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Entscheid

FO.2022.11-K2

Entscheid Kantonsgericht, 02.09.2024

2. September 2024Deutsch113 min

Fall-Nr.: FO.2022.11-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.04.2025 Entscheiddatum: 02.09.2024 Entscheid Kantonsgericht, 02.09.2024 Art. 124, Art. 125 ZGB: Vorsorgeausgleich gemäss Art. 124 ZGB, wenn einer der Ehegatten vor E...

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Fall-Nr.: FO.2022.11-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.04.2025 Entscheiddatum: 02.09.2024

Entscheid Kantonsgericht, 02.09.2024 Art. 124, Art. 125 ZGB: Vorsorgeausgleich gemäss Art. 124 ZGB, wenn einer der Ehegatten vor Erreichen des Rentenalters eine IV-Rente bezieht (E. III.1). Lebensprägende Ehe auch in einem Fall bejaht, in dem die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit ein Jahr vor der Geburt der ersten beiden Kinder wegen einer Erkrankung aufgab, dann aber trotz Erkrankung als Hausgatte die drei Kinder der Ehegatten betreute (E. III.4). Befristung der Unterhaltsrente (E. III.5c). Anspruch der eine IV-Rente beziehenden Ehefrau auf Vorsorgeunterhalt verneint, da ihre Altersrenten ohne Vorsorgeunterhalt nicht geringer als diejenigen des Ehemanns sein werden (E. III.10). (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. September 2024, FO.2022.11-K2)

Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (BGer 5A_684/2024 ).

Entscheid siehe PDF

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 2. September 2024

Geschäftsnr. FO.2022.11-K2 / ZV.2022.41-K2 / ZV.2024.116-K2

Verfahrens A, beteiligte Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

vertreten von Rechtsanwalt K,

und

B,

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

vertreten von Rechtsanwalt L,

Gegenstand Scheidungsfolgen

Erwägungen

Sachverhalt

I.

1. A (nachfolgend: Berufungskläger), und B (nachfolgend: Berufungsbeklagte), heirateten am DD.MM.1996 in St. Gallen. Sie sind die Eltern der Zwillingstöchter C und D, beide geb. 2003, sowie der Tochter E, geb. 2007. Seit dem DD.MM.2014 leben sie getrennt. Mit Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen vom 2014 genehmigte die Familienrichterin des Kreisgericht Z eine Vereinbarung der Ehegatten über das Getrenntleben

2. Am DD.MM.2018 reichte der Ehemann beim Kreisgericht Z die Scheidungsklage ein. Nach gescheiterten Einigungsverhandlungen wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Nach der Hauptverhandlung am DD.MM.2022 erging am selben Tag das Scheidungsurteil der Vorinstanz (Versand begründeter Entscheid am DD.MM.2022), welches wie folgt lautet:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Die elterliche Sorge für die Tochter E, geb. 2007, wird bei beiden Eltern belassen. Ihr Wohnsitz ist bei der Mutter, die auch die Obhut hat.

3. E einerseits und der Vater andererseits haben das Recht, mindestens jedes zweite Wochenende, drei Wochen Ferien und die Hälfte der Feiertage miteinander zu verbringen. Sodann hat E das Recht, den Vater unter der Woche jederzeit zu besuchen.

4. Der Vater bezahlt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Tochter E folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen:

Zeitraum E 01.02.2022-31.07.2022 Fr. 611.00 01.08.2022-31.07.2023 Fr. 611.00 01.08.2023-31.07.2025 Fr. 561.00

01.08.2025 bis zum Abschluss einer ordentlichen Fr. 512.00 Erstausbildung

Ab einem allfälligen Lehrlingseinkommen reduziert sich der Unterhalt von E bis zur Volljährigkeit um 60% und anschliessend um 80% des erzielten Nettoeinkommens. Der Vater beteiligt sich zur Hälfte an Auslagen für ausserordentliche Bedürfnisse von E (z.B. nicht gedeckte Kosten für Zahnkorrekturen), sofern die Auslagen notwendig sind und nicht aus dem Überschuss bezahlt werden können und im Voraus abgesprochen wurden (Art. 286 Abs. 3 ZGB).

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5. Der Kläger bezahlt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Beklagten folgende Unterhaltsbeiträge:

Zeitraum Nachehelicher Unterhalt 01.02.2022-31.07.2022 Fr. 1'732.00 01.08.2022-31.07.2023 Fr. 935.00 01.08.2023-31.07.2025 Fr. 818.00

01.08.2025 bis Anspruch auf Pensionskassen Rente Fr. 691.00 der PK nach Wegfall der Kinderrente Ab Anspruch auf Pensionskassen Rente der PK bis Fr. 655.00

31.05.2036 (Eintritt C.S. ins ordentliche Rentenalter)

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101.5 Punkten (Stand Dezember 2021; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um 5% der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5.08 Punkte geändert hat.

(Der Stand des Schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise kann unter www.bfs.admin.ch abgerufen werden.)

7. Die Erziehungsgutschriften aus AHV/IV werden der Mutter angerechnet.

8. Der Kläger wird verpflichtet, die seit April 2021 ausstehenden Unterhaltszahlungen von monatlichen Fr. 400.00 (per 2022 insgesamt Fr. 4'400.00) zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteien mit der Vereinbarung vom 8. Februar 2022 güterrechtlich auseinandergesetzt.

9. Die Vorsorgeeinrichtung wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben von A, Versicherten den Betrag von Fr. 22'199.15, zuzüglich Zins seit 2018 auf das Freizügigkeitskonto von B, bei der Freizügigkeitsstiftung zu übertragen.

10. Die Parteien bezahlen die Gerichtskosten von Fr. 7'500.00 je zur Hälfte, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses durch den Kläger von Fr. 1'800.00.

11. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger am DD.MM.2022 Berufung und stellte folgende Anträge:

1. Die Dispositivziffern 4 und 5 des Entscheids des Kreisgericht Z vom 2022 seien aufzuheben.

2. Die Dispositivziffern 1/5 und 1/6 des Entscheids des Kreisgericht Z vom DD.MM.2014 seien per 2020 aufzuheben. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des Kreisgericht Z vom DD.MM.2022 seien per 2022 aufzuheben resp. per 2022 gemäss 1/3 abzuändern.

3. Der Berufungskläger sei ab 2022 zu verpflichten,

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3.1. der Tochter E von 2022 bis 2023 CHF 611, von 2023 bis 2025 CHF 561 und ab 2025 CHF 512 zu bezahlen (je monatlich und monatlich im Voraus, zuzüglich allfälliger Familienzulagen). Bei einem allfälligen Lehrlingseinkommen seien diese Unterhaltsbeiträge um 60% (bis zur Volljährigkeit) resp. 80% des Nettoeinkommens zu reduzieren (ab der Volljährigkeit). An allfälligen ausserordentlichen Bedürfnissen von E sei der Berufungskläger zur Hälfte zu beteiligen, sofern diese notwendig sind, nicht aus dem Überschuss bezahlt werden können und im Voraus abgesprochen sind.

3.2. der Berufungsbeklagten von 2022 bis 2022 CHF 1'101 und von 2022 bis 2023 CHF

264 zu bezahlen (monatlich und monatlich im Voraus). Ab 2025 sei der Berufungskläger von jeglichen nachehelichen Unterhaltspflichten gegenüber der Berufungsbeklagten zu befreien.

4. Dem Berufungskläger sei für das/die vorliegende/n Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (je zzgl. MWST) zulasten der Berufungsbeklagten.

Die Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom DD.MM.2022 ihre Berufungsantwort ein und erhob gleichzeitig Anschlussberufung. Dabei stellte sie folgende Anträge:

A. zur Berufung

1. Die Berufung des Berufungsklägers vom 2022 sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers.

B. zur Anschlussberufung

1. Es die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides des Kreisgerichtes Z vom DD.MM.2022 betreffend Ehescheidung aufzuheben und wie folgt zu ändern:

Der Vater sei zu verpflichten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (im Punkt betreffend Kinderunterhalt) der Tochter E folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen:

Zeitraum Unterhalt E ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Kinderunterhalts- CHF 650.00 punkt bis 31. Juli 2023 ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 CHF 710.00 ab 1. August 2023 bis 30. November 2025 CHF 890.00 ab 1. Dezember 2025 bis zum Abschluss einer ordentlichen CHF 765.00 Erstausbildung

Der Vater sei zu verpflichten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (im Punkt betreffend Volljährigenunterhalt) der Tochter D folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen:

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Zeitraum Unterhalt D ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Volljährigen-unter- CHF 400.00 haltspunkt bis 31. Juli 2023 ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 CHF 80.00

Der Vater sei zu verpflichten, sich zur Hälfte an Auslagen für ausserordentliche Bedürfnisse von E und D (z.B. nicht gedeckte Kosten für Zahnkorrekturen), sofern die Auslagen notwendig sind und im Voraus abgesprochen wurden, zu beteiligen (Art. 286 Abs. 3 ZGB).

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheides des Kreisgerichtes Z vom DD.MM.2022 betreffend Ehescheidung aufzuheben und wie folgt zu ändern:

Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (im Punkt betreffend nachehelicher Unterhalt) der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Zeitraum nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Kinderunterhalts- CHF 2'275.00 punkt bis 31. Juli 2023 ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 CHF 2'405.00 ab 1. August 2024 bis 30. November 2025 CHF 2'360.00 ab 1. Dezember 2025 bis zum Anspruch auf Pensions- kas- CHF 2'555.00 sen Rente der PK nach Wegfall der Kinderrente ab Anspruch auf Pensionskassen Rente der PK bis CHF 2'335.00 28.02.2038

3. Es sei Dispositiv-Ziffer 9 des Entscheides des Kreisgerichtes Z vom DD.MM.2022 betreffend Ehescheidung aufzuheben und wie folgt zu ändern:

Die Vorsorgeeinrichtung sei anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben von A, den Betrag von Betrag von CHF 64'511.90, zuzüglich Zins seit 2018 auf ein von der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger noch zu bezeichnenden Freizügigkeitskonto zu überweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten.

C. Prozessantrag

1. Der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt zu gewähren.

4. Mit Eingabe vom DD.MM.2022 reichte der Berufungskläger seine Anschlussberufungsantwort sowie Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. Darin hält er an seinen

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Anträgen gemäss Berufung vom 2022 fest und beantragt überdies die vollumfängliche Abweisung der Anträge der Berufungsbeklagten. Es erfolgten weitere Eingaben der Parteien.

5. Mit Schreiben des verfahrensleitenden Richters vom DD.MM.2024 wurde die Berufungsbeklagte ersucht, aktuelle Angaben zu den drei Töchtern (Wohnsituation, Ausbildungsstadien) bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 2024 nach. Zudem reichte sie aktualisierte Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein und beantragte die Edition von aktualisierten Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers. Diese Eingabe samt Beilagen wurde dem Berufungskläger am 2024 weitergeleitet mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde der Berufungskläger ersucht, aktualisierte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (insbesondere Lohnausweise 2022 und 2023 sowie neuste Steuererklärung und Veranlagungsverfügung) einzureichen. Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 2024 eine Stellungnahme und die eingeforderten Unterlagen ein. Diese Eingabe wurde der Berufungsbeklagten am 2024 übermittelt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und – soweit notwendig und zulässig – zur Anpassung ihrer Rechtsbegehren. Am 2024 erging die entsprechende Stellungnahme der Berufungsbeklagten, wobei sie ihre Rechtsbegehren wie folgt anpasste:

A. zur Berufung

Unverändert.

B. zur Anschlussberufung

1. Es die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheides des Kreisgerichtes Z vom 2022 betreffend Ehescheidung aufzuheben und wie folgt zu ändern:

Der Vater sei zu verpflichten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (im Punkt betreffend Kinderunterhalt) der Tochter E folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen:

Zeitraum Unterhalt E ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Kinder- CHF 1'070.00 unterhaltspunkt bis 30. November 2025 ab 1. Dezember 2025 bis zum Abschluss einer CHF 845.00 angemessenen Erstausbildung

Der Vater sei zu verpflichten, sich zur Hälfte an den Auslagen für ausserordentliche Bedürfnisse von E (z.B. nicht gedeckte Kosten für Zahnkorrekturen, Sprachaufenthalte und prüfungen, Lager und Exkursionen) zu beteiligen.

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheides des Kreisgerichtes Z vom 2022 betreffend Ehescheidung aufzuheben und wie folgt zu ändern:

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Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (im Punkt betreffend nachehelicher Unterhalt) der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Zeitraum nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Kinder- CHF 2'660.00 unterhaltspunkt bis 30. November 2025 ab 1. Dezember 2025 bis zum Anspruch auf Pen- CHF 2'775.00 sionskassen Rente der PK nach Wegfall der Kinderrente ab Anspruch auf Pensionskassen Rente der PK CHF 2'910.00 bis 28.02.2038

3. Unverändert.

4. Unverändert.

Nach Möglichkeit zur Stellungnahme reichte der Berufungskläger eine solche mit Eingabe vom 2024. Dabei hielt er an seinen bisherigen Vorbringen fest und beantragte die Abweisung der Anträge der Berufungsbeklagten. Mit Schreiben vom 2024 wurde diese Stellungnahme der Berufungsbeklagten zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Sache vorbehältlich allfälliger Stellungnahmen spruchreif sei und das Gericht begonnen habe, den Entscheid zu beraten. In der Folge reichten beide Parteien (ergänzte) Kostennoten ein.

6. Es wurden die Akten der Vorinstanz betreffend Ehescheidung sowie die Akten betreffend Eheschutzmassnahmen, welche als gerichtsnotorisch gelten, beigezogen (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. c und e GO [sGS 941.21]).

7. Am DD.MM.2022 erging der Entscheid der Familienrichterin des Kreisgerichts Z betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, gegen welchen der Berufungskläger ebenfalls Berufung einlegte. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Berufung im Verfahren betreffend Scheidung. Über die Berufung im Massnahmenverfahren wird mit Entscheid im Verfahren, der mit gleichem Datum ergeht, befunden. Dem Gericht sind die Akten des Verfahrens ebenfalls notorisch.

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Erwägungen

II.

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Unterhalt von E (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 4), der nacheheliche Unterhalt (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 5) und der Vorsorgeausgleich (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 9). Nicht angefochten und seit dem 25. Mai 2022 rechtskräftig sind hingegen die Ehescheidung (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 1; zur Rechtskraft vgl. FO/22), die übrigen Kinderbelange (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2 und 3), die Anrechnung der Erziehungsgutschriften aus AHV/IV (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 7), das Güterrecht (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 8) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 10 f.).

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Unterhalt von E (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 4), der nacheheliche Unterhalt (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 5) und der Vorsorgeausgleich (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 9). Nicht angefochten und seit dem 25. Mai 2022 rechtskräftig sind hingegen die Ehescheidung (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 1; zur Rechtskraft vgl. FO/22), die übrigen Kinderbelange (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 2 und 3), die Anrechnung der Erziehungsgutschriften aus AHV/IV (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 7), das Güterrecht (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 8) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 10 f.).

2. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen (vgl. Art. 59 f. ZPO) sind grundsätzlich erfüllt. Insbesondere erfolgte die Einreichung der Berufung am 2022 bei einer Zustellung des begründeten Entscheids am 2022 (FO/2) innert der 30-tägigen Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und die Anschlussberufung wurde mit der fristgemäss eingereichten Berufungsantwort erhoben (Art. 313 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung und Anschlussberufung ist daher einzutreten. Für die Beurteilung von Berufungen aus dem Bereich des Familienrechts ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sachlich und funktionell zuständig (Art. 16 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO). Demgegenüber ist für die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. a und c EG ZPO).

3. a) In sämtlichen Kinderbelangen kommen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) und zwar ungeachtet dessen, ob das betroffene Kind unmündig oder während des Verfahrens mündig geworden oder bereits volljährig ist (KGer SG FO.2018.4 vom 17. Juli 2020 [www.publikationen.sg.ch]). Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (bzw. Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vornehmen kann) und ohne Bindung an die Parteianträge oder abweichend entscheiden kann (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 4.7, 4.31, 4.36; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach der Rechtsprechung kommen die Grundsätze nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (vgl. BGer 5A_788/2017 E. 4.2.1), mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO analog; BGE 144 III 349 E. 4.2.1; KGer SG FO.2014.13/14 vom 3. September 2015, E. II.4 und 5 m.H. [www.publikationen.sg.ch]).

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b) Demgegenüber kommen für die Beurteilung des nachehelichen Unterhalts und des Vorsorgeausgleichs im Berufungsverfahren (anders als für den Vorsorgeausgleich im erstinstanzlichen Verfahren) der Dispositions- und der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 277 Abs. 1, Art. 55 und Art. 58 ZPO; BGer 5A_631/2018 E. 3.2.2 m.w.H.). Mithin ist es Sache der Parteien, dem Gericht den für die Beurteilung notwendigen Sachverhalt darzulegen. Dieses hat den Sachverhalt nicht von sich aus abzuklären. Bei geltender Verhandlungsmaxime dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebacht werden konnten (Art. 317 ZPO).

Da die nachehelichen und die Kindesunterhaltsbeiträge aus Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners indessen ein Ganzes bilden, wirkt sich der Untersuchungsgrundsatz auch auf die Tatsachengrundlage für die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts aus. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind mithin auch für den im gleichen Entscheid beurteilten nachehelichen Unterhalt relevant und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung nicht gewissermassen für diesen ausblenden (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGer 5A_141/2014 E. 3.4; GEISER, Maximen und Prüfungskompetenz des Gerichts in familienrechtlichen Verfahren, Tagung zur Schweizerischen ZPO – Familienrechtliche Verfahren, März 2011, S. 12 ff.). Das Gericht darf damit Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt erhält, für die Beurteilung des nachehelichen Unterhalts verwenden (BGer 5A_112/2020 E. 2.2; GEISER, Maximen und Prüfungskompetenz in familienrechtlichen Verfahren, Tagung zur Schweizerischen ZPO – Familienrechtliche Verfahren, März 2011, S. 12 ff.; vgl. auch AEBI-MÜLLER, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, Jusletter vom 13. August 2012, S. 26; KGer SG FO.2016.20-K2/ FO.2016.21-K2 vom 18. Dezember 2018 [www.publikationen.sg.ch]).

c) Der Berufungskläger bringt vor, die Berufungsbeklagte habe im Berufungsverfahren bezüglich nachehelichen Unterhalts gewisse unzulässige Noven vorgebracht (FO/14 S. 2 f.). Die Berufungsbeklagte bestreitet dies (FO/16 S. 3 f.). Über die Frage der Behandlung allfälliger Noven wird bei der Überprüfung der materiellen Rügen einzugehen sein.

4. Mit der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Den Berufungskläger trifft dabei – als Prozessvoraussetzung (BGer 4A_651/2012 E. 4.2) – gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründungslast: In der Berufungsbegründung hat er daher hinreichend klar aufzuzeigen, inwiefern er den erstinstanzlichen Entscheid in FO.2022.11-K2 9/64 den angefochtenen Punkten als fehlerhaft betrachtet bzw. dieser an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz – zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist – nicht zu überprüfen. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia (vgl. Art. 57 ZPO) – bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Im Berufungsverfahren sind die Parteien sodann gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen. Dies gilt auch für die berufungsbeklagte Partei, muss sie doch mit der Gutheissung der Berufung rechnen. Es ist namentlich nicht Sache der Berufungsinstanz, die erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen zu durchforschen. Ausserdem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständiges Verfahren (zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4. und 4.2).

III.

