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Entscheid

FO.2021.34-K2

Entscheid Kantonsgericht, 15.03.2024

15. März 2024Deutsch110 min

Fall-Nr.: FO.2021.34-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 28.05.2024 Entscheiddatum: 15.03.2024 Entscheid Kantonsgericht, 15.03.2024 Art. 273, Art. 307 Abs. 1 und 3, Art. 276, Art. 285, Art. 287 Abs. 1 ZGB: Regelung des persön...

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Fall-Nr.: FO.2021.34-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 28.05.2024 Entscheiddatum: 15.03.2024

Entscheid Kantonsgericht, 15.03.2024 Art. 273, Art. 307 Abs. 1 und 3, Art. 276, Art. 285, Art. 287 Abs. 1 ZGB: Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Tochter und ihrer Mutter, deren Situation in gesundheitlicher, persönlicher und finanzieller Hinsicht instabil erscheint (E. III/1 f.). Die unverheirateten Eltern schlossen kurz vor Hängigkeit des gerichtlichen Unterhaltsverfahrens eine Unterhaltsvereinbarung, welche nie genehmigt wurde. Das Kind hat keinen Anspruch auf Erfüllung der nicht genehmigten Vereinbarung, sondern kann nur auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch klagen (E. III/4.b). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 15. März 2024, FO.2021.34-K2).

Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_284/2024).

Entscheid siehe PDF

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 15. März 2024

Geschäftsnr. FO.2021.34-K2 / ZV.2021.146-K2 / ZV.2021.159-K2 / ZV.2023.69-K2 (VV.2018.37-[…])

Verfahrens- A.__, beteiligte Berufungsklägerin und Mutter,

vertreten von Rechtsanwältin D.,

und

B.__,

Berufungsbeklagter und Vater,

vertreten von Rechtsanwalt E.,

Gegenstand Unterhalt und weitere Kinderbelange

Erwägungen

Sachverhalt

I.

1. A. (nachfolgend: Berufungsklägerin und Mutter), und B. (nachfolgend: Berufungsbeklagter und Vater), sind die unverheirateten Eltern von C., geb. DD.MM.2017. Am 2. März 2018 anerkannte der Vater beim Zivilstandsamt P. C. als sein Kind und die Eltern gaben gleichentags die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge ab. Die Eltern waren bereits bei der Geburt getrennt, wobei C. beim Vater wohnt.

2. Am 7. Juni 2018 reichte der Vater bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde O. (nachfolgend: KESB) ein Gesuch um Regelung der Betreuungsanteile, des Kinderunterhalts und weiterer Belange ein (KESB-act. 6). Da sich die Eltern nicht einigen konnten, übermittelte die KESB die Akten am 7. August 2018 dem Einzelrichter des Kreisgerichts O. (vi-act. 1). Nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels (Klage des Vaters vom 26. September 2018 [als Stellungnahme bezeichnet; vi-act. 7], Klageantwort der Mutter vom 5. Dezember 2018 [als Stellungnahme bezeichnet; vi-act. 13]), Einholen eines Kinds- und Zuteilungsberichts bei der KESB (vi-act. 29), Stellungnahmen der Parteien zum Bericht (vi-act. 32; vi-act. 37; vi-act. 39; vi-act. 40), durchgeführter Hauptverhandlung (vi-act. 47), schriftlichen Schlussvorträgen der Parteien (vi-act. 50, vi-act. 56) und Eingang weiterer Eingaben (vi-act. 58, vi-act. 60, vi-act. 62) entschied der Einzelrichter des Kreisgerichts O. am 20. November 2020 wie folgt (vi-act. 63 und 74, nachfolgend: vi-Entscheid):

1. Elterliche Sorge

Der Vater und die Mutter üben die elterliche Sorge für die Tochter C., geb. DD.MM.2017, weiterhin gemeinsam aus.

Die Tochter wohnt beim Vater.

Die Eltern orientieren sich rechtzeitig, wenn sie ihren Wohnsitz wechseln wollen.

Will der Vater den Aufenthaltsort der Tochter wechseln, so bedarf dies der Zustimmung der Mutter, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder wenn der Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch die Mutter hat.

2. Kinderbetreuung / Obhut

Die Tochter wird in der Regel durch den Vater betreut.

Die Mutter betreut die Tochter jeweils von Montagabend nach Ende der jeweiligen Fremdbetreuung durch die KITA bis Dienstagabend um 18.00 Uhr und von Freitagabend nach Ende der jeweiligen Betreuung durch die KITA bis Samstag um 18.00 Uhr.

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Ab dem vollendeten vierten Altersjahr der Tochter betreut die Mutter diese jeweils von Montagabend nach Ende der jeweiligen Fremdbetreuung durch die KITA bis Dienstagabend um 18.00 Uhr und von Freitagabend nach Ende der jeweiligen Betreuung durch die KITA in den geraden Wochen bis Samstag um 18.00 Uhr und in den ungeraden Wochen bis Sonntag um 18.00 Uhr.

Ab dem Eintritt in den Kindergarten dauert die Betreuungszeit der Mutter jeweils von Montag

18.00 Uhr bis Dienstag 19.00 Uhr sowie am Freitag ab Ende des Kindergartens bzw. der Schule in den geraden Wochen bis Samstag um 18.00 Uhr und in den ungeraden Wochen bis Sonntag um 18.00 Uhr.

Der Mutter wird ferner das Recht eingeräumt, die gemeinsame Tochter während drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Bis zum Eintritt in den Kindergarten kann sie jeweils höchstens eine Ferienwoche am Stück beziehen. Die Aufteilung der Ferien hat in Absprache mit der Beiständin zu erfolgen.

Die Eltern sorgen in Zusammenarbeit mit dem Beistand/der Beiständin dafür, dass die Tochter die wichtigen Feiertage angemessen bei beiden Elternteilen verbringen kann.

Über eine weitergehende Betreuung durch die Mutter einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Tochter und nach Rücksprache mit dem Beistand/der Beiständin.

3. Beistandschaft

Für die Tochter C. wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet.

Die KESB wird angewiesen, die Beistandschaft zu vollziehen.

Der Beiständin/dem Beistand werden insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen:

• Die Eltern bei der Erziehung sowie in ihrer Sorge um C. zu unterstützen und dabei das Wohl des Kindes im Auge zu behalten. • Die Entwicklung von C., insbesondere die Unterbringung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu begleiten. • In Zusammenarbeit mit den Eltern die Ferienwochen, die C. mit der Mutter verbringt, festzulegen. • In Zusammenarbeit mit den Eltern, zu regeln, welche Feiertage C. bei welchem Elternteil verbringt. • Die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln und sofern notwendig, die organisatorischen Einzelheiten im Rahmen der gerichtlichen Besuchsregelung für die Eltern verbindlich festzulegen und der jeweils veränderten Situation anzupassen. • Den Eltern als neutrale Ansprechperson zu dienen und in Konfliktsituationen vermittelnd zur Seite zu stehen. • Die sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Mutter zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen. Die sozialpädagogische Familienbegleitung soll für die Dauer von sechs Monaten durchgeführt werden. Die Beiständin/der Beistand kann bei Bedarf bei der KESB eine Verlängerung um weitere sechs Monate beantragen.

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Die Aufgaben der sozialpädagogischen Familienbegleitung umfassen unter anderem:

o Die Mutter bei der Gestaltung eines dem Alter von C. adäquaten Alltags zu unterstützen und ihre Ressourcen und Fähigkeiten in Bezug auf das Erziehungsverhalten zu stärken. o Der Mutter als neutrale Fachperson für erzieherische Fragen zur Verfügung zu stehen. o Das Wohl von C. im Auge zu behalten und bei Bedarf Kontakt mit dem Beistand/der Beiständin aufzunehmen.

Der Mutter wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die oben beschriebene sozialpädagogische Familienbetreuung in Anspruch zu nehmen.

4. Kinderunterhalt

Die Mutter hat an den Barunterhalt der Tochter C. monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, sofern sie von der Mutter bezogen werden:

Fr. 520.00 ab Januar 2018 bis und mit Mai 2021 Fr. 750.00 ab Juni 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit.

Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

5. Indexierung

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101.2 Punkten (Stand Oktober 2020; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5.1 Punkte geändert hat.

6. Erziehungsgutschriften

Die Erziehungsgutschriften aus AHV/IV werden ab Rechtskraft des Urteils im ganzen Umfang dem Vater angerechnet.

Wenn sich die Betreuungssituation ändert, können die Eltern eine neue Vereinbarung über die Anrechnung der Gutschriften abschliessen.

7. Kosten

Die Gerichtskosten bestehend aus den Kosten für den Abklärungsbericht von Fr. 4'912.50 sowie der Entscheidgebühr von Fr. 3'600.00 (begründeter Entscheid) bezahlen die Parteien je zur Hälfte, der Kläger unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00. Den Anteil der Beklagten bezahlt zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig der Staat.

Jede Partei trägt die eigenen Parteikosten. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege entschädigt der Staat den Vertreter der Beklagten, F., vorläufig mit Fr. 10'381.20 und die Vertreterin der Beklagten, D., vorläufig mit Fr. 722.45.

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3. Gegen den am 27. September 2021 in begründeter Fassung versandten Entscheid erhob die Mutter am 29. Oktober 2021 Berufung und stellte neben dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folgende Rechtsbegehren (FO/1, nachfolgend: Berufung):

1. Es sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 4 des Entscheids vom 20. November 2020 des Kreisgerichts O. im Verfahren mit der Geschäftsnr. VV.2018.37 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen:

«4. Kinderunterhalt

Mangels Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin ist derzeit kein Kinderunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) geschuldet. Ab Juni 2023 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit hat die Mutter an den Barunterhalt der Tochter C. monatlich und monatlich im Voraus Fr. 130.00 zu bezahlen, jeweils zzgl. allfälliger Kinderoder Ausbildungszulagen, sofern sie von der Mutter bezogen werden. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.»

2. Eventualiter sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 4 des Entscheids aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen:

«4. Kinderunterhalt

Die Mutter hat an den Barunterhalt der Tochter C. monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, jeweils zzgl. ällfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, sofern sie von der Mutter bezogen werden:

Fr. 15.00 nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist ab Rechtskraft des Urteils

Fr. 130.00 ab Juni 2023 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit.

Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.»

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten.

4. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 erhob der Vater Anschlussberufung und reichte gleichzeitig die Berufungsantwort ein (FO/10, nachfolgend: Berufungsantwort). Dabei stellte er folgende Anträge:

1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letztere zzgl. MWST).

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Anschlussberufung:

1. Die Ziffern 2 Absatz 2 («Die Mutter betreut die Tochter...»), Absatz 3 («ab dem vollendeten vierten Altersjahr...»), Absatz 4 («ab dem Eintritt in den Kindergarten...») und Absatz 5 («Der Mutter wird ferner...») des Entscheids VV.2018.37-[…] des Einzelrichters am Kreisgericht O. vom 20.11.2020 seien aufzuheben und durch folgende Betreuungsregelung zu ersetzen:

Ziffer 2 Absatz 2 neu: Die Mutter betreut die Tochter jeweils in den geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr und in den ungeraden Kalenderwochen von Montagabend nach Ende der jeweiligen Fremdbetreuung durch die KITA bzw. ab Eintritt von C. in den Kindergarten, d.h. frühestens ab August 2022, ab Ende des Schulunterrichts bis Dienstagabend um 18.00 Uhr.

Ziffer 2 Absatz 3 neu: Der Mutter wird ferner das Recht eingeräumt, die gemeinsame Tochter während drei Wochen pro Kalenderjahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei bis zum Eintritt von C. in die Primarschule, d.h. bis mindestens August 2024, jeweils maximal vier aufeinanderfolgende Ferientage bezogen werden können.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letztere zzgl. MWST).

Zudem ersuchte er um Erlass folgender vorsorglicher Massnahmen:

Es seien bis zum Vorliegen eines Zwischenberichts der sozialpädagogischen Familienbegleitung (durch die G. GmbH) im Sinne einer Gefährdungsmeldung / im Sinne vorsorglicher Massnahmen Ziffer 2 Abs. 3 («ab dem vollendeten vierten Altersjahr...») und Ziffer 5 («der Mutter wird ferner...») des Entscheids VV.2018.37-[...] des Einzelrichters am Kreisgericht O. vom 20.11.2020 auszusetzen und durch die Betreuungsregelung gemäss Ziffer 2 Abs. 2 («die Mutter betreut die Tochter...») des Entscheids VV.2018.37-[…] des Einzelrichters am Kreisgericht O. vom 20.11.2020 zu ersetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letztere zzgl. MWST).

5. Hierzu nahm die Mutter mit Eingabe vom 14. Januar 2022 Stellung (FO/12), woraufhin der Vater am 27. Januar 2022 eine Stellungnahme einreichte (FO/14). Mit Entscheid vom 14. Juni 2022 erteilte die KESB der Mutter die Weisung, die sozialpädagogische Familienbegleitung für weitere sechs Monate in Anspruch zu nehmen (FO/16). Nachdem der Vater am 15. November 2022 (FO/18) und am 9. März 2023 (FO/21) erneut Eingaben eingereicht hatte, ersuchte der verfahrensleitende Richter der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts den Beistand um Erstellung und Zusendung eines Verlaufsberichts (FO/22). Am 14. April 2023 reichte der Beistand den Verlaufsbericht ein und stellte folgende Anträge (FO/23):

Die bestehende Regelung und Ausübung des persönlichen Verkehrs (20.11.20) sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:

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C. resp. die Mutter haben das Recht auf einen persönlichen Verkehr im Rahmen der begleiteten Besuchstage bei der G.

• 1. Phase begleitete Besuchstage in den Räumlichkeiten H. alle 14. Tage (erster und dritter Samstag im Monat von 8.30 – 12.30) • 2. Phase individuell begleitete Besuche alle 14. Tage (4 Std an kindergartenfreien Tagen) mit einer 1:1 Begleitung ausserhalb der Räumlichkeiten der H. an öffentlichen Orten (z.B. Spielplätze, Badeanstalten, Eisbahnen etc.) • 3. Phase individuell begleitete Besuche alle 14. Tage (4 Std an kindergartenfreien Tagen) mit einer 1:1 Begleitung in der Wohnung der Mutter • 4. Phase unbegleitete Besuche alle 14. Tage (4 Std an kindergartenfreien Tagen) • 5. Phase unbegleitete Besuche alle 14. Tage (ganzer Tag) • 6. Phase unbegleitete Besuchswochenende alle 14. Tage (von Sa. 09.00 bis So 17.00 Uhr)

6. Zum Bericht des Beistands nahm der Vater am 8. Mai 2023 Stellung und erklärte, gegen die Anträge des Beistands keine Einwände zu haben (FO/26). Die Mutter reichte am 23. Juni 2023 eine Stellungnahme ein und stellte folgende neue Anträge (FO/31):

1. Es sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 4 des Entscheids vom 20. November 2020 des Kreisgerichts O. im Verfahren mit der Geschäftsnr. VV.2018.37 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen:

«4. Kinderunterhalt

Mangels Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin ist derzeit kein Kinderunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) geschuldet.

Ab August 2026 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit hat die Mutter an den Barunterhalt der Tochter C. monatlich und monatlich im Voraus Fr. 540.00 zu bezahlen, jeweils zzgl. allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, sofern sie von der Mutter bezogen werden. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.»

2. Eventualiter sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 4 des Entscheids aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen:

«4. Kinderunterhalt

Die Mutter hat an den Barunterhalt der Tochter C. monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, jeweils zzgl. allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, sofern sie von der Mutter bezogen werden:

Mangels Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin ist derzeit kein Kinderunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) geschuldet.

Fr. 450.00 ab August 2024, aber frühestens nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist ab Rechtskraft des Urteils.

Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.»

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3. Es seien die Absätze 1-3 der Entscheiddispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 20. November 2020 des Kreisgerichts O. im Verfahren mit der Geschäftsnr. VV.2018.37 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen:

«Die Mutter betreut die Tochter C. bis sie eine Wohnung bezogen hat, jeweils jeden Samstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und zusätzlich an jedem Mittwoch von 11:40 Uhr bis 18:00 Uhr;

Sobald die Mutter eine Wohnung bezogen hat, betreut sie die Tochter C. jeweils jedes zweite Wochenende von Samstag 08:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr und in der jeweils anderen Woche am Mittwoch von 11:40 Uhr bis 18:00 Uhr;

Sobald die Mutter eine Lehre begonnen hat, spätestens jedoch ab dem Schuleintritt von C., betreut sie die Tochter C. jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr.»

4. Es sei die Anschlussberufung des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers vom 8. Dezember 2021 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;

5. Es sei auf den prozessualen Antrag im Sinne vorsorglicher Massnahmen / Gefährdungsmeldung des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers nicht einzutreten, eventualiter sei der prozessuale Antrag im Sinne vorsorglicher Massnahmen / Gefährdungsmeldung des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers vollumfänglich abzuweisen;

6. Es sei der Antrag des Beistands vom 14. April 2023 auf die Errichtung eines begleiteten Besuchsrechts vollumfänglich abzuweisen;

7. Es sei der Beistand anzuweisen, das Besuchsrecht gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 unverzüglich umzusetzen und die Eltern bei der Umsetzung zu unterstützen;

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten.

7. Der Vater nahm dazu am 14. Juli 2023 Stellung und stellte ebenfalls neue Rechtsbegehren, welche wie folgt lauten (FO/36):

14. Aus den genannten Gründen ersuchen wir Sie, die Kind-Mutter-Kontakte unter Aufhebung von Ziffer 2 Absätze 2 bis und mit 7 des erstinstanzlichen Entscheids VV.2018.37-[...] des Kreisgerichts O. vom 20.11.2020 neu wie folgt festzusetzen:

14.1 Der Mutter sei das Recht einzuräumen, C. im Rahmen begleiteter Besuchstage in den Räumlich-keiten des H. alle vierzehn Tage (jeweils am ersten und dritten Samstag im Monat von 8.30 Uhr bis

12.30 Uhr) zu besuchen.

14.2 Bei positivem Verlauf der Kontakte gemäss Ziffer 14.1 vorstehend bzw. nach frühestens drei Monaten nach Ablauf der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids sei der Mutter das Recht einzuräumen, die Tochter C. im Rahmen individuell begleiteter Besuche alle 14 Tage (jeweils vier Stunden an kindergartenfreien Tagen) mit einer 1:1 Begleitung ausserhalb der Räumlichkeiten der H. an öffentlichen Orten (z.B. Spielplätze, Badeanstalten, Eisbahnen etc.) alle vierzehn Tage (jeweils am ersten und dritten Samstag im Monat von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr) zu besuchen.

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14.3 Bei positivem Verlauf der Kontakte gemäss Ziffer 14.2 vorstehend bzw. nach frühestens fünf Monaten nach Ablauf der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids sei der Mutter das Recht einzuräumen, die Tochter C. im Rahmen individuell begleiteter Besuche alle 14 Tage (vier Stunden an kindergartenfreien Tagen) mit einer 1:1 Begleitung in der Wohnung der Mutter zu sich auf Besuch zu nehmen.

14.4 Bei positivem Verlauf der Kontakte gemäss Ziffer 14.3 vorstehend bzw. nach frühestens sechs Monaten nach Ablauf der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids sei der Mutter das Recht einzuräumen, die Tochter im Rahmen unbegleiteter Besuche alle vierzehn Tage für vier Stunden an kindergartenfreien Tagen zu sich auf Besuch zu nehmen.

14.5 Bei positivem Verlauf der Kontakte gemäss Ziffer 14.4 vorstehend bzw. nach frühestens acht Monaten nach Ablauf der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids sei der Mutter das Recht einzuräumen, die Tochter im Rahmen unbegleiteter Kontakte alle vierzehn Tage für den ganzen Tag zu sich zu Besuch zu nehmen.

14.6 Bei positivem Verlauf der Kontakte gemäss Ziffer 14.5 vorstehend bzw. nach frühestens neun Monaten nach Ablauf der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids sei der Mutter das Recht einzuräumen, die Tochter im Rahmen unbegleiteter Kontakte alle vierzehn Tage von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

15. Im Weiteren beantragt der Vater, es sei der von der Mutter monatlich und im Voraus zu bezahlende Kindesunterhaltsbeitrag (jeweils zuzüglich allfälliger Familienzulagen) für C. unter Abänderung von Ziffer 4 des erstinstanzlichen Entscheids VV.2018.37-[...] des Kreisgerichts O. vom 20.11.2020 neu wie folgt festzulegen: Fr. 520.00 ab Januar 2018 bis und mit Mai 2022, Fr. 300.00 von Juni 2022 bis Dezember 2023, Fr. 750.00 vom 01.01.2024 bis zum 30.11.2027 und anschliessend von Fr.

