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Entscheid

EL 2025/67

Entscheid Versicherungsgericht, 26.05.2026

26. Mai 2026Deutsch28 min

Source sg.ch

Sachverhalt

A.

A.a A.___ meldete sich im September 2019 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Dossier 1, act. 68). Die Versicherte gab an, dass sie eine österreichische Rente erhalte. Der Steuererklärung des Jahres 2018 (Dossier 1, act. 71) war zu entnehmen, dass die Versicherte weiterhin in ihrer eigenen Unternehmung (B.___ GmbH) erwerbstätig war. Die Versicherte hatte der B.___ GmbH ein Darlehen zu einem Zins von 1.5 % gewährt, welches per 31. Dezember 2018 Fr. 134'562.-- betragen hatte. Die Anteile am Stammkapital der B.___ GmbH hatten am 31. Dezember 2018 einen Steuerwert von Fr. 20'000.--. Die Versicherte hatte per 31. Dezember 2018 Schulden bei der Allianz-Versicherung (Kollektiv-Krankentaggeld) in der Höhe von Fr. 113'558.--. Der Treuhänder der Versicherten hatte am 27. Juni 2019 bestätigt (Dossier 1, act. 72-5), dass die Versicherte schon seit Jahren keinen Lohn mehr aus ihrem Unternehmen beziehe. Sie habe dort noch ein "Guthaben", von welchem sie für ihren Lebensunterhalt jährlich ca. Fr. 30'000.-- bis Fr. 35'000.-- beziehe.

A.b Mit Verfügung vom 22. September 2020 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch der Versicherten um die Zusprache von Ergänzungsleistungen ab dem 1. September 2019, 1. Januar 2020 und 1. Mai 2020 wegen eines Einnahmenüberschusses ab (Dossier 1, act. 11). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Einsprache (Dossier 1, act. 8-2). Mit Entscheid vom 1. Juli 2022 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut und sprach der Versicherten vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 416.-- pro Monat zu (Dossier 2, act. 7). Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (Dossier 2, act. 1-2 f.) hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. Juni 2023 (EL 2022/19; Dossier 3, act. 79) insoweit gut, als es den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2022 aufhob und der Versicherten für die Zeit ab dem 1. September 2019 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 828.-- und für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 eine solche von Fr. 1'024.-- zusprach. Das Gericht erwog, dass die österreichische Pensionsrente eigentlich nicht nach einem Durchschnittskurs, sondern nach dem jeweiligen Tageskurs am Datum der Gutschrift hätte umgerechnet werden müssen. Da der Euro-Kurs im massgebenden Zeitraum nur minimalen Schwankungen unterlegen habe und da die Rentenbeträge eher gering gewesen seien, sei es hier aber ausnahmsweise nicht rechtswidrig gewesen, auf einen Durchschnittskurs abzustellen. Die Bezüge aus der B.___ GmbH seien nicht als Einnahmen zu qualifizieren, da es sich dabei um Teilrückzahlungen eines Darlehens handle. Die Nichtanrechnung der ausgewiesenen Schulden sei hingegen unzulässig gewesen. Für das Jahr 2019 sei der Versicherten wegen Verschwendung ihres Vermögens in den Jahren 2018 und 2019 ein (fiktives) Verzichtsvermögen -- 3 of 14 -von Fr. 19'237.-- und für das Jahr 2020 ein um Fr. 10'000.-- tieferer Betrag von Fr. 9'237.-- anzurechnen. Als weitere Einnahme sei der Zinsertrag des Darlehens an die B.___ GmbH von Fr. 3'466.-- im Jahr 2019 zu berücksichtigen. Bei einem Zinssatz von 1.5 % und einem Stand der Darlehensforderung von Fr. 109'448.- am 31. Dezember 2019 sei für die Zeit ab Januar 2020 ein Zinsertrag von Fr. 1'642.-- zu berücksichtigen. Mit Verfügung vom 31. August 2023 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten ab dem 1. September 2019 eine Ergänzungsleistung von Fr. 828.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) pro Monat und ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine solche von Fr. 1'024.-- zu (Dossier 3, act. 71). In der Verfügungsbegründung hielt sie fest, dass die Neuberechnung gemäss dem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2023 erfolge. Der Anspruch ab 1. Januar 2021 werde separat verfügt.

A.d Am 9. Oktober 2023 bat die EL-Durchführungsstelle den Rechtsvertreter der Versicherten darum (Dossier 3, act. 70), mitzuteilen, ob sich ab dem 1. Januar 2021 an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten etwas verändert habe, und wenn ja die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Der Rechtsvertreter reichte am 19. Oktober 2023 (Dossier 3, act. 69) einen Auszug aus der Steuererklärung 2022 sowie die Veranlagungsberechnungen 2021 und 2022 ein. Am 15. Dezember 2023 reichte er Bankauszüge betreffend den Zeitraum 1. Februar 2021 bis 11. Dezember 2023 nach (Dossier 3, act.