Vorsorgeausgleich

1. a) Umstritten ist zunächst der Ausgleich der beruflichen Vorsorge. Die Vorinstanz nahm eine hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge der Parteien vor und ordnete an, dass der Betrag von Fr. 22'199.15 von der Vorsorgeeinrichtung des Berufungsklägers auf die Vorsorgeeinrichtung der Berufungsbeklagten zu übertragen sei (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 9). Beim Berufungskläger stellte sie für die Berechnung des Ausgleichs auf die (von der ____ AG mitgeteilte) Austrittsleistung per 2018 (Datum Scheidungsklage) von Fr. 129'023.75 ab (vi-Entscheid, S. 33 mit Verweis auf vi-act. 37). Bei der Berufungsbeklagten stellte sie auf die (von der Pensionskasse) mitgeteilte hypothetische Austrittsleistung per 2018 von Fr. 84'625.50 ab (vi-Entscheid, S. 33 mit Verweis auf bekl.act. 6 [bei viFO.2022.11-K2 10/64 act. 83]). Daraus resultierte der vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten auszugleichende Betrag von Fr. 22'199.15 ([Fr. 129'023.75 + Fr. 84'625.50] / 2 - Fr. 84'625.50). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Art. 124b Abs. 1 ZGB, welcher das Absehen einer hälftigen Teilung wegen Unbilligkeit rechtfertigen würde, verneinte sie (vi-Entscheid, S. 33 f.).

b) Die Berufungsbeklagte rügt diesen Entscheid der Vorinstanz und beantragt, dieser sei aufzuheben und die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsklägers sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 64'511.90 zzgl. Zins seit 2018 auf ein Freizügigkeitskonto der Berufungsbeklagten zu überweisen. Zunächst räumt die Berufungsbeklagte ein, sie habe zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens über eine hypothetische Freizügigkeitsleistung von Fr. 84'625.50 verfügt. Aufgrund ihres Invaliditätsgrades habe die Freizügigkeitsleistung aber gekürzt werden müssen. So habe sie lediglich Anspruch auf 42 % der Austrittsleistung. Durch diese Kürzung betrage ihre Freizügigkeitsleistung lediglich noch Fr. 40'716.65. Die Berufungsbeklagte rügt, die Vorinstanz habe das Vorliegen von wichtigen Gründen nach Art. 124b Abs. 2 ZGB, welche die Abweichung einer hälftigen Teilung ihrer (hypothetischen) Austrittsleistung von Fr. 84'625.50 rechtfertigen, zu Unrecht verneint. So ist die Berufungsbeklagte der Ansicht, es liege ein wirtschaftliches Ungleichgewicht vor, welches für die Abweichung der hälftigen Teilung spreche. Es sei der Berufungsbeklagten weder möglich noch zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Berufungskläger hingegen könne sein Einkommen stetig steigern und mit seiner Karriere vorankommen. Bereits aufgrund dieser Tatsache sei von der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens der Berufungsbeklagten abzusehen. Weiter sei eine Teilung des Vorsorgeguthabens der Berufungsbeklagten aufgrund der unterschiedlichen Vorsorgebedürfnisse der Parteien unbillig. So habe die Berufungsbeklagte weder eine angemessene berufliche Vorsorge noch staatliche Vorsorge (AHV) aufbauen können. Sie habe sich mit einer kleinen Invalidenrente zufriedengeben müssen, und es sei sogar noch ihre Freizügigkeitsleistung auf 42 %, mithin auf Fr. 40'716.65 gekürzt worden. Dazu komme, dass die Berufungsbeklagte aufgrund des Stichtages für den Vorsorgeausgleich (2018, Einleitung Scheidungsverfahren) während der Dauer des Scheidungsverfahrens weder Vorsorgeguthaben habe äufnen können, noch Vorsorgeunterhalt geleistet worden sei. Demgegenüber sei die Altersvorsorge des Berufungsklägers gesichert. Dieser habe während des Scheidungsverfahrens weiterhin Vorsorgeguthaben in der 2. Säule ansparen können und könne dies noch weiter bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2036. Zudem habe der Berufungskläger aufgrund der Gütertrennung im Jahr 2014 sein seither angespartes Guthaben nicht mit der Berufungsbeklagten teilen müssen. Aufgrund dieser unterschiedlichen FO.2022.11-K2 11/64 Vorsorgebedürfnisse sei die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens der Berufungsbeklagten äusserst unbillig.

c) Der Berufungskläger beantragt die Abweisung dieses Berufungsantrages der Berufungsbeklagten. Er weist auf den Sinn und Zweck des Vorsorgeausgleichs hin, und dass nicht jede Ungleichheit einen wichtigen Grund nach Art. 124b Abs. 2 ZGB darstelle. Die Berufungsbeklagte erhalte nach Rechtskraft vom Berufungskläger eine Ausgleichszahlung, womit sich ihr Säule 2-Guthaben erhöhe und sich das ohnehin bescheidene Vorsorgeguthaben des Berufungsklägers entsprechend reduziere. Nach der Scheidung werde das Vorsorgeguthaben der Berufungsbeklagten durch die Pensionskasse weiter geäufnet.

d/aa) Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zum Ausgleich der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nach Art. 122 ff. ZGB kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vi-Entscheid, S. 32 f.). Demnach sind bei einem Ehegatten, bei dem noch kein Vorsorgefall infolge Invalidität oder Alter eingetreten ist, die erworbenen (d.h. die "tatsächlich" angesparten und verzinsten; auch genannt "aktiven") Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum auszugleichen (Art. 122 f. ZGB). Dahingegen ist bei einem Ehegatten, der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter bezieht, die hypothetische Austrittsleistung auszugleichen (Art. 124 ZGB). Bei der hypothetischen Austrittsleistung handelt es sich um das Guthaben, auf welches die invalide Person Anspruch hätte, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit wiedererlangen würde (Art. 124 Abs. ZGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1ter FZG). Aktive und hypothetische Austrittsleistungen lassen sich ohne weiteres verrechnen (Art. 124c ZGB). Mit der Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung per 1. Januar 2017 wurde der für den Teilungsmodus und die Teilungsmasse massgebende Stichtag auf den Tag der Einleitung der Scheidung vorverlegt (Art. 122 ZGB). Spätere Veränderungen, insbesondere Wegfall, Erhöhung oder Reduktion der Invalidenrente, ändern daran nichts mehr, auch wenn sie noch vor Rechtskraft der Scheidung eintreten (FamKomm Scheidung-JUNGO/GRÜTTER, 4. Aufl., 2022, Art. 124 ZGB N 12).

d/bb) Massgebend für den vorliegend vorzunehmenden Vorsorgeausgleich sind demnach die Austrittsleistungen per 2018 (Einleitung des Scheidungsverfahrens). Die (hypothetische) Austrittsleistung der Berufungsbeklagten betrug gemäss Mitteilung der ____ Pensionskasse (PK) Fr. 84'625.50 (bekl.act. 6 [bei vi-act. 85]). Damit unterliegt diese grundsätzlich dem Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB.

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d/cc) Zunächst ist der Klarheit halber auf den Standpunkt der Berufungsbeklagten, ihre Freizügigkeitsleistung betrage nun nicht mehr Fr. 84'625.50, sondern nur noch Fr. 40'716.85, einzugehen: Die per 2018 berechnete hypothetische Austrittsleistung von Fr. 84'625.50 beruhte auf einer damals von der PK gutgeheissenen Vollinvalidität. Infolge einer Neuberechnung wurde der Invaliditätsgrad der Berufungsbeklagten durch die PK dann aber per 2019 auf 58 % reduziert (bekl.act. 25 [bei vi-act. 85]). Von da an gilt es zwischen dem aktiven und dem passiven (hypothetischen) Altersguthaben der Berufungsbeklagten zu unterscheiden (vgl. Art. 15 BVV 2; GRÜTTER, Teilinvalidität und Frühpensionierung, in: Fankhauser Roland/Reusser Ruth E./Schwander Ivo (Hrsg.), Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S.

277 [zit. GRÜTTER, Teilinvalidität]): Da die Berufungsbeklagte von der PK ab dem 2019 im Umfang von 42 % nicht mehr als invalid galt, wurde der entsprechende aktive Teil ihres Altersguthabens in Höhe von Fr. 40'716.65 ausgeschieden und auf ein Freizügigkeitskonto der Freizügigkeitsstiftung der Bank übertragen (bekl.act. 25 [bei vi-act. 85 und viact. 105]). Sofern die Berufungsbeklagte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht – wovon im Rahmen dieses familienrechtlichen Verfahrens auszugehen ist (nachstehend E. III.6) – wird dieses (aktive) Vorsorgeguthaben nicht mit weiteren Altersgutschriften geäufnet (GRÜTTER, Vorsorgeausgleich durch Entschädigung im Alter und bei Invalidität (Atelier III) / III.-V., in: Rumo-Jungo Alexandra/Pichonnaz Pascal (Hrsg.), Berufliche und freiwillige Vorsorge in der Scheidung, 5. Symposium zum Familienrecht 2009, Universität Freiburg, Zürich - Basel - Genf 2010, S. 186 [zit.: GRÜTTER, Vorsorgeausgleich]). Für den Anteil ihrer Teilinvalidität wird das Alterskonto der Berufungsbeklagten bei der PK allerdings beibehalten. Dieses (passive) Altersguthaben wird mit Altersgutschriften zzgl. Zinsen weitergeführt (Art. 14 BVV 2 i.V.m. Art. 15 BVV 2; vgl. Botschaft Vorsorgeausgleich bei Scheidung, BBI 2013 4887, 4907; FamKomm Scheidung-JUNGO/GRÜTTER, 4. Aufl., 2022, Art.

124 ZGB N 6 f.; FamKomm Scheidung-HÜRZELER, 4. Aufl., 2022, Anhang Sozialversicherungsrechtliche Fragen, N 206). Diese so geäufneten Altersgutschriften sind für den Fall relevant, dass die (Teil)Invalidität der Berufungsbeklagten vor Erreichen des Rentenalters reduziert oder aufgehoben würde (vgl. Art. 2 Abs. 1ter FZG. Art. 15, 34 Abs. 1 Bst. b BVG, Art. 18 FZG; GRÜTTER, Vorsorgeausgleich, S. 185). Erreicht die (teil)invalide Berufungsbeklagte ihre (volle) Erwerbsfähigkeit nicht wieder, hat sie keinen Anspruch auf die gemäss Art. 14 BVV 2 gewährten Altersgutschriften. Stattdessen hat sie dann Anspruch auf eine lebenslängliche Rente der PK. Dabei kann es sich entweder um eine Fortführung der Invalidenrente oder gemäss den entsprechenden reglementarischen Vorschriften um eine Umwandlung der Invaliden- in eine mindestens gleich hohe Altersrente handeln (VETTER-SCHREIBER, in: BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 26 BVG, Beginn und Ende des Anspruchs N 9; VETTER-SCHREIBER, a.a.o. Art. 14 BVV 2 N 3;

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GRÜTTER, Vorsorgeausgleich, S. 184 f.). Die Invalidenrente der PK beläuft sich ab Wegfall der Kinderrenten (voraussichtlich) auf Fr. 952.00, wobei diese aufgrund einer Überentschädigung um Fr. 415.00 auf Fr. 537.00 gekürzt wird. Massgebend hierfür ist die von der PK festgelegte Überentschädigungsgrenze von Fr. 3'579.00 und die angerechnete Invalidenrente der AHV/IV von Fr. 1'352.00 sowie ein angerechnetes zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 1'690.00. Damit beträgt die der Berufungsbeklagten zustehende IV-Rente der PK ab Wegfall der Kinderrenten Fr. 537.00 (bekl.act. 27 [bei vi-act. 85]). Dieser Betrag von Fr. 537.00 wird der Berufungsbeklagten als Einkommen angerechnet (nachstehend E. III.6.f). Ab Eintritt des Rentenalters kann der Berufungsbeklagten von der PK kein (hypothetisches) zumutbares Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden, weshalb die Kürzung der PK-Rente wegfallen wird. Daher ist davon auszugehen, dass die PK-Rente der Berufungsbeklagten ab Erreichen ihres Rentenalters Fr. 952.00 betragen wird. Neben der Freizügigkeitsleistung von Fr. 40'716.65 (zuzüglich der Ausgleichszahlung gemäss Entscheid im vorliegenden Verfahren) wird der Berufungsbeklagten im Rentenalter damit auch eine Altersrente der PK von monatlich Fr. 952.00 zur Verfügung stehen.

d/dd) Die Berufungsbeklagte macht nun geltend, aufgrund der unterschiedlichen Vorsorgebedürfnisse der Parteien sei eine Teilung ihrer (hypothetischen) Austrittsleistung von Fr. 84'625.50 unbillig. Es bestehe ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien, welches für eine Abweichung von der hälftigen Teilung der Austrittsleistung spreche.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Rügen der Berufungsbeklagten sehr allgemeiner Natur sind. Sie erklärt nicht, wie ihr Vorsorgebedürfnis genau aussieht und inwiefern sich dieses konkret von jenem des Berufungsklägers unterscheidet. Wie sich zeigen wird, sind die Rügen der Berufungsbeklagten im Ergebnis denn auch nicht berechtigt.

Die Vorsorgebedürfnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse werden in Art. 124b Abs. 2 ZGB namentlich als wichtige Gründe erwähnt, aufgrund welcher eine hälftige Teilung der Austrittsleistungen unbillig sein kann. Unbilligkeit liegt vor, wenn die vorsorgerechtliche Situation der einen Partei verglichen mit der vorsorgerechtlichen Situation der anderen Partei stossend ist (Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013, 4887, 4917 f.). Die Prüfung der Unbilligkeit setzt einen Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten voraus. Der Vorsorgebedarf der Ehegatten betrifft künftige oder hypothetische Tatsachen, die aufgrund von vergangenen Tatsachen plausibel zu machen sind (BGer 5A_868/2019 E. 5.2 = FamPra.ch 2021, 146, 148 ff.; FamKomm Scheidung-JUNGO/GRÜTTER, 4. Aufl., 2022, FO.2022.11-K2 14/64 Art. 124 ZGB N 14). Bei der Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB ist darauf zu achten, dass der Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben, die während der Ehe aufgebaut wurden, nicht ausgehöhlt wird. Allein unterschiedliche Vermögensverhältnisse und Erwerbsaussichten genügen grundsätzlich nicht, um vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen (Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013, 4887, 4918 mit Verweis auf BGer 5A_79/2009 E. 2.1; BGer 5A_524/2020 E. 5.3). Nicht jede Ungleichheit, die nach einer hälftigen Teilung der Vorsorge entsteht oder weiterbesteht, ist ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB (Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013, 4887, 4918 f.; BGer 5A_524/2020 E. 5.3). Es ist nicht Ziel des Vorsorgeausgleichs, dass beide (ehemaligen) Ehegatten bei Pensionierung absolut gleichgestellt sind.

Der Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Parteien zeigt, dass eine vom gesetzlichen Normalfall abweichende Teilung der Austrittsleistungen vorliegend nicht gerechtfertigt ist:

Im Bereich der ersten Säule (AHV) werden die Parteien voraussichtlich über eine ungefähr gleich hohe Altersrente verfügen: Die Berufungsbeklagte bezieht derzeit eine Dreiviertels-Invalidenrente der AHV/IV von monatlich Fr. 1'706.00. Bei Erreichen des Rentenalters wird sie Anspruch auf eine AHV-Rente haben, die mindestens so hoch wie die vor Erreichen des Referenzalters bezogene Invalidenrente der AHV/IV sein wird (Art. 33bis AHVG; REICHMUTH, Handbücher für die Anwaltspraxis Recht der sozialen Sicherheit, 2014, § 24 AHV-Renten, Rz. 24.138). Gemäss der im Recht liegenden Rentenvorausberechnung der AHV/IV betreffend die Berufungsbeklagte vom 2022 wird die AHV-Altersrente der Berufungsbeklagten ab 2037 Fr. 2'218.00 betragen (bekl.act. 61 [bei vi-act. 96]). Aus der Verfügung der AHV/IV vom 2023 geht hervor, dass die Berufungsbeklagte in der höchsten Rentenskala (Rentenskala 44) eingestuft wird und ihr massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 74'970.00 beträgt, was gemäss der aktuell gültigen Rentenskala zu einer Altersrente von Fr. 2'274.00 berechtigt (vgl. bekl.act. 82 [bei FO/25]; Bundesamt für Sozialversicherungen, Monatliche Vollrenten, Skala 44, gültig ab 2023, abrufbar unter: www.sozialversicherungen.admin.ch). Die Berufungsbeklagte kann im Bereich der AHV damit mit einer Rente nahe der Maximalrente von derzeit Fr. 2'450.00 rechnen. Dies ist denn auch der Betrag, den der Berufungskläger maximal an Altersrente von der AHV erhalten wird, vorausgesetzt, er weist keine Beitragslücken auf und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wird erreicht. Im Bereich der ersten Säule verfügen die Parteien damit über relativ gleiche Vorsorgeverhältnisse.

Auch im Bereich der zweiten Säule verfügen die Parteien keineswegs über derart ungleiche Vorsorgeverhältnisse, welche eine unterhälftige Teilung nach Art. 124b ZGB

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rechtfertigen würden: Wie bereits aufgezeigt, verfügt die Berufungsbeklagte einerseits über eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 40'716.65. Dieser Betrag wurde nach Herabsetzung des für die PK massgebenden Invaliditätsgrades im Umfang von 42 %, indem die Berufungsbeklagte für die PK nicht mehr als invalid galt, als aktiver Teil ihres Altersguthabens ausgeschieden. Zuzüglich der vorinstanzlich angeordneten Ausgleichszahlung von Fr. 22'199.15 beträgt die Freizügigkeitsleistung der Berufungsbeklagten Fr. 62'915.80. Da die Berufungsbeklagte nicht erwerbstätig ist, wird dieser Teil des Vorsorgeguthabens nicht mit weiteren Altersgutschriften geäufnet (vgl. z.B. GRÜTTER, Vorsorgeausgleich, S. 186). Die Ausführungen der Berufungsbeklagten erwecken den Anschein, sie sei der Meinung, diese Freizügigkeitsleistung von Fr. 62'915.80 seien die einzigen ihr zur Verfügung stehenden Mittel im Bereich der zweiten Säule bei Eintritt ins Rentenalter. Dem ist aber nicht so. Wie bereits dargelegt, wird das Alterskonto der Berufungsbeklagten für den Anteil ihrer Teilinvalidität bei der PK weitergeführt und dieses (passive) Altersguthaben mit Altersgutschriften und Zinsen weitergeführt (Art. 14 i.V.m. Art. 15 BVV 2). Erreicht die Berufungsbeklagte ihre (volle) Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen des Rentenalters nicht wieder, hat sie Anspruch auf eine lebenslängliche Rente der PK, welche voraussichtlich monatlich Fr. 952.00 betragen wird. Bei einem Umwandlungssatz von 6.8 % entspricht dies einem Altersguthaben bei Pensionierung von Fr. 168'000.00 ([Fr. 952.00*12] / 0.068; zur Berechnung vgl. GRÜTTER, Vorsorgeausgleich, S. 186 f.). Für die vorliegende Billigkeitsprüfung einer hälftigen Teilung der Austrittsleistungen kann damit auf Seiten der Berufungsbeklagten mit einem Vorsorgeguthaben von insgesamt Fr. 230'915.80 gerechnet werden (Fr. 62'915.80 + Fr. 168'000.00). Auf der anderen Seite beträgt das Vorsorgeguthaben des Berufungsklägers nach Durchführung des Vorsorgeausgleichs, wie es die Vorinstanz angeordnet hat, per 2018 Fr. 106'824.60 (Fr. 129'023.75 - Fr. 22'199.15). Bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2036 verbleiben ihm weitere 18 Jahre zur weiteren Äufnung seines Vorsorgeguthabens. Rechnet man mit BVG-Beiträgen von jährlich Fr. 10'568.00, wie dies die Berufungsbeklagte tut, resultiert ein Vorsorgeguthaben von Fr. 190'224.00 bzw. von insgesamt Fr. 297'048.60 (Fr. 106'824.60 + Fr. 190'224.00).

