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Entscheid

FO.2018.14

Entscheid Kantonsgericht, 05.02.2020

5. Februar 2020Deutsch2 min

Fall-Nr.: FO.2018.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 05.02.2020 Entscheid Kantonsgericht, 05.02.2020 Art. 285 Abs. 2 ZGB: Der errechnete Betreuungsunterhalt ist anteilsmässig auf die bei der Mutter...

Source sg.ch

Fall-Nr.: FO.2018.14 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 05.02.2020

Entscheid Kantonsgericht, 05.02.2020 Art. 285 Abs. 2 ZGB: Der errechnete Betreuungsunterhalt ist anteilsmässig auf die bei der Mutter aufwachsenden Kinder, die von verschiedenen Vätern stammen, aufzuteilen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 5. Februar 2020, FO.2018.14).

Aus dem Sachverhalt:

Der Berufungskläger ficht die ihm vorinstanzlich auferlegten Unterhaltsbeiträge für seine ausserhalb der Ehe geborene Tochter (Jg. 2016; Berufungsbeklagte) an. Sie steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und wohnt bei der Mutter. Diese hat ein weiteres Kind A (Jg. 2011) aus einer früheren Beziehung, das zusammen mit der Berufungsbeklagten bei ihr aufwächst.

Aus den Erwägungen:

[…]

Erwägungen

9.

a) […]

In Bezug auf den Betreuungsunterhalt ist sodann zu berücksichtigen, dass nicht nur der Berufungskläger, sondern auch der Vater von A Betreuungsunterhalt zu leisten hat. Der errechnete Betreuungsunterhalt, welcher sich aus dem Manko der Mutter ergibt, ist daher anteilsmässig auf die Berufungsbeklagte und A aufzuteilen.

[…]

Erläuterungen:

In der Folge wurde der Betreuungsunterhalt bei den einzelnen Unterhaltsphasen konkret berechnet. Ausgehend vom Schulstufenmodell resultierten für die 4-jährige Berufungsbeklagte dabei folgende Anteile am gesamten Betreuungsunterhalt:

– Solange die Berufungsbeklagte im Gegensatz zu A noch nicht schulpflichtig ist: zwei Drittel

– Solange beide Kinder den Kindergarten bzw. die Primarschule besuchen: die Hälfte

– Solange die Berufungsbeklagte die Primarschule und A die Sekundarstufe I besucht: drei Viertel

– Sobald A 16 Jahre alt ist, steht der Berufungsbeklagten der gesamte Betreuungsunterhalt allein zu.

Für das Gericht blieb offen, ob und wieviel der Vater des 11-jährigen Halbgeschwisters A an den Betreuungsunterhalt bezahlte.