65 f.). Aus diesen war ersichtlich, dass die österreichische Rente im Jahr 2021 Euro 64.31 pro Monat und im Jahr 2022 Euro 66.24 pro Monat betragen hatte und dass sie sich seit dem 1. Januar 2023 auf Euro 70.08 pro Monat belief (Dossier 3, act. 66). Am 1. Februar 2024 bat die EL-Durchführungsstelle das Steueramt C.___ um die Zustellung der Wertschriften- und Schuldenverzeichnisse der Versicherten der Jahre 2020, 2021 und 2022 (Dossier 3, act. 64). Dieses reichte am 1. Februar 2024 die Wertschriften- und Schuldenverzeichnisse der Jahre 2020 und 2021 ein (Dossier 3, act. 62 f.). Der Sachbearbeiter des Steueramts erklärte, dass die Versicherte im Jahr 2022 Privatschulden in der Höhe von Fr. 225'200.-- deklariert habe. Davon sei jedoch nur ein Betrag von Fr. 67'200.-- ausgewiesen gewesen. Das Wertschriften- und Schuldenverzeichnis für das Jahr 2020 sei leider nicht gut lesbar. Die Schulden seien im Jahr 2020 mit Fr. 136'558.-- und die Wertschriften mit Fr. 117'201.-- veranlagt worden. Am 5. Januar 2022 hatte die B.___ GmbH der Versicherten einen Kredit von Fr. 67'200.-- zu einem Zins von 4 % gewährt (Dossier 3, act. 62). Gemäss dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2021 hatte sich das Darlehen an die B.___ GmbH am 31. Dezember 2021 noch auf Fr. 82'550.-belaufen und die Anteile an der B.___ GmbH hatten noch einen Steuerwert von Fr. 8'763.-aufgewiesen (Dossier 3, act. 61-2).

A.e Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 setzte die EL-Durchführungsstelle die monatlichen Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021 auf Fr. 1'237.40 (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung), ab 1. Januar 2022 auf Fr. 1'266.40, ab 1. Januar 2023 auf Fr. 1'374.40 und ab 1. Januar 2024 auf Fr. 1'410.40 fest (Dossier 3, act. 48). Für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 29.

-- 4 of 14 --

Februar 2024 resultierte eine Nachzahlung von Fr. 33'668.--. In der Begründung hielt sie fest, die Berechnungen hätten ergeben, dass die Ergänzungsleistungen nach den neurechtlichen Bestimmungen höher ausfielen als nach den altrechtlichen Bestimmungen, so dass die Anspruchsberechnungen anhand der neurechtlichen Bestimmungen erfolgt seien. Aufgrund des Gerichtsentscheids vom 26. Juni 2023 seien das Vermögen sowie die Schulden ab dem 1. Januar 2021 angepasst worden. Ab Januar 2022 sei der von der B.___ GmbH erhaltene Kredit "als Vermögen und als Schuld" angerechnet worden. In der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2021 (Dossier 3, act. 53) rechnete die EL-Durchführungsstelle ein Vermögen von Fr. 136'280.-- und einen Vermögensverzicht von Fr. 9'237.-- an. Davon zog sie weiterhin die Forderung der Allianz Versicherung von Fr. 113'558.-und Steuerschulden von Fr. 23'000.-- (bisher Fr. 33'366.--) ab. Abzüglich des Freibetrags von Fr. 30'000.-- resultierte kein anrechenbarer Vermögensverzehr. Weitere Einnahmen waren neben der AHV-Rente die österreichische Rente von Fr. 966.-- pro Jahr (Euro 64.31 pro Monat), Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften (gemeint wohl: Darlehen) von Fr. 1'642.-- und hypothetische Erträge aus Vermögensverzicht von Fr. 8.--. In der Anspruchsberechnung ab dem 1. Januar 2022 (Dossier 3, act. 49) rechnete die EL-Durchführungsstelle ein Vermögen von Fr. 92'386.-- an. Davon zog sie Schulden bei der Allianz Versicherung von Fr. 113'558.--, Steuerschulden (Verlustschein) von Fr. 30'000.-- und diverse Schulden von Fr. 15'000.-- ab. Somit resultierte kein anrechenbarer Vermögensverzehr. Weitere Einnahmen waren neben der AHV-Rente die österreichische Rente von Fr. 955.-- pro Jahr (Euro 66.24 pro Monat) und Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften (gemeint wohl: Darlehen) von Fr. 1'238.--. Ab dem 1. Januar 2023 rechnete die EL-Durchführungsstelle ein Vermögen von Fr. 175'744.-- an (Dossier 3, act. 50). Davon zog sie die Schulden bei der Allianz Versicherung von Fr. 113'558.--, die Schulden bei der B.___ GmbH von Fr. 67'200.-- und Steuerschulden von Fr. 30'000.- ab. Somit resultierte kein anrechenbarer Vermögensverzehr. Weitere Einnahmen waren neben der AHV-Rente die österreichische Rente von Fr. 962.-- pro Jahr (Euro 70.08 pro Monat) und Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften (gemeint wohl: Darlehen) von Fr. 1'242.--. In der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2024 (Dossier 3, act. 51) berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle weiterhin ein Vermögen von Fr. 175'744.-- und Schulden von Fr. 113'558.--, von Fr. 67'200.-- und Fr. 30'000.--, weshalb kein anrechenbarer Vermögensverzehr resultierte. Neben der AHV-Rente rechnete sie eine österreichische Rente von Fr. 962.-- pro Jahr (Euro 70.08 pro Monat) und weiterhin Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften (gemeint wohl: Darlehen) von Fr. 1'242.-- an.