Der Vergleich zeigt, dass das Vorsorgeguthaben des Berufungsklägers bei hälftiger Teilung der Austrittsleistungen der Parteien – soweit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens voraussehbar – mit Fr. 297'048.60 etwas höher sein wird als jenes der Berufungsbeklagten in Höhe von (umgerechnet) Fr. 230'915.80. Daraus ergibt sich aber keineswegs eine Unbilligkeit der hälftigen Teilung der (hypothetischen) Austrittsleistung der Berufungsbeklagten von Fr. 84'625.50. An dieser Beurteilung ändert auch das Säule-3a-Guthaben des Berufungsklägers, wie von der Berufungsbeklagten geltend gemacht, nichts. Die Berufungsbeklagte weist auf das Säule 3a-Guthaben des Berufungsklägers von FO.2022.11-K2 16/64 Fr. 37'251.00 im Jahr 2013 hin (bekl.act. 24 [bei vi-act. 87b]), und dass dieser weiter in die Säule 3a einzahle, wobei im Jahr 2020 die Einzahlung Fr. 1'800.00 betragen habe. Der Berufungskläger wendet ein, seit der Trennung sei es ihm aufgrund seiner monatlichen Unterhaltspflichten offensichtlich unmöglich gewesen, nennenswertes Säule 3a-Guthaben anzusparen. Rechnet man seit dem Jahr 2014 mit einer jährlichen Einzahlung in die 3. Säule von Fr. 1'800.00, wie von der Berufungsbeklagten geltend gemacht, resultierte ein Säule-3a-Guthaben von rund Fr. 77'000.00 (Fr. 37'251.00 + Fr. 39'600.00). Allein dieser dem Berufungskläger (allenfalls) zur Verfügung stehende Mehrbetrag von rund Fr. 77'000.00 genügt klarerweise nicht, um die vorsorgerechtliche Situation der Berufungsbeklagten im Vergleich mit der vorsorgerechtlichen Situation des Berufungsklägers als stossend zu erachten. Wie erwähnt, ist nicht jede Ungleichheit, die nach einer hälftigen Teilung der Vorsorge entsteht oder weiterbesteht, ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB (Botschaft Vorsorgeausgleich, BBl 2013, 4918 f.; BGer 5A_524/2020 E. 5.3). Es ist nicht Ziel des Vorsorgeausgleichs, dass beide (ehemaligen) Ehegatten bei Pensionierung absolut gleichgestellt sind.

Auch die übrigen Vermögensverhältnisse der Parteien geben keinen Anlass, von der hälftigen Teilung der Ausgleichsleistungen abzuweichen.

d/ee) In der Gesamtbetrachtung erweist sich im vorliegenden Fall die hälftige Teilung der (hypothetischen) Austrittsleistung der Berufungsbeklagten von Fr. 84'625.50 im Lichte der Vorsorgebedürfnisse beider Parteien keineswegs als unbillig i.S.v. Art. 124b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB: Bei hälftiger Teilung verfügt der Berufungskläger im Rentenalter voraussichtlich über ein Vorsorgeguthaben der 2. Säule von geschätzt Fr. 297'048.60. Die Berufungsbeklagte verfügt über ein (umgerechnetes) Vorsorgeguthaben von geschätzt Fr. 230'915.80. Weiter können wohl beide Parteien mit einer AHV-Rente nahe der Maximalrente rechnen. Schliesslich verfügt der Berufungskläger allenfalls zusätzlich noch über ein Säule 3a-Guthaben von ca. Fr. 77'000.00. Der Vergleich der Vorsorgeverhältnisse der Parteien zeigt, dass keine Verhältnisse vorliegen, welche den gesetzlichen Normalfall der hälftigen Teilung der (hypothetischen) Austrittsleistungen als unbillig erscheinen lassen würden.

Damit ist die Berufung der Berufungsbeklagten betreffend Ausgleich der beruflichen Vorsorge abzuweisen und es ist der vorinstanzliche Entscheid (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 9) zu bestätigen. Demnach erfolgt eine Ausgleichszahlung vom Vorsorgeguthaben des Berufungsklägers in Höhe von Fr. 22'199.15 auf das Freizügigkeitskonto der Berufungsbeklagten.

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Unterhalt

2. Nachfolgend ist die Unterhaltsregelung zu betrachten. Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten nachehelichen Unterhalt bis zur Pensionierung des Berufungsklägers zugesprochen (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 5) und Kindes- und Volljährigenunterhalt für E angeordnet (vi-Entscheid, Dispositiv-Ziff. 4). Einen Anspruch auf Volljährigenunterhalt für D hat sie verneint (vi-Entscheid, S. 21 ff.). Den nachehelichen Unterhalt haben sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte (und Anschlussberufungsklägerin) in ihren Berufungen bzw. Anschlussberufungen angefochten. Die Berufungsbeklagte (und Anschlussberufungsklägerin) rügt in ihrer Anschlussberufung zudem den Kindes- bzw. Volljährigenunterhalt von E und die Abweisung des Anspruchs auf Volljährigenunterhalt für D. Nachfolgend wird zunächst der grundsätzliche Anspruch der Berufungsbeklagten auf nachehelichen Unterhalt geprüft (E. III.3-5). Sodann wird auf die strittigen Einkommensund Bedarfspositionen der Familienmitglieder eingegangen (E. III. 6-12). Daraus ableitend wird beurteilt, ob und falls ja in welcher Höhe E und die Berufungsbeklagte einen Unterhaltsanspruch haben (E. III.13). Über den Volljährigenunterhalt von D wird im Berufungsentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen entschieden (vgl. dazu nachstehend E. III.5.d).

Nachehelicher Unterhalt

3. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB ist nach der Scheidung ein angemessener Beitrag geschuldet, wenn es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, selbst für seinen gebührenden Unterhalt einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge aufzukommen. Die Unterhaltspflicht muss dem Grundsatz, der Höhe und der Dauer nach unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Elemente festgelegt werden (BGer 5A_510/2021 E. 3.1.2; BGE 147 III 249 E. 3.4.2). In seinem Leitentscheid BGE 147 III 249 hat das Bundesgericht moniert, in der bisherigen Praxis sei der Unterscheidung zwischen lebensprägender und nicht lebensprägender Ehe zuletzt einer Triagefunktion zugekommen, was in dieser absoluten Form nicht Meinung des Bundesgerichts sei. Die Unterteilung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen dürfe nicht die Funktion eines "Kippschalters" haben. Dieser Gefahr sei mit einzelfallgerechter Urteilsfindung auf drei Ebenen zu begegnen (BGE 147 III 249 E. 3.4.2). Neu soll auf der ersten Ebene die Frage der Lebensprägung der Ehe im Einzelfall kritisch geprüft werden (BGE 147 III 249 E. 3.4.3). Handelt es sich um eine lebensprägende Ehe, ist Ausgangspunkt der Unterhaltsfestsetzung der auf dem ehelichen Standard basierende gebührende Unterhalt zzgl. scheidungsbedingter Mehrkosten. Ebenfalls zum gebührenden Unterhalt bei einer lebensprägenden Ehe gehört einen Beitrag zur Altersvorsorge (sog.

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Vorsorgeunterhalt; nachstehend E. III.10). Hinzu kommt schliesslich ein allfälliger Überschussanteil. Der zuletzt gelebte gemeinsame Lebensstandard bildet nicht nur Ausgangspunkt, sondern auch Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGer 5A_496/2019 E. 4.3.1; BGE 124 III 145 E. 4; BGE 147 III 265 E. 7.3; BGE 147 III

293 E. 4.4; AEBI-MÜLLER, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 14. Februar 2022, S. 8). Bei nicht lebensprägenden Ehen ist für einen allfälligen nachehelichen Unterhalt am vorehelichen Standard anzuknüpfen (BGE 148 III

161 E. 4.1; BGE 147 III 249 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht ist bei lebensprägenden Ehen gewissermassen eine Art positives Interesse ("Scheidungsschaden") und bei nicht lebensprägenden Ehen eine Art negatives Interesse ("Heiratsschaden") zu vergüten. Dabei hält es allerdings auch fest, dass der nacheheliche Unterhalt nicht in erster Linie mit dem Schadenersatzgedanken, sondern primär mit der "nachehelichen Solidarität" begründet werde (BGE 147 III 249 E. 3.4.1).

Wird die Frage der Lebensprägung bejaht, ist auf einer zweiten Ebene wie bisher die Eigenversorgungskapazität des unterhaltsansprechenden Ehegatten zu prüfen (BGE 147 III

249 E. 3.4.4).

Schliesslich ist auf einer dritten Ebene, sofern der gebührende Unterhalt durch die Eigenversorgung nicht oder nicht genügend gedeckt ist, nachehelicher Unterhalt zuzusprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Gesetz in Art. 125 Abs. 1 ZGB von angemessenem Unterhalt spricht. Mithin ist der Unterhalt in zeitlicher und in sachlicher Hinsicht zu limitieren. Für die Festlegung des angemessenen Unterhalts sind insbesondere die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgelisteten Kriterien im Einzelfall sorgfältig abzuwägen (BGE 147 III 249 E. 3.4.5; BGE 147 III 293 E. 4.4). Ausgehend von der neueren bundesgerichtlichen Praxis scheint nachehelicher Unterhalt bis zum Eintritt in das AHV-Alter des Unterhaltspflichtigen oder sogar darüber hinaus (vgl. dazu beispielsweise BGer 5A_800/2016 E. 6.2) zwar zurückhaltender als bisher zuzusprechen zu sein (vgl. MORDASINI/STOLL, Die Praxisänderungen im (nach-)ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand (1/2), FamPra.ch 2021 S. 527 ff., S. 561 f.; vgl. auch FamKomm Scheidung-BÜCHLER/RAVEANE, 4. Aufl., 2022, Art. 125 ZGB N 50a f., wonach das Bundesgericht mit dem Leitentscheid BGE 147 III 249 ff. Unterhaltsansprüche bis zum Eintritt des Pflichtigen in das AHV-Alter weiter zurückdrängen wolle); massgebend ist allerdings in jedem Fall eine Einzelfallbeurteilung anhand der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB. Insbesondere bei langjährigen FO.2022.11-K2 19/64 Hausgattenehen, "zumal wenn sich der eine Ehegatte vollständig der Kinderbetreuung gewidmet hat, kann die nacheheliche Solidarität auch in Zukunft zu längeren Unterhaltsrenten führen, welche bis zum Erreichen des AHV-Alters des Leistungspflichtigen andauern können" (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 in fine; vgl. MORDASINI/STOLL, a.a.O., S. 561).

Gemäss Bundesgericht hängt somit die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts nicht vom Kriterium der Lebensprägung an sich, sondern vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die der entsprechenden Ehe zugrunde liegen. Allerdings ist die Frage der Lebensprägung nach wie vor im Sinne einer Weichenstellung insofern relevant, als dass bei lebensprägenden Ehen der eheliche gebührende Unterhalt als Ausgangspunkt für die Unterhaltsfestlegung dient, dahingegen bei nicht lebensprägenden Ehen hierfür am vorehelichen Stand anzuknüpfen ist (vgl. MORDASINI/STOLL, a.a.o., 546 f.; STOLL, Nachehelicher Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen – oder: Wie lässt sich das negative Interesse bestimmen?, FamPra.ch 2023 S. 26 ff., 28).

Nachfolgend wird daher in einem ersten Schritt die Lebensprägung der Ehe zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten beurteilt (E. III.4).

Lebensprägung der Ehe

4. a) Zur Lebensprägung der Ehe erwog die Vorinstanz, dass die im Jahr 1996 geschlossene Ehe der Parteien bis zur Trennung knapp 18 Jahre dauerte und aus ihr drei Kinder hervorgegangen seien. Während der Ehe hätten die Ehegatten eine klassische Rollenteilung gelebt. Der Ehemann habe Vollzeit gearbeitet, während sich die Ehefrau um den Haushalt und die Kinder gekümmert habe. Jedoch gehe aus den Akten hervor, dass die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit (als Verkäuferin) aufgrund ihres Gesundheitszustands infolge ihrer chronischen Erkrankung Morbus Crohn bereits im Jahr 2001 niedergelegt habe, bevor die Zwillinge C und E (recte wohl: D) (2003) zur Welt gekommen seien. Seit dem DD.MM.2002 sei die Berufungsbeklagte IV-Rentnerin. Damit habe die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit nicht aufgrund eines gemeinsam beschlossenen Lebensplans der Ehegatten bzw. einer aktiven Entscheidung zur gelebten Rollenteilung aufgegeben. Eine lebensprägende Ehe müsste aufgrund des faktisch Gelebten und der langen Dauer wohl dennoch bejaht werden (vi-Entscheid, S. 13 f.). Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass der Berufungskläger schon vor der Eheschliessung von der Krankheit der Berufungsbeklagten gewusst habe (vi-Entscheid, S. 15). Weiter erwog sie, dass die Berufungsbeklagte – welche gelernte Verkäuferin ist – aufgrund ihrer Erkrankung voraussichtlich nie mehr in der Lage sein werde, ihren gesamten Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Zumutbar sei ihr FO.2022.11-K2 20/64 ein Arbeitspensum von 20 % (vi-Entscheid S. 15 f.). Da die fehlende (genügende) Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten auf ihren Gesundheitszustand, und nicht auf die Rollenteilung während der Ehe oder weiterdauernde Betreuungspflichten zurückzuführen sei, sei ein allfälliger nachehelicher Unterhalt nicht aufgrund ehebedingter Nachteile, sondern gestützt auf nacheheliche Solidarität geschuldet. Es sei daher gerechtfertigt, den nachehelichen Unterhalt zeitlich und/oder auf das leicht erhöhte Existenzminimum zu beschränken. Da es der Berufungsbeklagten bis zum AHV-Alter nie mehr möglich sein werde, ihren gesamten Unterhalt selbst zu bestreiten, sei vorliegend eine zeitliche Beschränkung des nachehelichen Unterhalts nicht zielführend. Umso mehr rechtfertige sich eine Beschränkung auf das leicht erhöhte Existenzminimum bzw. auf das familienrechtliche Existenzminimum. Eine Partizipation am Überschuss sowie ein Vorsorgeunterhalt seien somit ausgeschlossen (vi-Entscheid, S. 14 f.).

b) Die Berufungsbeklagte bringt in ihrer Anschlussberufung vor, die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass der Berufungskläger während der Ehe Vollzeit gearbeitet habe, während sie sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert habe, womit eine lebensprägende Ehe vorliege. Den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe die Vorinstanz jedoch mit der Erwägung, sie habe ihre Arbeit nicht aufgrund eines gemeinsam beschlossenen Lebensplans bzw. einer aktiven Entscheidung zur gelebten Rollenverteilung niedergelegt. Die Berufungsbeklagte rügt, diese Rollenteilung, wonach sie sich um die Kinder gekümmert habe, während der Berufungskläger einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei sehr wohl Gegenstand eines gemeinsamen beschlossenen Lebensplans gewesen. Bezüglich ihrer eigenen zumutbaren beruflichen Tätigkeit rügt diese, dass es ihr nicht möglich sei, auch nur in einem geringen Pensum zu arbeiten. Es handle sich vorliegend um eine lebensprägende Ehe, und ein nachehelicher Unterhalt sei sowohl zum Ausgleich ehebedingter als auch nicht ehebedingter Nachteile geschuldet.

c) Der Berufungskläger wendet zunächst in formeller Hinsicht ein, die Berufungsbeklagte habe es vor Aktenschluss versäumt, das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe substantiiert zu behaupten und zu beweisen. Beim nachehelichen Unterhalt gelte die Verhandlungsmaxime. Der Aktenschluss sei mit Abschluss des zweiten Schriftenwechsels am DD.MM.2021 eingetreten. Die Berufungsbeklagte dürfe im vorliegenden Berufungsverfahren die Begründung ihrer nachehelichen Unterhaltsforderung nicht restriktionsfrei nachbessern. Alle nicht für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse dürften betreffend nachehelichen Unterhalt bzw. Lebensprägung nicht beachtet werden. In materieller Hinsicht wendet er ein, ein Verweis auf pauschale Vermutungen verbiete sich, weil sie nicht mehr existierten. So könne z.B. alleine aus dem Vorhandensein gemeinsamer FO.2022.11-K2 21/64 Kinder nicht mehr auf Lebensprägung geschlossen werden. Die Berufungsbeklagte sei nicht ehebedingt, sondern gesundheitsbedingt in ihrer Selbständigkeit beeinträchtigt. Die Krankheit, welche die Berufungsbeklagte an der Wahrnehmung einer Erwerbstätigkeit einschränke, habe keinen Zusammenhang mit der in der Ehe praktizierten Aufgabenteilung.

d) Dagegen wendet die Berufungsbeklagte ein, das Tatsachenfundament, auf das sie die Ausführungen zur Lebensprägung der Ehe stütze, sei im doppelten Schriftenwechsel der Vorinstanz erstellt worden. So habe sie bereits in der Klageantwort vom DD.MM.2021 ausgeführt, dass eine lebensprägende Ehe vorliege und sie zunächst wegen der Betreuung der drei gemeinsamen Töchter und anschliessend aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitstätig gewesen sei. Zudem sei auch auf die Dauer des Zusammenlebens, die drei Töchter, die Aufgabenteilung während der Ehe und weitere Voraussetzungen der Zusprache von nachehelichem Unterhalt eingegangen worden. Entsprechende Ausführungen befänden sich auch in der Duplik vom DD.MM.2021. Ob eine Ehe gestützt auf die so erstellten Tatsachen und Beweise als lebensprägend zu qualifizieren sei, stelle dann nicht eine Tat- sondern eine Rechtsfrage dar. Die Berufungsbeklagte habe keine neuen Tatsachen und Beweismittel in den Berufungsprozess eingebracht, sondern lediglich weitere rechtliche Ausführungen zur Klärung dieser Frage gemacht, was ungeachtet von Art. 317 Abs. 1 ZPO jederzeit möglich sei.

e) Wie bereits erwähnt, sind für die Beurteilung der Lebensprägung einer Ehe nicht allgemeine Vermutungen, sondern die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Gemäss Bundesgericht ist eine Ehe jedenfalls dann als lebensprägend einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 148 III 161 E. 4.2; 147 III 308 E. 5.2-5.6; 147 III 249 E. 3.4.3). Die bundesgerichtliche Definition der Lebensprägung der Ehe beinhaltet also folgende sechs Elemente (vgl. MORDASINI/STOLL, a.a.o., S. 544 f.): 1) Gemeinsamer Lebensplan der Ehegatten, 2) Aufgabe des Erwerbslebens resp. der ökonomischen Selbständigkeit durch einen Ehegatten, 3) Besorgung des Haushalts und der Erziehung der Kinder durch den betreffenden Ehegatten, 4) Unmöglichkeit, an frühere berufliche Stellung oder an eine andere Tätigkeit, die einen ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, anzuknüpfen, 5) kausaler Zusammenhang zwischen den Voraussetzungen 1-4, 6) langjährige Ehe. Diese Elemente sind bei der Beurteilung der FO.2022.11-K2 22/64 Lebensprägung zu prüfen, wobei im Sinne der Einzelfallbeurteilung auch bei Verneinung einzelner Elemente eine lebensprägende Ehe in Frage kommt, wenn die übrigen Kriterien klar dafürsprechen (MORDASINI/STOLL, a.a.o., S. 544 ff.). Massgebend ist die Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalles.

f) Vorliegend steht fest, dass die Parteien am DD.MM.1996 heirateten und sich am DD.MM.2014 trennten. Die Ehe dauerte bis zur Trennung also knapp 18 Jahre, womit das Vorliegen einer langjährigen Ehe zu bejahen ist (MORDASINI/STOLL, a.a.o., S. 544 f. FN 93; BGer 5A_71/2013 E. 1.3 dazu, dass für die Frage der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auf den Zeitpunkt der Trennung abzustellen ist). Weiter hat keine Partei die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Berufungsbeklagte ihre berufliche Tätigkeit im Jahr 2001 einstellte und die Parteien in der Folge eine klassische Rollenteilung lebten, beanstandet. Es ist damit darauf abzustellen, dass der Berufungskläger während der Ehe vollzeitlich arbeitete und die Berufungsbeklagte seit dem Jahr 2001 ihre ökonomische Selbständigkeit aufgab und für die Besorgung des Haushalts zuständig war bzw. ab der Geburt der ersten beiden Töchter im 2003 zusätzlich die gemeinsamen Kinder betreute. Damit sind vorliegend auch die Elemente der Aufgabe des Erwerbslebens bzw. der ökonomischen Selbständigkeit durch einen Ehegatten und der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder durch den betreffenden Ehegatten gegeben. Auch sind sich die Parteien im Grundsatz darüber einig, dass es der Berufungsbeklagten nicht möglich ist, gänzlich an ihre frühere Erwerbstätigkeit anzuknüpfen. Über das genaue Ausmass der Eigenversorgungskapazität sind sich die Parteien zwar uneinig. Der Berufungskläger beanstandet die von der Vorinstanz festgestellte Erwerbsunfähigkeit von 80 % bzw. Erwerbsfähigkeit von

20 % der Berufungsbeklagten nicht, während die Berufungsbeklagte ihre vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit geltend macht. Welche Erwerbstätigkeit für die Berufungsbeklagte zumutbar bzw. tatsächlich realisierbar ist, wird in einem zweiten Schritt bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten zu beurteilen sein (vgl. nachstehend E. III.6). Für die vorliegend in einem ersten Schritt zu prüfende Frage der Lebensprägung der Ehe genügt die allgemeine Feststellung, wonach es der Berufungsbeklagten zumindest dem Grundsatz nach nicht möglich ist, (gänzlich) an ihre voreheliche berufliche Stellung anzuknüpfen.

Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, ob die gelebte Rollenteilung aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes erfolgte, mithin ein kausaler Zusammenhang zwischen der Aufgabe des Erwerbslebens zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung durch die Berufungsbeklagte und einem gemeinsamen Lebensplan besteht. Die Vorinstanz verneinte diesen Kausalzusammenhang, da die Berufungsbeklagte ihre FO.2022.11-K2 23/64 Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer Erkrankung Morbus Crohn niedergelegt habe, bejahte die Lebensprägung der Ehe aufgrund des faktisch Gelebten und der langen Dauer der Ehe aber dennoch. Die Berufungsbeklagte wendet ein, die gelebte Rollenteilung sei sehr wohl Gegenstand eines gemeinsam beschlossenen Lebensplanes gewesen. Der Berufungskläger betont, eine lebensprägende Ehe liege vorliegend nicht vor, da die Berufungsbeklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit nicht ehebedingt, sondern gesundheitsbedingt aufgegeben habe. Es stellt sich vorliegend also die Frage, wie der Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten in Bezug auf die Frage der Lebensprägung der Ehe zu würdigen ist. Unbestritten sind die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Berufungsbeklagte eine Morbus Crohn Erkrankung hat, von welcher der Berufungskläger bereits vor Eheschliessung wusste (vi-Entscheid, S. 15). Diesbezüglich hat das Bundesgericht klargestellt, dass ein Paar, das sich im Wissen um den bestehenden gesundheitlichen Schwächezustand des einen die Ehe verspricht, dieses Schicksal implizit zum gemeinsamen macht, mit der Folge, dass das Vertrauen des schwächeren Teils in die Beibehaltung dieser Situation und in die Unterstützung durch den anderen schutzwürdig ist, auch wenn die Krankheit oder Invalidität nicht ehebedingt ist (BGE 141 III 465 E. 3.2.2; BGer 5A_800/2016 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung scheint das Bundesgericht auch nach seinem Leitentscheid BGE 147 III 249 festzuhalten. So hat es in seinem Urteil 5A_1036/2021 vom 29. September 2022 mit Verweisen auf die bisherige Rechtsprechung festgehalten, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Ehegatten während der Ehe bei der Beurteilung der Lebensprägung zu berücksichtigen sei, sofern die Ehe die Situation des Ehegatten nachhaltig geprägt habe. Dies gelte auch dann, wenn der verschlechterte Gesundheitszustand nicht ehebedingt sei. Denn der Grundsatz der Solidarität besage, dass die Ehegatten einander nicht nur für die Auswirkungen verantwortlich seien, die die während der Ehe beschlossene Aufgabenteilung auf die Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten haben könnte, sondern auch für andere Gründe, die diesen daran hindern würden, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (BGer 5A_1036/2021 E. 3.2.3; dazu etwa MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, Rz 192 und 487). Die Betrachtung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls lassen klarerweise auf einen gemeinsamen Lebensplan der Parteien schliessen. Ein solcher kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent durch eine jahrelang gelebte, von beiden Parteien mitgetragene Rollenteilung geschlossen werden (BGE 138 III 97 E. 2.2; BGer 5A_95/2012 E. 3.3 = FamPra.ch 2012 S. 761, 764 f.; MORDASINI/STOLL, a.a.o., S. 544 Fn 85 mit Verweis auf FamKomm Scheidung-BÜCH-LER/RAVEANE, Art. 125 N 58). Nachdem die Parteien im Jahr 1996 geheiratet hatten, gingen zunächst beide einer Erwerbstätigkeit nach. Im Jahr 2001 gab die Berufungsbeklagte ihre Erwerbstätigkeit auf. Damals hatten die Parteien noch keine Kinder. Massgebend für die Niederlegung ihrer Erwerbstätigkeit war der Gesundheitszustand der FO.2022.11-K2 24/64 Berufungsbeklagten. Dieser Entscheid muss von beiden Ehegatten getragen worden sein. So war der Ehemann offensichtlich damit einverstanden, mit seinem Erwerbseinkommen für den (Geld-)Unterhalt von sich und der Ehefrau zu sorgen. Zwei Jahre später, im Jahr 2003, kamen die Zwillinge C und D zur Welt. Die Parteien hatten sich damit gemeinsam, und im Wissen um den Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten, entschieden, eine Familie zu gründen. Sie haben sich zudem darauf verständigt, dass der Berufungskläger weiterhin mit seinem Erwerbseinkommen für den (Geld-)Unterhalt der Familie sorgt, während die Berufungsbeklagte für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zuständig ist. Im Jahr 2007 kam die dritte Tochter, E, zur Welt. In dieser Rollenteilung lebten die Parteien bis zur Trennung im Jahr 2014 während über zehn Jahren. Die Parteien einigten sich also unter den ihnen konkret vorliegenden Umständen, darunter dem Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten, darüber, dass die Berufungsbeklagte unter Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2001 für die Haushaltsführung bzw. ab dem Jahr 2003 zusätzlich für die Kinderbetreuung sorgt, während der Berufungskläger vollständig für den Geldunterhalt der Familie aufkommt. Diese aufgrund des gemeinsamen Lebensplanes gewählte Lebensweise dauerte über gut zwölf Jahre und hat die Situation der Berufungsbeklagten offensichtlich nachhaltig geprägt. Dabei fällt nicht so sehr ins Gewicht, dass die Berufungsbeklagte ihre Erwerbstätigkeit ursprünglich primär aufgrund ihres Gesundheitszustandes niederlegte, sondern dass die Parteien daraufhin eine Familie mit drei Kindern gründeten, für deren Betreuung die Berufungsbeklagte sodann während der weiteren Ehedauer über zehn Jahre zuständig war. Damit hat die Berufungsbeklagte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes ihre ökonomische Selbständigkeit zur Besorgung des ehelichen Haushalts und für die Erziehung der drei Töchter aufgeben. Es ist der Berufungsbeklagten nach dieser langjährigen Ehe aufgrund der Aufgabe ihrer ökonomischen Selbständigkeit nicht mehr möglich, an ihre frühere berufliche Stellung anzuknüpfen. Mithin ist die vorliegende Ehe als lebensprägend zu beurteilen. Die soeben erwähnten relevanten Tatsachen bezüglich Lebensprägung der Ehe wurden denn auch entgegen dem Einwand des Berufungsklägers von der Berufungsbeklagten vor Vorinstanz rechtzeitig behauptet und bewiesen. Noven betreffend die Lebensprägung der Ehe hat die Berufungsbeklagte im vorliegenden Berufungsverfahren keine vorgebracht und der Berufungskläger vermag nicht in substantiierter Weise, einzelne Tatsachen zu nennen, die nicht berücksichtigt werden dürften.

Zusammenfassend liegt damit im vorliegenden Fall eine lebensprägende Ehe vor. Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt der Berufungsbeklagten ist damit der auf den ehelichen Verhältnissen beruhende gebührende Unterhalt.

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5. Für die weitere Prüfung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids betreffend Unterhalt sind die einzelnen Phasen zu bilden und der gebührende Unterhalt zu berechnen:

a/aa) Wie bereits erwähnt besteht der gebührende Unterhalt bei einer lebensprägenden Ehe zunächst aus dem von den Ehegatten zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandard. Hinzuzurechnen sind sodann die scheidungs- bzw. trennungsbedingten Mehrkosten. Ebenfalls zum gebührenden Unterhalt bei einer lebensprägenden Ehe gehört ein Beitrag zur Altersvorsorge (sog. Vorsorgeunterhalt; vgl. nachstehend E. III.10). Hinzu kommt schliesslich ein allfälliger Überschussanteil. Der zuletzt gelebte gemeinsame Lebensstandard bildet nicht nur Ausgangspunkt, sondern auch Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen es scheidungsbedingte Mehrkosten, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGer 5A_496/2019 E. 4.3.1; BGE 124 III 145 E. 4; BGE 147 III 265 E. 7.3; BGE 147 III 293 E. 4.4; AEBI-MÜLLER, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 14. Februar 2022, S. 8).

a/bb) Für die Festsetzung von Kindesunterhalt ist grundsätzlich ebenfalls vom gebührenden Unterhalt auszugehen. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (BGE 147 III 265 E. 5). Die Limitierung der Überschussbeteiligung anhand des zuletzt gelebten Lebensstandards gilt nur zwischen den Ehegatten, während Kinder grundsätzlich am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (BGE 147 III 293 E. 4.4).

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a/cc) Die Festsetzung der Unterhaltsansprüche erfolgt für alle Arten von Unterhaltsansprüchen im Regelfall nach der sog. zweistufig-konkreten Methode (BGE 147 III 301 E. 4.3 m.w.N.). Bei dieser Methode wird dem Einkommen der Familienmitglieder ihr Bedarf gegenübergestellt, der in einem ersten Schritt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (im Folgenden: Schweizer Richtlinien) zu ermitteln ist. Anschliessend sind vorab der Barunterhalt, weiter der Betreuungsunterhalt der Kinder und sodann ein allfälliger Ehegattenunterhalt oder nachehelicher Unterhalt zu decken, wobei dem unterhaltspflichtigen Elternteil stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in einer erweiterten Bedarfsrechnung auf das familienrechtliche Existenzminimum zu verteilen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 301 E. 4.3; BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; BGer 5A_340/2021 E. 5.3.2). Der Volljährigenunterhalt muss hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder zurückstehen, weil jene bei genügenden Mitteln grundsätzlich Anspruch auf dieses haben. Auf der anderen Seite schulden die Eltern grundsätzlich auch dem volljährigen Kind Unterhalt, bis es eine angemessene Ausbildung hat (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Ein allfälliger auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss kann erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (BGE 147 III

265 E. 7.3). Ausgangspunkt für die Überschussverteilung ist gemäss Bundesgericht eine Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen. Den Eltern steht somit grundsätzlich ein doppelt so hoher Überschussanteil zu wie den (minderjährigen) Kindern. Von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen kann aufgrund besonderer Konstellationen abgewichen werden, wobei die diesbezüglichen Gründe im Unterhaltsentscheid stets zu begründen sind. Den Besonderheiten des Einzelfalls, welche ein Abweichen von den üblichen Teilungsgrundsätzen rechtfertigen, ist damit im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.3; BGE 147 III 293 E. 4.4).

b/aa) Vorliegend hat die Vorinstanz den zuletzt gelebten ehelichen Standard, welcher von keiner Partei beanstandet wurde, wie folgt festgestellt: Der monatliche Bedarf der Familie betrug Fr. 6'771.00, bestehend aus einem Grundbetrag von Fr. 1'700.00 für beide Ehegatten, je Fr. 600.00 für C und D, Fr. 400.00 für E, Fr. 1'860.00 für die Wohnkosten, Fr. 238.00 für die Krankenkasse des Berufungsklägers, Fr. 333.00 für die Krankenkasse der Berufungsbeklagten, Fr. 96.00 bzw. Fr. 88.00 für die Krankenkasse der Töchter und Fr. 760.00 für die Steuern. Diesem monatlichen Bedarf von Fr. 6'771.00 stand ein Familieneinkommen von Fr. 9'240.00 gegenüber, womit der familiäre Überschuss Fr. 2'469.00 betrug. Auf grosse und kleine Köpfe verteilt entfielen damit auf die Parteien ein FO.2022.11-K2 27/64 Überschuss von je Fr. 705.00 und auf die Töchter ein solcher von Fr. 353.00 (vi-Entscheid, S. 11).

b/bb) Die Vorinstanz verneinte eine Überschussbeteiligung der Berufungsbeklagten mit der Begründung, dass der nacheheliche Unterhalt nicht aufgrund ehebedingter Nachteile, sondern gestützt auf nacheheliche Solidarität gesprochen werde. Dies wird von der Berufungsbeklagten zu Recht gerügt. Wie dargelegt, liegt vorliegend eine lebensprägende Ehe vor, womit die Berufungsbeklagte vom Grundsatz her an einem allfälligen Überschuss des Berufungsklägers zu beteiligen ist. Dieser ist aufgrund des zuletzt gelebten Lebensstandards auf maximal Fr. 705.00 monatlich limitiert. Die Regel der Überschussverteilung ist die Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen. Für ein Abweichen davon müssten entsprechende besondere Gründe vorliegen. Ob solche konkret vorliegen, wird jeweils bei den entsprechenden Phasen der Unterhaltsberechnung (E. III.13) zu berücksichtigen sein. Beim Kinderunterhalt von E gilt der Grundsatz, dass sie an einem allfälligen insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben soll.

c/aa) Die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bestimmt sich primär danach, bis zu welchem Zeitpunkt es der unterhaltsberechtigten Partei nicht zuzumuten ist, für den ihr gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen (Primat der Eigenversorgung; vgl. Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB; FamKomm Scheidung-BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., Art. 125 ZGB N 50; OFK-BRIANZA, 4. Aufl., 2021, Art. 125 ZGB N 5c). Während das Bundesgericht für den Fall, dass diese Eigenversorgung nicht oder nicht in genügendem Ausmass möglich bzw. erreichbar ist, zuletzt in BGE 141 III 465 E. 3.2.1 erklärte, dass Art. 125 ZGB keine grundsätzliche Befristung des nachehelichen Unterhalts vorsehe, der Rentenanspruch indessen meist bis zum Eintritt in das AHV-Alter des Unterhaltspflichtigen zugesprochen werde (vgl. auch BGE 132 III 593 E. 7.2; BGer 5A_800/2016 E. 6.2; vgl. zur Begründung BGer 5A_16/2014 E. 3.4), betont es in seiner neueren Rechtsprechung, dass das Gesetz in Art. 125 Abs. 1 ZGB von "angemessenem" Unterhalt spreche und dieser deshalb insbesondere in zeitlicher Hinsicht zu limitieren sei (BGE 147 III 249 E. 3.4.5; vgl. BGE 147 III 308 E. 5.3, worin erklärt wird, dass das neue Scheidungsrecht als Regel eine zeitliche Befristung des subsidiären Unterhaltsanspruchs vorsehe; vgl. zum Ganzen insb. auch MORDASINI/STOLL, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand [2/2], FamPra.ch 2021, S. 548 ff., 560 f.).

Was "angemessen" i.S.v. Art. 125 Abs. 1 ZGB ist, ist laut Bundesgericht anhand der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB zu bestimmen, die im Einzelfall sorgfältig abzuwägen sind (BGE 147 III 249 E. 3.4.5). Dem Gericht kommt dabei ein nicht unerhebliches Ermessen

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zu (vgl. BGE 148 III 161 E. 4.1; MORDASINI/STOLL, a.a.O., S. 562 a.A.). Ausgehend von der neueren bundesgerichtlichen Praxis scheint nachehelicher Unterhalt bis zum Eintritt in das AHV-Alter des Unterhaltspflichtigen oder sogar darüber hinaus (vgl. dazu beispielsweise BGer 5A_800/2016 E. 6.2) zwar zurückhaltender als bisher zuzusprechen zu sein (vgl. MORDASINI/STOLL, a.a.O., S. 561 f.; vgl. auch FamKomm Scheidung-BÜCHLER/RAVE-ANE, a.a.O., Art. 125 ZGB N 50a f., wonach das Bundesgericht mit dem Leitentscheid BGE 147 III 249 ff. Unterhaltsansprüche bis zum Eintritt des Pflichtigen in das AHV-Alter weiter zurückdrängen wolle); massgebend ist allerdings in jedem Fall eine Einzelfallbeurteilung anhand der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB. Insbesondere bei langjährigen Hausgattenehen, "zumal wenn sich der eine Ehegatte vollständig der Kinderbetreuung gewidmet hat, kann die nacheheliche Solidarität auch in Zukunft zu längeren Unterhaltsrenten führen, welche bis zum Erreichen des AHV-Alters des Leistungspflichtigen andauern können" (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 in fine; vgl. MORDASINI/STOLL, a.a.O., S. 561).

c/bb) Vorliegend hat die Vorinstanz den Berufungskläger bis zur Erreichung seines Pensionsalters zur Leistung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Der Berufungskläger, welcher das Bestehen einer lebensprägenden Ehe bestreitet, verlangt die Limitierung des nachehelichen Unterhalts bis Oktober 2025. Die Berufungsbeklagte verlangt Unterhaltszahlungen bis zur Erreichung ihres Pensionsalters. Entgegen der Ansichten der Parteien ist der vorinstanzliche Entscheid, wonach der Berufungskläger in zeitlicher Hinsicht bis zu seiner Pensionierung im Mai 2036 zur Leistung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet ist, nicht zu beanstanden. Wie sich nämlich zeigen wird, wird die Berufungsbeklagte aufgrund ihrer mit ihrem Gesundheitszustand zusammenhängenden, defizitären Eigenversorgungskapazität nie in der Lage sein, den ihr zufolge lebensprägender Ehe zustehenden gebührenden Unterhalt selbst zu decken. Selbst wenn es keinen Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung geben kann, ist der Berufungsbeklagten demzufolge nachehelicher Unterhalt grundsätzlich bis zum Eintritt des AHV-Pensionsalters des Berufungsklägers zuzusprechen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass die Ehe bis zur Trennung 18 Jahre dauerte, die Berufungsbeklagte in dieser Zeit weitgehend den Haushalt führte sowie die drei gemeinsamen Kinder betreute und der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Eheschliessung vom bereits damals eingeschränkten Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten wusste.

d/aa) In der Regel werden in einem Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltszahlungen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils gesprochen. Ermessensweise kann das Gericht die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge rückwirkend auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt festlegen (BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 18;

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BGE 128 III 121 E. 3.b; BGer 5A_581/2020 E. 3.4.1 f. m.w.N.). Während der Dauer des Scheidungsverfahrens bleibt der Unterhaltsanspruch ein ehelicher, welcher materiell auf Art. 163 ZGB gründet. Hingegen basieren Unterhaltsbeiträge ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt dogmatisch gesehen auf Art. 125 ZGB, womit sie nachehelichen Unterhalt darstellen (BGE 145 III 169 E. 3.6; BGer 5A_725/2012 E. 4.3; KGer BL 400 17 270 vom 07.11.2017 E. 8; SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 276 N 40 m.w.N.; a.M. offenbar HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., N 276).

d/bb) Vorliegend erging der vorinstanzliche Entscheid (betreffend Scheidung) am DD.MM.2022, welcher aufgrund der Berufung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Teilrechtskraft im Scheidungspunkt trat am DD.MM.2022 ein. Gleichzeitig ist das Berufungsverfahren betreffend den Entscheid der Familienrichterin des Kreisgericht Z vom 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren hängig. Da in einem Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeiträge in der Regel ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, d.h. des Rentenurteils, gesprochen werden und hier kein Grund geltend gemacht wird, von der Regel abzuweichen, werden mit vorliegendem Entscheid die Unterhaltsbeiträge ab formeller Rechtskraft des Berufungsentscheides geregelt. Die (strittigen) Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab dem DD.MM.2022 bis zur Eröffnung dieses Entscheids werden mit dem Berufungsentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen geregelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen erfolgt im vorliegenden Entscheid eine gesamtheitliche Unterhaltsberechnung ab dem DD.MM.2022, auf welche sodann im Berufungsentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen verwiesen wird. Den Volljährigenunterhalt von D focht die Berufungsbeklagte ursprünglich im vorliegenden Berufungsverfahren gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend Scheidung an, da die Vorinstanz darin den Anspruch auf Volljährigenunterhalt abgewiesen hatte. Da nunmehr einzig noch der Volljährigenunterhalt im Zeitraum 2022 strittig ist und mit vorliegendem Berufungsentscheid erst für die Zeit ab Rechtskraft des Berufungsentscheids entschieden werden kann, ist über den Volljährigenunterhalt im Berufungsentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen zu befinden.