900.00 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit. Ein Barunterhalt ist nicht geschuldet. Der Unterhalt sei gerichtsüblich zu indexieren.

16. In Bezug auf die Kostenfolgen stellt der Berufungsbeklagte den Antrag, die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens, d.h. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letztere zzgl. MWST), seien zu Lasten des Staates zu verlegen, unter Beibehaltung der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens. Eventualiter wären die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zzgl. MWST), unter Beibehaltung der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens.

8. Am 7. August 2023 ging beim Kantonsgericht ein Entscheid der KESB vom 2. August 2023 samt Bericht des Beistands vom 21. Juli 2023 ein (FO/38). Am 4. Oktober 2023 reichte der Vater (FO/41) und am 6. Oktober 2023 die Mutter eine Eingabe ein, worin Letztere um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, damit der Kontakt zwischen ihr und C. wieder stattfinden könne (FO/42, S. 5). Nachdem der Vater am 24. Oktober 2023 wiederum eine Stellungnahme einreichte (FO/45), regelte der verfahrensleitende Richter FO.2021.34-K2 9/62 mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 das Besuchsrecht der Mutter vorsorglich für die Dauer des Berufungsverfahren wie folgt (FO/49; ZV.2023.200-K2):

1. A. betreut C., geb. 28.11.2017, in Begleitung einer geeigneten Begleitperson und/oder Institution (z.B. H.) an jedem zweiten Wochenende während vier Stunden.

2. Ziffer 3 Absatz 3 des Entscheids vom 20. November 2020 des Einzelrichters des Kreisgerichts O. (VV.2018.37-[...]) wird hinsichtlich der Aufgaben und Kompetenzen der jeweiligen Beistandsperson wie folgt ergänzt:

Die jeweilige Beistandsperson hat zusätzlich folgende Aufgaben bzw. Kompetenzen:

- zeitnah eine geeignete Begleitperson und/oder Institution für die Ausübung des begleiteten Besuchsrechts zu organisieren;

- die Einhaltung des Besuchsrechts zu überwachen;

- im Einzelfall die Details bzw. Modalitäten der Besuche abschliessend und verbindlich festzulegen und

- die Kosten für die Begleitung der Besuche zu regeln.

3. Die Kosten dieses Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

9. Am 7. Dezember 2023, am 11. Dezember 2023 und am 22. Januar 2024 reichten die Parteien nach entsprechender Aufforderung (vgl. FO/48) weitere Unterlagen ein (FO/50, FO/52, FO/56). Am 30. Januar 2024 reichte die Rechtsanwältin der Mutter ihre Honorarnote ein (FO/58). Es gingen keine weiteren Eingaben ein. Die vorinstanzlichen Akten (Dossier VV.2018.37-[...] und SZ.2021.27-[...]) sowie die Akten der KESB wurden beigezogen (die Verweise auf die vorinstanzlichen Akten beziehen sich – soweit nicht anders angegeben – auf das Dossier VV.2018.37-[...]).

Erwägungen

II.

1.

Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung vom 29. Oktober 2021 ging – unter Berücksichtigung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ab Zustellung des begründeten Entscheids am 29. September 2021 – rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (FO/1). Gleiches gilt für die Anschlussberufung vom 8. Dezember 2021 (FO/10; Zustellung der Fristansetzung am 8. November FO.2021.34-K2 10/62 2021 [vgl. FO/6], Postaufgabe der Anschlussberufung am 8. Dezember 2021). Die Parteien sind durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.

2.

Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt bei selbständigen Klagen – wie dies vorliegend der Fall ist – das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO). Zuständig für den Prozess vor Vorinstanz war der Einzelrichter des Kreisgerichts (Art. 295 ZPO; Art. 6 lit. b EG ZPO). Im Berufungsverfahren entscheidet die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 16 EG ZPO; Art. 14 Abs. 1 lit. c GO). Demgegenüber ist für das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie für die (Abschreibung der) Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a, c und e EG-ZPO).

3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden der persönliche Verkehr zwischen der Mutter und Tochter (Anschlussberufungsbegehren Ziffer 1 bzw. 14 betreffend Ziffer 2 Absätze 2 bis 7 des angefochtenen Entscheids) und der Kindesunterhalt (Berufungsbegehren Ziff. 1 und 2 betreffend Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids). Unbestritten und damit seit dem 9. Dezember 2021 rechtskräftig sind hingegen die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 1), die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 und Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1), die Errichtung der Beistandschaft einschliesslich Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 3), die Erziehungsgutschriften (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziffer 6) und die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 7).

3. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden der persönliche Verkehr zwischen der Mutter und Tochter (Anschlussberufungsbegehren Ziffer 1 bzw. 14 betreffend Ziffer 2 Absätze 2 bis 7 des angefochtenen Entscheids) und der Kindesunterhalt (Berufungsbegehren Ziff. 1 und 2 betreffend Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids). Unbestritten und damit seit dem 9. Dezember 2021 rechtskräftig sind hingegen die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 1), die Zuteilung der alleinigen Obhut an den Vater (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 und Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1), die Errichtung der Beistandschaft einschliesslich Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 3), die Erziehungsgutschriften (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziffer 6) und die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 7).

4. Für die im vorliegenden Verfahren strittigen Kinderbelange gilt der uneingeschränkte Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz. Das Gericht hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 sowie Art. 58 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 1 ZPO; LEUENBER-GER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.7, 4.31, 4.36). Nach der Rechtsprechung – so insbesondere BGE 144 III 349 E. 4.2.1 – kommen diese Grundsätze auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien aber nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Diese sind mithin gehalten, mittels Hinweisen zum Sachverhalt FO.2021.34-K2 11/62 oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken, das Gericht über den Sachverhalt zu orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel zu nennen (BGer 5A_1037/2019 E. 2.5, unter Hinweis auf BGE 130 I 180 E. 3.2 und 128 III 411 E. 3.2.1).

5. Im Anwendungsbereich der Offizialmaxime sind grundsätzlich neue Rechtsbegehren jederzeit und uneingeschränkt zulässig, soweit diese innerhalb des Streitgegenstands liegen bzw. mindestens in einem engen Sachzusammenhang zu diesem stehen (REETZ-HILBER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 317 N 76; BGE 120 II 229 E. 1.c; BASTONS BULLETTI, in: Newsletter ZPO Online 2020-N. 28 Rz. 6 mit Verweis auf BGer 5A_202/2015 E. 2.3). Vorliegend beziehen sich die neuen Anträge der Mutter vom 23. Juni 2023 (FO/31) und jene des Vaters vom 14. Juli 2023 (FO/36) auf den Kindesunterhalt und den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Tochter und liegen innerhalb des Berufungsgegenstands. Damit sind sie ohne Weiteres zulässig, zumal auch die Parteien nichts Anderes vorbringen. Da die Mutter ausführt, die neuen Rechtsbegehren seien für das gesamte Berufungsverfahren massgebend (FO/31, S. 1), sind die in der Berufungsschrift vom 29. Oktober 2021 (FO/1) gestellten Anträge nicht mehr zu behandeln. Gleiches gilt für die ursprünglichen Anträge des Vaters gemäss seiner Anschlussberufung vom 8. Dezember 2021 (FO/10), da aus der Eingabe vom 14. Juli 2023 ebenfalls hervorgeht, dass er mit den neuen Anträgen seine ursprünglichen ersetzen möchte (FO/36).

III.

Kontaktrecht der Mutter 1.a) Die Vorinstanz teilte die Obhut über C. dem Vater zu, was unangefochten blieb (viEntscheid, Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2; Dispositiv-Ziffer 2, Absatz 1; vi-Entscheid, S. 12). Umstritten ist allerdings das von der Vorinstanz der Mutter und C. eingeräumte Besuchsrecht. Der Vater beantragt einen stufenweisen Aufbau der Besuche, welche in den ersten drei Phasen begleitet erfolgen soll. Dieses Anliegen rechtfertigt er zusammengefasst damit, dass die Mutter aktuell über keinen festen Wohnsitz verfüge und aufgrund ihrer psychisch und physisch instabilen Verfassung zurzeit nicht in der Lage sei, C. unbegleitet zu betreuen. Schliesslich verweist er auf die gleichlautende Empfehlung der sozialpädagogischen Familienbegleitung und des Beistands (FO/36, S. 1 ff.).

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b) Die Mutter stellt sich gegen die stufenweise Besuchsrechtsregelung und gegen die Begleitung. Sie ist der Meinung, ihre gesundheitlichen Probleme hätten nicht zu einer Gefährdung des Kindswohls geführt, sondern die Ausübung lediglich für eine gewisse Zeit erschwert. Ihr sei es jetzt wieder möglich, C. zu betreuen, da es ihr wieder besser gehe (FO/31, S. 10). Sie sei zu berechtigen, C. jedes zweite Wochenende sowie bis zum Beginn der Lehre der Mutter bzw. bis zum Schuleintritt von C. zusätzlich jeden zweiten Mittwochnachmittag zu sich auf Besuch zu nehmen (FO/31, S. 10 ff.).

c) Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der persönliche Verkehr soll es dem Kind ermöglichen, zu beiden Eltern eine persönliche Beziehung zu pflegen. In erster Linie dient er dem Interesse des Kinds und seine Ausgestaltung hat sich damit am Kindeswohl als oberster Richtschnur auszurichten (BGE 130 III 585 E. 2.1; 127 III 295 E. 4; 123 III 445 E. 3b; BGer 5A_306/2019 E. 4.4; je mit Hinweisen). Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts haben die Interessen der Eltern hinter denjenigen des Kindes zurückzustehen. Es geht nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu organisieren. Das Besuchsrecht unterliegt der gleichen Dynamik wie die Beziehung, deren Ausdruck es ist, und bedarf daher auch differenzierter Regelungen (BGer 5A_968/2016 E. 5.1 mit Hinweisen).

Falls das Wohl des Kinds durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, ist zu prüfen, ob die persönliche Anwesenheit einer Drittperson die befürchteten nachteiligen Auswirkungen in Grenzen halten kann (sog. begleitetes Besuchsrecht; BGer 5A_699/2007 E. 2.1; 5A_92/2009 E. 2; FamKomm-BÜCHLER, 2022, Art. 274 ZGB N 15 ff.). Vorausgesetzt sind konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kinds; das blosse Risiko einer ungünstigen Beeinflussung reicht nicht aus (BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_699/2007 E. 2; FamKomm-BÜCHLER, a.a.O., Art. 274 ZGB N 17a). Die Eingriffsschwelle ist dabei eher hoch anzusetzen, weil begleitete Besuche einen geringeren Nutzen haben als ungezwungene Kontakte. Das begleitete Besuchsrecht versteht sich sodann nicht als Dauerlösung, sondern als befristete Krisenintervention (FamKomm-SCHREINER, 2022, Anh. Psych N 269) und ist daher nur für eine begrenzte Zeit anzuordnen (BGer 5A_699/2007 E. 3.5; FamKomm-BÜCHLER, a.a.O., Art. 274 ZGB N 18; VETTERLI, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, S. 23 ff., 39).

d/aa) Um das Besuchsrecht am Wohl von C. auszurichten, ist zunächst die in den letzten Jahren gelebte Betreuungssituation zu beleuchten. Nach Eröffnung des vor-

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instanzlichen Entscheids wurde die gerichtlich festgesetzte Betreuungsregelung (Betreuung durch die Mutter von Montag- bis Dienstagabend und von Freitag- bis Samstagabend) zunächst mehr oder weniger gelebt (Beilage 7 zu FO/23, S. 2; FO/38, S. 4), wobei der konkrete Umfang umstritten ist (vgl. Anschlussberufung, S. 4 und FO/14, wonach die Mutter die Betreuungsregelung in der der Regel deutlich unterschritten haben soll bzw. FO/12, S. 8, wonach der Betreuungsanteil der Mutter ausgeweitet worden sein soll). Am 2. Juni 2022 einigten sich die Eltern sodann auf eine neue Betreuungsregelung, wonach die Mutter drei Wochenenden pro Monat mit C. verbringt (Freitag, 11.00 Uhr bis Sonntag,

17.00 Uhr; Beilage 4 zu FO/23). Gemäss der sozialpädagogischen Familienbegleiterin habe die Mutter C. daraufhin regelmässig gemäss dem Betreuungsplan bis Mitte Dezember 2022 besucht (Beilage 9 zu FO/23, S. 2; Beilage 13 zu FO/23, S. 2). Der Beistand führt hingegen aus, dass es zu sehr vielen Verschiebungen der Besuchstermine vorwiegend aufgrund von (oftmals kurzfristigen) Anfragen der Mutter gekommen sei (vgl. FO/23, S. 2). Ende 2022 verschlechterte sich die psychische Verfassung der Mutter (FO/23, S. 3). Deshalb und weil die Mutter telefonisch nicht erreichbar war, strich der Beistand die Ferien der Mutter mit C. vom 27. Dezember 2022 bis 3. Januar 2023 (Beilage 5 zu FO/23). Anschliessend ging es der Mutter wieder etwas besser und die Eltern einigten sich unter Mithilfe des Beistands auf eine neue Besuchsregelung für den Zeitraum Januar 2023 bis 1. März 2023. Gemäss dieser sollte die Mutter C. an jedem zweiten Wochenende betreuen, wobei die ersten drei Wochenenden mit der Begleitung durch G. erfolgen sollten, sowie jeden zweiten Mittwochnachmittag (Beilage 6 zu FO/23). Anfang Februar 2023 erlitt die Mutter einen Hörsturz und war nicht mehr in der Lage, etwas zu hören. Dazu kamen weitere gesundheitliche Beschwerden der Mutter, namentlich ein Rippenbruch, eine Kieferoperation und damit verbundene Komplikationen sowie ein Trommelfellriss (FO/23, S. 3; Beilage 13 zu FO/23, S. 4). Die Betreuung durch die Mutter wurde daraufhin aufgrund ihres Gesundheitszustands sistiert. Nachdem die Mutter ihre Hörfähigkeit durch Hilfsmittel wiedererlangt hatte, fanden am Wochenende vom 3. März bis 5. März 2023 (gemäss der Mutter, vgl. Beilage 5 zu FO/31) bzw. am 18. März 2023 auf den 19. März 2023 (gemäss der sozialpädagogischen Familienbegleiterin) eine Übernachtung von C. bei der Mutter, in Begleitung von I., dem ehemaligen Partner der Mutter, statt. Das darauffolgende Besuchswochenende wurde aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Mutter durch den Beistand abgesagt (Beilage 13 zu FO/23, S. 2). Danach folgte ein längerer Kontaktunterbruch. Am 3. August 2023 hat die Mutter mit C. kurz telefoniert (vgl. unbestrittene Behauptung der Mutter in FO/42, S. 5) und im Oktober und November fanden sechs Videotelefonate zwischen der Mutter und der Tochter mit einer Dauer von ca. 15 bis 20 Minuten statt (vgl. unbestrittene Ausführungen des Beistands [FO/47]).

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d/bb) Aus den Berichten des Beistands vom 14. April 2023 und 21. Juli 2023 geht hervor, dass aus seiner Sicht das Wohl von C. aufgrund der gesundheitlichen Situation der Mutter gefährdet sei. Seit Mitte November 2022 würden immer neue gesundheitliche Beschwerden bei der Mutter auftreten. Zuerst jene der schweren psychischen Belastung nach der Trennung von ihrem Lebenspartner, danach physische Beschwerden wie der Hörsturz, dann der Rippenbruch, dann die Kieferoperation und schliesslich ein Trommelfellriss. Ab Dezember 2022 seien Kontaktaufnahmen und Gespräche mit der Mutter äusserst schwer möglich bis unmöglich geworden. Vereinbarte Termine im Büro oder vereinbarte Telefonate hätten kaum durchgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund beantragt der Beistand die Begleitung der Besuche in den ersten drei Phasen (zunächst in den Räumlichkeiten H., anschliessend ausserhalb dieser Räumlichkeiten an öffentlichen Orten und schliesslich in der Wohnung der Mutter; FO/23 und FO/38). Anlässlich des Telefongesprächs mit der Gerichtsschreiberin vom 24. November 2023 hielt der Beistand an seinen Anträgen fest. Er führte aus, er sehe aufgrund der gesundheitlichen Situation der Mutter und der schwierigen Lebenslage der Mutter weiterhin eine grosse Gefährdung (FO/47).

d/cc) Auch die sozialpädagogische Familienbegleiterin empfiehlt die Installation eines Angebots von begleiteten Besuchskontakten. Aus ihrem Bericht vom 11. April 2023 geht hervor, dass sich die physische und psychische Verfassung der Mutter im Zeitraum 17. Oktober 2022 bis 23. März 2023 als instabil erwiesen habe. Die Mutter habe mitgeteilt, dass sie im Dezember 2022 und Anfang Januar 2023 eine depressive Phase erlitten habe und es durch die Einnahme des Antidepressivums und dem erhöhten Konsum von CBD zu starken Nebenwirkungen gekommen sei. Entlang der Begleittermine habe die Alltagsbewältigung für die Mutter eine Herausforderung dargestellt. Am 6. März 2023 habe die sozialpädagogische Familienbegleiterin aufgrund des stetig zunehmenden Unterstützungsbedarfs eine Gefährdungsmeldung betreffend die Mutter eingereicht. Sie erachte aufgrund der multiplen Belastungsfaktoren der Mutter und deren Einfluss auf die Verfügbarkeit als verlässliche und stabile Bezugsperson für C. die sozialpädagogische Familienbegleitung zum aktuellen Zeitpunkt als nicht ausreichend und zielführend (Beilage 13 zu FO/23).

d/dd) Mit Entscheid vom 18. April 2023 ordnete die KESB R. aufgrund der Gefährdungsmeldungen der Sozialen Dienste S. und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin für die Mutter eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung an. Aus der Entscheidbegründung geht zusammengefasst hervor, dass sich bei der Mutter eine komplexe Situation zeige. Aufgrund eines mehrjährigen Leistungsaufschubs bei der Krankenkasse würden weder Arztberichte noch Diagnosen vorliegen. Die Sozialen FO.2021.34-K2 15/62 Dienste, die Pro Infirmis, J. (sozialpädagogische Familienbegleiterin) und die Mutter selber hätten verschiedene, gravierende psychische Belastungsfaktoren festgestellt und eine psychologische bzw. psychiatrische Behandlung als dringend notwendig erachtet. Die Mutter sei mit administrativen Angelegenheiten und mit der Zusammenarbeit mit den Sozialen Diensten überfordert. Aus der Gefährdungsmeldung von J., G. GmbH, gehe hervor, dass die Mutter nach eigenen Angaben mit ca. Fr. 250'000.00 massiv verschuldet sei und ihr die Wohnungslosigkeit drohe, weil sie per 31. März 2023 aus der aktuellen Wohnung ausziehen müsse. K., Soziale Dienste, habe im Telefongespräch vom 9. Dezember 2022 ausgeführt, dass die Mutter aktuell eine schlechte Phase habe und abgetaucht sei. Im Fall eines psychischen Tiefs sei die Mutter komplett handlungsunfähig (Beilage 4 zu FO/31, S. 7 ff.).

d/ee) Damit ist festzuhalten, dass sich die gesundheitliche, persönliche und finanzielle Situation der Mutter in der Vergangenheit als instabil erwiesen hat. Entsprechend waren auch die persönlichen Kontakte zwischen der Mutter und C. von Unregelmässigkeiten, Unsicherheiten und häufigen Änderungen geprägt. Dies steht dem Wohl von C., welche auf ein stabiles und verlässliches Umfeld angewiesen ist, entgegen. Überdies führt die längere Sistierung der Besuche – rund acht Monate – dazu, dass die Beziehung zwischen Mutter und Tochter zunächst wiederaufgebaut werden muss und sich Mutter und Tochter wieder an die Betreuung gewöhnen müssen. Die von der Mutter gewünschte umfassendere Betreuungsregelung würde vor diesem Hintergrund dem Wohl von C. nicht gerecht werden. Insbesondere besteht die Gefahr, dass bei sofortiger Umsetzung der längeren Betreuungszeiten samt Übernachtungen C. und die Mutter überfordert sein könnten (vgl. auch FamKomm Scheidung I-BÜCHLER, 2022, Art. 273 ZGB N 28 m.w.H., wonach Übernachtungen voraussetzen, dass das Kind mit dem Aufenthaltsort vertraut ist und bereits ein regelmässiger Kontakt zum Besuchsberechtigten als auch eine Beziehungsqualität besteht). Damit ist eine schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts angezeigt, was auch vom Beistand und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin ausdrücklich empfohlen wird (vgl. FO/23, S. 2; Beilage 13 zu FO/23, S. 8; FO/47).