A.f Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter am 25. März 2024 Einsprache (Dossier 3, act. 43). Er machte geltend, dass die Versicherte seit dem 1. Januar 2021 kein anrechenbares Vermögen und namentlich keine Erträge daraus oder aus dem ehemaligen Darlehen gegenüber der B.___ GmbH mehr habe. Die Versicherte habe nicht unerhebliche Schulden bei der B.___ GmbH, welche dadurch entstanden seien, dass sie infolge der sehr lange ausstehenden EL-Zahlungen in einen finanziellen -- 5 of 14 -Engpass geraten sei. Diese Schulden habe die Versicherte mit 4 % zu verzinsen. Des Weiteren habe es im Jahr 2021 keinen Vermögensverzicht und entsprechend auch keinen Ertrag daraus gegeben.

A.g Am 8. Oktober 2024 forderte die EL-Durchführungsstelle die Bilanz und die Erfolgsrechnung der B.___ GmbH der Jahre 2020 bis 2023 an (Dossier 3, act. 42).

A.h Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2025 auf Fr. 1'583.40 (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) pro Monat fest (Dossier 3, act. 35). Das anrechenbare Sparguthaben belief sich weiterhin auf Fr. 175'744.-- und die davon abgezogenen Schulden weiterhin auf insgesamt Fr. 210'758.- (Dossier 3, act. 33). Neben der AHV-Rente berücksichtigte sie neu eine österreichische Rente von Fr. 962.-- pro Jahr (Euro 962.-- pro Monat) und Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften (gemeint wohl: Darlehen) von weiterhin Fr. 1'242.--. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter ebenfalls Einsprache (Dossier 3, act. 27). Die Begründung entsprach derjenigen der Einsprache vom 25. März 2024.

