verfügung der beschwerdeführenden Person einen nicht wieder gut zu machender Nachteil bewirken kann oder wenn die materielle Prüfung der Verfügung einen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte, selbst wenn das kantonale Verfahrensrecht diese Beschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen B 2018/227 vom 19. August 2019, E. 1.4; B 2016/102 vom 20. März 2018, E. 1.2; B 2016/141 vom 30. Mai 2017, E. 1). Dabei kann es keine Rolle spielen, ob ein oberes kantonales Gericht wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine (im Verwaltungs- oder im Einspracheverfahren erlassene) verfahrensleitende Verfügung der Verwaltung oder – wie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen – eine verfahrensleitende Verfügung einer Vorinstanz oder einen Rechtsmittelentscheid einer Vorinstanz betreffend eine verfahrensleitende Verfügung auf deren respektive dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen hat. Die hier angefochtene verfahrensleitende Sistierungsverfügung vom 2. Juli 2025 ist geeignet, einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, denn die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung ist jedenfalls so lange ausgeschlossen, bis die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren entschieden haben wird. Als Folge davon ist eine Sozialhilfeabhängigkeit entstanden. Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Leistungserhöhung nicht wieder gutgemacht werden kann. Die Situation stellt sich also ähnlich dar wie bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine leistungsaufhebende Verfügung. Bei der Beurteilung von Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Vermeidung einer auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Auffassung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_267/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu erblicken (vgl. zum Ganzen auch etwa den Entscheid EL 2020/38 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. November 2020, E. 1.1). Folglich ist grundsätzlich auf die Beschwerde gegen die am 2. Juli 2025 verfügte Sistierung des Verwaltungsverfahrens einzutreten.

2. Aufl. 2003, Rz. 564 f.). Diese Regelung wird vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und vom Schrifttum als unbefriedigend qualifiziert, weshalb lückenfüllend eine selbständige Anfechtung von verfahrensleitenden Verfügungen in analoger Anwendung der Art. 45 f. VwVG bejaht wird (vgl. C AVELTI /V ÖGELI, a.a.O., Rz. 566, mit Hinweisen). Allerdings ergibt eine systematische Interpretation, dass nicht die Art. 45 f. VwVG, sondern vielmehr die (inhaltlich identischen) Art. 92 f. BGG lückenfüllend analog anzuwenden sind. Die Art. 110–112 BGG sehen nämlich gewisse Mindestanforderungen für das -- 5 of 8 -einem Bundesgerichtsverfahren vorgelagerte kantonale Verfahren vor (B ERNHARD E HRENZELLER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 110 N 3 ff.). Gemäss dem Art. 111 BGG mit der Marginalie „Einheit des Verfahrens“ muss sich eine Person, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können. Die Beschwerdebefugnis darf im kantonalen Verfahren also nicht enger gefasst sein als im Verfahren vor dem Bundesgericht. Daraus folgt, dass eine gegen eine verfahrensleitende Verfügung gerichtete Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) unter anderem dann zulässig sein muss, wenn diese Verfügung der beschwerdeführenden Person einen nicht wieder gut zu machender Nachteil bewirken kann oder wenn die materielle Prüfung der Verfügung einen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte, selbst wenn das kantonale Verfahrensrecht diese Beschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. die Entscheide des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen B 2018/227 vom 19. August 2019, E. 1.4; B 2016/102 vom 20. März 2018, E. 1.2; B 2016/141 vom 30. Mai 2017, E. 1). Dabei kann es keine Rolle spielen, ob ein oberes kantonales Gericht wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine (im Verwaltungs- oder im Einspracheverfahren erlassene) verfahrensleitende Verfügung der Verwaltung oder – wie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen – eine verfahrensleitende Verfügung einer Vorinstanz oder einen Rechtsmittelentscheid einer Vorinstanz betreffend eine verfahrensleitende Verfügung auf deren respektive dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen hat. Die hier angefochtene verfahrensleitende Sistierungsverfügung vom 2. Juli 2025 ist geeignet, einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, denn die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung ist jedenfalls so lange ausgeschlossen, bis die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren entschieden haben wird. Als Folge davon ist eine Sozialhilfeabhängigkeit entstanden. Darin ist ein Nachteil zu erblicken, der selbst durch eine spätere rückwirkende Leistungserhöhung nicht wieder gutgemacht werden kann. Die Situation stellt sich also ähnlich dar wie bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine leistungsaufhebende Verfügung. Bei der Beurteilung von Gesuchen um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Vermeidung einer auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Auffassung als ein schützenswertes Interesse anerkannt (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_267/2007 vom 20. November 2007, E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Dies rechtfertigt es, im Risiko einer allenfalls auch nur vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu erblicken (vgl. zum Ganzen auch etwa den Entscheid EL 2020/38 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. November 2020, E. 1.1). Folglich ist grundsätzlich auf die Beschwerde gegen die am 2. Juli 2025 verfügte Sistierung des Verwaltungsverfahrens einzutreten.

2.

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Die Beschwerdeführerin und die Beiständin des beigeladenen Kindes haben glaubhaft dargelegt, dass die Aussichten auf Alimentenzahlungen des Kindsvaters wohl gering sein dürften. Allerdings bedeutet das noch nicht, dass mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen würde, dass der Beigeladene keine Alimente erhalten werde, denn diese Annahme beruht lediglich auf der Erfahrung der Beschwerdeführerin und der Beiständin des Beigeladenen. Daraus lässt sich für den konkreten Einzelfall aber nichts ableiten. Deshalb ist es nicht möglich, die Sachverhaltsermittlung abzubrechen und durch eine Erfahrungsbehauptung zu ersetzen. Die Frage, ob vom Kindsvater Alimente erwartet werden können, muss folglich sorgfältig ermittelt werden. Die Beiständin des beigeladenen Kindes hat denn auch ein Klageverfahren vor dem zuständigen Kreisgericht eingeleitet, das unter anderem die Beantwortung dieser Frage zum Gegenstand hat. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend gemacht hat, wäre es unsinnig, den Ausgang des bereits hängigen Gerichtsverfahrens, in dem der Untersuchungsgrundsatz gilt, nicht abzuwarten. Die Beschwerdegegnerin hätte zwar eigene Abklärungen tätigen können, aber das wäre unverhältnismässig gewesen, weil sie sich dabei mit denselben Fragen wie das Kreisgericht im hängigen Klageverfahren hätte beschäftigen müssen. Folglich ist es sachlich gerechtfertigt gewesen, das Verwaltungsverfahren bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Klageverfahrens vor dem Kreisgericht zu sistieren. Ob der für die Beantwortung der im hier massgebenden Verwaltungsverfahren relevanten Frage massgebende Sachverhalt im Verfahren vor dem Kreisgericht bereits hinreichend ermittelt worden sein wird oder ob allenfalls noch der Ausgang eines anschliessenden betreibungsrechtlichen Verfahrens wird abgewartet werden müssen (weil wohl nur ein Verlustschein die definitive Unmöglichkeit, Alimente erhältlich zu machen, überwiegend wahrscheinlich belegen dürfte), wird die Beschwerdegegnerin nach dem rechtskräftigen Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens zu beantworten haben. Die angefochtene Verfügung erweist sich jedenfalls als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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