d/ff) Mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 hat der verfahrensleitende Richter die Begleitung der Besuche vorsorglich angeordnet. Er hat erwogen, dass bei unbegleiteten Besuchen zurzeit aufgrund der gesundheitlichen Situation der Mutter und des längeren Kontaktunterbruchs die Gefahr einer Kindswohlgefährdung bestehe (FO/49). Diese Einschätzung trifft (für eine erste Phase) weiterhin zu. Wie bereits im Entscheid vom 1. Dezember 2023 erwähnt, ist davon auszugehen, dass trotz der mittlerweile eingetretenen Stabilisierung der Verhältnisse bei der Mutter (vgl. dazu nachstehend), die gesundheitlichen Probleme FO.2021.34-K2 16/62 der Mutter insbesondere in psychischer Hinsicht nicht umgehend gelöst werden können. Bei einer unbegleiteten Betreuung von C. besteht deshalb zurzeit weiterhin die Gefahr, dass die Mutter überfordert sein und C. keine kindsgerechte Umgebung bieten könnte. Zudem ist mit der sozialpädagogischen Familienbegleiterin davon auszugehen, dass es aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen sowie körperlichen Erkrankungen zu wiederkehrend belastenden Situationen kommen wird (vgl. Beilage 13 zu FO/23, S. 7 f.). Es kann nicht verantwortet werden, dass die von den Sozialen Diensten geschilderte komplette Handlungsunfähigkeit der Mutter bei einem psychischen Tief (Beilage 4 zu FO/31, S. 7) während der alleinigen Betreuung von C. eintritt. Zudem ist auch vor dem Hintergrund des längeren Kontaktunterbruchs eine anfängliche Begleitung erforderlich. Denn die Anordnung eines anfänglichen und damit vorübergehend begleiteten Besuchsrechts kann angezeigt sein, wenn eine behutsame Wiederannäherung zwischen der Mutter und seinem Kind sichergestellt werden soll, bevor es dann zu einer Lockerung (Aufhebung der Begleitung) und Ausdehnung (in zeitlicher Hinsicht) bis hin zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht kommen kann (vgl. BGer 5A_505/2013 E. 6.3 m.w.H.).

d/gg) Es erscheint aber nicht verhältnismässig, die Begleitung – wie vom Vater und vom Beistand beantragt – während der ersten drei Phasen und damit über einen längeren Zeitraum anzuordnen. Denn zum einen haben sich die Lebensumstände der Mutter im Vergleich zum Zeitraum von Januar bis April 2023, auf welchen der Beistand und die sozialpädagogische Familienbegleiterin in ihren Berichten Bezug nahmen (FO/23, S. 2; Beilage

13 zu FO/23, S. 8), stabilisiert: Die Mutter hat per September 2023 wieder eine eigene Wohnung bezogen. Es ist zu erwarten, dass sich ihre finanzielle Situation mit der am 18. April 2023 angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung stabilisieren wird (Beilage 4 zu FO/31). Auch eine Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation ist zu erwarten, da die Mutter ausführt, der Leistungsstopp der Krankenkasse sei per 5. September 2023 aufgehoben worden und sie befinde sich zurzeit in medizinischer Behandlung (FO/42, S. 6). Sodann scheint die Kommunikation mit dem Beistand wieder zu funktionieren (vgl. FO/42, S. 3, FO/47). Zum anderen war die Beziehung zwischen der Mutter und der Tochter vor dem Kontaktunterbruch im März 2023 vertraut. So betreute die Mutter die Tochter seit ihrer Geburt wiederholt auch mit Übernachtungen und verbrachte auch Ferien mit ihr (wobei der genaue Umfang umstritten ist; vgl. Beilage zu FO/14 für die Auffassung des Vaters, wonach C. erst einmal für acht Tage im Sommer 2021 in den Ferien bei der Mutter gewesen sei bzw. FO/12, S. 6 für die Auffassung der Mutter, wonach C. im Herbst 2021 acht Tage und die Weihnachtsferien vom 20. bis 25. Dezember 2021 bei der Mutter verbracht habe). Die sozialpädagogische Familienbegleiterin beschreibt die Beziehung zwischen Mutter und Tochter in ihren Berichten vom FO.2021.34-K2 17/62 18. Oktober 2022 und 2. Dezember 2022 als liebevoll und wechselseitig vertraut. Die Mutter sei für C. eine wichtige Bezugsperson (Beilage 9 zu FO/23, S. 3; Beilage 10 zu FO/23, S. 2). Damit rechtfertigt es sich aus heutiger Sicht, lediglich in der ersten Phase eine Begleitung anzuordnen. Einer möglichen Gefährdung von C. aufgrund der weiterhin bestehenden gesundheitlichen Probleme der Mutter wird dadurch Rechnung getragen, das dem Beistand die Kompetenz eingeräumt wird, den Wechsel in die vorangehende (begleitete) Phase bei einer Kindswohlgefährdung zu veranlassen. Überdies wird erneut eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet, welche unter anderem mit der Aufgabe betraut wird, das Wohl von C. zu überwachen.

d/hh) Aufgrund des Ausgeführten – Stabilisierung der Verhältnisse seit April 2023 und vertraute Beziehung zwischen Mutter und Tochter vor dem Kontaktunterbruch – erscheint auch die vom Beistand und dem Vater beantragte Regelung, wonach C. in den ersten vier (von sechs) Phasen ihre Mutter nur vier Stunden alle 14 Tage sehen kann, als zu restriktiv (vgl. FO/23, S. 2; FO/36, S. 6). Vielmehr gilt es die schrittweise Ausdehnung grosszügiger auszugestalten, um den Wiederaufbau der Beziehung zwischen Mutter und Tochter zu beschleunigen. Überdies ist auf die Anordnung von zu vielen (kurzen) Phasen zu verzichten, damit sich die Eltern und C. nicht ständig an eine neue Regelung gewöhnen müssen. Zurzeit gilt die Regelung, dass die Mutter die Tochter alle vierzehn Tage für vier Stunden (begleitet) betreut (FO/49). Dies scheint für den Anfang nach dem längeren Kontaktunterbruch als angemessen und ist damit zu bestätigen. Sobald dieses Besuchsrecht zehnmal erfolgreich ausgeübt wurde (inkl. Besuche die seit der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen am 1. Dezember 2023 allenfalls bereits stattfanden), ist in die nächste Phase zu wechseln, in welcher die Mutter die Tochter alle vierzehn Tage während acht Stunden am Wochenende unbegleitet, jedoch noch ohne Übernachtung, betreut. Sind auch diese Besuche zehnmal erfolgreich durchgeführt worden, hat ein Wechsel in die dritte Phase zu erfolgen. Dann haben die Mutter und C. das Recht, sich jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 9:00 Uhr, bis Sonntagabend, 17:00 Uhr, zu sehen. Betreffend die Bedenken des Beistands wegen der Übernachtungen bei der Mutter aufgrund ihrer Wohnsituation ist anzumerken, dass die Mutter nach dem Auszug aus ihrer Wohnung in S. per 1. April 2023 zeitweise in einem Hotel oder bei Freunden wohnte (FO/23, S. 2). C. kommt mit sechs Jahren – und mit zunehmendem Alter noch verstärkt – ein Recht auf eine gewisse Intimsphäre und eine Rückzugsmöglichkeit für die Nacht zu (vgl. BGer 5A_482/2007 E. 6.2). Vor diesem Hintergrund wären Übernachtungen bei der Mutter, wenn diese über keine Wohnung verfügte, nicht kindswohlgerecht gewesen. Seit dem 1. Oktober 2023 verfügt die Mutter allerdings wieder über eine eigene Ein-Zimmer-Wohnung in T. (Beilage zu FO/50). Zwar wird C. in dieser Wohnung kein eigenes Zimmer zur FO.2021.34-K2 18/62 Verfügung stehen, es ist aber davon auszugehen, dass ihr die Mutter eine geeignete Schlafmöglichkeit einrichten wird. Dies reicht vorläufig vor dem Hintergrund des noch jungen Alters von C. und Übernachtungen an lediglich zwei Wochenenden pro Monat aus. Sofern die Mutter zum Zeitpunkt des Beginns der dritten Phase nicht über eine eigene Wohnung mit geeigneter Schlafmöglichkeit für C. verfügen sollte, findet aber kein Wechsel in die dritte Phase statt und die Kontaktzeit beträgt weiterhin acht Stunden während jedes zweiten Wochenendes. Die entsprechende Überprüfung hat durch die Beistandsperson zu erfolgen. Nachdem auch die Wochenendbesuche zehnmal erfolgreich durchgeführt worden sind, hat ein Wechsel in die vierte und letzte Phase zu erfolgen. Dann haben die Mutter und C. das Recht, sich jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sehen.

d/ii) Ab der vierten Phase soll es der Mutter auch ermöglicht werden, Feiertage und Ferien mit C. zu verbringen. Die vorinstanzliche Regelung der Feiertage, wonach diese mit dem Beistand abzusprechen seien, wird von den Parteien nicht konkret beanstandet (vgl. vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2, Abs. 6), weshalb diese für die vierte Phase bestehen bleibt.

Die der Mutter von der Vorinstanz eingeräumten drei Wochen Ferien pro Jahr beanstanden die Parteien im Grundsatz nicht (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 4). In seiner Anschlussberufung vom 8. Dezember 2021 verlangte der Vater zusätzlich, dass bis zum Eintritt von C. in die Primarschule, d.h. bis mindestens August 2024, jeweils maximal vier aufeinanderfolgende Ferientage bezogen werden könnten (Berufungsantrag, S. 2). Mit seinen aktuellsten Rechtsbegehren vom 14. Juli 2023 verlangt er zwar die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 Absatz 5 (Ferienrecht), eine Begründung dazu fehlt allerdings (FO/36). Vorliegend kommt die vierte Phase frühestens nach 30 erfolgreichen Besuchen, d.h., nach 60 Wochen und somit frühestens ca. im Februar 2025 zur Anwendung, weshalb die vom Vater in seiner Anschlussberufung beantragte Einschränkung ohnehin gilt. Überdies ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, dass die Mutter ab der vierten Phase, in welcher C. ohnehin bei der Mutter übernachten kann, keine Ferien mit ihr verbringen können soll. Damit ist der Mutter ab der vierten Phase drei Wochen Ferien mit C. einzuräumen. Die Beistandsperson legt in Zusammenarbeit mit den Eltern die Aufteilung der Ferienwochen fest.

d/jj) Durch die mit vorliegendem Entscheid festgelegte stufenweise, anfänglich begleitete Besuchsrechtsregelung in Verbindung mit der Kompetenz der Beistandsperson, bei einer Kindswohlgefährdung einen Wechsel in die vorangehende Phase zu veranlassen

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und der Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung (vgl. nachstehende Erwägungen) wird das Wohl von C. voraussichtlich genügend gewährleistet. Die vom Vater beantragten weiteren Abklärungen hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Mutter, namentlich das Einholen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens und der Akten des Erwachsenenschutzverfahrens (vgl. FO/36, S. 3 f.), sind deshalb nicht erforderlich.

Sozialpädagogische Familienbegleitung 2.a) Die Vorinstanz ordnete für die Dauer von sechs Monaten eine sozialpädagogische Familienbegleitung an und räumte der Beistandsperson wiederum die Kompetenz ein, bei Bedarf der KESB eine Verlängerung zu beantragen (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3). Anschliessend nahm die Mutter die sozialpädagogische Familienbegleitung seit dem 7. Dezember 2021 wahr. Gemäss den Ausführungen des Beistands sei am 15. März 2023 der letzte SPF Termin vor Ort erfolgt, danach sei es der SPF nur noch telefonisch resp. per WhatsApp möglich gewesen, mit der Mutter in Kontakt zu treten. Die sozialpädagogische Familienbegleitung sei dann per April 2023 eingestellt worden, nachdem sich die gesundheitliche Situation der Mutter nochmals verschärft habe (FO/38, S. 6). Die Mutter will, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung unverzüglich wiederaufgenommen wird (FO/31, S. 34; FO/42, S. 5). Der Vater hat sich zur Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung nicht geäussert.

b) Die sozialpädagogische Familienbegleitung stellt eine Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 1 ZGB dar. Ist das Wohl des Kinds gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die zuständige Behörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

c) Wie bereits erwähnt, ist das Wohl von C. aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen sowie der körperlichen Erkrankungen der Mutter gefährdet (vgl. vorstehend E. III.1.d/ff). Der Kindswohlgefährdung wird zwar in einer ersten Phase mit der Begleitung der Besuche bereits genügend Rechnung getragen. Um die Mutter auf die unbegleitete Betreuung von C. vorzubereiten und das Wohl von C. in den unbegleiteten Phasen sicherzustellen, rechtfertigt sich allerdings die zusätzliche Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Mutter, zumal die von dieser Massnahme hauptsächlich betroffene Mutter diese ausdrücklich beantragt. Die sozialpädagogische Familienbegleitung soll vorerst sechs Monate dauern. Bei Bedarf kann der Beistand bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Verlängerung um maximal weitere sechs Monate beantragen. Die sozialpädagogische Familienbegleitung soll die Mutter insbesondere bei der Gestaltung eines dem Alter von C. adäquaten Alltags unterstützen und ihre Ressourcen FO.2021.34-K2 20/62 und Fähigkeiten in Bezug auf das Erziehungsverhalten stärken. Zudem soll sie der Mutter als neutrale Fachperson für erzieherische Fragen zur Verfügung stehen, das Wohl von C. im Auge behalten und bei Bedarf Kontakt mit der Beistandsperson aufnehmen. Der Mutter wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen.

Aufgabenbereich der Beistandsperson

3. Der vorinstanzliche Familienrichter hat für C. eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs.

1 und 2 ZGB errichtet (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3), was unangefochten geblieben ist. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 hat der verfahrensleitende Richter des Kantonsgerichts die Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson vorsorglich ergänzt (ZV.2023.200; FO/49). Da mit vorliegendem Entscheid die vorsorglich angeordnete Begleitung der Besuche (für die erste Phase) bestätigt und eine phasenweise Besuchsregelung angeordnet wird, muss der Aufgabenbereich der Beistandsperson definitiv ergänzt werden.

Die bisherigen Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson gemäss Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 3 des vorinstanzlichen Entscheids gelten weiterhin. Als neue Aufgabe kommt hinzu, dass die Beistandsperson den Wechsel in die nächste Phase bei gegebenen Voraussetzungen – zehnmaliges erfolgreiches Ausüben des Besuchsrechts – veranlasst. Sie kann einen Wechsel in die vorangehende Phase veranlassen, sofern das Kindswohl gefährdet ist. Überdies organisiert sie (falls nicht bereits geschehen), eine geeignete Begleitperson und/oder Institution für die Ausübung des begleiteten Besuchsrechts und regelt die Kosten. Schliesslich organisiert sie die sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Mutter erneut, begleitet und überwacht diese und regelt die Kosten. Ihr wird zudem erneut die Kompetenz eingeräumt, bei Bedarf der KESB eine Verlängerung der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu beantragen.

Unterhalt 4.a) Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2).

Für die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge ist nach der zweistufig-konkreten Methode vorzugehen. Dabei sind zunächst die den einzelnen Familienmitgliedern zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie ihr Bedarf zu ermitteln, Letzterer auf der Basis

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des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Dieses wird gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend: Richtlinien) errechnet. Anschliessend wird vorab der Barunterhalt und dann der Betreuungsunterhalt des Kindes gedeckt, wobei der unterhaltsverpflichteten Person das betreibungsrechtliche Existenzminimum stets zu belassen ist. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in einer erweiterten Bedarfsrechnung auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken. Soweit die vorhandenen Mittel die familienrechtlichen Existenzminima übersteigen, kommt es zu einem Überschuss, welcher in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen verteilt wird (vgl. BGE 144 III 488 E. 4.3 und v.a. auch BGE 147 III 265 E. 7.3).

Elternvereinbarung b/aa) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2021 verpflichtete die Vorinstanz die Mutter zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 520.00. Dazu erwog sie, dass es für diese rückwirkende Phase aufgrund der unklaren wirtschaftlichen Situation der Mutter nicht möglich sei, den Unterhalt gemäss der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen. Vielmehr sei auf die Elternvereinbarung vom 1. April 2018 abzustützen, in welcher sich die Mutter verpflichtet habe, den Barunterhalt von Fr. 520.00 zu übernehmen (vi-Entscheid, S. 16 f.).

b/bb) Die Mutter ist hingegen der Auffassung, die Vorinstanz hätte den Unterhalt für alle Phasen nach der zweistufigen Berechnungsmethode festsetzen müssen. Die Elternvereinbarung vom 1. April 2018 sei nicht verbindlich und entfalte keine Rechtswirkung. Diese sei aufgrund massiven Drucks des Vaters entstanden, die Mutter habe die Vereinbarung mehrfach wiederrufen, eine Genehmigung durch die KESB habe nicht stattgefunden und die Vereinbarung sei auch nicht gelebt worden (Berufung, S. 10 und 26 ff.).

b/cc) Der Vater ist mit der vorinstanzlichen Vorgehensweise einverstanden. Er erklärt, die von beiden Elternteilen unterzeichnete Vereinbarung vom 1. April 2018 sei von dem von der Mutter beauftragten Rechtsanwalt F. am 4. April 2018 dem Familiengericht U. eingereicht worden. Die Mutter verhalte sich widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich nun beim Thema Kindesunterhalt, der sich ebenfalls aus dieser unterzeichneten Vereinbarung ergebe, darauf berufe, die Vereinbarung sei ungültig. Zudem erweise sich die Elternvereinbarung punkto Kindesunterhalt als bindend und damit gültig (FO/10, S. 6 f.).

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b/dd) Es ist unbestritten, dass die Eltern am 1. April 2018 eine schriftliche Vereinbarung abschlossen, in welcher sich (unter anderem) die Mutter verpflichtete, dem Vater monatlich im Voraus Fr. 800.00 Unterhalt für C., bestehend aus Fr 520.00 Barunterhalt (KITA) und Fr. 200.00 Betreuungsunterhalt, zu bezahlen. Ebenfalls unbestritten ist, dass diese Vereinbarung nie von einer Behörde genehmigt wurde. Uneinig sind sich die Parteien hingegen über die rechtlichen Auswirkungen dieser Vereinbarung.

Eine Vereinbarung über Kindesunterhaltsbeiträge (Art. 276 ff. ZGB) ist grundsätzlich formlos gültig (Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 OR; BGE 126 III 49 E. 2b). Für das Kind wird sie aber erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde bzw. – wenn der Unterhaltsvertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen wird – durch das Gericht verbindlich (Art. 287 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB). Diese einseitige Unverbindlichkeit hat zur Folge, dass vor einer Genehmigung das Kind ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten kann, in welchem Fall die Unterhaltsbeiträge ungeachtet der Vereinbarung gerichtlich festzusetzen sind (OGer ZH LY180053-O/U vom 26. Februar 2019 E. 3.5). Dies bleibt dem Unterhaltsschuldner ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses hingegen verwehrt; dieser kann ab dann nur noch die Nichtgenehmigung des Vertrages aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzungen beantragen (BGer 5A_447/2022 E. 2.1). Der Unterhaltsschuldner ist allerdings vor einer behördlichen Genehmigung, obschon er seine Zustimmung nicht mehr widerrufen kann, nicht rechtswirksam zur Leistung der vereinbarten Beiträge verpflichtet. Mit anderen Worten hat das Kind vor der Genehmigung keinen Erfüllungsanspruch, sondern kann nur auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch klagen (BGE 126 III

49 E. 3; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 2022, Art. 287 N 2 ff.; OGer ZH LY180053-O/U vom 26. Februar 2019 E. 3.5). Tritt das Kind vor einer Genehmigung vom Unterhaltsvertrag zurück oder ist dieser nicht genehmigungsfähig, so hat diese Vereinbarung nicht die Wirkung, eine rückwirkende, originäre Festsetzung der Unterhaltsbeiträge durch das Gericht auszuschliessen (OGer ZH LY180053-O/U vom 26. Februar 2019 E. 3.5). Die Genehmigungspflicht soll vorab dem Wohl des Kinds dienen und es vor Nachteilen schützen. Sie dient aber auch dem Wohl der unterhaltsverpflichteten Person, da diese grundsätzlich keinen Unterhaltsbeitrag zu entrichten hat, der ihr Existenzminimum beeinträchtigt (BGer 2C_274/2020 E. 3.3 m.w.H.).

b/ee) Wie erwähnt, wurde die Vereinbarung vom 1. April 2018 nie einer Behörde zur Genehmigung vorgelegt und entsprechend auch nicht genehmigt. Die Vereinbarung hätte auch gar nicht genehmigt werden können, da diese die von Art. 287a lit. a ZGB vorgeschriebenen Angaben zum Einkommen und Vermögen der Familie nicht enthält (KESB-act. 4; vgl. BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, 2022, Art. 287a N 8). Indem die Vorinstanz ohne FO.2021.34-K2 23/62 Prüfung der finanziellen Verhältnisse der in der Elternvereinbarung festgelegte Barunterhalt für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2021 zum Urteil erhob, bejahte sie im Ergebnis einen Anspruch des Kinds auf Erfüllung dieser nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Vereinbarung. Das Kind hat aber – wie dargelegt – keinen solchen Erfüllungsanspruch, sondern kann lediglich den gesetzlichen Unterhaltsanspruch einklagen.