A.i Am 5. März 2025 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter mit, dass es sich rechtfertige, die beiden Einspracheverfahren aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen, da sie im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen würden (Dossier 3, act. 25). Aufgrund der jährlichen Verminderung des anzurechnenden Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- hätte in der EL-Berechnung für das Jahr 2021 tatsächlich kein Verzichtsvermögen und folglich auch kein darauf anfallender hypothetischer Zinsertrag mehr angerechnet werden dürfen. Allerdings würde dies am EL-Anspruch der Versicherten nichts ändern, da ihre Schulden ihr Vermögen ohnehin überstiegen und die Nichtberücksichtigung des hypothetischen Zinsertrags (Fr. 8.--) vernachlässigbar sei. Der EL-Durchführungsstelle lägen keine Belege über eine Verringerung der Darlehensforderung gegenüber der B.___ GmbH respektive über eine zumindest teilweise Rückzahlung des Darlehens vor. Es fänden sich lediglich zwei handschriftlich ausgefüllte Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse der Jahre 2020 und 2021 in den Akten, worin die Darlehensforderung der Versicherten gegenüber der B.___ GmbH mit Fr. 107'837.-- (? schlecht leserlich) für das Jahr 2020 und Fr. 82'550.-- für das Jahr 2021 angegeben sei. Von letzterem Stand sei die EL-Durchführungsstelle bei den EL-Berechnungen ab 2022 denn auch für die Berechnung des Zinsertrages ausgegangen. Das Darlehen in der Höhe von Fr. 67'200.--, welches die B.___ GmbH der Versicherten im Jahr 2022 gewährt habe, sei in der EL-Berechnung für das Jahr 2023 als Schuld berücksichtigt worden. Da aber die Schulden der Versicherten ihr Vermögen schon zuvor überstiegen hätten, ändere sich dadurch nichts und es sei weiterhin kein Vermögen angerechnet worden. Schuldzinsen könnten ausgabenseitig nicht berücksichtigt werden, da sie in Art. 10 ELG nicht aufgezählt seien und die Aufzählung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben abschliessend sei. Um die Rechtmässigkeit der Anrechnung des jeweiligen (hypothetischen) Zinsertrags überprüfen zu können, sei die EL-Durchführungsstelle darauf angewiesen, den genauen Stand der -- 6 of 14 -Darlehensforderung der Versicherten gegenüber der B.___ GmbH per 31. Dezember 2020, 31. Dezember 2021, 31. Dezember 2022, 31. Dezember 2023 und 31. Dezember 2024 zu kennen. Die EL-Durchführungsstelle forderte den Rechtsvertreter auf, die entsprechenden Zahlen schriftlich mitzuteilen und entsprechende Belege bis spätestens am 30. April 2025 einzureichen. Sollte sie bis dahin nicht im Besitz der entsprechenden Unterlagen sein, werde sie aufgrund der bereits vorliegenden Akten entscheiden und für das Jahr 2020 von einem Stand der Darlehensforderung von Fr. 107'837.-- sowie für das Jahr 2021 und die Folgejahre weiterhin von einem solchen von Fr. 82'550.-- ausgehen. Am 30. April 2025 informierte der Rechtsvertreter die EL-Durchführungsstelle darüber (Dossier 3, act. 24), dass die B.___ GmbH offenbar keine Buchhaltung mehr abgeliefert habe. Die Versicherte sei jedoch daran, Unterlagen zur Darlehensforderung zu den genannten Stichtagen zu beschaffen.

A.j Am 19. August 2025 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter mit, dass die Frist für die Einreichung der Belege zur Darlehensforderung unbenutzt abgelaufen sei (Dossier 3, act. 11). Die EL-Durchführungsstelle räumte dem Rechtsvertreter eine letzte Frist ein. Sollte die Frist unbenutzt verstreichen, werde sie aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Der Rechtsvertreter antwortete am 29. August 2025 (Dossier 3, act. 10), dass die Höhe des Darlehens den Steuererklärungen entnommen werden könne. Ungeachtet dessen sei es aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt, hypothetische Zinsen als Ertrag in die EL-Berechnung aufzunehmen, zumal das Darlehen in der Höhe von Fr. 67'200.-- (inkl. 4 % Zins) konsequenterweise vom (umgekehrten) Darlehen abgezogen werden müsste und klar sein dürfte, dass die Versicherte gar keine Zinserträge erhalte oder erhalten werde.