Die Vorinstanz hat für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge mit folgenden Phasen gerechnet: 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022, 1. August 2022 bis 31. Juli 2023, 1. August 2023 bis 31. Juli 2025, 1. August 2025 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (betr. Kinderunterhalt) bzw. bis zum Anspruch auf die volle Pensionskassenrente der PK nach Wegfall der Kinderrente (betr. nachehelichen Unterhalt), ab Anspruch auf FO.2022.11-K2 30/64 Pensionskassenrente der PK bis 31. Mai 2036 (Eintritt des Berufungsklägers ins ordentliche Pensionsalter).

Diese vorinstanzliche Phasenbildung ist nachvollziehbar. Der vorinstanzliche Entscheid wird diesbezüglich von den Parteien grundsätzlich denn auch nicht beanstandet. Allerdings haben die Parteien zum einen kundgegeben, die vorinstanzliche Regelung bis zum 31. März 2022 zu akzeptieren. Strittig ist in zeitlicher Hinsicht daher der Unterhalt ab 1. April 2022. Zum anderen ist die vorinstanzliche Phasenbildung an gewisse veränderte Verhältnisse anzupassen. Damit resultieren folgende Phasen:

• 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 • 1. Januar 2023 (veränderte Einkommenspositionen) bis 31. Juli 2023 • 1. August 2023 (Eintritt E in die ____schule) bis formelle Rechtskraft des Berufungsentscheids bzw. formelle Rechtskraft des Berufungsentscheids bis 30. November 2025 • 1. Dezember 2025 (Volljährigkeit von E) bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (betr. E) bzw. bis zum Anspruch der Berufungsbeklagten auf eine Pensionskassenrente der PK nach Wegfall der Kinderrente (betr. Berufungsbeklagte) • Ab dem Anspruch auf eine Pensionskassenrente der PK nach Wegfall der Kinderrenten bis zum 31. Mai 2036 Anzumerken ist, dass der Anspruch der Berufungsbeklagten auf eine Pensionskassenrente der PK nach Wegfall der Kinderrente voraussichtlich zeitgleich wie der Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung von E entstehen wird. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass diese Zeitpunkte auseinanderfallen werden. Denn der Anspruch auf eine IV-Kinderrente besteht längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr von E, mithin bis zum 30. November 2032, während der Anspruch auf Volljährigenunterhalt auch über das 25. Altersjahr hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung denkbar ist. Massgebend für das Ende der Phase soll aber auf jeden Fall der Beginn des Ausrichtens einer eigenen Rente der PK für die Berufungsbeklagte sein.

e) Davon ausgehend ist im Nachfolgenden auf die Einkommen und Bedarfspositionen der Familienmitglieder einzugehen. Anschliessend werden die Einkommen und der Bedarf einander gegenübergestellt.

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Eigenversorgungskapazität/Einkommen der Berufungsbeklagten

6. a) Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten als Einkommen die IV-Rente der AHV-Ausgleichskasse in Höhe von Fr. 1'664.00 an und ab Wegfall der Kinderrenten zusätzlich eine IV-Rente der ____-Pensionskasse von Fr. 537.00. Weiter rechnete sie der Berufungsbeklagten ab August 2022 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 837.00 an (vi-Entscheid, S. 17). Zum hypothetischen Einkommen erwog sie, dass die Berufungsbeklagte von der IV als zu 62 % arbeitsunfähig eingestuft worden sei, wobei die Arbeitsunfähigkeit im Bereich der ausserhäuslichen Tätigkeit 85 % betrage (vi-Entscheid, S. 16 mit Verweis auf vi-bekl.act. 24). Die ____ Pensionskasse statuiere der Berufungsbeklagten einen Anspruch auf eine 58 % PK-Invalidenrente und gehe davon aus, dass ein Einkommen von Fr. 1'690.00 zumutbar und möglich sei, was einem Pensum vom 40 % entspreche. Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass die Berufungsbeklagte nach eigenen Angaben bis zu 15 Mal täglich die Toilette aufsuche (vi-act. 106, S. 2) und auch ihr behandelnder Arzt bestätige, dass eine planbare und konstante Arbeitstätigkeit medizinisch nicht möglich sei (vi-bekl.act. 23), sowie dass aufgrund der Volljährigkeit der Zwillingstöchter bzw. des jugendlichen Alters der Tochter E die Belastung im häuslichen Bereich gesunken sei. Daher erachtete die Vorinstanz eine ausserhäusliche Tätigkeit im Umfang von 20 % und damit leicht über der ursprünglichen Einschätzung der IV als realisierbar. Sie gewährte der Berufungsbeklagten eine Übergangsfrist bis Ende Juli 2022 für die Stellensuche. Ab dann rechnete sie ein hypothetisches Einkommen von Fr. 837.00 an, welches sich auf dem von der ____ Pensionskasse fingierten Lohn von (jährlich brutto bei 100 %) Fr. 59'150.00 basiert. Für ein Pensum von 20 % ergebe dies einen Bruttolohn von Fr. 986.00 bzw. netto Fr. 837.00 (vi-Entscheid S. 16). Die Beklagte sei gelernte Verkäuferin (vi-Entscheid, S. 14).

b) Die Berufungsbeklagte rügt, dem vorinstanzlichen Entscheid betreffend ihre Arbeitsfähigkeit könne nicht gefolgt werden. Korrekterweise stelle die Vorinstanz fest, dass der Berufungsbeklagten keine Arbeitstätigkeit zumutbar oder möglich sei, was langes Arbeiten am Stück erschwere. Auch der behandelnde Arzt bestätige, dass eine planbare und konstante Arbeitsfähigkeit am Stück medizinisch nicht möglich sei. Weshalb die Vor-instanz dennoch eine Arbeitsfähigkeit von 20 % und damit sogar über jene der Einschätzung der IV als realistisch erachte, sei nicht nachvollziehbar. Es werde vollumfänglich bestritten, dass es der Beklagten möglich sei, auch nur in einem geringen Pensum zu arbeiten. Die Erwerbsunfähigkeit habe sich seit der Einschätzung der IV von 85 % massiv verschlimmert. Selbst wenn die Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten aus gesundheitlicher Sicht bejaht werden würde, habe diese keinerlei Aussichten auf die Wiederaufnahme einer solchen. So sei sie beinahe 20 Jahre nicht mehr erwerbstätig, weise ein Alter von FO.2022.11-K2 32/64 (damals) 49 Jahren auf, sei aufgrund ihrer Gesundheit unflexibel, was die Tätigkeiten und Arbeitszeiten anbelange, habe seit ihrer Lehre keine Weiterbildungen mehr absolviert und verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben (FO/10, S. 15 ff.). Im Berufungsverfahren reichte die Berufungsbeklagte ein weiteres Arztzeugnis vom 16. Mai 2022 ein (bekl.act. 74).

c) Der Berufungskläger rügt die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich Einkommen der Berufungsbeklagten in seiner Berufung nicht. Zu den Rügen der Berufungsbeklagten wendet der Berufungskläger ein, die Eigenversorgungskapazität sei im familienrechtlichen Verfahren nicht anders als von der IV zu beurteilen. Weiter sei der Beweiswert des offensichtlich für das Berufungsverfahren produzierten Gefälligkeitszeugnisses des Hausarztes null, wobei selbst der Hausarzt attestiere, dass dank Prof. Dr. N"die Situation bezüglich des Morbus Crohn aktuell kontrolliert" sei, hingegen nun die psychischen Belastungen des Scheidungsverfahrens eine generelle Arbeitsunfähigkeit begründen sollen (mit Verweis auf bekl.act. 74). Aus der unangefochtenen IV-Verfügung von 2005 gehe hervor, dass die Berufungsbeklagte 2005 trotz Familienpflichten zu 40 % ausserhäuslich tätig wäre.

d) Die Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Zivilgerichte bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität nicht an die Feststellungen der IV-Stelle betreffend Erwerbsunfähigkeit gebunden seien, da die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit auf einen hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstelle.

e) Bei der Eigenversorgungskapazität ist als Rechtsfrage zu prüfen, was unter den konkreten Umständen an eigener Erwerbstätigkeit zumutbar ist, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich angesichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effektiv als möglich erweist (BGE 147 III 239 E. 3.4.4 m.w.H.). Es muss also beurteilt werden, inwieweit die Aufnahme oder der Ausbau einer Erwerbstätigkeit, insbesondere mit Blick auf das Alter, die Ausbildung und den Gesundheitszustand der betroffenen Person, erwartet werden kann. Anschliessend ist im Lichte der Lage auf dem Arbeitsmarkt zu beurteilen, ob sie über die Möglichkeit verfügt, die ins Auge gefasste Tätigkeit effektiv auszuüben, und welches Einkommen sie dabei erzielen kann (vgl. BGer 5A_944/2021 E. 4.1; BGer 5A_764/2017 E. 3.2; BGE 147 III 308 E. 5.6). Entstehung und Umfang einer Unterhaltsforderung sind vom Ansprecher zu beweisen. Dies gilt sowohl für den Kindes- als auch für den nachehelichen Unterhalt (vgl. ZK-JUNGO, 3. Aufl., Art. 8 ZGB N 565 f.). Grundsätzlich ist von der vollen Eigenversorgungskapazität bzw. – wenn vom betreffenden Elternteil die Kinderbetreuung übernommen wird – von den genannten Pensen gemäss Schulstufenmodell als Regelfall auszugehen. Wer eine Einschränkung und damit geltend macht, FO.2022.11-K2 33/64 weniger als das daraus resultierende (hypothetische) Einkommen erzielen zu können, trägt dafür die Beweislast (Art. 8 ZGB; vgl. ZK-JUNGO, 3. Aufl., 2016, Art. 8 ZGB N 572 f.; BGer 5A_7/2021 E. 4.3, m.w.H.). Auch die im Bereich des Kindesunterhalts geltende Untersuchungsmaxime entbindet nicht davon, entsprechende substantiierte Behauptungen aufzustellen und diese nachzuweisen. Denn auch hier bleibt Beweislosigkeit möglich, was – entsprechend den Regeln der Beweislast – zum Entscheid zum Nachteil der beweisbelasteten Partei führt (BSK ZPO-MAZAN/STECK, 3. Aufl., 2017, Art. 296 N 21).

f) Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagten monatlich eine IV-Rente von Fr. 1'664.00 bzw. seit 1. Januar 2023 Fr. 1'706.00 als Einkommen ausbezahlt wird und sie zusätzlich ab Wegfall der Kinderrenten eine Rente der ____ Pensionskassen (PK) von Fr. 537.00 erhalten wird (vi-Entscheid, S. 17; vgl. bekl.act. 61 [bei vi-act. 96] und bekl.act. 26 [bei vi-act. 83]). Uneinig sind sich die Parteien hingegen über die Zumutbarkeit und tatsächliche Möglichkeit eines zusätzlichen hypothetischen Einkommens. Der Berufungskläger hat das von der Vorinstanz nach Gewährung einer Übergangsfrist festgelegte hypothetische Einkommen von monatlich Fr. 837.00, was einem Arbeitspensum von

20 % entspricht, für richtig befunden. Die Berufungsbeklagte ist der Auffassung, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei weder zumutbar noch tatsächlich möglich.

Gegen die Zumutbarkeit und tatsächliche Möglichkeit, ihre Leistungsfähigkeit (genügend) zu steigern und für ihren gebührenden Unterhalt selbst voll aufzukommen, könnte insbesondere die Gesundheit der Berufungsklägerin sprechen. Bei lebensprägenden Ehen – wie hier – ist der Gesundheitszustand ungeachtet der Ursache seiner Beeinträchtigung zu berücksichtigen, sofern die Beeinträchtigung vor dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung eintritt (vgl. BGer 5A_384/2008 E. 5; BGer 5A_1036/2021 E. 3.2.3; FamKomm Scheidung-BÜCHLER/RAVEANE, a.a.o., Art. 125 ZGB N 72 f.).

Hierzu hat die Berufungsbeklagte vor Vorinstanz eine Verfügung der SVA St. Gallen aus dem Jahr 2005 betreffend Invalidenrente (vi-bekl.act. 24), mehrere Schreiben der PK aus den Jahren 2019 und 2021 betreffend PK-Invalidenrenten (vi-bekl.act. 25-29) und ein Arztzeugnis vom 7. Oktober 2019 (bekl.act. 23) eingereicht. Zudem hat sie die Abnahme eines ärztlichen Gutachtens über ihre Arbeitsunfähigkeit sowie ihre Parteibefragung als Beweis offeriert (vi-act. 82 S. 18 f.). Im vorliegenden Berufungsverfahren hat sie zudem ein Arztzeugnis mit Datum vom 16. Mai 2022 eingereicht (bekl.act. 74 [Beilage zu FO/10]). Letzteres ist im vorliegenden Berufungsverfahren ohne Weiteres zu beachten. Zwar gilt für die Frage des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich die Verhandlungsmaxime. Die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten ist allerdings auch für die FO.2022.11-K2 34/64 Festlegung des Kindes- und des Volljährigenunterhalts relevant, für welche der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt; neue Tatsachen und Beweismittel können mithin auch im Rechtsmittelverfahren bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (vgl. E. II.3). Damit ist das Arztzeugnis vom DD.MM.2022 vorliegend zu berücksichtigen.

Die IV-Verfügung aus dem Jahr 2005 geht bei der Berufungsbeklagten von einer Arbeitsunfähigkeit von 85 % bzw. Arbeitsfähigkeit von 15 % aus (vi-bekl.act. 24 [bei vi-act. 83]). Die PK hat für die Berechnung ihrer Invalidenrente den Invaliditätsgrad der Berufungsbeklagten im Jahr 2019 auf 58 % bzw. deren Validitätsgrad auf 42 % festgelegt und der Berufungsbeklagten darauf basierend ein noch erzielbares Erwerbseinkommen von Fr. 1'690.00 angerechnet (vi-bekl.act. 25-28 [bei vi-act. 83]).

Werden in einem familienrechtlichen Verfahren gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht, ist der Gesundheitszustand unabhängig von möglichen Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung zu analysieren (BGer 5A_88/2023 E. 3.3.3 = FamPra 2024 S. 191 ff.). Abklärungen der Invalidenversicherung können zur Beurteilung des Gesundheitszustands berücksichtigt werden, müssen dies aber nicht (BGer 5A_750/2011 E. 4). Entgegen der offenbar anderslautenden Meinung des Berufungsklägers (vgl. FO/14, S. 5) ist für die Ermittlung der Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren demnach nicht schlichtweg auf die Verfügungen der SVA St. Gallen und der PK abzustützen (vgl. auch OGer ZH LC150014 vom 13. November 2015 E. II.2.c, S. 28). Vielmehr sind die eingereichten Arztzeugnisse näher zu betrachten.

Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, welche durch eine ärztliche Bescheinigung belegt ist, kann unter Umständen ausreichen, um anzunehmen, dass die betroffene Person in tatsächlicher Hinsicht keine Arbeit finden kann, auch wenn die Invalidenversicherung von einem hypothetischen Einkommen ausgeht (BGer 5A_88/2023 E. 3.3.3= FamPra 2024 S. 191 ff.; BGer 5A_1040/2020 E. 3.1). Entscheidend für den Beweiswert von Arztzeugnissen ist deren Inhalt. Wichtig ist, dass die Beschreibung der medizinischen Störung klar ist und dass die Schlussfolgerungen gut begründet sind. Bei Berichten eines behandelnden Arztes ist zu berücksichtigen, dass dieser Arzt aufgrund des Vertrauensverhältnisses im Zweifelsfall geneigt sein kann, für seinen Patienten Partei zu ergreifen (BGer 5A_88/2023 E. 3.3.3 = FamPra 2024 S.191 ff. mit Verweis auf BGer 5A_266/2017 E. 6.3; 5A_239/2017 E. 2.4; 5A_584/2022 E. 3.1.2; 5A_826/2020 E. 9.3; 5A_1040/2020 E. 3.1.2).

FO.2022.11-K2 35/64

Das vorliegende Arztzeugnis vom DD.MM.2019 wurde von Dr. med. M ausgestellt, welcher gemäss eigenen Angaben der Hausarzt der Berufungsbeklagten ist. Es attestiert, dass die Berufungsbeklagte unter einer chronischen Erkrankung leidet und ihr daher die Aufnahme einer planbaren und konstanten Arbeitstätigkeit medizinisch eindeutig nicht möglich sei, da es bei der Berufungsbeklagten immer wieder zu einer Schmerzexazerbation komme. Aus Sicht des Hausarztes bestehe bei der Berufungsbeklagten daher keine Arbeitsfähigkeit (vi-bekl.act. 23 [bei vi-act. 83]). Dieses Arztzeugnis beschreibt die medizinische Störung der Berufungsbeklagten sowie die damit zusammenhängenden Folgen bezüglich ihrer Arbeits(un)fähigkeit relativ knapp.