An dieser Einschätzung ändert auch das Vorbringen des Vaters, die Mutter verhalte sich rechtsmissbräuchlich, nichts (vgl. Berufungsantwort, S. 6 f.). Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Dieser Grundsatz ermöglicht es, die Wirkungen des Gesetzes in bestimmten Fällen zu korrigieren, wo die Ausübung eines Rechts eine offensichtliche Ungerechtigkeit schaffen würde. Der Richter beurteilt diese Frage nach den konkreten Umständen. Die Verwendung des Begriffs "offenbar" im Gesetzestext macht deutlich, dass Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf. Zu den typischen Fällen zählen namentlich fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, krasses Missverhältnis der Interessen, schonungslose Rechtsausübung sowie widersprüchliches Verhalten (BGE 143 III 279 E. 3.1). Dem Vater ist zwar beizupflichten, dass es widersprüchlich erscheint, dass sich die Mutter darauf beruft, die Vereinbarung sei nicht gültig, obwohl sie diese selbst unterzeichnet hat und von ihrem Rechtsanwalt beim Familiengericht U. einreichen liess (vgl. Beilage 5 zur Berufungsantwort), welches unter anderem aufgrund der in dieser Vereinbarung ebenfalls enthaltenen Betreuungsregelung auf den Erlass von Kindesschutzmassnahmen verzichtete (vgl. Beilage 1 zu KESB-act. 6). Die Parteien setzten die Vereinbarung bezüglich des Kindesunterhalts allerdings nie um. Vielmehr wurde bereits am 7. August 2018 – lediglich einige Monate nach der Unterzeichnung der Vereinbarung – das gerichtliche Unterhaltsverfahren eingeleitet. Da auf Leistung des Unterhalts rückwirkend für ein Jahr vor Klageerhebung geklagt werden kann (Art. 279 ZGB), führt die Nichtbeachtung der Elternvereinbarung nicht dazu, dass der Unterhaltsanspruch von C. für einen gewissen Zeitraum nicht gerichtlich beurteilt werden könnte. Deshalb ist nicht ersichtlich, dass sich die Mutter mit der Berufung auf die Nichtgenehmigung der Elternvereinbarung ihrer Unterhaltspflicht rechtsmissbräuchlich entziehen will, sondern sie scheint lediglich eine gerichtliche Beurteilung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der konkreten finanziellen Verhältnisse anzustreben. Darin ist kein offenbarer Rechtsmissbrauch zu erblicken. Dies gilt umso mehr, als dass der ursprünglich vereinbarte Unterhaltsbetrag von monatlich Fr. 800.00 das Existenzminimum der Mutter beeinträchtigt hätte, wie nachfolgende Erwägungen zeigen. Mithin war das Vorgehen der Vorinstanz, einen Unterhaltsbetrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2021 FO.2021.34-K2 24/62 einzig gestützt auf die Vereinbarung vom 1. April 2018 festzulegen, ohne die finanziellen Verhältnisse der Familie zu prüfen, unzulässig. Daran ändert auch nichts, dass die wirtschaftliche Situation der Mutter unklar ist (vi-Entscheid, S. 16). Diese Unklarheiten sind nachfolgend bei der Bestimmung ihres Einkommens und den Bedarfspositionen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag ist damit für alle Phasen nach der zweistufigen Berechnungsmethode mit Rücksicht auf die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie festzusetzen.

Aufteilung des Barunterhalts c/aa) Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGE 147 III 265 E. 5.5). Vorliegend wurde und wird C. hauptsächlich durch den Vater betreut. Die Betreuung durch die Mutter erfolgte stets in einem geringen Umfang (unter 30 %), äusserst unregelmässig und fiel zeitweise ganz aus (vgl. vorstehend E. III.1.d; unzutreffend deshalb die gegenteilige Auffassung der Mutter in FO/1, S. 29 ff.). Damit fällt die von der Mutter geleistete Betreuung in die Kategorie des nicht wesentlichen Betreuungsbeitrags (vgl. BGer 5A_727/2018 E. 4.4), welcher entgegen ihrer Ansicht keinen Grund für die Beteiligung des Vaters am Barunterhalt darstellt.

c/bb) Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil wesentlich leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 8.1). Denn eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit voraus (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Diese ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (BGer 5A_339/2018 E. 5.4.3 m.w.H.). Kann der nicht hauptbetreuende Elternteil finanziell nicht für den gesamten Barunterhalt des Kinds aufkommen, hat der andere Elternteil neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken (BGE 147 III

265 E. 8.3.1). In diesem Fall liegt kein Manko vor (OGer ZH LZ200040 vom 15. Juni 2021 E. III.10.3 f.; OGer ZH LZ210013 vom 1. Februar 2022).

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Vorliegend ist die Mutter in allen Phasen nicht (ausreichend) leistungsfähig, weshalb der Vater neben den vom ihm erbrachten Naturalunterhalt für den Geldunterhalt seiner Tochter aufzukommen hat, soweit dies seine Leistungsfähigkeit erlaubt. In welchem konkreten Umfang seine Beteiligung am Barunterhalt ausfällt, wird in den nachstehenden Erwägungen III.15 abgehandelt.

c/cc) Sobald ein Kind das 18. Altersjahr vollendet hat, ist es nicht mehr auf die Betreuung durch die Eltern angewiesen, wodurch sich die Pflicht, es zu unterstützen, auf einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt konzentriert. Dazu sind beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleichermassen verpflichtet. Folglich ist der Barunterhalt der mündigen Kinder entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern auf beide Elternteile zu verteilen (BGer 5A_926/2019 E. 6.4; BGer 5A_1032/2019 E. 5.4.2 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2020 S. 1068; BGer 5A_643/2015 E. 7.1).

Beginn der Unterhaltspflicht d) In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass Unterhaltsbeiträge für die Zukunft sowie für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden können (Art. 279 ZGB; BGE 115 II 201 ff.). Die KESB übermittelte die Unterhaltsklage dem Gericht am 7. August 2018. Die Vorinstanz hat den Unterhalt ab dem 1. Januar 2018 zugesprochen. In diesem Zusammenhang rügt die Mutter, die Vorinstanz habe das Rechtsbegehren des Vaters falsch wiedergegeben. Der Vater habe in keinem seiner Rechtsbegehren einen Unterhalt ab dem 1. Januar 2018 beantragt (FO/1, S. 7). Ob dies tatsächlich zutrifft, kann offenbleiben. Denn der Vater verlangt im Berufungsverfahren mit Eingabe vom 14. Juli 2023 ausdrücklich Unterhalt ab Januar 2018 (FO/36). Sofern der Vater – was die Mutter sinngemäss vorbringt – vor Vorinstanz Unterhaltszahlungen ab einem anderen Zeitpunkt beantragt hätte, handelte es sich beim diesfalls neuen Berufungsantrag vom 14. Juli 2023 um eine Klageänderung, welche im Anwendungsbereich der geltenden Offizialmaxime zulässig wäre (vgl. vorstehend E. II.5). Entsprechend kann so oder anders im Berufungsverfahren der Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Januar 2018 festgesetzt werden.

Einteilung der Phasen e) Ausgangspunkt für die Ermittlung der Unterhaltsbeiträge ist die Einteilung der relevanten Zeiträume in einzelne Phasen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. vi-Entscheid, S. 19) begründen die Umstände, dass viele Beträge auf Annahmen beruhen und bei steigendem Alter von C. gewisse Positionen steigen und andere sinken würden, kein Abweichen vom Grundsatz, dass der Unterhaltsbetrag an die (vorhersehbaren) künftigen Änderungen anzupassen ist (so zutreffend auch die Mutter [vgl. Berufung, S. 31]).

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Zu beachten ist, dass eine neue Phase jeweils dann angesetzt wird, wenn eine bedeutende Änderung eintritt und/oder mehrere Änderungen zeitlich ungefähr zusammentreffen. Der Praktikabilität halber – eine grosse Anzahl sich nur geringfügig unterscheidender Phasen soll vermieden werden – werden einzelne Änderungen zum Teil leicht zeitversetzt berücksichtigt. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen rechtfertigt sich die Einteilung in folgende Phasen:

Tatsache, die den Beginn einer neuen Phase erfordert

Phase 1 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2021 rückwirkende Unterhaltsfestsetzung

Phase 2 1. Juni 2021 bis 30. November 2022 Anrechnung hypothetisches Einkommen bei der Mutter

Phase 3 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2023 Arbeitsunfähigkeit der Mutter

Phase 4 1. August 2023 bis 30. November 2027 Wegfall Fremdbetreuungskosten, Umzug der Mutter

Phase 5 1. Dezember 2027 bis 31. Juli 2030 vollendetes 10. Altersjahr von C.

Phase 6 1. August 2030 bis 30. November 2033 Eintritt von C. in die Oberstufe

Phase 7 1. Dezember 2033 bis 30. November vollendetes 16. Altersjahr von C. 2035

Phase 8 ab 1. Dezember 2035 bis zum Abschluss vollendetes 18. Altersjahr von C. einer angemessenen Erstausbildung

Einkommen der Mutter 5.a) Für die rückwirkende Zusprechung von Unterhalt ist grundsätzlich auf das damals erzielte Nettoeinkommen abzustellen (BGer 5A_621/2021 E. 3.3.3). Denn ein hypothetisches Einkommen kann der unterhaltspflichtigen Partei grundsätzlich nur für die Zukunft und erst nach Ablauf einer Übergangsfrist angerechnet werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar gewesen sind (BGer 5A_549/2017 E. 4; BGer 5A_59/2016; BGer 5A_184/2015 E. 3.2; BGer 5P.388/2003 E. 1.2; BGer 5P.79/2004 E. 4.3). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH LE180048-O/U vom 14. April 2019 E. III.B.3.7). Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, zumal solche auch von den Parteien nicht FO.2021.34-K2 27/62 geltend gemacht werden. Folglich ist für die Berechnung des rückwirkenden Unterhalts auf das tatsächlich erzielte Einkommen der Mutter abzustellen.

b) Unbestrittenermassen war die Mutter während der ersten Phase als V. [Sexarbeiterin], Hundetrainerin sowie im Bereich der Pflanzenzüchtung selbständig erwerbstätig (Berufung, S. 20; vi-act. 47, S. 9; vi-act. 29, S. 14). Umstritten ist die Höhe des Einkommens, welches sie mit diesen selbständigen Tätigkeiten erzielte. Während die Mutter die Auffassung vertritt, ihr monatliches Nettoeinkommen betrage insgesamt rund Fr. 2'250.00 (Berufung, S. 20 und 29), stellt sich der Vater auf den Standpunkt, sie verdiene als V. [Sexarbeiterin] monatlich Fr. 5'000.00 (Berufungsantwort, S. 13 ff.).

c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird (BGer 5A_621/2021 E. 3.2.3 m.w.H.). In zeitlicher Hinsicht ist gemäss Jahresabschlüssen auf eine repräsentative Periode (in der Regel der letzten drei Jahre) abzustellen (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1 m.w.H.).

Vorliegend sind keine Jahresabschlüsse der Mutter aktenkundig. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter über ihre Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage ihrer selbständigen Tätigkeiten nicht (systematisch) Buch geführt hat. Immerhin reichte sie im Berufungsverfahren eine Excel-Übersicht mit der Überschrift "Einnahmen und Ausgaben Juli 2021 - Oktober 2021" ein. Daraus geht hervor, dass sie bei ihrem Tätigkeitsbereich "Hundetraining" in den vier Monaten einen Gewinn von insgesamt Fr. 4'269.65, bei "V. [Sexarbeit]" einen von Fr. 3'690.35 und bei der "Gärtnerei" einen von Fr. 1'736.10 erwirtschaftete, was insgesamt Fr. 9'696.10 entspricht (Beilage 6 zur Berufung). Dies ergibt monatlich total Fr. 2'424.03 (brutto) bzw. abzüglich Sozialversicherungsabgaben rund Fr. 2'250.00 (netto). Die diesem Geschäftsergebnis zugrundeliegenden Einnahmen und Ausgaben sind mehrheitlich durch die eingereichten Kontoauszüge belegt (Beilage 7 zur Berufung). Der Vater weist zwar zutreffend darauf hin, dass die deklarierten Ausgaben für die "Miete Studio" von monatlich Fr. 600.00 (betreffend Tätigkeitsbereich V. [Sexarbeit]), die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von monatlich Fr. 163.20 (betreffend Tätigkeitsbereich V. [Sexarbeit]) sowie die Miete Gärtnerei von Fr. 100.00 vom 31. Oktober 2021 (betreffend Tätigkeitsbereich Gärtnerei) nicht in den Kontoauszügen aufgeführt sind (vgl. Berufungsantwort, S. 10). Diese Unstimmigkeiten vermögen allerdings kein höheres Einkommen der Mutter zu belegen. Denn das W., wo die Mutter ihre Tätigkeit als V.

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[Sexarbeiterin] ausübte, liegt unbestrittenermassen in X., während die Mutter dazumal ihren Wohnsitz in S. hatte (vgl. Berufung, S. 18). Die deklarierten Auslagen für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von monatlich Fr. 163.20, was vier Tageskarten für die Zonen zwischen den genannten Orten entspricht (vgl. Beilage 5 zur Berufung), sind deshalb nicht zu beanstanden. Auch die deklarierten Ausgaben für die Miete des Studios (W.) sind vor dem Hintergrund, dass gemäss dem Benutzungsvertrag vom 1. Oktober 2016 als Benutzungsgebühr eine Fixmiete von Fr. 600.00 anfällt (vi-act. 13B), nachvollziehbar. Die Mutter hat zwar die Kontoauszüge – gemäss ihrem Vorbringen (vgl. FO/12, S. 12) – aufgrund der Privatsphäre Dritter und der Irrelevanz der darunterliegenden Informationen teilweise geschwärzt, was der Vater rügt (Berufungsantwort, S. 10 f.). Die Schwärzungen betreffen überwiegend Positionen, welche nicht in der Excel-Auflistung aufgeführt sind und erfolgten lediglich hinsichtlich des Absenders, des Empfängers oder des Zahlungszwecks. Die Beträge sind alle erkenntlich (Beilage 7, S. 3 ff.). Da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geschwärzten Informationen dazu beitragen sollen, die Höhe des Einkommens der Mutter zu eruieren, ist die Rüge des Vaters nicht nachvollziehbar. Auch inwiefern das Vorbringen des Vaters betreffend Erstellung der Webseite "[…]" (Berufungsantwort, S. 8 f.) seine Behauptung, die Mutter würde ein höheres als das von ihr deklarierte Einkommen erzielen, stützen soll, erschliesst sich nicht. Zusätzlicher Werbeaufwand führt zu einer Verminderung und nicht zu einer Erhöhung des Einkommens. Folglich ist dem diesbezüglichen Editionsantrag (Edition der Verträge über die Homepagegestaltung und Erstellung der Fotografien samt Rechnungen) nicht stattzugeben, zumal die Mutter mit Verlauf auf den beigelegten SMS-Verlauf ohnehin vorbringt, noch nichts bezahlt zu haben (FO/12, S. 12; Beilage 8 zu FO/12).

Die Mutter führt sodann aus, das Einkommen von Fr. 2'250.00 habe sie auch ungefähr vor der Pandemie erzielt (Berufung, S. 18). Dies stimmt mit ihren Behauptungen in den vorinstanzlichen Verfahren überein (vgl. vi-act. 13B; vi-act. 56, S. 12; KESB-act. 19, S. 5; KESB-act. 44, S. 3). Auch aus den in diesen Verfahren eingereichten Kontoauszügen geht hervor, dass die Mutter lediglich ein geringfügiges Einkommen erzielte. So weist zum Beispiel der Kontoauszug des Geschäftskontos vom 7. November 2018 für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 7. November 2018 lediglich Gutschriften von insgesamt Fr. 5'410.00 (vi-bekl.act. 40) und jener vom 6. Februar 2019 für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 6. Februar 2019 solche von Fr. 15'644.70 aus (vi-bekl.act. 28). Die Mutter macht zwar geltend, sie habe während der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit als V. [Sexarbeiterin] nicht ausführen können (Berufung, S. 18). Sie erklärt aber nicht, wie hoch ihr Einkommen denn in diesem Zeitraum gewesen sein sollte. Vor dem Hintergrund, dass auch allfällige Ent-FO.2021.34-K2 29/62 schädigungen oder Einkünfte aus in dieser Zeit alternativ aufgenommenen Tätigkeiten berücksichtigt werden müssten, ist nicht ersichtlich, dass die Mutter während der Corona-Pandemie ein wesentlich anderes Einkommen erzielt hätte.

Dem Vater ist zwar beizupflichten, dass die Lebenshaltungskosten der Mutter ihr Einkommen von Fr. 2'250.00 überstiegen (vgl. Berufungsantwort, S. 13). Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass die Mutter ein höheres als das von ihr deklarierte Einkommen erzielte. Dieser Umstand ist vielmehr damit zu erklären, dass die Mutter über ihren Verhältnissen lebte und sich in diesem Zeitraum zunehmend verschuldete (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 20. September 2018, welcher Verlustscheine in der Höhe von Fr. 27'686.60 ausweist [vi-kläg.act. 21]; Betreibungsregisterauszug vom 25. Februar 2019, welcher Verlustscheine in der Höhe von Fr. 8'521.65 sowie laufende Betreibungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 13'000.00 ausweist [KESB-act. 39]; Betreibungsregisterauszug vom 8. Januar 2020, welcher Verlustscheine von Fr. 19'989.45 ausweist [vi-kläg.act. 45]; Betreibungsregisterauszug vom 6. Dezember 2021, welcher Verlustscheine in der Höhe von Fr. 73'600.90 ausweist [Beilage 4 zur Berufungsantwort]). Überdies erhielt sie unbestrittenermassen Unterstützungsleistungen von Dritten, welche aber nicht als Einkommen angerechnet werden können (vgl. dazu nachstehend E. III.9.b).

Schliesslich ist aus den vorliegenden Beweismitteln ohne Weiteres ersichtlich, dass die Mutter mit ihren selbständigen Tätigkeiten lediglich ein geringfügiges Einkommen erzielte. So geht aus dem individuellen Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2023 hervor, dass die Mutter in den Jahren 2018 bis 2021 als nichterwerbstätig gemeldet war und als Jahreseinkommen lediglich ein Betrag von rund Fr. 4'700.00 deklariert ist (FO/56). Gemäss Auskunft des Betreibungsamts vom 27. März 2019 ist die finanzielle Situation der Mutter schwierig, weil diese selbständig erwerbstätig ist und kein regelmässiges Einkommen erzielt (KESB-act. 65). Aus dem Schreiben der Gemeinde S. vom 22. September 2021 geht hervor, dass die Mutter die laufenden Krankenkassenprämien nicht bezahlen kann und mit ihren monatlichen Einnahmen und Ausgaben ein Minus von ca. Fr. 1'900.00 erzielt (Beilage 2 zu FO/2). In der provisorischen Steuerrechnung vom 27. April 2018 schätzte das Steueramt das steuerbare Einkommen der Mutter für das Jahr 2018 auf Fr. 10'000.00 und das steuerbare Vermögen auf Fr. 0.00 (Beilage 10 zu KESB-act. 19). Damit ist in Verbindung mit den zuvor genannten Selbstauskünften der Mutter und den eingereichten Kontoauszügen genügend erstellt, dass die Mutter mit ihren selbständigen Tätigkeiten kein Einkommen von mehr als durchschnittlich Fr. 2'250.00 netto erzielte, weshalb keine weiteren Beweise zu erheben sind.

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Den diesbezüglichen Editionsanträgen des Vaters, namentlich die Edition der vollständigen Kontoauszüge des Kontokorrentkontos sowie des Privatkontos für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis jetzt, ist damit nicht stattzugeben.