A.k Mit Entscheid vom 13. November 2025 vereinigte die EL-Durchführungsstelle die Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 21. Februar 2024 und 20. Dezember 2024 (Ziff. 1). Die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Februar 2024 hiess sie insoweit gut, als sie den monatlichen EL-Anspruch in Abänderung der Verfügung vom 21. Februar 2024 für das Jahr 2021 neu auf Fr. 1'239.40 festsetzte (Ziff. 2 und 3), woraus ein Anspruch auf eine EL-Nachzahlung von insgesamt Fr. 24.-- resultierte (Ziff. 4). Im Übrigen wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Februar 2024 ab (Ziff. 5). Ebenfalls wies sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2024 ab (Ziff. 6). Schliesslich verneinte sie einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Ziff. 7). Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der jährlichen Verminderung des anzurechnenden Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- in der EL-Berechnung für das Jahr 2021 tatsächlich kein Verzichtsvermögen (Fr. 9'237.--) und folglich auch kein darauf anfallender hypothetischer Zinsertrag (Fr. 8.--) mehr hätte angerechnet werden dürfen. Dies sei entsprechend zu korrigieren. Gemäss der Steuerveranlagung für das Jahr 2020 und dem dieser zugrunde liegenden Wertschriften- und Guthabenverzeichnis habe die Darlehensforderung der Versicherten gegenüber der B.___ GmbH anfangs des Jahres 2021 mit überwiegender -- 7 of 14 -Wahrscheinlichkeit Fr. 107'837.-- statt Fr. 109'448.-- betragen. Daraus resultierten für das Jahr 2021 einnahmenseitig (hypothetische) Darlehenszinsen von Fr. 1'617.-- statt Fr. 1'642.--. Auch dies sei entsprechend zu korrigieren. Gemäss der Steuerveranlagung für das Jahr 2021 und dem dieser zugrundeliegenden Wertschriften- und Guthabenverzeichnis habe die Darlehensforderung der Versicherten gegenüber der B.___ GmbH anfangs des Jahres 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Fr. 82'550.-- betragen. Daraus hätten für das Jahr 2022 einnahmenseitig (hypothetische) Darlehenszinsen von Fr. 1'238.-- resultiert. Gemäss den Steuerveranlagungen für die Jahre 2022 und 2023 seien in Übereinstimmung mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis für das Jahr 2021 Wertschriften und Guthaben in der Höhe von gerundet Fr. 92'400.-- veranlagt worden, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Darlehensforderung auch ab dem Jahr 2023 unverändert Fr. 82'550.-- betragen habe. Daraus hätten auch für das Jahr 2022 einnahmenseitig zu berücksichtigende (hypothetische) Darlehenszinsen von Fr. 1'238.-- resultiert. Ab dem Jahr 2023 seien die (hypothetischen) Darlehenszinsen zwar in den EL-Berechnungsblättern fälschlicherweise mit Fr. 1'242.-- statt mit Fr. 1'238.-- berücksichtigt worden. Dies habe auf den EL-Anspruch jedoch keinen Einfluss. Das Darlehen, welches die B.___ GmbH der Versicherten im Jahr 2022 gewährt habe, sei in der EL-Berechnung für das Jahr 2023 korrekt als Schuld berücksichtigt worden. Da die Schulden der Versicherten ihr Vermögen schon zuvor überstiegen hätten, habe sich dadurch nichts geändert. Schuldzinsen seien in den EL-Berechnungen zu Recht unberücksichtigt geblieben. Die vorstehend aufgezeigten Korrekturen führten für das Jahr 2021 neu zu einem monatlichen EL-Anspruch in der Höhe von Fr. 1'239.40 anstatt eines solchen von Fr. 1'237.40. Parteientschädigungen würden im Einspracheverfahren in der Regel nicht ausgerichtet. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, von diesem Grundsatz abzuweichen.

A.l Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Dezember 2025 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung (richtig: des Einspracheentscheides) vom 13. November 2025. Die EL-Berechnung sei neu vorzunehmen und der Beschwerdeführerin seien dabei keine Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften anzurechnen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter geltend, in der Berechnung sei ein Zinsertrag aus einem Vermögensverzicht angerechnet worden. Im Gegenzug sei der Abzug von Schuldzinsen nicht berücksichtigt worden. Diese Einschätzung entspreche nicht der tatsächlichen Situation. Real gesehen sei kein Vermögen vorhanden und wenn schon hypothetische Zinserträge angerechnet würden, müssten aus Gründen der Gleichheit auch Schuldzinsen abgezogen werden können. Die jahrelange Verzögerung bei der Anerkennung der EL-Ansprüche habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin Kredite bei ihrem Unternehmen habe aufnehmen müssen. Die zur Verfügung gestellten Gelder seien mit 4 % zu verzinsen. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich jemals zu Geld kommen, werde sie -- 8 of 14 -auch diese Zinsen zurückerstatten müssen. Am 28. Januar 2026 machte der Rechtsvertreter ergänzend geltend (act. G 3), dass sich aus Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG nicht ergebe, dass auch hypothetische Zinsen einnahmeseitig zu berücksichtigen seien. Selbst wenn man die hypothetischen Zinsen einnahmeseitig berücksichtigen könnte, müssten jedenfalls die Schuldzinsen gleichermassen abgezogen werden können. Alles andere würde auf eine unberechtigte Ungleichbehandlung hinauslaufen und Treu und Glauben widersprechen. Tatsächlich überstiegen im vorliegenden Fall die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Schuldzinsen auch die (hypothetischen) Zinserträge ihres eigenen Darlehens. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin liege ein Minussaldo vor, weshalb es sich umso weniger rechtfertige, ein Einkommen aus Zinsen zu berücksichtigen und keine Schuldzinsen abzuziehen.

A.m Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5).

Erwägungen

1.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Der Rechtsvertreter hat den Einspracheentscheid vom 13. November 2025 am 14. November 2025 erhalten. Die Beschwerdefrist hat somit am 15. November 2025 zu laufen begonnen. Der 30. Tag der Frist ist auf den Sonntag, 14. Dezember 2025 gefallen. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Der Rechtsvertreter hat am Montag, 15. Dezember 2025 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 13. November 2025, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 21. Februar 2024 und 20. Dezember 2024 vereinigt (Ziff. 1) und die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Februar 2024 insoweit gutgeheissen hat, als sie in Abänderung der Verfügung den monatlichen EL-Anspruch (inkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) für das Jahr 2021 neu auf Fr. 1'239.40 festgesetzt hat (Ziff. 2 und 3), was eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 24.-- zur Folge gehabt hat (Ziff. 4). Im Übrigen hat sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Februar 2024 abgewiesen (Ziff. 5). Die Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2024 hat sie ebenfalls abgewiesen (Ziff. 6). Schliesslich hat sie auch das Gesuch um eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren abgewiesen (Ziff. 7).