Inhaltlich weiter geht das ärztliche Zeugnis vom DD.MM.2022, welches ebenfalls vom Hausarzt der Beklagten ausgestellt wurde. Dr. med. M attestiert, dass er aufgrund der Behandlung der Berufungsbeklagten über einen Zeitraum von zehn Jahren Angaben zum tatsächlichen Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten machen könne. Darüber hinaus werde die Berufungsbeklagte fachärztlich von Prof. Dr. med. N betreut. Die Berufungsbeklagte leide an einer Morbus Crohn Erkrankung, wobei der somatische Gesundheitszustand der Berufungsbeklagten in keiner Weise dem Bild einer herkömmlichen Morbus Crohn Erkrankung entspreche. Es sei der Berufungsbeklagten im Jahr 1996 das gesamte Kolon entfernt worden, was weitreichende Konsequenzen für ihr Stuhlverhalten habe. Aufgrund der fehlenden Reservoir- und Flüssigkeitsrückgewinnungsfunktion des Dickdarms sei ihre tägliche Stuhlfrequenz deutlich gesteigert. Dies nicht nur tagsüber, sondern auch nachts. Zum einen verhindere dies eine planbare und konstante Tätigkeit, auch in einem reduzierten Rahmen. Zum anderen schränke der durch den wiederholten Toilettengang fraktionierte Schlaf in der Nacht die körperliche Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten ein. Durch intensive medizinische Bemühungen durch Prof. Dr. Med. N sei die Situation bezüglich Morbus Crohn aktuell kontrolliert. Von einer Beschwerdearmut sei aber nicht zu reden. Darüber hinaus seien die derzeit eingesetzten Medikamente nicht nebenwirkungsfrei. Bedingt durch die Grunderkrankung Morbus Crohn leide die Berufungsbeklagte zudem unter einer chronischen Eisenmangelanämie, was ihre körperliche Leistungsfähigkeit ebenfalls erheblich reduziere. Weiter sei es bei der Berufungsbeklagten aufgrund des Scheidungsprozesses zu einem psycho-physischen Erschöpfungszustand gekommen. Zusammengefasst sei die Berufungsbeklagte nach Ansicht des Hausarztes in keiner Weise arbeitsfähig. Dies einerseits wegen der schweren Morbus Crohn Erkrankung und anderseits, da die ohnehin belastende Grunderkrankung sowie die jahrelangen Querelen mit ihrem Ehemann einen psycho-physischen Erschöpfungszustand ausgelöst hätten.

FO.2022.11-K2 36/64

Mit diesem ärztlichen Attest wurde die Erkrankung der Berufungsbeklagten, eine schwere Form von Morbus Crohn, klar beschrieben und die Folgerung für die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit schlüssig begründet: Der Berufungsbeklagten wurde wegen ihrer Darmerkrankung Morbus Crohn das gesamte Kolon, also der Hauptteil des Dickdarms, entfernt. Diese Entfernung hat massgebende Auswirkungen auf ihr Stuhlverhalten. Aufgrund der fehlenden Reservoir- und Flüssigkeitsrückgewinnungsfunktion des Dickdarms muss die Berufungsbeklagte tagsüber und nachts überdurchschnittlich oft zur Toilette; gemäss ihren Angaben vor Vorinstanz ca. 15 Mal täglich. Dr. med. M beschreibt als Folge zum einen, dass die Berufungsbeklagte aufgrund des fraktionierten Schlafs infolge wiederholten Stuhlgangs während der Nacht in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei weiter aufgrund der durch die Morbus Crohn Erkrankung bedingte chronische Eisenmangelanämie erheblich reduziert. Dass das fraktionierte Schlafverhalten und die Eisenmangelanämie die körperliche Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten einschränkt, ist nachvollziehbar und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zum anderen verhindere dieses Stuhlverhalten eine – auch reduzierte – planbare und konstante Arbeitstätigkeit, so die weitere Folgerung von Dr. med. M im ärztlichen Attest. Auch diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Die Berufungsbeklagte ist gelernte Verkäuferin. Es ist nicht ersichtlich, wie sie diesen Beruf mit ihrem krankheitsbedingten Stuhlverhalten, wenn auch nur bei einem niedrigen Arbeitspensum von z.B. 20 %, wie von der Vorinstanz als möglich erachtet, ausüben soll. So ist es einer Verkäuferin nicht möglich, den Arbeitsplatz bei Bedarf jederzeit für einen Toilettengang zu verlassen. Dasselbe gilt auch für andere Berufe, für welche keine Ausbildung vorausgesetzt wird, wie z.B. für Reinigungspersonal und Hilfskräfte. Es kommt weiter hinzu, dass eine berufliche Wiedereingliederung in einem Tiefpensum von 20 % ohnehin schwierig ist. Die Berufungsbeklagte hat ihre Erwerbstätigkeit im Jahr 2001 niedergelegt und ist mittlerweile über 50-jährig. Unter diesen Umständen – dem Alter der Berufungsbeklagten, deren Ausbildung, deren fehlender Weiterbildung und deren Gesundheitszustand – erweist sich die tatsächliche Möglichkeit zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit als nicht gegeben.

Die pauschale Bestreitung des Berufungsklägers, dem ärztlichen Zeugnis vom DD.MM.2022 komme aufgrund der Ausstellung durch den Hausarzt der Berufungsbeklagten keine Beweiskraft zu, genügt nicht, um dem inhaltlich klaren und schlüssigen Zeugnis die Beweiskraft abzusprechen (BGer 5A_1040/2020 E. 3.1.2 m.H.). Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, den von der Berufungsbeklagten offerierten Beweis zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über ihre Arbeitsunfähigkeit abzunehmen.

FO.2022.11-K2 37/64

Im Ergebnis ist die Rüge der Berufungsbeklagten in puncto Eigenversorgungskapazität gutzuheissen. Es ist festzuhalten, dass es der Berufungsbeklagten nicht möglich ist, ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu erzielen. Ihre Eigenversorgungskapazität beschränkt sich damit auf ihre IV-Rente von monatlich Fr. 1'664.00 bzw. Fr. 1'706.00 seit 1. Januar 2023. Zudem hat sie ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Kinderrente Anspruch auf die PK Rente von Fr. 537.00, d.h. auf total Fr. 2'243.00 monatlich (Fr. 1'706.00 + PK Rente von Fr. 537.00).

Einkommen des Berufungsklägers

7. a) Die Vorinstanz ging während allen Phasen von einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von Fr. 5'555.00 aus. Dafür stützte sie sich auf die Lohnabrechnung vom Januar 2022.

b) Der Berufungskläger rügte dieses festgestellte Einkommen in seiner Berufung nicht bzw. erachtete es als korrekt. Die Berufungsbeklagte rügte in ihrer Anschlussberufung/Berufungsantwort vom DD.MM.2022, entgegen der vorinstanzlichen Berechnung betrage das Nettoeinkommen des Berufungsklägers monatlich Fr. 6'202.50.

c) Während des Berufungsverfahrens hat der Berufungskläger seine Lohnausweise der Jahre 2022 und 2023 eingereicht. Im Jahr 2022 wurde ein Lohn von Fr. 87'080.00 ausgewiesen, eine Gehaltsnebenleistung (Privatanteil Geschäftswagen) von Fr. 792.00 und unregelmässige Leistungen (Erfolgsbeteiligung, Prämie, Vermittlungsbonus) von Fr. 2'400.00, woraus ein Bruttolohn von Fr. 90'272.00 resultierte. Davon wurden Beiträge für AHV/IV/EO/ALV/NBUV von Fr. 6'453.00 und Beiträge der beruflichen Vorsorge von Fr. 5'105.00 abgezogen, womit ein angegebener Nettolohn von Fr. 78'714.00 resultiert. Weiter wurden im Lohnausweis pauschale Spesen für Verpflegung von Fr. 4'560.00 deklariert.

d) Die Berufungsbeklagte macht in ihrer Eingabe vom DD.MM.2024 geltend, basierend auf dem Nettolohn von Fr. 78'714.00 im Jahr 2022 sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'559.50 auszugehen. Hinzu komme derjenige Anteil der pauschalen Verpflegungsspesen von jährlich Fr. 4'560.00 (mithin monatlich Fr. 380.00), welche über den Grundbedarf von Fr. 200.00 für auswärtige Verpflegung hinausgehen und deshalb einen versteckten Lohnbestandteil darstellen würden. Das monatliche Nettoeinkommen sei daher um Fr. 180.00 zu erhöhen, womit insgesamt von einem Nettoeinkommen von Fr. 6'739.50 auszugehen sei. Der Berufungskläger bestreitet, dass seine pauschalen Verpflegungsspesen Lohnbestandteil seien. Weiter hielt er fest, dass die Vorinstanz FO.2022.11-K2 38/64 korrekterweise den im Januar 2022 ausbezahlten Vermittlungsbonus von brutto Fr. 2'000.00 nicht als Einkommen angerechnet habe.

e/aa) Bezüglich des Erwerbseinkommens des Berufungsklägers im Jahr 2022 ist zunächst zu berücksichtigen, dass in dem im Lohnausweis angegeben Bruttolohn von Fr. 90'272.00 bzw. Nettolohn von Fr. 78'714.00 Kinder- und Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 6'683.92 enthalten sind.1 Damit sind vom Nettolohn von Fr. 78'714.00 die Kinderund Ausbildungszulagen von Fr. 6'683.92 abzuziehen.

e/bb) Weiter hat die Vorinstanz die als Einkommen angegebene Position "Privatanteil Geschäftswagen" von monatlich brutto Fr. 66.00 bzw. jährlich brutto Fr. 792.00 vom Einkommen abgezogen (vgl. vi-Entscheid, S. 17). Die Berufungsbeklagte macht geltend, dies sei als Einkommen anzurechnen, da diese Kosten bereits durch den Grundbetrag gedeckt seien (FO/10, S. 19; ferner FO/33, S. 3). Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten ist das Vorgehen der Vorinstanz, den "Privatanteil Geschäftswagen" vom Einkommen in Abzug zu bringen, korrekt, da der Berufungskläger offenbar den Geschäftswagen zwar für Privatfahrten nutzen kann, ihm daraus jedoch keine Zahlungen zufliessen, mit denen er beispielsweise den Unterhalt der übrigen Familienmitglieder bezahlen könnte (vgl. BGer 5A_422/2018 E. 3.4). Die im Lohnausweis deklarierten Einkünfte von brutto Fr. 792.00 "Privatanteil Geschäftswagen" sind daher für die vorliegende Unterhaltsberechnung vom Lohn abzuziehen. Netto beläuft sich diese Position auf Fr. 730.852. Damit ist vom Nettolohn von Fr. 78'714.00 die Position "Privatanteil Geschäftswagen" von netto Fr. 730.85 abzuziehen.

e/cc) Die Vorinstanz hat weiter den Vermittlungsbonus in Höhe von brutto Fr. 2'000.00, welcher dem Berufungskläger im Januar 2022 ausbezahlt wurde, nicht als Einkommen angerechnet (vi-Entscheid, S. 17). Dies wurde von der Berufungsbeklagten in ihrer Anschlussberufung nicht gerügt, sondern sogar ausdrücklich gutgeheissen, da es sich um einen einmaligen Bonus für eine Mitarbeitervermittlung handelte. Nachdem der

1 Berechnung der Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen: Gemäss Lohnausweis 2022 wurden Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/NBUV in Höhe von Fr. 6'453.00 geleistet. Aufgrund der prozentualen Höhe dieser Beiträge (5.3 % für AHV/IV/EO, 1.1 % für ALV, 1.32 % für NBUV, total 7.72 %) ergibt sich ein AHV/IV/EO/ALV/NBUV-pflichtiger Lohn von Fr. 83'588.08 (Fr. 6'453.00/0.0772). Mit Ausnahme der Kinder- und Ausbildungszulagen sind vorliegend sämtliche angegebene Lohnbestandteile, welche im Bruttolohn von Fr. 90'272.00 resultieren, AHV-etc.-pflichtig. Damit ergibt sich die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 6'683.92 (Fr. 90'272.00 - Fr. 83'588.08). Dieser Betrag ist plausibel, da für E. während des gesamten Jahres Anspruch auf Kinderzulagen in Höhe von Fr. 230.00 bestanden und für C. und D. teilweise Anspruch auf Ausbildungszulagen in Höhe von je Fr. 280.00. 2 Fr. 792.00 – (0.0772*Fr. 792.00)

FO.2022.11-K2 39/64

Lohnausweis für das gesamte Jahr 2022 eingereicht wurde, ist die Berufungsbeklagte gemäss ihrer Stellungnahme vom DD.MM.2024 nun offenbar doch der Meinung, dass die Position "Erfolgsbeteiligung, Prämie, Vermittlungsbonus" von brutto Fr. 2'400.00, in welcher der im Januar 2022 ausbezahlte Vermittlungsbonus von Fr. 2'000.00 enthalten ist, dem Berufungskläger als Einkommen anzurechnen ist. Entgegen dieser Auffassung ist die fragliche Position "Erfolgsbeteiligungen, Prämie, Vermittlungsbonus" in Höhe von Fr. 2'400.00 vorliegend gerade nicht als Einkommen anzurechnen, da es sich um keinen regelmässig ausbezahlten Einkommensbestandteil handelt (vgl. BGer 5A_125/2020 E. 4.2.1; BGer 5A_627/2019 = FamPra.ch 2020, S. 748). So wurde zwar im Jahr 2023 eine "Erfolgsbeteiligung, Prämie" von Fr. 2'028.00 ausbezahlt, in den vorherigen Jahren 2020 und 2021 allerdings nicht. Die im Lohnausweis deklarierten Position "Erfolgsbeteiligung, Prämie, Vermittlungsbonus" von brutto Fr. 2'400.00 bzw. netto Fr. 2'214.723 ist daher vom Nettolohn von Fr. 78'714.00 abzuziehen.

e/dd) Schliesslich ist die Berufungsbeklagte der Meinung, dem Berufungskläger seien monatlich Fr. 180.00 der pauschalen Verpflegungsspesen als Einkommen anzurechnen. Auch hier ist das Vorgehen der Vorinstanz, welche keine Verpflegungsspesen als Einkommen anrechnete, dafür aber auch auf der Bedarfsseite keine entsprechenden Berufsauslagen berücksichtigte, nicht zu beanstanden. Denn es ist durchaus plausibel, dass dem Berufungskläger, welcher als Serviceleiter bei der ____ AG teilweise auch im Aussendienst arbeitet, tatsächliche Verpflegungskosten von monatlich Fr. 380.00 anfallen.

e/ee) Zusammengefasst sind vom im Lohnausweis 2022 angegebenen Nettolohn von Fr. 78'714.00 damit folgende Positionen abzuziehen (jeweils netto): Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 6'683.92, Privatanteil Geschäftswagen Fr. 730.85, Erfolgsbeteiligung/Prämie/Vermittlungsbonus von Fr. 2'214.72. Im Ergebnis beläuft sich das massgebende Einkommen des Berufungsklägers im Jahr 2022 damit auf insgesamt Fr. 69'084.50 bzw. monatlich rund Fr. 5'760.00.

f) Im Jahr 2023 wurde im Lohnausweis ein Lohn von Fr. 84'380.00 ausgewiesen, eine Gehaltsnebenleistung (Privatanteil Geschäftswagen) von Fr. 792.00 und unregelmässige Leistungen (Erfolgsbeteiligung, Prämie) von Fr. 2'028.00, woraus ein Bruttolohn von Fr. 87'200.00 resultierte. Davon wurden Beiträge für AHV/IV/EO/ALV/NBUV von Fr. 6'565.00 und Beiträge der beruflichen Vorsorge von Fr. 4'890.00 abgezogen, womit

3 Fr. 2'400.00 – (0.0772*Fr. 2'400.00).

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ein angegebener Nettolohn von Fr. 75'745.00 resultierte. Weiter wurden im Lohnausweis pauschale Spesen für Verpflegung von Fr. 4'560.00 deklariert.

Für die Berechnung des im Rahmen dieser Unterhaltsberechnung massgebenden Einkommens des Jahres 2023 ist grundsätzlich gleich vorzugehen wie bei der Berechnung des Jahres 2022. Damit sind vom Nettolohn von Fr. 75'745.00 abzuziehen die Kinder- und Ausbildungszulagen in Höhe von Fr. 2'161.154, die Position "Privatanteil Geschäftswagen" von netto Fr. 730.855 und die Position "Erfolgsbeteiligung, Prämie" von netto Fr. 1'871.456. Im Ergebnis beläuft sich das massgebende Einkommen des Berufungsklägers im Jahr 2023 damit auf insgesamt Fr. 70'981.55 bzw. monatlich rund Fr. 5'915.00.

g) Von diesem monatlichen Einkommen von Fr. 5'915.00 im Jahr 2023 ist denn auch für die künftigen Perioden auszugehen.

Einkommen von E

8. Die Vorinstanz hat E an ihr Einkommen die IV-Kinderrente der AHV Ausgleichskasse der PK von monatlich Fr. 666.00 gerechnet sowie die Kinderzulagen von monatlich Fr. 230.00 bzw. ab Vollendung ihres 16. Altersjahrs Fr. 280.00. Gemäss den von der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen beträgt die IV-Kinderrente für E seit dem 1. Januar 2023 Fr. 682.00 (bekl.act. 82). Dies gilt es vorliegend zu berücksichtigen. E wurde im November 2022 15-jährig und besucht seit September 2023 die Schule in ____. Seither werden ihr anstelle von Kinderzulagen Ausbildungszulagen von Fr. 280.00 ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG;). E sind daher (zur Vermeidung einer weiteren Phasenbildung) ab dem 1. August 2023 Ausbildungszulagen von Fr. 280.00 anzurechnen.

Bedarf der Berufungsbeklagten (Verbrauchsunterhalt)

9. a) Grundbetrag: Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten zunächst den Grundbetrag von Fr. 1'350.00 für einen alleinerziehenden Elternteil angerechnet und ab Es

4 Berechnung der Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen: Gemäss Lohnausweis 2023 wurden Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/NBUV in Höhe von Fr. 6'565.00 geleistet. Aufgrund der prozentualen Höhe dieser Beiträge (5.3 % für AHV/IV/EO, 1.1 % für ALV, 1.32 % für NBUV, total 7.72 %) ergibt sich ein AHV/IV/EO/ALV/NBUV-pflichtiger Lohn von Fr. 85'038.85 (Fr. 6'565.00/0.0772). Mit Ausnahme der Kinder- und Ausbildungszulagen sind vorliegend sämtliche angegebene Lohnbestandteile, welche im Bruttolohn von Fr. 87'200.00 resultieren, AHV-etc.-pflichtig. Damit ergibt sich die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 2'161.15 (Fr. 87'200.00 – Fr. 85'038.85). Dieser Betrag ist plausibel, da für E. während des gesamten Jahres Anspruch auf Kinder- resp. Ausbildungszulagen bestanden. 5 Fr. 792.00 – (0.0772*Fr. 792.00) 6 Fr. 2'028.00 – (0.0772*Fr. 2'028.00)

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Volljährigkeit im Jahr 2025 den Grundbetrag für eine Alleinstehende von Fr. 1'200.00 (viEntscheid, S. 18). Dies wird von keiner der Parteien gerügt und erweist sich als zutreffend (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.2 f.; KGer SG FO.2020.7 vom 17. Oktober 2021 [www.publikationen.sg.ch]).

b/aa) Wohnkosten: Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten Wohnkosten von Fr. 975.00 angerechnet. Sie hielt dazu fest "Mietzins der Wohnung von Fr. 1'624.00 abzüglich Wohnkostenanteil für die Töchter in Höhe von Fr. 650.00" (vi-Entscheid, S. 18). Beim Bedarf von E hielt sie fest, ihr Wohnkostenanteil betrage gemäss Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen ("1/5 Wohnungsmietzins") Fr. 325.00 (vi-Entscheid, S. 20). Ab dem Jahr 2030 ging die Vorinstanz davon aus, dass alle Töchter ausgezogen seien und gestand der Berufungsbeklagten eine Wohnungsmiete von Fr. 1'300.00 zu (vi-Entscheid, S.