Zusammengefasst wird die Behauptung der Mutter, ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich Fr. 2'250.00 erzielt zu haben, durch die vorliegenden Akten gestützt. Die vom Vater vorgebrachte Behauptung, die Mutter habe ein höheres bzw. monatlich netto Fr. 5'000.00 verdient, kann hingegen nicht bewiesen werden. Damit ist der Mutter für die erste Phase ein monatliches Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'250.00 anzurechnen.

6.a) Für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2021 rechnete die Vorinstanz der Mutter ein hypothetisches Einkommen an. Sie erwog, dass die Mutter in einem 80 % Pensum tätig sein könne, da sie am Dienstag für die Betreuung der Tochter zuständig sei. Ausgehend vom statistischen Lohnrechner des Bundesamts für Statistik ging sie für personenbezogene Dienstleistungen (Hundetrainerin, Sexgewerbe) von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 aus (vi-Entscheid, S. 17 f.).

b) Die Mutter rügt, es sei ihr nicht möglich, ein solch hohes Einkommen zu erzielen. Sie verfüge über keine Ausbildung und sei seit längerer Zeit nicht mehr angestellt. Zudem stelle die Tätigkeit im Sexgewerbe eine grosse psychische Belastung dar, weswegen sie nicht mehr in diesem Bereich arbeiten möchte (FO/1, S. 15 f. ff.). In der Eingabe vom 23. Juni 2023 führt sie aus, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihre Tätigkeit im V. [Sexarbeit]-Bereich weiterzuführen, weswegen ihr gar kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Ihr könne erst ab August 2023 mit Abschluss ihrer Lehre als Hörsystemakustikerin ein monatliches Nettoeinkommen von höchstens Fr. 4'375.00 angerechnet werden (FO/31, S. 7 f.).

c) Der Vater hält dem unter anderem entgegen, mit dem Aufbau einer neuen Homepage habe die Mutter entgegen ihren Ausführungen klargemacht, dass sie weiterhin als V. [Sexarbeiterin] arbeiten möchte. Es erschliesse sich nicht, weshalb die Mutter in diesem Bereich nicht mindestens Fr. 6'000.00 monatlich verdienen könne und weshalb sie nur in einem 80%-Pensum und nicht in einem 100%-Pensum arbeiten könne. Da die Mutter bereits zum jetzigen Zeitpunkt (Stand 8. Dezember 2021) ein Einkommen von monatlich Fr. 5'000.00 als V. [Sexarbeiterin] erziele, sei auch keine Übergangsfrist erforderlich (Berufungsantwort, S. 6 ff.). Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 macht der Vater geltend, der Mut-FO.2021.34-K2 31/62 ter sei es nach wie vor möglich und zumutbar, ein Einkommen zu erzielen. Sie habe keinen Anspruch auf Selbstverwirklichung, sondern habe nötigenfalls mit einem Job in einem Niedriglohnbereich ein Nettoeinkommen von mindestens Fr. 3'800.00 im Monat zu erzielen (FO/36).

d) Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf des Kindes zu decken, kann der Unterhaltsschuldnerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern es ihr möglich und zumutbar ist, dieses zu erzielen (BGer 5A_90/2017 E. 5.1). Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, insbesondere in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.7; BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_946/2018 E. 3.1; BGer 5A_98/2016 E. 3.4; BGer 5A_47/2017 E. 8.2; BGer 5A_90/2017 E. 5.3.1; BGer 5A_806/2016 E. 4.2; BGer 5A_764/2017 E. 3.2). Grundsätzlich gilt ein Vollzeiterwerb als zumutbar. Davon ist abzuweichen, soweit der betreffende Elternteil gemeinsame Kinder betreut, denn hier bemisst sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Schulstufenmodells (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 147 III 249 E. 3.4.4).

Sofern der Richter die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (dazu BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5) und sollte in der Regel mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 864).

e/aa) Vorliegend reicht das vorstehend ermittelte, tatsächlich erzielte Einkommen der Mutter nicht aus, um den Barbedarf von C. zu decken. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf ein hypothetisches Einkommen abgestellt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sie, vor dem Hintergrund, dass die Mutter gemäss vorinstanzlichem Entscheid jeden Dienstag die Tochter zu betreuen hatte, von einem 80 % Pensum ausging (vi-Entscheid, FO.2021.34-K2 32/62 S. 18). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich die Eltern am 2. Juni 2022 darauf einigten, dass die Mutter C. nicht mehr einen Tag unter der Woche, sondern an den Wochenenden betreut (Beilage 4 zu FO/23). Unzutreffend ist das Vorbringen der Mutter, sie würde C. am Mittwochnachmittag betreuen, weshalb sie erst ab ihrem Schuleintritt 100 % arbeiten könne (FO/31, S. 9). Die Mutter betreute C. (ab dem 1. Juni 2022) mit Ausnahme eines kurzen Zeitraums (Januar bis März 2023), in welchem ihr gemäss nachstehenden Erwägungen ohnehin kein Einkommen angerechnet wird, nicht am Mittwochnachmittag (vgl. vorstehend E. III.1.d). Auch die mit vorliegendem Berufungsentscheid festgelegte Betreuungsregelung sieht keine Betreuung durch die Mutter am Mittwochnachmittag vor. Folglich ist der Mutter seit dem 1. Juni 2022 ein Vollzeitpensum zumutbar.

e/bb) Einem Vollzeitpensum steht auch der Gesundheitszustand der Mutter nicht entgegen. Eine Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen muss mittels einer fachlich fundierten Diagnose sowie einer Prognose über die Entwicklung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden (BÜCHLER/CLAUSEN, FamPra 2015/1, S. 14). Die Einreichung eines beliebigen Arztzeugnisses reicht hingegen nicht aus, um die behauptete Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Entscheidend für den Beweiswert eines Arztberichts ist weder seine Herkunft noch seine Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Wichtig ist insbesondere, dass die Beschreibung der medizinischen Interferenzen klar ist und dass die Schlussfolgerungen des Arztes gut begründet sind. Einem ärztlichen Attest, das ohne weitere Erklärungen auf das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit hinweist, kommt somit keine grosse Beweiskraft zu (BGer 5A_1040/2020 E. 3.1.2. m.w.H.).

Die Mutter hat keine fachlich fundierte Diagnose sowie Prognose über die Entwicklung des Gesundheitszustandes eingereicht. Vielmehr beruhen die von ihr vorgebrachten Krankheiten mehrheitlich einzig auf ihren Behauptungen. So bringt sie vor, sie leide an Multiple Sklerose und bei ihr sei ADHS diagnostiziert worden (Berufung, S. 17, Beilage 4 zu FO/2). Es ist allerdings weder eine von einem Arzt attestierte Diagnose der MS noch der ADHS aktenkundig (vgl. dazu KESB-act. 93, S. 15, wonach aus dem Arztbericht vom 2. Januar 2011 [KESB-act. 88] nicht entnommen werden könne, ob eine MS-Erkrankung bestehe und sich der Gynäkologe L. in seinem Bericht vom 23. April 2019 [KESB-act. 76] nur auf die Aussagen der Mutter beziehe). Die in der Berufung vorgetragene Behauptung, die Mutter sei "zurzeit" krankgeschrieben ist zwar für den kurzen Zeitraum vom 17. September 2021 bis 17. Oktober 2021 durch das Arztzeugnis vom 1. Oktober 2021 von Dr. med. M. (Allgemeine Innere Medizin FMH) belegt (Beilage 4 zu FO/2). Weitere Angaben, ausser dass es sich um eine Krankheit handle, lassen sich dem Arztzeugnis nicht entnehmen, weshalb es sich nicht überprüfen lässt, ob die entsprechende Krankheit sachlich FO.2021.34-K2 33/62 fundiert diagnostiziert wurde. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 führt die Mutter aus, zu Beginn des Jahres 2022 sei ein Tumor in der Brust diagnostiziert worden (FO/12, S. 13 f.). Ärztliche Bescheinigungen zu dieser Diagnose reicht die Mutter allerdings wiederum keine ein. Die von ihr diesbezüglich ins Recht gelegten Unterlagen (eine von ihr selbst verfasste E-Mail vom 10. Januar 2022 an das […]-Zentrum [Beilage 10 zu FO/12] und eine Terminbestätigung der Frauenklinik […] [Beilage 11 zu FO/12]) lassen keinen Rückschluss auf eine Tumorerkrankung zu. Gleiches gilt für die unbelegte Behauptung, sie habe Herzrhythmusstörungen gehabt (FO/12, S. 20). Auch zu ihren Behauptungen, sie habe im ersten Halbjahr 2023 einen Rippenbruch, eine Kieferoperation sowie eine schlimme Infektion erlitten und leide seit längerem an Depressionen, sind keinerlei ärztliche Zeugnisse oder Diagnosen aktenkundig (FO/31, S. 5). Immerhin geht aus den Berichten des Beistands und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin (FO/23 und Beilagen

11 und 13 zu FO/23) hervor, dass sich die psychische Verfassung der Mutter Ende Jahr 2022 verschlechterte und sie anfangs Februar 2023 einen Hörsturz (vgl. dazu auch Beilage 1 zu FO/31 [Bericht der Notfallpraxis P.]) sowie weitere gesundheitliche Beschwerden erlitt, weshalb die Betreuung von C. durch die Mutter zeitweise sistiert wurde. Der Kontakt zwischen der Mutter und C. konnte erst Anfangs August 2023 (telefonisch) wiederaufgenommen werden (vgl. vorstehend E. III.1.d). Dies lässt den Schluss zu, dass in diesem Zeitraum auch das Ausüben einer Erwerbstätigkeit unmöglich war. Eine darüberhinausgehende gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkungen auf ihre Erwerbsmöglichkeiten ist hingegen nicht erstellt. Dies gilt umso mehr, als dass gemäss Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 11. April 2023 eine Abklärung bei der Pro Infirmis ergeben habe, dass sie keinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen der Invalidenversicherung habe (Beilage 13 zu FO/23, S. 2). In ihrer Eingabe vom 23. Juni 2023 behauptet sie zwar, das Sozialamt habe einen Antrag bei der IV gestellt (FO/31, S. 30), es ist aber nicht ersichtlich, dass sie nunmehr anspruchsberechtigt wäre. Überdies scheint sie auch selbst davon auszugehen, dass ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer hochprozentigen Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehen, indem sie ausführt, im Sommer 2023 eine Lehre als Hörsystemakustikerin absolvieren zu wollen (FO/31, S. 6 f.). Zudem bringt sie vor, dass sie ihre Hörfähigkeit wiedererlangt habe und keine Einschränkungen mehr im Alltag bestehen würden (FO/31, S. 12 ff.). Damit ist festzuhalten, dass es der gesundheitliche Zustand der Mutter – ausser im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2023, in welchem aufgrund vorstehend genannten Umstände von ihrer Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist – erlaubt, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

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e/cc) Betreffend mögliche Erwerbstätigkeiten ist zu berücksichtigen, dass die (am DD.MM.YY) 33-jährige Mutter gemäss ihren eigenen Aussagen in […] eine Grafikausbildung absolvierte, aber nie in diesem Bereich arbeitete (KESB-act. 33, S. 3; KESB-act. 92, S. 14). Am 15. Dezember 2010 zog sie in die Schweiz, wo sie (unter anderem) im Gastronomiebereich und bei der N. arbeitete. Ab dem 1. Mai 2018 nahm sie eine selbständige Tätigkeit im Bereich Hundetraining auf (KESB-act. 19, S. 5; Beilage 3 zu KESB-act. 19). Zudem war sie in der Erotikbranche als V. [Sexarbeiterin] und im Bereich der Pflanzenzüchtung selbständig erwerbstätig (KESB-act. 33, S. 4; vi-act. 47, S. 9). Im Juni 2021 begann sie eine Ausbildung zur Assistenz-Hundetrainerin, welche sie nicht abschloss (vgl. unbestrittene Behauptungen in Berufung, S. 20; FO/31, S. 6). Seit Juni 2022 erzielt sie gar kein Einkommen mehr und wird von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. unbestrittene Behauptung in FO/31, S. 6 und S. 25). In diesem Zusammenhang wurde sie über die Sozialen Dienste beim JobCoach angemeldet, wobei eine Rückmeldung ergeben hat, dass keine guten Aussichten für eine Vermittlung bestehen (Beilage 4 zu FO/31, S. 2). In ihrer Eingabe vom 23. Juni 2023 führt die Mutter aus, dass sie ab dem Sommer 2023 eine dreijährige Lehre zur Hörsystemakustikerin EFZ starten wolle (FO/31, S. 6).

Vor diesem Hintergrund erscheinen die vorinstanzlichen Erwägungen, die Mutter könne ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 mit einem 80 % Pensum im Bereich personenbezogene Dienstleistungen (Hundetrainerin, Sexgewerbe) erzielen, unrealistisch. Zum einen ist es der Mutter nicht zuzumuten, einer hochprozentigen Tätigkeit als Sexarbeiterin nachzugehen. Zum anderen erscheint die Tätigkeit als Hundetrainerin (auch mit Blick auf ihre damit erzielten vergangenen Einkünfte) eher als Hobby oder Nebentätigkeit, mit welcher kein genügendes Einkommen generiert werden kann. Mit Blick auf den vorstehend geschilderten instabilen beruflichen Werdegang der Mutter und ihrer fehlenden Ausbildung in der Schweiz ist davon auszugehen, dass ihr lediglich eine Tätigkeit im Tieflohnbereich (Gastronomie, Reinigung, Verkauf) möglich und zumutbar ist. Abzustellen ist auf den Mindestlohn für einen Mitarbeiter ohne Berufslehre im Gastronomiebereich, welcher monatlich rund Fr. 4'000.00.00 beträgt (brutto; vgl. Art. 10 L-GAV; inkl. 13 Monatslohn, auf welchen der Mitarbeiter gemäss Art. 12 L-GAV Anspruch hat). Abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von geschätzt 12 % entspricht dies einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 3'500.00 bei einem Vollzeit- bzw. Fr. 2'800.00 bei einem 80 %igen Pensum. Dies deckt sich ungefähr mit den Angaben der Parteien, welche für eine Tätigkeit im Niedriglohnsektor ein monatliches Nettoeinkommen von (mindestens bzw. höchstens) rund Fr. 3'800.00 veranschlagen (vgl. Berufung, S. 20; vgl. FO/31, S. 9; FO/36, S. 5).

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e/dd) Da von der Mutter verlangt wurde, dass sie ihre Lebensverhältnisse umstellt, hat ihr die Vorinstanz richtigerweise eine Übergangsfrist gewährt (unzutreffend deshalb die gegenteilige Auffassung des Vaters). Von der vorinstanzlich eingeräumten Übergangsfrist von sechs Monaten ab Eröffnung des Entscheids hat die Mutter nicht erst – wie sie vorbringt – mit der Nachlieferung der Entscheidbegründung am 29. September 2021 erfahren. Vielmehr musste die anwaltlich vertretene Mutter spätestens mit Zustellung des unbegründeten Entscheids im November 2020 (vi-act. 63), davon ausgehen, dass sie ihre Erwerbstätigkeit zu erhöhen bzw. ihre nicht genügend einträglichen selbständigen Tätigkeiten aufzugeben und sich um eine Anstellung zu bemühen hatte. Denn ab diesem Zeitpunkt wusste sie, dass die Vorinstanz sie entgegen ihrem Antrag (Verzicht auf Unterhaltszahlungen) verpflichtete, ab dem 1. Juni 2021 monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 750.00 zu bezahlen, was mit ihrem tatsächlich erzielten geringen Einkommen, mit welchem sie nicht einmal ihren eigenen Bedarf decken konnte, nicht möglich gewesen wäre.

Die von der Mutter nach Ablauf der vorinstanzlichen Übergangsfrist angefangenen Ausbildungen (zunächst zur Assistenz-Hundetrainerin und anschliessend zur Hörsystemakustikerin) sind entgegen ihrer Vorbringen bei der Bemessung der Übergangsfrist unbeachtlich. Wie der Vater zutreffend ausführt, steht es der Mutter als unterhaltspflichtigem Elternteil nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Die Eltern müssen sich derart einrichten, dass sie ihren finanziellen Verpflich-tungen nachzukommen vermögen, und hierfür ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen. Dass persönliche und berufliche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkommens (BGer 5A_561/2020 E. 5.1.2; BGer 5A_129/2019 E. 3.2.2.3).

Mit der eher langen Übergangsfrist von sechs Monaten hat die Vorinstanz dem Umstand, dass die Mutter länger nicht mehr angestellt war, genügend Rechnung getragen. Dass es ihr innert sechs Monaten nicht möglich gewesen wäre, eine Arbeitsstelle zu finden, ist weder ersichtlich, noch von ihr dargetan. Vielmehr hat sich die Mutter gar nicht erst bemüht, ihre Leistungsfähigkeit zu steigern, sondern hat im Wissen um ihre Unterhaltspflicht an der nicht einträglichen Selbständigkeit festgehalten bzw. eine Ausbildung aufgenommen, welche sie anschliessend wieder abbrach. Entsprechend ist die von der Vorinstanz angesetzte Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2021 nicht zu beanstanden. Entgegen dem Eventualstandpunkt der Mutter (vgl. FO/31, S. 9) ist ihr auch keine weitere Übergangsfrist ab Rechtskraft des Berufungsentscheids zu gewähren. Wie erwähnt, musste die Mutter späFO.2021.34-K2 36/62 testens mit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids damit rechnen, dass ihr nach Ablauf des 31. Mai 2021 ein höheres (hypothetisches) Einkommen angerechnet würde. Dass sie diese Übergangsfrist während des Rechtsmittelverfahrens nicht genutzt hat, begründet keinen Anspruch auf das Ansetzen einer weiteren Übergangsfrist (vgl. BGer 5A_594/2020 E. 4.5; MAIER, a.a.O., 2023, N 870). Damit sind der Mutter folgende hypothetische monatliche Nettoeinkommen anzurechnen:

- 1. Juni 2021 bis 31. Mai 2022: Fr. 2'800.00 (Pensum von 80 % aufgrund Betreuung von C. am Dienstag); - 1. Juni 2022 bis 30. November 2022: Fr. 3'500.00 (Pensum von 100 %); - 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2023: Fr. 0.00 (Arbeitsunfähigkeit); - ab 1. August 2023: Fr. 3'500.00 (Pensum von 100 %).

Um die Bildung einer zusätzlichen Phase zu vermeiden, wird in der nachfolgenden Unterhaltsberechnung in der zweiten Phase (1. Juni 2021 bis 30. November 2022) das durchschnittliche hypothetische Einkommen von monatlich rund Fr. 3'035.00 eingesetzt ([12 * Fr. 2'800.00 + 6 * Fr. 3'500.00] / 18).

Einkommen des Vaters 7.a) Die Vorinstanz rechnete dem Vater ab dem 1. Juni 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 4'860.00 an (Erwerbseinkommen von Fr. 4'160.00 zuzüglich Fr. 700.00 Dividenden; vi-Entscheid, S. 17 f.). Die Mutter wendet ein, die Lohnabrechnungen des Vaters würden aus dem Jahr 2019 stammen. Sie habe keine Kenntnisse von den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Vaters (Berufung, S. 21 ff.). Der Vater erklärt mit Berufungsantwort, er erziele aktuell (Dezember 2021) in einem Pensum von 70% ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'350.00. Er erhalte keine Dividenden mehr, da er einen Teil seiner Aktien habe verkaufen müssen (Berufungsantwort, S. 18 f.).

b) Der Vater ist gelernter Automechaniker und arbeitet bei der Y. AG, an welcher er eine Minderheitsbeteiligung hält (zunächst 25 und seit März 2020 zehn von 100 Aktien; vgl. KESB-act. 31, S. 3; Beilage 12 und 14 zur Berufungsantwort). Sein Einkommen besteht demnach aus dem Lohn aus unselbständiger Tätigkeit sowie allfälligen Dividenden. Aus den Akten gehen für die Jahre 2018 bis 2022 folgende Einkommen hervor:

- 2018: Das Nettoerwerbseinkommen betrug inkl. Kinderzulagen Fr. 48'228.00 bzw. abzüglich Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.00 rund Fr. 3'820.00 pro Monat.