-- 9 of 14 --

2.2

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat weder die Vereinigung der beiden Einspracheverfahren noch die Abweisung seines Gesuchs um die Ausrichtung einer Parteientschädigung angefochten. Der Streitgegenstand beschränkt sich somit auf die Ziff. 2 bis 6 des Einspracheentscheides und damit auf die Höhe des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2021, ab 1. Januar 2022, ab 1. Januar 2023 und ab 1. Januar 2024 (Verfügung vom 21. Februar 2024) sowie ab 1. Januar 2025 (Verfügung vom 20. Dezember 2024).

2.3

Bei den Verfügungen vom 21. Februar 2024 und 20. Dezember 2024 hat es sich um Revisionsverfügungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt, denn mit ihnen sind die Ergänzungsleistungen an eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts angepasst worden. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Erhöhung der vom ELG anrechenbaren Einnahmen bzw. der Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, herabzusetzen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht.

2.4

Per 1. Januar 2021 ist die EL-Reform in Kraft getreten. Die gesetzlichen Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Bezügerinnen und Bezüger, für welche die EL-Reform eine Verschlechterung zur Folge hat, während einer Übergangsfrist von drei Jahren das bisherige Recht gilt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]; Rz. 1101 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, gültig ab 1. Januar 2021). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen wie dem vorliegenden per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht neu zu berechnen.

2.5

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 31. August 2023 folgendes festgehalten: "Der Anspruch ab 1.1.2021 wird separat geprüft". Der Wortlaut impliziert, dass die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 ohne Bindung an die früheren Verfügungen (bzw. die Verfügung vom 31. August 2023) hat festsetzen wollen. Die Beschwerdegegnerin dürfte damit jedoch lediglich gemeint haben, dass der EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 nicht in derselben Verfügung, sondern später separat verfügt wird. Bei der Verfügung vom 21. Februar 2024 handelt es sich also nicht um eine Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an die vorhergehende Verfügung (vom 31. August 2023), sondern um eine Revisionsverfügung.

2.6

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 vorgenommenen Revisionen rechtmässig gewesen sind.

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2.7 Das Darlehen, welches die Beschwerdeführerin der B.___ GmbH zu einem Zinssatz von 1.5 % gewährt hat, hat per 21. Dezember 2019 Fr. 109'448.-- betragen (Entscheid EL 2022/19 E. 47). Gemäss den eingereichten Wertschriften- und Guthabenverzeichnissen der Steuererklärungen hat sich das Darlehen per 31. Dezember 2020 auf Fr. 107'837.-- (Dossier 3, act. 63-2) und per 31. Dezember 2021 auf Fr. 82'550.-- belaufen (Dossier 3, act. 61-2). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin, ob sich unter dem Jahr oder per 31. Dezember 2022, per 31. Dezember 2023 oder per 31. Dezember 2024 die Darlehenshöhe geändert hat, sind gescheitert (vgl. hierzu Dossier 3, act. 10 f.). Somit muss unterstellt werden, dass sich die Darlehenshöhe unter dem Jahr und per 31. Dezember 2022, per 31.Dezember 2023 und per 31. Dezember 2024 nicht verändert hat.

2.7 Das Darlehen, welches die Beschwerdeführerin der B.___ GmbH zu einem Zinssatz von 1.5 % gewährt hat, hat per 21. Dezember 2019 Fr. 109'448.-- betragen (Entscheid EL 2022/19 E. 47). Gemäss den eingereichten Wertschriften- und Guthabenverzeichnissen der Steuererklärungen hat sich das Darlehen per 31. Dezember 2020 auf Fr. 107'837.-- (Dossier 3, act. 63-2) und per 31. Dezember 2021 auf Fr. 82'550.-- belaufen (Dossier 3, act. 61-2). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin, ob sich unter dem Jahr oder per 31. Dezember 2022, per 31. Dezember 2023 oder per 31. Dezember 2024 die Darlehenshöhe geändert hat, sind gescheitert (vgl. hierzu Dossier 3, act. 10 f.). Somit muss unterstellt werden, dass sich die Darlehenshöhe unter dem Jahr und per 31. Dezember 2022, per 31.Dezember 2023 und per 31. Dezember 2024 nicht verändert hat.