18 f.).

b/bb) Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe der Berufungsbeklagten im Einzelnen höhere Beträge in die Bedarfsrechnung eingesetzt, so z.B. höhere Wohnkosten, als von dieser selber geltend gemacht. Er verlangt, für die volljährigen, bei der Berufungsbeklagten wohnenden Töchter D und C müsse ebenfalls ein Wohnkostenanteil ausgeschieden werden.

b/cc) Auch die Berufungsbeklagte rügt die Wohnkostenverteilung der Vorinstanz. Der Wohnungsmietzins belaufe sich unbestrittenermassen auf Fr. 1'624.00. Es sei aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Wohnkosten der Berufungsbeklagten mit dem Auszug jeder Tochter erhöhten. Somit habe der Wohnkostenanteil der Berufungsbeklagten phasenweise Fr. 650.00 (bis Auszug C), Fr. 813.00 (bis Auszug D) und Fr. 1'083.00 zu betragen. Damit spricht sich die Berufungsbeklagte für eine Verteilung der Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen aus (denn: Fr. 1'624.00/5*2 = Fr. 650.00; Fr. 1'624.00/4*2 = Fr. 812.00; Fr. 1'624.00/3*2 = Fr. 1'083.00).

b/dd) Bei der familienrechtlichen Bedarfsermittlung ist für jedes Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen, welchen es im Bedarf des entsprechenden Elternteils abzuziehen gilt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Lebt ein volljähriges Kind (mit eigenem Erwerbseinkommen) bei einem Elternteil, ist für dieses Kind ebenfalls ein angemessener Wohnkostenanteil beim Elternteil abzuziehen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; BGE 132 III 483 E. 4.2; RL BschK Ziff. II). Gemäss Eingabe der Berufungsbeklagten vom 7. März 2024 leben nach wie vor alle drei Töchter zu Hause. C beginnt ab September 2025 eine Ausbildung. D absolviert seit dem 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2025 eine Ausbildung. E besucht seit August 2023 FO.2022.11-K2 42/64 die ____ Schule und wird danach voraussichtlich ein Studium antreten. Für die vorliegende Unterhaltsberechnung ist gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse davon auszugehen, dass D und C, beide geb. 2003, im November 2025 aus der Wohnung bei ihrer Mutter ausziehen werden. Sie sind dann beide 22-jährig und haben zu diesem Zeitpunkt beide voraussichtlich eine abgeschlossene Ausbildung (C hat bereits eine Erstausbildung D wird dann voraussichtlich ausgebildet sein). Damit ist für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 30. November 2025 darauf abzustellen, dass alle drei Töchter bei der Berufungsbeklagten leben. Ab dem 1. Dezember 2025 ist davon auszugehen, dass (nur noch) E bei der Berufungsbeklagten lebt. Schliesslich ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die IV-Kinderrente wegfällt, davon auszugehen, dass auch E ausgezogen sein wird und die Berufungsbeklagte alsdann alleine lebt.

Der Wohnungsmietzins der Berufungsbeklagten beträgt vorliegend unbestrittenermassen Fr. 1'624.00. Bei der Verteilung der Wohnkosten kommt den rechtsprechenden Behörden ein Ermessen zu; verbindliche Vorgaben zur Aufteilung gibt es nicht (MAIER, a.a.o., Rz 995). Gemäss Bundesgericht soll der Elternteil aber in der Regel nicht weniger als 50 % der Wohnkosten tragen (MAIER, a.a.o., Rz 995, mit Verweis auf BGer 5A_743/2017 E. 5.2.5 i.V.m VON WERDT, Unification du droit de l’entretien par le Tribunal fédéral, in: Fountoulakis /Jungo A (Hrsg.), Symposium en droit de la famille – Famille et argent, 2022, S. 6). Aus den Erwägungen der Vorinstanz erschliesst sich nicht eindeutig, nach welchem Grundsatz sie die Wohnkosten auf welche Personen verteilt hat. Sie rechnete E Fr. 325.00 und damit einen Fünftel der Wohnkosten von Fr. 1'624.00 an und spricht von einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen, womit sie wohl alle drei Töchter miteinberechnen wollte (drei kleine Köpfe, ein grosser Kopf; denn Fr. 1'624.00/5 = Fr. 325.00). Der Berufungsbeklagten rechnete sie dann aber Fr. 975.00 und damit mehr als einen grossen Kopf an, denn ein grosser Kopf würde für den Fall, dass alle drei Töchter bei der Berufungsbeklagten leben, Fr. 650.00 betragen (Fr. 1'624.00/5*2). Die Verteilung der Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen würde damit dazu führen, dass die Berufungsbeklagte in dem Zeitraum, in dem alle drei Töchter zu Hause wohnen, nur 40 % der Wohnkosten trägt. Da der entsprechende Elternteil in der Regel mindestens 50 % der Wohnkosten tragen soll, ist vorliegend keine Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen. Angemessen scheint, die Hälfte der Wohnkosten auf die Berufungsbeklagte und die andere Hälfte auf die drei Töchter zu verteilen. Demnach sind der Berufungsbeklagten vom 1. April 2022 bis zum 30. November 2025 Wohnkosten von rund Fr.

815.00 anzurechnen (50 % von Fr. 1'624.00). Für den Zeitraum, in dem voraussichtlich nur noch E zu Hause wohnt, ist eine Beteiligung von 75 % der Berufungsbeklagten und von 25 % von E angemessen (vgl. auch KGer SG FS.2019.14/15-EZE2 vom 7. April 2021

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E. 6d [www.publikationen. sg.ch]). Demnach sind der Berufungsbeklagten vom 1. Dezember 2025 bis zu ihrem Anspruch auf eine PK Rente nach Wegfall der Kinderrente Wohnkosten von rund Fr. 1'220.00 anzurechnen (75 % von Fr. 1'624.00). Vom Zeitpunkt an, ab dem keine Tochter mehr zu Hause wohnt, hat die Vorinstanz der Berufungsbeklagten ermessensweise Wohnkosten von Fr. 1'300.00 zugestanden, was von den Parteien nicht (substantiiert) gerügt wurde. Damit sind der Berufungsbeklagten in der letzten Phase (ab Anspruch auf PK-Rente nach Wegfall der Kinderrente) Wohnkosten von Fr. 1'300.00 anzurechnen.

Zusammengefasst betragen die Wohnkosten der Berufungsbeklagten vom 1. April 2022 bis 30. November 2025 Fr. 815.00 (entspricht 50 % von Fr. 1'624.00), vom 1. Dezember 2025 bis zu ihrem Anspruch auf eine PK Rente nach Wegfall der Kinderrente Fr. 1'220.00 (entspricht 75 % von Fr. 1'624.00) und ab ihrem Anspruch auf eine PK Rente nach Wegfall der Kinderrente Fr. 1'300.00.

c) KVG: Die Vorinstanz hat der Berufungsbeklagten monatliche KVG-Prämien von Fr. 446.00 angerechnet (vi-Entscheid, S. 18). In ihrer Eingabe vom DD.MM.2024 hat die Berufungsbeklagte den Versicherungsausweis für die Jahre 2023 und 2024 eingereicht, woraus hervorgeht, dass die monatlichen KVG-Prämien im Jahr 2023 Fr. 443.80 betrugen und im Jahr 2024 Fr. 481.75. Für die Phase vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 werden damit monatliche KVG-Prämien von rund Fr. 444.00 angerechnet. Zur Vermeidung einer weiteren Phase werden die monatlichen KVG-Prämien von rund Fr. 482.00 bereits ab dem 1. August 2023 angerechnet.

d) Gesundheitskosten: Unbestrittenermassen sind der Berufungsbeklagten monatliche Gesundheitskosten von Fr. 83.00 anzurechnen.

e) Berufsauslagen und Mobilität: Da der Berufungsbeklagten keine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist, sind ihr – anders als im vorinstanzlichen Entscheid – auch keine Berufsauslagen zuzugestehen.

f) Versicherung & Kommunikation: Die Vorinstanz hat entsprechend der Praxis im Kanton St. Gallen die Versicherungspauschale von Fr. 50.00 und die Kommunikationspauschale von Fr. 130.00 angerechnet, was von den Parteien zu recht nicht beanstandet wird.

g) Steuern: Die Vorinstanz hat den Steueranteil der Berufungsbeklagten zunächst ab dem 1. Februar 2022 auf Fr. 294.00, ab dem 1. August 2023 auf Fr. 177.00, ab dem

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1. August 2025 auf Fr. 200.00 und ab dem PK-Anspruch auf Fr. 391.00 (bzw. 376.00) festgelegt.

Die Berufungsbeklagte hat im Berufungsverfahren die Steuerveranlagungsverfügung aus dem Jahr 2022 eingereicht. Demnach beträgt im Jahr 2022 das für die kantonalen Steuern massgebende steuerbare Einkommen Fr. 42'600.00 und das für die Bundessteuer massgebende steuerbare Einkommen Fr. 52'400.00. Die Berufungsbeklagte macht geltend, die gemäss Steuerkalkulator zu bezahlenden Steuern betragen insgesamt Fr. 5'623.80 bzw. monatlich Fr. 465.65, wovon 72 % auf die Berufungsbeklagte und 28 % auf E zu verteilen seien. Damit ging die Berufungsbeklagte offenbar vom Alleinstehendentarif aus (vgl. Steuerkalkulator des Kantons St. Gallen). Da die Berufungsbeklagte im Jahr 2022 mit der minderjährigen E zusammenwohnte, wird sie allerdings zum Verheirateten/Elterntarif besteuert (vgl. StB SG 48 Nr. 2 S. 5 [Familienkonstellation A.2.3]). Demnach betragen die Kantons- und Gemeindesteuern bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 42'600.00 gemäss Steuerkalkulator fürs Jahr 2022 Fr. 2'700.75 jährlich bzw. rund Fr. 225.00 monatlich und die direkte Bundessteuer bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 52'400.00 beträgt Fr. 256.00 jährlich bzw. rund Fr. 20.00 monatlich. Insgesamt beträgt die Steuerlast der Berufungsbeklagten fürs Jahr 2022 somit Fr. 2'956.75 bzw. monatlich rund Fr. 245.00.

Davon ist ein Steueranteil für die minderjährige E auszuscheiden. Hierfür sind die E zuzurechnenden, aber von der Berufungsbeklagten zu versteuernden Einkünfte (Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten etc.) in das Verhältnis zu den von der Berufungsbeklagten insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld von der Berufungsbeklagten im Bedarf von E einzusetzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Die gesamten zu versteuernden Einkünfte der Berufungsbeklagten betragen gemäss Veranlagungsberechnung 2022 Fr. 69'366.00. Davon sind Fr. 17'278.00 E zuzurechnen.7 Damit ist der Steueranteil von E auf rund 25 % (100/69'366.00*17'278.00) bzw. monatlich rund Fr. 60.00 (0.25*Fr. 245.00) festzusetzen und jener der Berufungsbeklagten auf monatlich rund Fr. 185.00 (0.75*Fr. 245.00).

Die Festsetzung der Steuern für die (weitere) Zukunft kann lediglich grob geschätzt werden (MAIER, a.a.o., N 1072 und 1074). Bis und mit 2024 ist – unter Berücksichtigung der

7 Fr. 7'992.00 IV-Kinderrenten (Fr. 666.00*12), Fr. 7'326.00 Unterhaltsbeiträge und Fr. 1'960.00 Kinderzulagen

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gemäss E. III.13 festgelegten Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte und E – davon auszugehen, dass die Steuern ungefähr gleich bleiben wie im Jahr 2022.

Ab dem Jahr 2025 ist der Berufungsbeklagten ein höherer Steuerbetrag anzurechnen, da infolge Es Volljährigkeit bei der Berufungsbeklagten voraussichtlich der Kinderabzug wegfallen wird und sie zum Alleinstehendentarif besteuert werden wird (vgl. StB SG 48 Nr. 2 S. 7). Demzufolge werden bei der Berufungsbeklagten ab dem 1. Dezember 2025 schätzungsweise insgesamt Steuern von monatlich Fr. 400.00 anfallen (Eckdaten: ____, alleinstehender Tarif, Steuerfuss im Jahr 2024, Steuerbares Einkommen von Fr. 41'772.008, steuerbares Vermögen von Fr. 0.00).

Vorsorgeunterhalt

10. Wie bereits erwähnt gehört bei lebensprägenden Ehen zum gebührenden Unterhalt auch ein Vorsorgeunterhalt, sofern der anspruchsberechtigte Ehegatte im Aufbau seiner Altersvorsorge beeinträchtigt ist.

a) Die Vorinstanz hat den Anspruch der Berufungsbeklagten auf Vorsorgeunterhalt verneint. Zur Begründung führte sie auf, werde ein nachehelicher Unterhalt nicht aufgrund ehebedingter Nachteile, sondern gestützt auf nacheheliche Solidarität gesprochen, so sei dieser zeitlich und/oder von vornherein auf das leicht erhöhte Existenzminimum zu beschränken. Da es der Berufungsbeklagten bis zum AHV-Alter nie mehr möglich sein werde, ihren gesamten Unterhalt selbst zu bestreiten, sei eine zeitliche Beschränkung des nachehelichen Unterhalts nicht zielführend. Umso mehr rechtfertige sich jedoch eine Beschränkung des Unterhalts auf das leicht erhöhte Existenzminimum bzw. auf das familienrechtliche Existenzminimum. Eine Partizipation am Überschuss sowie ein Vorsorgeunterhalt sei damit ausgeschlossen (vi-Entscheid, S. 15).

b) Die Berufungsbeklagte rügt in ihrer Anschlussberufung, ein Vorsorgeunterhalt sei geschuldet. Massgebend sei, dass vorliegend ein Anspruch der Berufungsbeklagten auf einen gebührenden Unterhalt zuzüglich Überschuss bestehe. Der nacheheliche Unterhalt i.S.v. Art. 125 Abs. 1 ZGB schliesse eine angemessene Altersvorsorge ein. Der Vorsorgeunterhalt sei vorliegend unumgänglich, da die Berufungsbeklagte aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung künftig keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne und daher keine bzw. nicht ausreichende Beiträge an die Altersvorsorge leisten könne. Es 8 IV-Rente von Fr. 20'472.00 (Fr. 1'706.00*12) zzgl. geschätzte Unterhaltsbeiträge von Fr. 25'200.00 (Fr. 2'100.00*12) abzgl. Allgemeine Abzüge (Versicherungsprämien und Sparzinsen nach Art. 45 Abs. 1 lit. g StG) von Fr. 3'900.00 FO.2022.11-K2 46/64 resultiere eine nacheheliche Einbusse, welche durch den Vorsorgeunterhalt zu decken sei. Schliesslich ende der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten mit Eintritt in deren ordentliches Rentenalter. Ab dieser Zeit müsse sie sich mit der kleinen Rente abfinden, wobei insbesondere hervorzuheben sei, dass ihr Freizügigkeitsguthaben gerade einmal Fr. 40'716.65 zuzüglich des ihr aus dem Vorsorgeausgleich zustehenden Anspruchs betrage. Es gelte dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Berufungsbeklagte nach der Scheidung beim Aufbau ihrer Vorsorge behindert sei. Zudem müsse die Berufungsbeklagte aufgrund der Dauer des Scheidungsverfahrens notgedrungen während mehreren Jahren auf einen Vorsorgeunterhalt verzichten. Betragsmässig werde an dem im vorinstanzlichen Verfahren berechneten Vorsorgeunterhalt von Fr. 394.00 festgehalten. Dieser basiere auf einem Verbrauchsunterhalt von Fr. 2'765.00, was wie ein Nettoeinkommen zu behandeln sei. Hinzuzurechnen seien die Sozialabgaben in Höhe von 12.8 % (Fr. 354.00), womit ein Bruttoersatzeinkommen von Fr. 3'119.00 resultiere. Da von der IV-Rente der Berufungsbeklagten keine Sozialabgaben abgezogen werden und der Berufungsbeklagten kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, sei auf dieses Bruttoersatzeinkommen von Fr. 3'119.00 abzustellen. Entsprechend belaufe sich der Vorsorgeunterhalt im Bereich der AHV auf Fr. 271.00 (8.7 % von Fr. 3'119.00). Im Bereich der zweiten Säule müsse vom errechneten Bruttoersatzeinkommen von Fr. 37'428.00 jährlich der Koordinationsbeitrag von Fr. 25'095.00 abgezogen werden. 15 % auf diesen Differenzbetrag ergebe Fr. 1'480.00 jährlich bzw. Fr. 123.00 monatlich, was den Vorsorgeunterhalt im Bereich der beruflichen Vorsorge darstelle. Insgesamt ergebe sich damit ein Vorsorgeunterhalt von Fr. 394.00 pro Monat (Fr. 271.00 + Fr. 123.00).

c) Der Berufungskläger macht geltend, es sei kein Vorsorgeunterhalt geschuldet. Dies, da keine lebensprägende Ehe vorliege. Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte automatisch Altersguthaben anspare (mit Verweis auf Art. 24 Abs. 3 BVG und Art. 29sexies und 33bis AHVG), was die Berufungsbeklagte unterschlage. Selbst wenn man die Position des Vorsorgeunterhalts im Grundsatz bejahte, resultiere unter dem Strich keine nennenswerte Bedarfsposition.

d) Der Vorsorgeunterhalt betrifft den Ausgleich allfälliger nachehelicher Lücken bei der Altersvorsorge, wenn der betreffende Ehegatte nach der Scheidung in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist und deswegen nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einzahlen kann (BGE 135 III 158 E. 4.1; BGE 145 III 169 E. 3.6). Bei lebensprägenden Ehen besteht auch dann Anspruch auf Vorsorgeunterhalt als Teil des nachehelichen Unterhalts, wenn die anspruchsbegründende Lücke in der nachehelichen Altersvorsorge durch einen eingeschränkten Gesundheitszustand des anspruchsberechtigten Ehegatten FO.2022.11-K2 47/64 – z.B. eine (Teil-)Invalidität - begründet ist, welcher nicht ehebedingt ist (BGer 5A_384/2008 E. 6 i.V.m. E. 5; vgl. auch MAIER, a.a.o., Rz 1145).

Soweit die Berufungsbeklagte die Zusprechung eines Vorsorgeunterhalts beantragt, setzt dies vorerst voraus, dass sie in ihrer Vorsorgebildung nach der Scheidung beeinträchtigt ist. Die Berufungsbeklagte ist der Auffassung, dies sei der Fall. So beantragt sie einen Vorsorgeunterhalt im Bereich der AHV in Höhe von monatlich Fr. 271.00 und im Bereich der BVG in Höhe von monatlich Fr. 123.00. Nachstehend ist zunächst zu prüfen, ob und wenn ja in welchem Umfang die Berufungsbeklagte nach der Scheidung in der Bildung ihrer Altersvorsorge beeinträchtigt ist:

Die Berufungsbeklagte bezieht derzeit eine Dreiviertels-Invalidenrente der AHV/IV von monatlich Fr. 1'706.00. Die Invalidenrente gründet auf einem hypothetischen Altersguthaben, indem das aktuell vorhandene Guthaben auf dasjenige projiziert wird, welches die versicherte Person erreichen würde, wenn sie bis zum Rentenalter erwerbstätig wäre. Für die Berechnung der die Invalidenrente ablösenden AHV-Rente wird im Sinne eines Besitzstandes grundsätzlich auf die für die bisherige IV-Rente massgebenden Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und Durchschnittseinkommen) abgestellt (Art. 33bis AHVG; REICHMUTH, Handbücher für die Anwaltspraxis Recht der sozialen Sicherheit, 2014, § 24 AHV-Renten, Rz. 24.138). Vorliegend wird die Berufungsbeklagte damit bei Erreichen des Rentenalters Anspruch auf eine AHV-Rente haben, die mindestens so hoch wie die vor Erreichen des Referenzalters bezogene Invalidenrente der AHV/IV sein wird.