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Dazu kommen Dividenden von insgesamt Fr. 12'500 bzw. monatlich rund Fr. 1'040.00 (vi-kläg.act. 30, S. 2). - 2019: Das Nettoerwerbseinkommen betrug inkl. Kinderzulagen Fr. 52'405.00 (vikläg.act. 34) bzw. abzüglich Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.00 rund Fr. 4'165.00 pro Monat. Dazu kommen Dividenden von monatlich rund Fr. 675.00 (vi-kläg.act. 36). - 2020: Das Nettoerwerbseinkommen betrug inkl. Kinderzulagen Fr. 49'024.00 (Beilage 11 zur Berufungsantwort) bzw. abzüglich Kinderzulagen von monatlich Fr. 230.00 rund Fr. 3'855.00 pro Monat. Aus der Steuererklärung für das Jahr 2020 geht hervor, dass dem Vater keine Einkünfte aus Beteiligungen an Gesellschaften zugeflossen sind (vgl. Beilage 14, S. 2 zur Berufungsantwort). Dies ist vor dem Hintergrund, dass er am 27. März 2020 fast die Hälfte seiner Aktien verkauft hat und die im Jahr 2020 beginnende Covid-19 Krise auch die Geschäftstätigkeit der Y. AG negativ beeinflusst haben dürfte, schlüssig (unzutreffend deshalb die diesbezüglichen Einwände der Mutter in FO/12, S. 16). - 2021: Das Nettoerwerbseinkommen betrug gemäss den Lohnabrechnungen für die Monate September bis November 2021 rund Fr. 3'120.00 pro Monat (abzüglich Kinderzulagen, ohne 13. Monatslohn; Beilage 10 zur Berufungsantwort). Hinzu kommt der Anteil des 13. Monatslohns von monatlich rund Fr. 260.00, womit ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'380.00 resultiert. Dass der Vater Dividendenzahlungen erhalten hätte, ist nicht ersichtlich. - 2022: Das Nettoerwerbseinkommen betrug inkl. Kinderzulagen Fr. 46'761.00 (Beilage 20 zu FO/36) bzw. abzüglich Kinderzulagen von monatlich Fr. 230.00 rund Fr. 3'665.00 pro Monat. Dazu kommen Dividenden von insgesamt Fr. 5'000.00 bzw. rund Fr. 415.00 pro Monat (Beilage 21, S. 2 zu FO/36).

Für die erste (rückwirkende) Phase (1. Januar 2018 – 31. Mai 2021) ist dem Vater der Durchschnitt der in diesem Zeitraum erzielten Einkommen anzurechnen, was einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 4'380.00 entspricht (= [12 * Fr. 4'860.00 + 12 * 4'840.00 + 12 * 3'855.00 + 5 * 3'380.00] / 41).

Vom 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022 hat der Vater ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von netto rund Fr. 3'560.00 erzielt (= [7 * Fr. 3'380.00 + 12 * 3'665.00] / 19). Es wird davon ausgegangen, dass er dieses weiterhin bis zum Ende der fünften Phase (bis 31. Juli 2030) erzielen wird. Zudem wird angenommen, dass die fehlenden Dividenden in den Jahren 2020 und 2021 auf die Covid-19 Krise zurückzuführen sind, weshalb ihm ausgehend von der erzielten Dividende im Jahr 2022 eine Dividende von monatlich FO.2021.34-K2 38/62 Fr. 415.00 angerechnet wird. Damit beträgt das Nettoeinkommen ab 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2030 monatlich Fr. 3'975.00 (der Einfachheit halber und mangels Relevanz für die zu bezahlenden Unterhaltsbeträge wird vernachlässigt, dass der Vater während der ersten sechs Monate in der zweiten Phase keine Dividenden erhalten hat).

Das Erwerbseinkommen von netto rund Fr. 3'560.00 entspricht einem Pensum von 70 % (vgl. unbestrittene Behauptung in Berufungsantwort, S. 18 f.). Ab Eintritt von C. in die Sekundarschule und damit voraussichtlich ab dem 1. August 2030 hat der Vater sein Pensum gemäss dem Schulstufenmodell auf 80 % aufzustocken, womit ihm ab diesem Zeitpunkt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'485.00 (= Fr. 4'070.00 zuzüglich Dividenden von Fr. 415.00) angerechnet wird. Mit Erreichen des 16. Altersjahrs von C. und damit ab dem 1. Dezember 2033 ist ihm ein Vollzeitpensum zuzumuten und ihm entsprechend ein Nettoeinkommen von Fr. 5'500.00 pro Monat (= Fr. 5'085.00 zuzüglich Dividenden von Fr. 415.00) anzurechnen.

Kinderzulagen

8. Bis Ende 2019 betrugen die Kinderzulagen im Kanton St. Gallen monatlich Fr. 200.00 und danach Fr. 230.00. In der ersten Phase ist damit bei C. durchschnittlich ca. Fr. 215.00 einzusetzen (= [24 * Fr. 200.00 + 17 * Fr. 230.00] / 41). Anschliessend ist ihr bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs Fr. 230.00 anzurechnen (so zutreffend auch die Vorinstanz, vi-Entscheid, S. 17). Ab der siebten Phase (Erreichen des 16. Altersjahrs) beträgt die Ausbildungszulage Fr. 280.00 pro Monat. Da der Ausbildungsweg von C. – sie ist aktuell sechs Jahre alt – noch völlig unklar ist, wird darauf verzichtet, ihr einen eventuellen Lehrlingslohn anzurechnen. Dieser könnte mittels Abänderungsklage geltend gemacht werden.

Wohnkosten 9.a) Die Vorinstanz hat der Mutter ab dem 1. Juni 2021 hypothetische Wohnkosten von monatlich Fr. 1'100.00 angerechnet. Sie erwog, dass es mit diesem Betrag möglich sein sollte, eine angemessene Wohnung zu mieten, in welcher auch C. während der vorgesehenen Zeiten betreut werden könne (vi-Entscheid, S. 19). Die Mutter rügt, ihr seien die vollen tatsächlich anfallenden Mietkosten von Fr. 1'480.00 anzurechnen und der Restbetrag von Fr. 500.00 als Berufsausgaben für ihre selbständige Tätigkeit zu berücksichtigen. Der befristete Mietvertrag sei frühestens auf den 31. März 2023 kündbar, die Wohnung diene ihr auch zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit als Hundetrainerin und zur Betreuung der Tochter (Berufung, S. 22). Der Vater wendet ein, die Mutter bezahle die Kos-FO.2021.34-K2 39/62 ten für die Wohnung in S. nur sehr beschränkt und deshalb seien ihr Fr. 1'100.00 anzurechnen. Zahlungen Dritter, die einen überhöhten Lebensstandard bedeuten würden, könnten nicht dazu führen, dass diese Kosten zum überteuerten Lebensstandard beim familienrechtlichen Existenzminimum hinzugerechnet würden (Berufungsantwort, S. 18).

b) Gemäss den Richtlinien ist grundsätzlich vom effektiven Mietzins auszugehen. Dieser ist jedoch nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen, soweit er den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen nicht angemessen ist (BGer 5A_549/2019 E. 5.3). Bei der Frage, welcher Mietzins angemessen ist, ist auch auf eine Gleichbehandlung der Parteien zu achten (SPY-CHER/MAIER, Kapitel 2: Bemessungsmethoden in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2023, S. 57 ff., 76).

Für die erste – rückwirkende Phase – darf der Mutter kein hypothetischer Mietzins angerechnet werden, sondern es ist auf die tatsächlich angefallenen Wohnkosten abzustellen (vgl. BGer 5A_452/2010 E. 3.2). Diese betrugen gemäss Mietvertrag vom 7. März 2018 monatlich Fr. 1'980.00, inkl. Nebenkosten (Beilage 5 zu KESB-act. 19). Nicht gefolgt werden kann dem Anliegen des Vaters, die Mutter habe diese Wohnkosten nicht selbst bezahlt, weshalb diese zu kürzen seien (Berufungsantwort, S. 18). Denn damit verlangt er sinngemäss eine Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen Dritter bei der Festsetzung der Leistungsfähigkeit der Mutter. Die herrschende Lehre lehnt die Berücksichtigung freiwilliger Leistungen Dritter grundsätzlich ab, mit dem Argument, dass diese nach dem Willen des zuwendenden Dritten dem Empfänger und nicht der unterhaltsberechtigten Person zukommen sollen (SPYCHER/HAUSHEER, Kapitel 1: Zentrale Begriffe, in: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2023, S. 1 ff., 25 ff.; BSK ZGB I-FOUNTOU-LAKIS, 2022, Art. 285 N 17; FamKomm Scheidung I-SCHWEIGHAUSER, Art. 285 N 132). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht bundesrechtswidrig, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung im Ergebnis nicht dem Willen der zuwendenden Dritten widerspricht und diese als Grosseltern unter den Voraussetzungen von Art. 328 Abs. 1 ZGB gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind eine Unterstützungspflicht trifft (BGE 128 III 161). Vorliegend ist zwar aktenkundig, dass die Mutter von ihrem Cousin Z. und L., einem Freund, unregelmässige finanzielle Unterstützung erhielt (vgl. vi-act. 47, S. 12 f.; viact. 13B, Beilage 5). Bei diesen Personen handelt es sich aber weder um Dritte, welche gegenüber C. unterstützungspflichtig wären, noch ist ersichtlich, dass es in ihrem Willen wäre, wenn ihre Zuwendungen bei der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Mutter FO.2021.34-K2 40/62 angerechnet würden. Vielmehr geht aus dem Schreiben vom 21. Januar 2019 von Z. sowie dem Darlehensvertrag vom 30. Januar 2019 mit L. hervor, dass die Zahlungen für den Lebensunterhalt der Mutter dienen und sie diese zurückbezahlen muss (vi-act. 13B, Beilagen 4 und 5). Damit rechtfertigt es sich nicht, von der obenstehend zitierten herrschenden Lehre abzuweichen, weshalb die Leistungen Dritter weder beim Einkommen der Mutter anzurechnen, noch bei den Bedarfspositionen, namentlich den Wohnkosten, in Abzug zu bringen sind. Damit werden in der ersten Phase die ausgewiesenen Wohnkosten von monatlich Fr. 1'980.00 (inkl. Nebenkosten) abzüglich des bereits in ihrem Einkommen berücksichtigten Anteils für ihre selbständige Geschäftstätigkeit von Fr. 500.00 und somit Fr. 1'480.00 angerechnet.

Für die zweite Phase ist die vorinstanzliche Anrechnung der tieferen Wohnkosten von Fr. 1'100.00 zu bestätigen. Denn wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Mietzins von monatlich Fr. 1'980.00 (inkl. Nebenkosten) den knappen wirtschaftlichen Verhältnissen und den persönlichen Bedürfnissen der Mutter nicht angemessen. Es ist davon auszugehen, dass eine (kleine) 2.5 bis 3-Zimmerwohnung für die Mutter, welche C. nicht zur Hauptsache betreut, ausreichend ist. Da die Mutter ihre ungenügend einträglichen selbständigen Tätigkeiten spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist ab dem 1. Juni 2021 aufgeben musste (vgl. vorstehend E. III.6.e/dd), stellen auch diese keinen Grund für eine grössere Wohnung dar. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den ortsüblichen Mietzins für eine 2.5 bis 3-Zimmerwohnung auf Fr. 1'100.00 festlegte (vgl. www.comparis.ch, wonach aktuell 2.5-Zimmerwohnungen im Umkreis von fünf Kilometer von S. ab Fr. 1'040.00 erhältlich sind). Auch der Verweis der Mutter auf das befristete Mietverhältnis ist unbehilflich. Zwar ist der Mietzins grundsätzlich erst nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins herabzusetzen, welcher im Mietvertrag vom 7. März 2018 auf den 31. März 2023 festgelegt wurde (Beilage 5 zu KESB-act. 19). Wenn aber – wie vorliegend – eine lange Mietdauer von zwei Jahren vereinbart wurde, rechtfertigt es sich, den Mietzins ab jenem Zeitpunkt herabzusetzen, ab welchem sich der Mieter von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreien kann. Dies ist der Fall, wenn der Mieter dem Vermieter einen zumutbaren neuen Mieter vorschlägt, welcher zahlungsfähig und bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen (vgl. Art. 264 Abs. 1 OR). Mit der von der Vorinstanz gewährten Übergangsfrist von rund sechs Monaten ab Eröffnung des (unbegründeten) Entscheids stand der Mutter genügend Zeit zur Verfügung, einen geeigneten Nachmieter zu finden und in eine den finanziellen Verhältnissen angemessene Wohnung umzuziehen. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Mietzins ab dem 1. Juni 2021 auf Fr. 1'100.00 herabgesetzt hat.

FO.2021.34-K2 41/62

Mit ihrem Umzug in eine Einzimmerwohnung in T. per 1. Oktober 2023 sind im Bedarf der Mutter die effektiv anfallenden monatlichen Wohnkosten von Fr. 770.00 (inkl. Nebenkosten) zu berücksichtigen (Beilage zu FO/50; um die Bildung einer zusätzlichen Phase zu vermeiden, wird dies bereits ab dem 1. August 2023 berücksichtigt).

c) Die Vorinstanz rechnete dem Vater und C. hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'500.00 an. Sie erwog, dass die Wohnkosten zwar derzeit noch tiefer seien, es sei aber davon auszugehen, dass das Zusammenleben mit seiner Mutter nicht von Dauer sei und es müsse ihm möglich sein, zusammen mit seiner Tochter eine eigene Wohnung zu beziehen (vi-Entscheid, S. 18 f.). Die Mutter beanstandet, dass dem Vater nicht die tatsächlichen Wohnkosten, welche maximal Fr. 800.00 betrugen und wovon ein Drittel für C. abzuziehen sei, angerechnet wurden (FO/1, S. 24). Der Vater vertritt die Auffassung, es könne nicht dauerhaft von einer Wohnsituation bei der Mutter ausgegangen werden, weshalb ihm die für einen zweiköpfigen Haushalt üblichen Wohnkosten von Fr. 1'500.00 anzurechnen seien (Berufungsantwort, S. 19).

d) Wie bereits erwähnt, sind im familienrechtlichen Bedarf grundsätzlich die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen. Es ist jedoch zulässig, einer Partei bei der Berechnung ihres Bedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Wohnkosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte. Dies gilt verstärkt, wenn die Wohnkosten nicht freiwillig tief gehalten werden, sondern der betroffenen Person aufgrund bestimmter Umstände aufgezwungen werden (MAIER, a.a.O., N 989; BGer 5A_108/2020 E. 4.3.1).

Der Vater wohnt mit C. und ihrer Grossmutter im Einfamilienhaus Letzterer. Seinen Angaben zufolge bezahlt er der Grossmutter einen Anteil an den Wohnkosten von durchschnittlich Fr. 500.00 pro Monat (FO/52). Es ist unbestritten, dass die Mutter keinen Unterhalt für C. bezahlt, weshalb der Vater notgedrungen neben seinem eigenen Bedarf auch für jenen von C. aufkommen muss. Das monatliche Nettoeinkommen des Vaters von aktuell Fr. 3'975.00 genügt allerdings nicht, um eine eigene Wohnung für ihn und C. zu finanzieren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Vater – wie von ihm vorgebracht – nur aufgrund der ausbleibenden Unterhaltszahlungen und der damit einhergehenden knappen finanziellen Verhältnisse derzeit noch keine eigene Wohnung hat. Die Vorinstanz hat ihm und C. deshalb zu Recht hypothetische höhere Wohnkosten angerechnet. Die Mutter bringt nicht vor, dass die Wohnkosten von monatlich Fr. 1'500.00 für eine dem Vater und C. zustehende 3.5 bis 4.5 Zimmerwohnung nicht angemessen wären. Dies ist auch nicht FO.2021.34-K2 42/62 ersichtlich. Damit bleibt es bei den vorinstanzlich festgestellten Wohnkostenanteilen von monatlich Fr. 1'050.00 für den Vater und Fr. 450.00 für C.

Krankenkasse 10.a) Bei der Mutter betragen die Kosten für die obligatorische Krankenkassenversicherung in der ersten Phase, wie in der vorinstanzlichen Berechnung berücksichtigt, monatlich rund Fr. 550.00 (vi-bekl.act. 11; vi-Entscheid, S. 18). In der zweiten Phase (ab dem 1. Juni 2021) sind, wie von der Mutter geltend gemacht, die nunmehr tieferen Prämien für die Grundversicherung von monatlich rund Fr. 335.00 zu berücksichtigen (Berufung, S. 23; Beilage 9 zur Berufung). Der Vater führt zwar zutreffend aus, dass die Mutter die Krankenkassenprämien (mindestens zu einem Grossteil) nicht bezahlte (vgl. Berufungsantwort, S. 18), was dazu führte, dass sie auf die "schwarze Liste" gesetzt wurde (vgl. Beilage 4 zu FO/31, S. 12). Die Kosten für die Prämien waren und sind gleichwohl in genannter Höhe geschuldet und wurden der Mutter nicht erlassen, weshalb diese auch vollumfänglich im Existenzminimum zu berücksichtigen sind.

b) Beim Vater und C. können entgegen der vorinstanzlichen Berechnung und entgegen der Auffassung des Vaters in den ersten drei Phasen nur die Kosten der Grundversicherung von monatlich rund Fr. 240.00 bzw. Fr. 80.00 berücksichtigt werden (Beilagen 26 und 27 zu FO/36; der Umstand, dass die Prämien im Jahr 2020 leicht tiefer ausgefallen sind, wird der Einfachheit halber vernachlässigt [vgl. vi-kläg.act. 38]). Die Kosten der Zusatzversicherung können nämlich nur berücksichtigt werden, soweit die finanziellen Verhältnisse eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum erlauben (BGE 147 III 265 E. 2.7). Dies ist erst ab der vierten Phase der Fall, wobei dann die ausgewiesenen Kosten für die Zusatzversicherung von monatlich rund Fr. 30.00 (Vater) und Fr. 35.00 (C.) im Bedarf angerechnet werden (Beilagen 26 und 27 zu FO/36). Zu berücksichtigen ist sodann die Prämienverbilligung, welche im Jahr 2022 für den Vater Fr. 1'329.60 und C. Fr. 855.60 entsprach (Beilage 24 zu FO/36). Damit reduzieren sich die Kosten der Krankenkassenprämien in der zweiten Phase beim Vater um monatlich durchschnittlich Fr. 75.00 (Fr. 1'329.60 / 18) und bei C. um rund Fr. 50.00 (Fr. 855.60 / 18). Da der Vater keine weiteren Verfügungen eingereicht hat, und in den anderen Phasen unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen wohl kein Anspruch besteht, ist keine weitere Prämienverbilligung einzurechnen (vgl. zur Berechnung www.svasg.ch). Mit Erreichen der Volljährigkeit sind C. höhere Krankenkassenprämien von geschätzt Fr. 270.00 pro Monat anzurechnen (vgl. www.priminfo.ch, Franchise von Fr. 300.00).

FO.2021.34-K2 43/62

Fremdbetreuungskosten

11. Die von der Vorinstanz berücksichtigten und belegten (vgl. vi-kläg.act. 41) Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 880.00 für C. sind für die erste Phase und in den ersten sieben Monate der zweiten Phase (bis zum 31. Dezember 2021) zu übernehmen, zumal diese von den Parteien zumindest in der Höhe nicht beanstandet werden (vi-Entscheid, S. 18; Berufung, S. 25; Berufungsantwort, S. 19). Die Mutter führt sodann zutreffend aus, dass sich die Fremdbetreuungskosten mit zunehmendem Alter von C. reduzieren (vgl. Berufung, S. 3). Entsprechend den durch die Steuererklärung 2022 und die Rechnungen der KiTa von März bis Juni 2023 belegten Behauptungen des Vaters sind C. ab dem 1. Januar 2022 monatlich rund Fr. 600.00 und ab dem 1. Januar 2023 monatlich rund Fr. 300.00 anzurechnen (FO/36, S. 5; Beilage 25 zu FO/36). Damit fallen in der zweiten Phase Fremdbetreuungskosten von durchschnittlich rund Fr. 710.00 ([7 * Fr. 880.00 + 11 * Fr. 600.00] / 18) und in der dritten Phase solche von rund Fr. 340.00 ([Fr. 600.00 + 7 * Fr. 300.00] / 8) an. Ab dem 1. August 2023 und damit ab der vierten Phase fallen die Kosten für die Kindertagesstätte gemäss den unbestrittenen Ausführungen des Vaters ganz weg. Stattdessen fallen ab diesem Zeitpunkt Kosten für den Mittagstisch an, da es dem betreuenden Vater mit seinem Erwerbspensum von 70 % nicht möglich sein wird, C. jeden Mittag zu betreuen. Die von ihm dafür geltend gemachten monatlichen Kosten von Fr. 150.00 erscheinen angemessen, zumal auch die Mutter dagegen keine Einwände vorbringt (FO/36, S. 5). Die Kosten für den Mittagstisch werden zwar spätestens mit Abschluss der obligatorischen Schule wegfallen. Die Fr. 150.00 sind ihr hingegen weiterhin als (voraussichtliche) Kosten für die auswärtige Verpflegung im Zusammenhang mit einer Berufslehre oder weiterführenden Schule zuzugestehen.