2.8 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass es nicht gerechtfertigt sei, hypothetische Zinsen als Ertrag in der EL-Berechnung zu berücksichtigten. Die Beschwerdeführerin hat mit der B.___ GmbH einen Darlehensvertrag abgeschlossen und eine Verzinsung von 1.5 % vereinbart. Sollte die Beschwerdeführerin die Zinserträge tatsächlich nicht erhalten haben, hätte sie ihr Recht durchsetzen müssen. Hypothetische Zinserträge sind bereits unter dem alten (bis 31. Dezember 2020 gültigen) Recht angerechnet worden (siehe hierzu z.B. Rz. 3482.10 f. WEL, Stand 1. Januar 2020, oder den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2021, EL 2019/63 E. 2.7). Mit der EL-Reform ist Art. 11a ELG neu ins Gesetz aufgenommen worden. Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die übrigen Einnahmen (das hypothetische Erwerbseinkommen ist in Abs. 1 geregelt), Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Das neue Recht sieht nun also explizit die Anrechnung von hypothetischen Erträgen vor.

2.9 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass die Schuldzinsen bei den Ausgaben zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin hat am 5. Januar 2022 ein Darlehen bei ihrem eigenen Unternehmen in der Höhe von Fr. 67'200.-- aufgenommen (Dossier 3, act. 62-1). Den Zinssatz war auf 4 % festgelegt worden, was Fr. 2'688.-- pro Jahr entspricht. Die Beschwerdeführerin hat also bei ihrem eigenen Unternehmen, welchem sie vor längerer Zeit ein Darlehen zu einem Zinssatz von 1.5 % gewährt hatte, ein Darlehen zu einem Zinssatz von 4 % aufgenommen. Ob dies sinnvoll gewesen ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht erörtert zu werden. Entscheidend ist einzig, dass die Beschwerdeführerin diese Verträge abgeschlossen hat und dass diese gültig sind. Mit der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen 3. ELG-Revision war die Palette der anerkannten Ausgaben reduziert worden, indem insbesondere der Abzug für Schuldzinsen gestrichen worden war (vgl. C ARIGIET/K OCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 83). Gemäss der Botschaft des Bundesrats vom 20. November 1996 sollte das in der alten Regelung (Zulässigkeit des Abzugs von Schuldzinsen vom Einkommen) liegende Missbrauchspotential abgeschafft werden.

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Zudem sei die Streichung des Schuldzinsenabzugs erforderlich, um den neu zu berücksichtigenden Ausgabenüberschuss begrenzen zu können. Weiter sollte die Abschaffung des Abzugs der Vereinfachung des Gesetzes dienen (BBl 1996 I 1197 ff., S. 1205, Ziff. 212.31). Die Aufzählung der zusätzlich abzugsfähigen Ausgaben in Art. 10 Abs. 3 ELG ist abschliessend. Dies verbietet es, nicht aufgezählte, aber vergleichbare Ausgaben wie beispielsweise die Steuern ebenfalls zusätzlich zum Abzug zuzulassen. All jene zusätzlichen Ausgaben, die einer versicherten Person entstehen, die aber nicht in Art. 10 Abs. 3 ELG aufgezählt sind, bilden somit Teil des allgemeinen Lebensbedarfs (R ALPH JÖHL /P ATRICIA U SINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], SBVR XIV,

3. Auflage 2016, S. 1777 f., Rz. 93; zum Ganzen siehe auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2008, EL 2008/15 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat die Schuldzinsen also zu Recht nicht in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt.

2.10 Die österreichische Rente hat sich im Jahr 2021 auf Euro 64.31 pro Monat, im Jahr 2022 auf Euro

66.24 pro Monat und im Jahr 2023 auf Euro 70.08 pro Monat belaufen (Dossier 3, act. 66). Für die Jahre 2024 und 2025 hat die Beschwerdegegnerin keine Belege über die Rentenhöhe eingeholt, sondern einfach auf die Rentenhöhe des Jahres 2023 abgestellt, obwohl davon auszugehen ist, dass sich die österreichische Rente auch per 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erhöht hat. Die Beschwerdegegnerin wird somit noch in Erfahrung bringen müssen, wie hoch die österreichische Rente per 1. Januar 2024 und per 1. Januar 2025 gewesen ist.

