FO.2018.14
Entscheid Kantonsgericht, 05.02.2020
5. Februar 2020Deutsch2 min
Fall-Nr.: FO.2018.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 05.02.2020 Entscheid Kantonsgericht, 05.02.2020 Art. 285 Abs. 2 ZGB: Der errechnete Betreuungsunterhalt ist anteilsmässig auf die bei der Mutter...
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Fall-Nr.: FO.2018.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 05.02.2020
Entscheid Kantonsgericht, 05.02.2020 Art. 285 Abs. 2 ZGB: Der errechnete Betreuungsunterhalt ist anteilsmässig auf die bei der Mutter aufwachsenden Kinder, die von verschiedenen Vätern stammen, aufzuteilen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 5. Februar 2020, FO.2018.14).
Aus dem Sachverhalt:
Der Berufungskläger ficht die ihm vorinstanzlich auferlegten Unterhaltsbeiträge für seine ausserhalb der Ehe geborene Tochter (Jg. 2016; Berufungsbeklagte) an. Sie steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und wohnt bei der Mutter. Diese hat ein weiteres Kind A (Jg. 2011) aus einer früheren Beziehung, das zusammen mit der Berufungsbeklagten bei ihr aufwächst.
Aus den Erwägungen:
[…]
Erwägungen
9.
a) […]
In Bezug auf den Betreuungsunterhalt ist sodann zu berücksichtigen, dass nicht nur der Berufungskläger, sondern auch der Vater von A Betreuungsunterhalt zu leisten hat. Der errechnete Betreuungsunterhalt, welcher sich aus dem Manko der Mutter ergibt, ist daher anteilsmässig auf die Berufungsbeklagte und A aufzuteilen.
[…]
Erläuterungen:
In der Folge wurde der Betreuungsunterhalt bei den einzelnen Unterhaltsphasen konkret berechnet. Ausgehend vom Schulstufenmodell resultierten für die 4-jährige Berufungsbeklagte dabei folgende Anteile am gesamten Betreuungsunterhalt:
– Solange die Berufungsbeklagte im Gegensatz zu A noch nicht schulpflichtig ist: zwei Drittel
– Solange beide Kinder den Kindergarten bzw. die Primarschule besuchen: die Hälfte
– Solange die Berufungsbeklagte die Primarschule und A die Sekundarstufe I besucht: drei Viertel
– Sobald A 16 Jahre alt ist, steht der Berufungsbeklagten der gesamte Betreuungsunterhalt allein zu.
Für das Gericht blieb offen, ob und wieviel der Vater des 11-jährigen Halbgeschwisters A an den Betreuungsunterhalt bezahlte.