Berufsauslagen 12.a) In der ersten Phase sind die Berufsauslagen der Mutter bereits in ihrem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt, weshalb ihr keine zusätzlichen Auslagen angerechnet werden.

In der zweiten und ab der vierten Phase wird der Mutter ein hypothetisches Einkommen angerechnet, weshalb in ihrem Bedarf entgegen der vorinstanzlichen Berechnung auch hypothetische Berufsauslagen zu berücksichtigen sind (vgl. MAIER, a.a.O., N 1050). Die hypothetischen Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz werden für ein 80 % und Vollzeitpensum auf monatlich Fr. 150.00 geschätzt, was den Kosten für ein Monatsabonnement der 2. Klasse für vier Zonen im Tarifverbund Ostwind entspricht (vgl. www.ostwind.ch). Für hypothetische Auslagen für die auswärtige Verpflegung werden Fr. 220.00 pro Monat für ein Vollzeitpensum berücksichtigt (20 Arbeitstage * Fr. 11.00 gemäss den Richtlinien).

FO.2021.34-K2 44/62

In der zweiten Phase wird der Mutter in den ersten zwölf Monaten ein 80 % Pensum angerechnet, weswegen die Auslagen für die auswärtige Verpflegung mit monatlich Fr. 190.00 leicht tiefer ausfallen ([12 * Fr. 220.00 * 0.8 + 6 * Fr. 220.00] / 18).

b) Die Vorinstanz rechnete dem Vater, unter Berücksichtigung, dass er den Arbeitsweg viermal täglich mit dem Fahrzeug zurücklegt, Fahrtkosten von monatlich Fr. 377.00 und keine Kosten für die auswärtige Verpflegung an (vi-Entscheid, S. 18). Diese Positionen werden von keiner Partei gerügt, weshalb diese für die ersten fünf Phasen zu übernehmen sind (vi-Entscheid, S. 18; Berufung, S. 24). In der sechsten Phase wird dem Vater ein 80 % Pensum angerechnet, womit auch seine Fahrtkosten proportional auf Fr. 430.00 zu erhöhen sind. Mit Anrechnung des Vollzeitpensums und damit ab der siebten Phase sind Fahrtkosten von Fr. 540.00 anzurechnen.

Steuern 13.a) Die Steuern bezifferte die Vorinstanz bei der Mutter auf monatlich Fr. 300.00 und beim Vater auf Fr. 400.00 (vi-Entscheid, S. 18). Die Mutter rügt, die Vorinstanz hätte aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse die Steuern nicht berücksichtigen dürfen (Berufung, S. 11). Der Vater macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die gesprochenen Unterhaltsbeiträge zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet werden, und es sei für C. ein Steueranteil auszuscheiden (Berufungsantwort, S. 19).

b) Vorliegend erlauben die finanziellen Mittel der Familie ab der vierten Phase eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum und damit eine Berücksichtigung der Steuern. Da sich die Berechnungsparameter im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid geändert haben, sind die Steuern anzupassen. Diese sind anhand der eingereichten Unterlagen und anwendbaren Steuerkalkulatoren (www.sg.ch/steuern-finanzen/steuern/steuerkalkulator.html) annäherungsweise zu ermitteln.1 Auf Seiten der Mutter belaufen sich diese für die vierte bis siebte Phase auf schätzungsweise Fr. 140.00 pro Monat (Eckdaten: T., alleinstehender Tarif, keine Konfession, Steuerfuss im Jahr 2024, steuerbares Einkommen von Fr. 24'000.00 [Jahreseinkommen von Fr. 42'000.00, Abzüge von total Fr. 18'000.00 inkl. Unterhaltsbeiträge von rund

1 Dies deshalb, weil die einzubeziehenden Steuern vorab zu schätzen sind. Der derart errechnete Steuerbetrag wird erst anschliessend in die Tabelle zur Berechnung des Unterhaltsbeitrags eingesetzt, weshalb die für die Steuerberechnung hinzugezogenen und die in der Tabelle schlussendlich eingesetzten Zahlen voneinander abweichen können. Angesichts der Geringfügigkeit der sich daraus ergebenden Abweichungen erweist sich dies als vertretbar.

FO.2021.34-K2 45/62

Fr. 9'600.00], steuerbares Vermögen von Fr. 0.00). In der achten Phase können die Unterhaltsbeiträge aufgrund der Volljährigkeit von C. nicht mehr in Abzug gebracht werden, weshalb sich die Steuerlast der Mutter auf monatlich Fr. 255.00 erhöht (gleichbleibende Eckdaten ausser steuerbares Einkommen von Fr. 33'600.00).

Die Steuerlast des Vaters vor der Ausscheidung des auf C. entfallenden Betrags wird für die vierte und fünfte Phase ebenfalls auf monatlich Fr. 140.00 geschätzt (Eckdaten: Q., verheirateter Tarif, römisch-katholisch, Steuerfuss im Jahr 2024, steuerbares Einkommen von Fr. 36'000.00 [Jahreseinkommen inkl. Dividenden und Kinderzulagen von Fr. 50'460.00 zuzüglich Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'600.00 abzüglich Abzüge von Fr. 13'860.00 und Steuerfreibetrag für schulpflichtiges Kind von Fr. 10'200.00], steuerbares Vermögen von Fr. 0.00). Mit der Einkommenssteigerung in der sechsten Phase erhöhen sich seine Steuern auf schätzungsweise Fr. 200.00 pro Monat (gleichbleibende Eckdaten ausser steuerbares Einkommen von Fr. 42'000.00). In der siebten Phase erhöhen sie sich aufgrund des höheren Einkommens und der höheren Ausbildungszulage auf voraussichtlich Fr. 365.00 pro Monat (gleichbleibende Eckdaten ausser steuerbares Einkommen von Fr. 54'900.00). In der achten Phase reduzieren sich seine Steuern aufgrund des Wegfalls der von ihm bis anhin zu versteuernden Unterhaltsbeiträge auf schätzungsweise Fr. 200.00 (gleichbleibende Eckdaten ausser steuerbares Einkommen von Fr. 42'000.00).

c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums für das Kind ein Steueranteil auszuscheiden (vgl. BGE 147 III

457 E. 4.2.3.5). Hierbei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kinds bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindsvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kinds [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kinds zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).

Der Anteil der Kindereinkünfte am gesamthaft zu versteuernden Einkommen des Vaters beträgt rund 20%. Demnach betragen die Steueranteile in der vierten und fünften Phase Fr. 110.00 (Vater) und Fr. 30.00 (C.), in der sechsten Phase Fr. 160.00 (Vater) und Fr. 40.00 (C.) und in der siebten Phase Fr. 290.00 (Vater) und Fr. 75.00 (C.). Es wird daFO.2021.34-K2 46/62 von ausgegangen, dass C. in der achten Phase keine Steuern bezahlen muss, da Unterhaltszahlungen an das volljährige Kind bei diesem steuerfrei sind (Art. 37 Abs. 1 lit. f StG; StB 48 Nr. 2, S. 7).

Kommunikationspauschale, Versicherungspauschale

14. Soweit es die finanziellen Verhältnisse erlauben, werden bei den Eltern eine Versicherungspauschale von je Fr. 50.00 sowie eine Kommunikationspauschale in Höhe von je Fr. 130.00 berücksichtigt (vgl. KGer SG FS.2020.19-EZE2 vom 8. April 2022 E. III.11.b; FO.2019.24-K2 vom 14. Dezember 2021 E. II.4.g/bb [www.publikationen.sg.ch]). Bei C. werden – soweit es die finanziellen Verhältnisse erlauben – ab dem Alter der Oberstufe (und nicht wie vom Vater beantragt ab dem zehnten Altersjahr; vgl. FO/36, S. 5) Kommunikationskosten von monatlich Fr. 30.00 in die Bedarfsrechnung aufgenommen (vgl. KGer SG FO.2021.13-K2 vom 17. Dezember 2023 E. III/4.g [zur Publikation vorgesehen]; FO.2020.16 vom 21. Februar 2023 E. III/4.e/bb [zur Publikation vorgesehen]; vgl. MAIER, a.a.O., N 1091 m.H.).

15. Aufgrund der obigen Ausführungen und den – soweit unbestritten geblieben – von der Vorinstanz ermittelten Bedarfszahlen wird die Unterhaltspflicht der Mutter wie folgt neu berechnet:

a) 1. Phase: 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2021

Mutter Vater C. Einkommen Nettolohn inkl. Dividende 2250 4380 0 Kinderzulage 0 0 215 Total Einkommen 2250 4380 215 Grundbedarf Grundbetrag 1200 1350 400 Wohnkosten 1480 1050 450 Krankenkasse KVG 550 240 80 Prämienverbilligung 0 0 0 Fremdbetreuungskosten 0 0 880 Fahrtkosten 0 377 0 Auswärtige Verpflegung 0 0 0 Total Grundbedarf 3230 3017 1810 Überschuss/Manko -980 1363 -1595 FO.2021.34-K2 47/62 In der ersten Phase kann aufgrund der ungenügenden finanziellen Mitteln lediglich das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnet werden, wobei die Mutter einen Fehlbetrag von monatlich Fr. 980.00 ausweist. Mangels Leistungsfähigkeit kann sie nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Hingegen hat der hauptbetreuende Vater mit seinem Überschuss von rund Fr. 1'365.00 für den Unterhalt von C. teilweise aufzukommen. Es verbleibt ein Manko im Barunterhalt von C. von monatlich Fr. 230.00.

b) 2. Phase: 1. Juni 2021 bis 30. November 2022

Mutter Vater C. Einkommen Nettolohn inkl. Dividende 3035 3975 0 Kinderzulage 0 0 230 Total Einkommen 3035 3975 230 Grundbedarf Grundbetrag 1200 1350 400 Wohnkosten 1100 1050 450 Krankenkasse KVG 335 240 80 Prämienverbilligung 0 -75 -50 Fremdbetreuungskosten 0 0 710 Fahrtkosten 150 377 0 Auswärtige Verpflegung 190 0 0 Total Grundbedarf 2975 2942 1590 Überschuss/Manko 60 1033 -1360 Auch in der zweiten Phase lassen die finanziellen Mittel keine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum zu. Die Mutter kann mangels ausreichender Leistungsfähigkeit lediglich verpflichtet werden, im Umfang ihres Überschusses von monatlich Fr. 60.00 für den Barunterhalt von C. aufzukommen. Im Umfang seines Überschusses von Fr. 1'033.00 hat der hauptbetreuende Vater einen Teil des restlichen Fehlbetrags auszugleichen. Es verbleibt ein Manko im Barunterhalt von C. von monatlich rund Fr. 265.00 (Fr. 1'360.00./. Fr. 60.00./. Fr. 1'033.00).

FO.2021.34-K2 48/62

c) 3. Phase: 1. Dezember 2022 bis 31. Juli 2023

Mutter Vater C.

Einkommen Nettolohn inkl. Dividende 0 3975 0 Kinderzulage 0 0 230 Total Einkommen 0 3975 230 Grundbedarf Grundbetrag 1200 1350 400 Wohnkosten 1100 1050 450 Krankenkasse KVG 335 240 80 Prämienverbilligung 0 0 0 Fremdbetreuungskosten 0 0 340 Fahrtkosten 0 377 0 Auswärtige Verpflegung 0 0 0 Total Grundbedarf 2635 3017 1270 Überschuss/Manko -2635 958 -1040 Auch in der dritten Phase lassen die finanziellen Mittel keine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum zu. Die Mutter kann ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht decken, sondern weist einen Fehlbetrag von monatlich Fr. 2'635.00 aus. Mangels Leistungsfähigkeit kann sie nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Hingegen hat der hauptbetreuende Vater mit seinem Überschuss von rund Fr. 958.00 für den Unterhalt von C. teilweise aufzukommen. Es verbleibt ein Manko im Barunterhalt von C. von monatlich rund Fr. 80.00 (Fr. 1'040.00./. Fr. 958.00).

FO.2021.34-K2 49/62

d) 4. Phase: 1. August 2023 bis 30. November 2027

Mutter Vater C.

Einkommen Nettolohn inkl. Dividende 3500 3975 0 Kinderzulage 0 0 230 Total Einkommen 3500 3975 230 Grundbedarf Grundbetrag 1200 1350 400 Wohnkosten 770 1050 450 Krankenkasse KVG 335 240 80 Prämienverbilligung 0 0 0 Fremdbetreuungskosten 0 0 0 Fahrtkosten 150 377 0 Auswärtige Verpflegung 220 0 150 Steuern 140 110 30 Versicherungspauschale 50 50 0 Kommunikationspauschale 130 130 0 Krankenkasse VVG 0 30 35 Total erweiterter Bedarf 2995 3337 1145 Überschuss/Manko 505 638 -915 Ab der vierten Phase können mit den zur Verfügung stehenden Gesamteinkünften die familienrechtlichen Existenzminima gedeckt werden. Entsprechend ist der Mutter ihr familienrechtliches Existenzminimum zu belassen (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.1). Mit ihrem Überschuss von Fr. 505.00 kann die Mutter den Fehlbetrag von C. teilweise decken. Die verbleibenden Fr. 410.00 hat der Vater mit seinem Überschuss auszugleichen, womit ihm ein Überschuss von Fr. 230.00 verbleibt, welcher nach grossen und kleinen Köpfen zu zwei Dritteln auf den Vater und einem Drittel auf C. aufzuteilen ist (vgl. BGer 5A_668/2021 E. 2.7 [zur Publikation vorgesehen], wonach bei nicht verheirateten Eltern kein "virtueller" Kopf für den nicht unterhaltsberechtigten Elternteil einzusetzen ist). Der gebührende Barunterhalt von C. entspricht damit Fr. 990.00 (Fr. 915.00 + Fr. 75.00), wovon die Mutter aufgrund ihrer ungenügenden Leistungsfähigkeit lediglich im Umfang von Fr. 505.00 zur Zahlung verpflichtet werden kann. Die Mutter verfügt zwar nach Bezahlung des Barunterhalts nur über ihr familienrechtliches Existenzminimum, während dem Vater nach Ausgleich des Barunterhalts von C. einen Überschuss von Fr. 155.00 verbleibt. Dieser leicht höhere Überschuss rechtfertigt es allerdings nicht, dass sich der hauptbetreuende Vater in einem noch höheren Betrag am Barunterhalt von C. beteiligt.

FO.2021.34-K2 50/62

e) 5. Phase: 1. Dezember 2027 bis 31. Juli 2030

Mutter Vater C.

Einkommen Nettolohn inkl. Dividende 3500 3975 0 Kinderzulage 0 0 230 Total Einkommen 3500 3975 230 Grundbedarf Grundbetrag 1200 1350 600 Wohnkosten 770 1050 450 Krankenkasse KVG 335 240 80 Prämienverbilligung 0 0 0 Fremdbetreuungskosten 0 0 0 Fahrtkosten 150 377 0 Auswärtige Verpflegung 220 0 150 Steuern 140 110 30 Versicherungspauschale 50 50 0 Kommunikationspauschale 130 130 0 Krankenkasse VVG 0 30 35 Total erweiterter Bedarf 2995 3337 1345 Überschuss/Manko 505 638 -1115 Mit Erreichen des zehnten Lebensjahrs von C. ist ihr ein höherer Grundbetrag von Fr. 600.00 anzurechnen (vgl. Richtlinien). Somit erhöht sich ihr gebührender Unterhalt auf Fr. 1'125.00 (Barbedarf von Fr. 1'115.00 zuzüglich Überschussanteil von Fr. 10.00). Dies ändert nichts am von der Mutter zu bezahlenden Unterhalt, welche weiterhin lediglich im Umfang ihres Überschusses von Fr. 505.00 monatlich zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden kann. Der Vater hat den Restbetrag mit seinem Überschuss auszugleichen.

FO.2021.34-K2 51/62

f) 6. Phase: 1. August 2030 bis 30. November 2033

Mutter Vater C.

Einkommen Nettolohn inkl. Dividende 3500 4485 0 Kinderzulage 0 0 230 Total Einkommen 3500 4485 230 Grundbedarf Grundbetrag 1200 1350 600 Wohnkosten 770 1050 450 Krankenkasse KVG 335 240 80 Prämienverbilligung 0 0 0 Fremdbetreuungskosten 0 0 0 Fahrtkosten 150 430 0 Auswärtige Verpflegung 220 0 150 Steuern 140 160 40 Versicherungspauschale 50 50 0 Kommunikationspauschale 130 130 30 Krankenkasse VVG 0 30 35 Total erweiterter Bedarf 2995 3440 1385 Überschuss/Manko 505 1045 -1155 Mit Eintritt von C. in die Oberstufe ist dem Vater ein höheres Einkommen anzurechnen und seine Berufsauslagen steigen entsprechend. Überdies erhöht sich der Bedarf von C. leicht. Ihr gebührender Unterhalt beträgt folglich Fr. 1'285.00 (Fr. 1'155.00 zuzüglich Überschussanteil von Fr. 130.00). An der Leistungsfähigkeit der Mutter ändert sich nichts, sie kann weiterhin lediglich im Umfang ihres Überschusses von Fr. 505.00 zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden, während der Vater den Restbetrag zu übernehmen hat. Dem Vater verbleibt zwar nach Ausgleich des Barunterhalts von C. ein Überschuss von Fr. 265.00, während der Mutter nach Bezahlung ihres Anteils des Barunterhalts nur ihr familienrechtliches Existenzminimum zur Verfügung steht. Dieser Umstand rechtfertigt allerdings keine Senkung des von der Mutter zu bezahlenden Unterhaltsbetrags, zumal sich der Vater neben dem Naturalunterhalt bereits im Umfang von Fr. 780.00 am Barunterhalt von C. beteiligt. Damit ist die Mutter weiterhin zu verpflichten, an den Barunterhalt von C. monatlich Fr. 505.00 zu bezahlen.

FO.2021.34-K2 52/62

g) 7. Phase: 1. Dezember 2033 bis 30. November 2035

Mutter Vater C.

Einkommen Nettolohn inkl. Dividende 3500 5500 0 Ausbildungszulage 0 0 280 Total Einkommen 3500 5500 280 Grundbedarf Grundbetrag 1200 1350 600 Wohnkosten 770 1050 450 Krankenkasse KVG 335 240 80 Prämienverbilligung 0 0 0 Fremdbetreuungskosten 0 0 0 Fahrtkosten 150 540 0 Auswärtige Verpflegung 220 0 150 Steuern 140 290 75 Versicherungspauschale 50 50 0 Kommunikationspauschale 130 130 30 Krankenkasse VVG 0 30 35 Total erweiterter Bedarf 2995 3680 1420 Überschuss/Manko 505 1820 -1140 Mit Erreichen des 16. Altersjahrs von C. ist dem Vater erneut ein höheres Einkommen anzurechnen und seine Berufsauslagen steigen entsprechend. Überdies erhält C. die höhere Ausbildungszulage. Ihr gebührender Unterhalt beträgt Fr. 1'535.00 (Fr. 1'140.00 zuzüglich Überschussanteil von Fr. 395.00). An der Leistungsfähigkeit der Mutter ändert nichts, sie kann weiterhin lediglich im Umfang ihres Überschusses von Fr. 505.00 zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Den Restbetrag hat der Vater auszugleichen. Nach Bezahlung ihres Anteils des Barunterhalts verbleibt der Mutter zwar nur ihr familienrechtliches Existenzminimum, während der Vater ein Überschuss von Fr. 790.00 erzielt (nach Ausgleich des Barunterhalts von C.). Dieser Umstand rechtfertigt allerdings aufgrund des Gesagten – Vater übernimmt neben dem Naturalunterhalt bereits Fr. 1'030.00 des Barunterhalts von C. – keine Senkung des von der Mutter zu bezahlenden Barunterhalts. Sie ist zu verpflichten, Fr. 505.00 pro Monat an den Barunterhalt von C. zu leisten.

FO.2021.34-K2 53/62

h) 8. Phase: Ab 1. Dezember 2035 bis Abschluss einer angemessenen Erstausbildung

Mutter Vater C.