2.11 Den Akten ist nicht zu entnehmen, anhand welcher Umrechnungskurse die Beschwerdegegnerin die österreichische Rente in Schweizer Franken umgerechnet hat. Da sie die österreichische Rente in der EL-Berechnung ab 1. September 2019 anhand der Kurse für die soziale Sicherheit für Wanderarbeiter des BSV in Schweizer Franken umgerechnet hat (vgl. Dossier 1 act. 11-3 und Dossier 3, act. 74), ist davon auszugehen, dass sie ab dem 1. Januar 2021 weiterhin auf diesen Kurs abgestellt hat. Gemäss Rz. 3452.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 2019) wäre jedoch bereits ab dem 1. September 2019 der erste verfügbare, von der Europäischen Zentralbank publizierte Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht, massgebend gewesen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hatte in Abweichung von Rz. 3452.01 WEL die Praxis begründet, wonach bei der EL-Anspruchsberechnung für ausländische Renten jene Beträge zu berücksichtigen seien, die dem Bankkonto der EL-Bezügerin effektiv in Franken gutgeschrieben worden seien. Diese Praxis hatte es mit dem Sinn und Zweck des Ergänzungsleistungsrechtes, den jeweils aktuellen effektiven Bedarf der EL-Bezügerin zu decken, begründet. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichtes 8C_701/2023 vom 9. April 2024 soll diese Praxis gesetzwidrig sein, weil sich die Berücksichtigung von Rentenleistungen aus dem EU-Raum nach dem europäischen Recht zu richten habe. Tatsächlich schreibt der Art. 32 ELG für solche Konstellationen die Anwendung der massgebenden EG-Verordnungen vor. Die österreichischen Rentenleistungen der -- 12 of 14 -Beschwerdeführerin sind folglich in Anwendung der Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 (in Kraft seit dem 28. Februar 2022, ersetzt den Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009) über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 bei der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Die Interpretation dieser Normen hat natürlich ebenfalls nach dem System des europäischen Rechtes und nicht etwa in Anwendung von Schweizer Recht zu erfolgen. Gemäss dem Urteil des EuGH vom 4. September 2019 in der Rechtssache C-473/18 ist, „um beim Vergleich von Beträgen, die in verschiedenen Währungen ausgedrückt sind, die Zahlung eines mit der günstigsten Leistung übereinstimmenden Gesamtbetrags zu gewährleisten, der Referenzwechselkurs zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank zu einem Zeitpunkt veröffentlicht wurde, der dem der Zahlung der Leistung möglichst nahe liegt. Dies bedeutet bei in regelmässigen Abständen – vorliegend monatlich – über einen langen Zeitraum gezahlten Leistungen bei jeder Zahlung die Verwendung eines anderen Wechselkurses“ (Rz. 35 des Urteils C-473/18). „Würde ein einziger Umrechnungskurs für einen solchen Zeitraum verwendet, obwohl in dessen Verlauf die Kurse deutlich schwanken können, bestünde nämlich die Gefahr, entweder dem Leistungsempfänger einen Teilbetrag der günstigsten Leistung vorzuenthalten oder ihm einen hierüber hinausgehenden Betrag zu gewähren“ (Rz. 36 des Urteils C-473/18; zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2025, EL 2025/29 E. 2.2). Gemäss Rz. 3453.01 WEL respektive Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der EG-Verordnung Nr. 987/2009 ist der jeweils erste verfügbare Tageskurs der EZB für den Vormonat massgebend. Die Sache ist somit zur Ermittlung der anrechenbaren österreichischen Rente (in Schweizer Franken) ab 1. Januar 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.12 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich bei den anrechenbaren Ausgaben oder Einnahmen − abgesehen von den üblichen Änderungen bei der anrechenbaren Prämienpauschale bzw. der Krankenkassenprämie, dem allgemeinen Lebensbedarf und der AHV-Rente − etwas verändert hätte. Auch dafür, dass unter dem Jahr Sachverhaltsveränderungen eingetreten wären, die eine Anpassung der Ergänzungsleistungen erfordert hätten, gibt es keine Anhaltspunkte.

2.13 Demnach ist die Sache wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs.

1 ATSG zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

3.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

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3.2 Wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, so liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten immer ein vollumfängliches Obsiegen vor (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010, IV 2010/256 E. 2). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.-. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall spricht das Gericht bei vollem Obsiegen praxisgemäss eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Der Vertretungsaufwand im vorliegenden Fall ist deutlich unterdurchschnittlich gewesen, da sich der Rechtsvertreter darauf beschränkt hat, die Anrechnung der (hypothetischen) Zinserträge und der Schuldzinsen in der EL-Berechnung zu rügen. Die Beschwerde hat nur vier Seiten und die Beschwerdeergänzung zwei Seiten umfasst. Ein zweiter Schriftenwechsel hat nicht stattgefunden. Daher erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

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