FO.2019.24-K2
Entscheid Kantonsgericht, 14.12.2021
14. Dezember 2021Deutsch1 min
Fall-Nr.: FO.2019.24-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 21.12.2021 Entscheiddatum: 14.12.2021 Entscheid Kantonsgericht, 14.12.2021 Art. 276 Abs. 1 und 2, Art. 285 Abs. 1 ZGB: Lassen die finanziellen Mittel die Erweiterung au...
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Fall-Nr.: FO.2019.24-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 21.12.2021 Entscheiddatum: 14.12.2021
Entscheid Kantonsgericht, 14.12.2021 Art. 276 Abs. 1 und 2, Art. 285 Abs. 1 ZGB: Lassen die finanziellen Mittel die Erweiterung auf den familienrechtlichen Grundbedarf zu, ist bei den Eltern eine Kommunikationspauschale in Höhe von Fr. 130.00 zu berücksichtigen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 14. Dezember 2021, FO.2019.24-K2).
Aus den Erwägungen:
Sachverhalt
II.
Erwägungen
4.
g/bb) Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 gehören zum familienrechtlichen Grundbedarf auch eine Kommunikations- und eine Versicherungspauschale. In Entsprechung dieser Vorgabe wird im Kanton St. Gallen somit neben der bisher bereits üblichen Versicherungspauschale von Fr. 50.00 neu und zusätzlich eine Kommunikationspauschale gewährt. Dies erweist sich auch mit Blick auf die anwendbaren Schweizer Richtlinien, deren monatliche Grundbeträge für Erwachsene (abgesehen von der zusätzlichen Kategorie des alleinstehenden Schuldners) leicht tiefer liegen als diejenigen gemäss dem vormals angewendeten st. gallischen Kreisschreiben, als gerechtfertigt. Für die Kommunikationspauschale erscheint ein Betrag von Fr. 130.00 angemessen, wobei die in jedem Privathaushalt erhobene Radiound Fernsehabgabe (Serafe) darin enthalten ist.
Anmerkung:
Die II. Zivilkammer diskutierte auch die Berücksichtigung einer Kommunikationspauschale im familienrechtlichen Grundbedarf des Kindes, liess diese Frage für den vorliegenden Fall aber offen.