Einkommen Nettolohn inkl. Dividende 3500 5500 0 Ausbildungszulage 0 0 280 Total Einkommen 3500 5500 280 Grundbedarf Grundbetrag 1200 1350 600 Wohnkosten 770 1050 450 Krankenkasse KVG 335 240 270 Prämienverbilligung 0 0 0 Fremdbetreuungskosten 0 0 0 Fahrtkosten 150 540 0 Auswärtige Verpflegung 220 0 150 Steuern 255 200 0 Versicherungspauschale 50 50 0 Kommunikationspauschale 130 130 30 Krankenkasse VVG 0 30 35 Total erweiterter Bedarf 3110 3590 1535 Überschuss/Manko 390 1910 -1255 Volljährigenunterhalt beschränkt sich auf das familienrechtliche Existenzminimum ohne Überschussbeteiligung. Der gebührende Unterhalt von C. beträgt folglich Fr. 1'255.00. Dieser ist von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erbringen (BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Diese beläuft sich bei der Mutter auf Fr. 390.00 und beim Vater auf Fr. 1'910.00. Mithin erscheint es als angezeigt, wenn die Mutter 20 % und der Vater 80 % des ungedeckten Unterhalts übernimmt. Der Anteil der Mutter beträgt damit rund Fr. 250.00.

16. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge in Ziffer 5 ihres Entscheides indexiert. Dies wurde nicht angefochten (vgl. die eingangs erwähnten Anträge). Da die Unterhaltsbeiträge aber im vorliegenden Entscheid aufgrund der aktuellen Zahlen teilweise neu festgelegt werden, ist auch die in Ziffer 5 des Entscheids vorgenommene Indexierung praxisgemäss neu zu fassen und gleichzeitig zu aktualisieren. Es ist festzuhalten, dass die hier festgesetzten Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Dezember 2023 von 106.2 Punkten beruhen (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um fünf Prozent des ursprünglichen Beitrages, sobald sich der Indexstand um fünf Punkte geändert hat.

FO.2021.34-K2 54/62

Vorsorgliche Massnahmen

17. Gegenwärtig sind nach wie vor zwei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen hängig (ZV.2021.159-K2 betreffend vorsorgliche Abänderung der Betreuungsregelung und ZV.2023.69-K2 betreffend vorsorgliche Anträge des Beistands). Mit Erlass dieses Endentscheids sind diese Verfahren gegenstandslos und somit abzuschreiben.

IV.

1. Schliesslich ist über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens blieben unangefochten und sind daher nicht zu überprüfen.

2.a) Grundsätzlich werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei sie in Familiensachen – auch im Berufungsverfahren – nach Ermessen verlegt werden können, sofern sich dies im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die vom Vater beantragte Übernahme der Prozesskosten durch den Staat (vgl. FO/36, S. 7) aufgrund der Dauer des Berufungsverfahrens besteht hingegen keine Rechtsgrundlage. Zwar sieht Art. 107 Abs. 2 ZPO vor, dass das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen kann. Nach Auffassung gewisser Autoren ermögliche diese Bestimmung auch eine teilweise Übernahme von Gerichtskosten durch den Kanton in Form einer Reduktion der Gerichtskostenpauschale bei übermässiger Verfahrensdauer, da in solchen Fällen den Parteien nicht die staatliche Leistung geboten werde, auf die sie Anspruch hätten und für die sie eine Kausalabgabe bezahlten (KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 2021, Art. 107 N 14). Es kann offenbleiben, ob diese weite Auslegung des Gesetzestextes Zustimmung verdient. Denn die Dauer des vorliegenden Berufungsverfahrens von knapp 2.5 Jahren (Postaufgabe der Berufung am 29. Oktober 2021, Entscheid am 15. März 2024) kann unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens und der umfangreichen Akten sowie auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts jedenfalls nicht als übermässig lange bezeichnet werden, auch wenn dies von den Parteien möglicherweise so empfunden wird.

Auch bietet Art. 107 Abs. 2 ZPO gemäss seinem Wortlaut keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (BGE 140 III 385 E. 4.1; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 2017, Art. 107 N 11). Ausnahmsweise können dem Kanton durch Verfahrensfehler entstandene unnötige Parteikosten auferlegt werden (vgl.

FO.2021.34-K2 55/62

BGE 140 III 385 E. 4.1; BGE 138 III 471 E. 7; KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, a.a.O., Art. 107 N 15). Vorliegend sind keine Verfahrensfehler ersichtlich, welche die ausnahmsweise Ausrichtung von Parteientschädigungen auf Staatskosten begründen würden. Insbesondere sind die Anwaltskosten für die Eingaben der Parteien vom 23. Juni 2023 (FO/31) und vom 14. Juli 2023 (FO/36) angefallen, weil sich der Sachverhalt verändert hat (Sistierung des Besuchsrechts durch Beistand, Hörsturz der Mutter, zeitweise unklare Wohnsituation der Mutter), was entgegen der Auffassung des Vaters nicht dem Berufungsgericht angelastet werden kann. Sofern der Berufungsentscheid früher eröffnet worden wäre, wären diese anwaltlichen Aufwendungen zwar nicht im Berufungsverfahren, wohl aber in einem ebenso kostenpflichtigen Abänderungsverfahren erforderlich gewesen. Damit rechtfertigt es sich nicht, dem Kanton die Prozesskosten aufzuerlegen.

b) Vor dem Hintergrund, dass beide Parteien mit ihren Rechtsbegehren nicht vollständig obsiegen, es in diesem Verfahren ausschliesslich um Kinderbelange ging und sich der Sachverhalt im Laufe des Berufungsverfahrens massgeblich weiterentwickelt hat, erscheint es verhältnismässig, die auf Fr. 6'000.00 festzusetzenden Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für den vorliegenden Entscheid von Fr. 5'000.00 (Art. 10 Ziff. 221 GKV) und für den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 1. Dezember 2023 von Fr. 1'000.00 (ZV.2023.200-K2; Art. 10 Ziff. 223 GKV), den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Für die Abschreibung der Verfahren ZV.2021.159-K2 und ZV.2023.69-K2 werden aufgrund vernachlässigbar geringen Aufwands keine Gerichtskosten erhoben (Art. 5 Abs. 2 GKV). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. nachstehende Erwägungen) trägt der Staat vorläufig den Gerichtskostenanteil der Berufungsklägerin. Entsprechend der hälftigen Kostenauferlegung trägt jede Partei ihre eigenen Parteikosten.

3. Die Berufungsklägerin beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung. Wie obenstehend bereits ausgeführt wurde (E. II.2), ist dafür der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. c EG-ZPO; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO sowie BGE 131 I 113). Aufgrund der Vorbringen der Berufungsklägerin und der im Recht liegenden Akten ist ihre Bedürftigkeit ausgewiesen, zumal hierfür auf die tatsächlichen, nicht hypothetischen Einkommensverhältnisse abzustellen ist, soweit die Nichterzielung eines hypothetischen Einkommens nicht geradezu rechtsmissbräuchlich ist (vgl. W UFFLI/FUHRER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 122). Ihre Begehren waren von vornherein nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Die Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsbeistand erweist sich angesichts der Komplexität der Sache ebenfalls als gegeben. Entsprechend ist das Gesuch FO.2021.34-K2 56/62 um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Es ist der Berufungsklägerin antragsgemäss Rechtsanwältin D. als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben (Art. 117 und 118 Abs. 1 ZPO).

4.a) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin macht ein nach Zeitaufwand bemessenes Honorar von Fr. 24'882.00 (113.1 Stunden à Fr. 220.00) zuzüglich effektiven Barauslagen von Fr. 509.10, und Mehrwertsteuer von Fr. 1'961.75 geltend, insgesamt mithin eine Entschädigung von Fr. 27'352.85. Als Gründe für diesen hohen Aufwand nennt sie unter anderem die lange Dauer zwischen dem Erlass des unbegründeten und des begründeten Entscheids, die ausserordentliche Erwerbssituation ihrer Klientin, der vorinstanzliche massive Eingriff in die Existenz ihrer Klientin, die Anschlussberufung der Gegenpartei, die sehr umfangreichen Verfahrensakten, die lange Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens, das Einreichen der vom Gericht angeforderten Unterlagen und die schwierige Erreichbarkeit ihrer Klientin (FO/58).

b) Im Kanton St. Gallen wird das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Familiensachen grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO), wobei der um einen Fünftel reduzierte Tarif anwendbar ist (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO sieht für Verfahren betreffend Kindesunterhalt und Kindesschutz einen Pauschalrahmen von Fr. 1‘000.00 bis Fr. 7'500.00 vor. Derselbe Pauschalrahmen gilt für Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 20 Abs. 1 lit. c HonO). Im schriftlichen Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 20 bis 50 Prozent davon (Art. 26 Abs. 1 HonO). In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Art. 10 Abs. 2 HonO). Nur wenn zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 3 HonO). Dies ist beispielsweise der Fall bei umfangreichen Beweiserhebungen oder, wenn die Zuteilung der elterlichen Sorge für Kinder lange umstritten blieb (vgl. Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess des Kantonsgerichts vom Mai 2011 [www.sg.ch]).

c) Im vorliegenden Verfahren ging es um Kindesunterhalt und den persönlichen Verkehr zwischen Mutter und Tochter. Die im Berufungsverfahren dabei zu klärenden Fragen erwiesen sich im Vergleich zu in familienrechtlichen Verfahren möglichen Streitthemen (z.B. Unterhaltsberechnung mit mehreren Kindern und Ehegattenunterhalt, Streit um elterliche Sorge und Obhut) nicht als besonders komplex. Es wurden weder mündliche Ver-FO.2021.34-K2 57/62 handlungen, noch ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt. Der Aktenumfang erweist sich mit rund 60 Aktenstücken als leicht überdurchschnittlich. Mit Blick auf den Umstand, dass aufgrund der Anschlussberufung des Vaters eine zusätzliche Anschlussberufungsantwort erforderlich war und sich der Sachverhalt während des Berufungsverfahrens im Februar 2023 aufgrund der gesundheitlichen Situation der Mutter massgeblich weiterentwickelt hat, was einen erneuten Schriftenwechsel (FO/31 und FO/36) erforderlich machte, kann der vorliegende Fall gerade noch als ausserordentlich aufwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 HonO betrachtet werden, was zur erweiterten Honorarpauschale führt.

Hingegen erscheint eine Abrechnung nach Zeitaufwand nicht angemessen, da nicht erkennbar ist, inwieweit zwischen der erweiterten Pauschale und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein – von Art. 10 Abs. 3 HonO vorausgesetztes – offensichtliches Missverhältnis bestünde. Der von Rechtsanwältin D. geltend gemachte Zeitaufwand von 113 Stunden für das schriftliche Rechtsmittelverfahren erscheint mit Rücksicht darauf, dass dieser nur insoweit zu entschädigen ist, als er der Arbeitsweise eines Anwaltes oder einer Anwältin entspricht, der bzw. die mit gründlichen Fachkenntnissen und längerer Erfahrung ein Mandat zielgerichtet führen und sich auf das zur Interessenwahrung Notwendige beschränken kann, als deutlich zu hoch. So erscheint zum Beispiel der Aufwand für die Erstellung der Berufungsschrift (samt Instruktion durch die Klientin) von rund 34 Honorarstunden als übersetzt. Entgegen der Auffassung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist nicht ersichtlich, dass sich die finanzielle Situation der Mutter zwischen Erlass des unbegründeten Entscheids und Verfassung der Berufungsschrift grundlegend geändert hätte. Vielmehr war die finanzielle Situation der Mutter mit Blick auf ihre selbständigen Tätigkeiten bereits im vorinstanzlichen Verfahren komplex und umstritten. In der Berufungsschrift hielt die Mutter überwiegend an ihren bereits vor Vorinstanz – und damit der Anwältin bekannten – vorgebrachten Standpunkten fest, weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb im Berufungsverfahren erneut ein solch grosser Aufwand angefallen sein soll, um die Finanzen der Mutter abzuklären und zu Papier zu bringen. Auch erscheint der Aufwand für die Durchsicht und Prüfung der Anschlussberufung und das anschliessende Verfassen der Anschlussberufungsantwort und Berufungsreplik von insgesamt 18 Stunden als unverhältnismässig und zur Interessenwahrung der Mutter nicht notwendig, zumal der Vater mit der Anschlussberufung einzig eine leichte Abänderung des Besuchsrechts der Mutter verlangte. Die Veränderung des Sachverhalts im Februar 2023 (gesundheitliche Probleme der Mutter und Sistierung des Besuchsrechts) und der vierseitige Bericht des Beistands im April 2023 erforderten zwar zur Interessenwahrung der Mutter eine Reaktion der Rechtsanwältin. Dafür wäre eine kurze Stellungnahme mit den relevanten Unterlagen als Beilagen verhältnismässig gewesen. Der für Entwurf, Ergänzung und Fertigstellung der FO.2021.34-K2 58/62 Stellungnahme verrechnete Aufwand von insgesamt rund 23 Stunden scheint hingegen übersetzt. Sodann weisen die äusserst zahlreichen Telefonate und Besprechungen (insgesamt rund sieben Stunden) und E-Mail-Kontakte (insgesamt rund acht Stunden) mit der Mutter (vgl. dazu FO/58) darauf hin, dass die Rechtsanwältin eher fürsorgerisch tätig war, wofür sie als unentgeltliche Rechtsvertreterin nicht entschädigt werden kann. Daran vermögen auch die von Rechtsanwältin D. vorgebrachte schwierige Erreichbarkeit der Mutter und deren gesundheitlichen Probleme nichts zu ändern. In Bezug auf das von der Rechtsanwältin erwähnte Beispiel (Beschaffung des IK-Auszuges), welches den Zusatzaufwand aufgrund der schwierigen Erreichbarkeit der Klientin illustrieren soll, ist festzuhalten, dass auch dieser Aufwand von über zwei Stunden in diesem Umfang nicht notwendig erscheint. Denn es ist nicht nachvollzierbar, weshalb die unentgeltliche Rechtsanwältin als umfassend bevollmächtigte Vertreterin der Mutter diesen Auszug nicht innert kurzer Zeit selbst online bestellte und dem Gericht einreichte. Zusammengefasst besteht zwischen der erweiterten Pauschale und den notwendigen Bemühungen kein offensichtliches Missverhältnis, weshalb die Entschädigung pauschal festzusetzen ist.

Für das Hauptverfahren ist die höchstmögliche erweiterte Pauschale und damit ein Honorar von Fr. 4'500.00 zuzusprechen (Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO; bereits nach Art. 31 Abs. 3 AnwG gekürzt). In den drei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ZV.2021.146-K2 (Gesuch des Vaters um vorsorgliche Abänderung der Betreuungsregelung), ZV.2023.69-K2 (vorsorgliche Anträge des Beistands) und ZV.2023.200-K2 (Gesuch der Mutter um vorsorgliche Festlegung des Kontaktrechts), welche weit weniger aufwendig waren wie das Hauptverfahren bzw. in dessen Rahmen sich zum grössten Teil dieselben Fragen stellten, erscheint es gerechtfertigt, von einem bereits gekürzten Honoraranspruch von je Fr. 2'000.00 auszugehen. Damit resultiert ein Honorar von insgesamt Fr. 10'500.00. Dazu kommen die ausgewiesenen effektiven Barauslagen von Fr. 509.10 (vgl. FO/58) und die Mehrwertsteuer, wobei davon ausgegangen wird, dass rund 90 % der anwaltlichen Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 und 10 % ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, weshalb sich die Mehrwertsteuer auf Fr. 852.10 beläuft (Fr. 9'908.20 * 0.077 + Fr. 1'100.90 * 0.081). Der Staat entschädigt damit Rechtsanwältin D. mit insgesamt Fr. 11'861.20 (inkl. Barauslagen und MWST).

5. Die Berufungsklägerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Staat die Gerichts- und Parteikosten nur vorläufig trägt, d.h., sie geltend machen wird, sobald ihre finanziellen Verhältnisse dies ermöglichen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwältin D. wird darauf hingewiesen, dass sie von ihrer Klientin kein zusätzliches Honorar fordern darf (Art. 11bis HonO).

FO.2021.34-K2 59/62

Entscheid des verfahrensleitenden Richters:

1. Die Verfahren ZV.2021.159-K2 und ZV.2023.69-K2 betreffend vorsorgliche Massnahmen werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. A. wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin D. als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

Entscheid der II. Zivilkammer:

1. Der Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts O. vom 20. November 2020 (VV.2018.37-[...]) wird in der Ziffer 2 Abs. 2 bis 7, Ziffer 4 und Ziffer 5 aufgehoben und in der Ziffer 3 ergänzt. Im Übrigen bleibt er unverändert. Anstelle bzw. in Ergänzung der genannten Ziffern gilt, was folgt:

2. Die Mutter betreut C., geb. DD.MM.2017, wie folgt:

Phase I: an jedem zweiten Wochenende während vier Stunden in Begleitung einer geeigneten Begleitperson und/oder Institution (z.B. H.);

Phase II: an jedem zweiten Wochenende während acht Stunden, unbegleitet, jedoch ohne Übernachtung;

Phase III: an jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen, 9:00 Uhr, bis Sonntagabend, 17:00 Uhr, unbegleitet;

Phase IV: an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie während drei Wochen Ferien pro Jahr, unbegleitet. Zudem sorgen die Eltern in Zusammenarbeit mit der Beistandsperson dafür, dass C. die wichtigen Feiertage angemessen bei beiden Elternteilen verbringen kann.

Die Beistandsperson ordnet den Wechsel in die nächste Phase an, sobald die Mutter das Besuchsrecht wenigstens zehnmal erfolgreich ausgeübt hat (inkl. allfälligen Besuchen seit der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen am 1. Dezember 2023). Sie kann einen Wechsel in die vorangehende Phase veranlassen, sofern das Kindswohl gefährdet ist. Ein Wechsel in die dritte Phase bedingt, dass die Mutter über eine Wohnung mit geeigneter Schlafmöglichkeit für C. verfügt. Verfügt sie nicht darüber, bleibt die Regelung der Phase II anwendbar.

FO.2021.34-K2 60/62

3. Der Beistandsperson wird zusätzlich zu den bisherigen die folgenden Aufgaben und Kompetenzen übertragen:

- den Wechsel in die nächste bzw. in die vorangehende Phase zu veranlassen;

- zeitnah eine geeignete Begleitperson und/oder Institution für die Ausübung des begleiteten Besuchsrechts zu organisieren;

- die sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Mutter erneut zu organisieren, zu begleiten, zu überwachen und bei Bedarf bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Verlängerung um weitere sechs Monate zu beantragen;

- die Kosten für die Begleitung der Besuche und der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu regeln.

4. a) Die sozialpädagogische Familienbegleitung für die Mutter wird erneut und für sechs Monate angeordnet.

b) Die Aufgaben der sozialpädagogischen Familienbegleitung umfassen:

- die Mutter bei der Gestaltung eines dem Alter von C. adäquaten Alltags zu unterstützen und ihre Ressourcen und Fähigkeiten in Bezug auf das Erziehungsverhalten zu stärken;

- der Mutter als neutrale Fachperson für erzieherische Fragen zur Verfügung zu stehen;

- das Wohl von C. im Auge zu behalten und bei Bedarf Kontakt mit dem Beistand/der Beiständin aufzunehmen.

c) Der Mutter wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen.

5. A. wird verpflichtet, an den Barunterhalt von C. monatlich und künftig im Voraus folgende Beträge zu bezahlen, jeweils zuzüglich der Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, soweit sie bezogen werden oder bezogen werden können:

a) 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2021: Fr. 0.00, Unterdeckung des Barunterhalts: Fr. 230.00;

b) 1. Juni 2021 bis 30. November 2022: Fr. 60.00, Unterdeckung des Barunterhalts: Fr. 265.00;

c) 1. Dezember 2022 bis Fr. 31. Juli 2023: Fr. 0.00, Unterdeckung des Barunterhalts: Fr. 80.00;

d) 1. August 2023 bis 30. November 2035: Fr. 505.00;

FO.2021.34-K2 61/62

e) Ab 1. Dezember 2035 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 250.00.

Die Unterhaltsbeiträge sind an B. zu bezahlen, solange C. nicht volljährig ist und darüber hinaus, solange sie im Haushalt von B. lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber A. stellt bzw. keinen andern Zahlungsempfänger bezeichnet.

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Dezember 2023 von 106.2 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um fünf Prozent des ursprünglichen Beitrages, sobald sich der Indexstand um fünf Punkte geändert hat.

7. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.00, bestehend aus der Entscheidgebühr für diesen Entscheid von Fr. 5'000.00 und für den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 1. Dezember 2023 (ZV.2023.200-K2) von Fr. 1'000.00, bezahlen die Parteien je zur Hälfte. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat vorläufig den Anteil von A.

8. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.

9. Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin D. mit Fr. 11'861.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

FO.2021.34-K2 62/62