Gemäss der vorliegenden Rentenvorausberechnung der AHV/IV betreffend die Berufungsbeklagte vom DD.MM.2022 wird die AHV-Altersrente der Berufungsbeklagten ab 1. April 2037 voraussichtlich Fr. 2'218.00 betragen (bekl.act. 61 [bei vi-act. 96]). Aus der Verfügung der AHV/IV vom 4. Januar 2023 geht hervor, dass die Berufungsbeklagte in der höchsten Rentenskala (Rentenskala 44) eingestuft wird und ihr massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 74'970.00 beträgt. Aufgrund dieser Einstufung wäre die Berufungsbeklagte gemäss der aktuell gültigen Rentenskala zu einer Altersrente von Fr. 2'274.00 berechtigt (Bundesamt für Sozialversicherungen, Monatliche Vollrenten, Skala 44, gültig ab 1. Januar 2023, abrufbar unter: www.sozialversicherungen.admin.ch). Die Berufungsbeklagte kann bei Erreichen des Rentenalters im Bereich der AHV damit mit einer Rente nahe der Maximalrente von derzeit Fr. 2'450.00 rechnen. Im Bereich der

2. Säule ist die Berufungsbeklagte insofern in ihrer (nachehelichen) Vorsorgebildung beeinträchtigt, als dass sie mangels Erwerbstätigkeit für den aktiven Teil ihres Altersguthabens von Fr. 40'716.65 bzw. 62'915.80 (nach erfolgter Ausgleichszahlung bei

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Vorsorgeausgleich) keine weiteren Altersgutschriften wird äufnen können. Die Berufungsbeklagte verfügt aber auch noch über einen passiven Teil an Altersguthaben bei der PK. Für diesen Anteil ihrer Teilinvalidität von 58 % wird das (passive) Alterskonto der Berufungsbeklagten bei der PK weitergeführt und mit Altersgutschriften zzgl. Zinsen geäufnet (vgl. ausführlich dazu E. III.1.d i.Z.m. dem Vorsorgeausgleich). Erreicht die Berufungsbeklagte ihre (volle) Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen des Rentenalters nicht wieder, hat sie Anspruch auf eine lebenslängliche Rente der PK, welche voraussichtlich monatlich Fr. 952.00 betragen wird (dazu auch ausführlich E. III.1.d i.Z.m. dem Vorsorgeausgleich). Allein mit der voraussichtlichen AHV-Rente von Fr. 2'274.00 und der Altersrente der PK von Fr. 952.00 kann die Berufungsbeklagte damit voraussichtlich mit monatlichen Einkünften (von Fr. 3'226.00) rechnen, welche über ihrem Verbrauchsunterhalt liegen (dieser liegt gemäss ihren eigenen Angaben bei Fr. 2'765.00). Weiter verfügt die Berufungsbeklagte denn auch noch über ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 40'716.65 und die Ausgleichszahlung von Fr. 22'199.15 gemäss vorliegendem bzw. dem vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufungsbeklagte wird damit voraussichtlich in der Lage sein, bei Erreichen des Rentenalters ihren gebührenden Unterhalt selbst zu decken. Ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gegenüber dem Berufungskläger ist daher zu verneinen. Im Übrigen erscheint es auch bei Vergleich der Vorsorgeverhältnisse beider Parteien nicht angemessen, den Berufungskläger zur Leistung eines Vorsorgeunterhalts im Bereich der 2. Säule zu verpflichten (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB und dazu etwa FamKomm Scheidung-BÜCH-LER/RAVEANE, a.a.O., Art. 125 ZGB N 91 ff.). So kann auf Seiten der Berufungsbeklagten mit einem (umgerechneten) Vorsorgeguthaben von Fr. 230'915.80 gerechnet werden (Fr. 40'716.65 + 22'199.15 + Fr. 168'000.00), während der Berufungskläger seinerseits bei Eintritt ins Rentenalter voraussichtlich über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 297'048.60 verfügen wird (vgl. ausführlich dazu E. III.1.d i.Z.m. dem Vorsorgeausgleich).

Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid, wonach der Berufungskläger der Berufungsbeklagten im Rahmen des angemessenen nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB keinen Vorsorgeunterhalt schuldet, somit nicht zu beanstanden.

Bedarf des Berufungsklägers

11. a) Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger monatlich einen Grundbetrag von Fr. 850.00 (infolge Konkubinat), Wohnkosten von Fr. 713.00, Krankenkassenkosten von Fr. 343.00, eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale von Fr. 180.00 und Steuern von Fr. 427.00 angerechnet, was in einem Bedarf von Fr. 2'513.00 resultiert. Ab dem 1. August 2023 hat die Vorinstanz die Steuern auf Fr. 504.00 erhöht, sodass der Grundbedarf des Berufungsklägers ab dann Fr. 2'590.00 betrage. Ab dem 1. August 2025 hat FO.2022.11-K2 49/64 sie die Steuern auf Fr. 583.00 erhöht, sodass der Grundbedarf des Berufungsklägers ab dann Fr. 2'669.00 betrage. Ab der letzten Phase hat sie dem Berufungskläger ermessensweise wie der Berufungsbeklagten einen Wohnkostenbeitrag von Fr. 1'300.00 angerechnet, einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00, sowie Steuern von Fr. 660.00, womit sein Grundbetrag dann Fr. 3'683.00 betrage.

b) Der Berufungskläger rügt diese vorinstanzlichen Feststellungen nicht bzw. hält fest, sein Bedarf sei von der Vorinstanz korrekt festgehalten worden. Die Berufungsbeklagte macht in ihrer Anschlussberufung geltend, sie halte bezüglich der Bedarfspositionen des Berufungsklägers bis auf die Kommunikations- und Versicherungspauschale vollumfänglich an ihren Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren fest. Damit hat die Berufungsbeklagte nicht aufgezeigt, inwiefern sie den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf die Bedarfspositionen des Berufungsklägers als (rechts-) fehlerhaft erachtet und ist damit ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen (vgl. vorstehend E. II.4). Es hat daher grundsätzlich bei den vorinstanzlichen Feststellungen, welche nicht offensichtlich unangemessen sind, sein Bewenden.

c) Einzig die dem Berufungskläger anzurechnenden monatlichen KVG-Prämien sind zu aktualisieren. So beträgt die KVG-Prämie im Jahr 2024 Fr. 388.35. Entsprechend sind dem Berufungskläger (der Einfachheit halber bzw. zur Vermeidung einer weiteren Phase bereits) ab dem 1. August 2023 KVG-Prämien von rund Fr. 388.00 anzurechnen.

d) In Bezug auf die Steuern ist anzumerken, dass mit vorliegendem Entscheid die von der Vorinstanz monatlich vom Berufungskläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge angepasst werden, was grundsätzlich ebenfalls Auswirkung auf die (voraussichtlichen) monatlichen Steuerbelastungen des Berufungsklägers hat. Da sich diese Abweichungen aber auf schätzungsweise unter Fr. 100.00 im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid belaufen,9 wird vorliegend von der Anpassung der von der Vorinstanz berechneten Steuerbeträge abgesehen.

Bedarf E

12. a) Grundbetrag: Die Vorinstanz hat E, geb. DD.MM.2007, zunächst den Grundbetrag von Fr. 600.00 und ab deren Volljährigkeit den Grundbetrag von Fr. 850.00 angerechnet. Der Berufungskläger macht geltend, dass der Grundbetrag durchgehend Fr. 600.00

9 Gerechnet jeweils mit dem Einkommen des Berufungsklägers gemäss E. III.7, unter Abzug der Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte und an die minderjährige E. (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. c StG).

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pro Monat betrage. Bei einem erwachsen gewordenen Kind, das weiterhin mit einem Elternteil zusammenlebt und von den Eltern finanziell unterstützt wird bzw. über kein eigenes Einkommen verfügt, ist der gleiche Grundbetrag wie jener eines minderjährigen Kindes zu berücksichtigen (BGer 5A_382/2021 E. 8.3 [nicht publiziert in BGE 148 III 353]). E besucht seit 2023 die ____ Schule und wird danach voraussichtlich ein Studium absolvieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie ab ihrer Volljährigkeit über ein eigenes Einkommen verfügen wird. Daher ist bei ihr bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durchgehend mit dem Grundbetrag von Fr. 600.00 zu rechnen.

b) Die Berufungsbeklagte rügt die vorinstanzlich festgelegten Wohnkostenanteile. Wie unter E. III.9.b ausgeführt, werden in der Zeit vom 1. April 2022 bis 30. November 2025 50 % der Gesamtwohnkosten auf die drei zu Hause lebenden Töchter verteilt. Demnach sind E Fr. 270.0010 als Wohnkosten anzurechnen. Ab dem 1. Dezember 2025 lebt vermutungsweise nur noch E zu Hause, womit die Gesamtwohnkosten zu 75 % von der Berufungsbeklagten und zu 25 % von E zu tragen sind. Demnach beträgt ihr Wohnkostenanteil vom 1. Dezember 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 405.00.

c) Die Vorinstanz hat E unter der Annahme, dass sie die ____schule besuchen werde, für ihren Schulweg Mobilitätskosten von Fr. 44.00 bzw. ab ihrer Volljährigkeit Fr. 68.00 angerechnet. Dies wird grundsätzlich von keiner Partei gerügt. In tatsächlicher Hinsicht hat sich seit dem vorinstanzlichen Entscheid aber ergeben, dass E (erst) seit dem 2023 die ____ Schule in ____ besucht. Die Mobilitätskosten von Fr. 44.00 sind ihr daher erst ab dem 1. August 2023 anzurechnen. Ab dem 1. Dezember 2025 belaufen sich diese auf Fr. 68.00.

d) Mit der Begründung, durch das angerechnete ÖV-Abo könne E zu Hause essen, womit keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anfallen würden, hat die Vorinstanz E keine solchen angerechnet. Die Berufungsbeklagte rügt, E sei ab 2023 einen monatlichen Betrag von Fr. 200.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen, da sie die ____ Schule besuche und es keiner realistischen Betrachtungsweise entspreche, sich zu Hause zu verpflegen. Der Berufungskläger wendet ein, E könne ihr Mittagessen entweder zu Hause einnehmen oder von zu Hause mitnehmen oder vergünstigt in einer Mensa einnehmen. Es sei daher korrekt, dass die Vorinstanz ihr keine Verpflegungskosten angerechnet habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass E als

10 (1'624.00*0.5)/3 = Fr. 270.00.

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Schülerin viermal pro Woche ein auswärtiges Mittagessen von durchschnittlich Fr. 15.00 einnimmt. Nach Abzug der Schulferien ergibt dies 156 Verpflegungstage pro Jahr11 bzw.

13 Verpflegungstage pro Monat. Von den Fr. 15.00 sind ca. Fr. 10.00 durch den Grundbetrag gedeckt (vgl. auch MAIER, a.a.o., Rz 1048 f.). Demnach sind E für die auswärtige Verpflegung ab dem 2023 monatlich Fr. 65.00 (entspricht 13*Fr. 5.00) anzurechnen.

e) KVG: Die Vorinstanz hat E eine KVG-Prämie – unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung von Fr. 77.00 – von Fr. 21.00 monatlich angerechnet. Dabei stützte sie sich auf den Versicherungsausweis und die Verfügung betreffend individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2021. Die Berufungsbeklagte macht geltend, es habe sich inzwischen ergeben, dass E keinen Anspruch auf Prämienverbilligung habe. Es seien ihr daher die ganzen KVG-Prämien anzurechnen. Aus den von der Berufungsbeklagten eingereichten Akten gehen folgende KVG-Prämien für E hervor: rund Fr. 93.00 im Jahr 2022, rund Fr. 91.00 im Jahr 2023, rund Fr. 98.00 im Jahr 2024. Weiter geht aus den im Berufungsverfahren von der Berufungsklägerin eingereichten Verfügungen betreffend individuelle Prämienverbilligung hervor, dass E für die Jahre 2022, 2023 und 2024 keine individuelle Prämienverbilligung erhalten hat bzw. erhält. E sind daher die entsprechenden KVG-Prämien im Bedarf einzurechnen, wobei zur Vermeidung einer weiteren Phasenbildung die KVG-Prämie von Fr. 98.00 bereits ab dem 2023 angerechnet wird.

f) VVG: Die Vorinstanz hat E in ihrem Bedarf monatlich VVG-Prämien von Fr. 84.00 angerechnet, wofür sie auf den Versicherungsausweis des Jahres 2021 abstellte. Die Berufungsbeklagte bringt vor, im Jahr 2022 hätten die VVG-Prämien Fr. 88.00 und in den Jahren 2023 und 2024 rund Fr. 138.00 betragen, was E anzurechnen sei. Der Berufungskläger wendet ein, diese VVG-Prämien seien übersetzt.

Lassen es die finanziellen Verhältnisse zu, können im Bedarf Prämien für die nicht obligatorische Krankenkasse gemäss VVG berücksichtigt werden. Gemäss Akten bestanden für die drei Töchter bereits während der (ungetrennten) Ehe der Parteien VVG-Versicherungen, wobei der grösste Teil der diesbezüglichen Prämien auf die Zahnpflegeversicherungen fiel. Im (hier interessierenden) Jahr 2022 verfügte E über dieselben VVG-Versicherungen, woraus VVG-Prämien von insgesamt rund Fr. 88.00 resultierten. Da diese Positionen bereits während der Ehe der Parteien versichert waren, E gemäss Angabe der Berufungsbeklagten über eine Zahnspange verfügt, und es die finanziellen Verhältnisse vorliegend zulassen, werden E für das Jahr 2022 VVG-Prämien von Fr. 88.00 im Bedarf

11 (54-13)*4

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angerechnet. In den Jahren 2023 und 2024 belaufen sich die VVG-Prämien für E gemäss den eingereichten Versicherungsausweisen auf rund Fr. 138.00 monatlich. Davon fallen rund Fr. 75.00 auf die Zahnpflegeversicherungen und die restlichen Prämien auf andere (offenbar neu) abgeschlossene VVG-Versicherungen. Da E über eine Zahnspange verfügt, ist es angemessen, die diesbezüglichen VVG-Prämien von Fr. 75.00 an ihren Bedarf anzurechnen. Die Berufungsbeklagte hat keine Angaben dazu gemacht, wie lange E die Zahnspange noch benötigen wird. Ermessensweise sind die VVG-Prämien von Fr. 75.00 bis zum 30. November 2025 an den Bedarf von E anzurechnen und alsdann nicht mehr. Zusammengefasst sind E vom 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 VVG-Prämien von Fr. 88.00 und vom 1. Januar 2023 bis 30. November 2025 VVG-Prämien von Fr. 75.00 monatlich an ihren Bedarf anzurechnen. Ab dem 1. Dezember 2025 sind keine VVG-Prämien mehr anzurechnen.

g) Die Berufungsbeklagte rügt in ihrer Anschlussberufung weiter, dass die Vorinstanz die belegten Gesundheitskosten von monatlich Fr. 66.00 übersehe. In ihrer Eingabe vom DD.MM.2024 reicht sie ergänzend die Kostenübersichten von Es Krankenversicherung der Jahre 2022 und 2023 ein. Der Berufungskläger wendet dazu ein, bei einer jungen und gesunden Sekundarschülerin würden keine monatlich wiederkehrenden Gesundheitskosten von Fr. 66.00 anfallen.

Aufwendungen für nicht gedeckte Gesundheitskosten wie Selbstbehalte und Franchisen sind im Notbedarf zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich anfallen. Franchise und Selbstbehalt sind in der geltend gemachten Höhe zu belegen (MAIER, a.a.o., Rz 1012 mit Verweis auf BGer 5A_730/2020 E. 5.2.2.4.1 und 5A_611/2019 E. 5.4.1). Vorliegend geht aus der Kostenübersicht von E’s Krankenversicherung hervor, dass für E im Jahr 2022 ein Selbstbehalt in Höhe von Fr. 242.48 und im Jahr 2023 ein solcher von Fr. 279.10 bezahlt werden musste. E sind daher monatlich Gesundheitskosten von rund Fr. 20.00 anzurechnen, da diese ausgewiesen und auch für die Zukunft plausibel sind (vgl. z.B. BGer 5A_534/2021 E. 5.2.3).

h) Steuern: Es Steueranteil während ihrer Minderjährigkeit beträgt wie unter E. III.9.g dargelegt Fr. 60.00. Ab dem 1. Dezember 2025 bis zum Abschluss ihrer angemessenen Erstausbildung wird davon ausgegangen, dass E keine Steuern bezahlen muss, da Unterhaltszahlungen an das volljährige Kind bei diesem steuerfrei sind (Art. 37 Abs. 1 lit. f StG; StB 48 Nr. 2, S. 7).

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i) Kommunikationspauschale: Unbestritten ist der von der Vorinstanz angerechnete Betrag von monatlich Fr. 20.00 bzw. ab Volljährigkeit Fr. 50.00 für Kommunikation.

Unterhaltstabellen

13. Ausgehend von den hiervor ermittelten Einkommens- und Bedarfspositionen resultieren für die mit vorliegendem Berufungsentscheid zu regelnden Phasen (vgl. E. III.5) die nachfolgenden Berechnungen bzw. Unterhaltsbeiträge (für die Phasen vom 1. April 2022 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Berufungsentscheids wird auf den Berufungsentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen verwiesen:

a) Formelle Rechtskraft des Berufungsentscheids bis 30. November 2025

Einkommen A B E Nettolohn (inkl. 13 Mt.) 5915 0 Kinder-/Ausbildungszulagen 280 IV Rente 1706 682 Total Einkommen 5915 1706 962

Bedarf A. B E Grundbetrag 850 1350 600 Wohnkosten 713 815 270 Krankenkasse KVG 388 482 98 Gesundheitskosten 83 20 Berufsauslagen (auswärtige Verpflegung) 65 Krankenkasse VVG 75 Versicherung + Kommunikation 180 180 20 Steuern 504 185 60 Mobilität 44 Total Bedarf 2635 3095 1252 Überschuss/ Manko 3280 -1389 -290 Unterhaltsberechnung A. B E Barunterhalt -1680 1390 290 Überschuss nach Deckung Barbedarf 1600 Überschussanteil 640 640 320 Unterhaltsanspruch total -2640 2030 610 Die erste Phase entspricht betragsmässig der letzten Phase gemäss dem Berufungsentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 5'915.00 und einem (familienrechtlichen) Existenzminimum von Fr. 2'635.00 verbleibt dem Berufungskläger ein Betrag von Fr. 3'280.00. Der (familienrechtliche) Barbedarf der FO.2022.11-K2 54/64 Berufungsbeklagten beträgt rund Fr. 1'390.00 und jener von E Fr. 290.00. Nach Deckung beider Barbedarfe von insgesamt Fr. 1'680.00 verbleibt dem Berufungskläger ein Überschuss von Fr. 1'600.00. Wie unter E. III.5 beschrieben, hat die Berufungsbeklagte aufgrund des Vorliegens einer lebensprägenden Ehe grundsätzlich Anspruch auf eine Überschussbeteiligung. Für das Abweichen müssten besondere Gründe vorliegen, welche für diese Phase nicht ersichtlich sind. Demnach ist der Überschuss von Fr. 1'600.00 nach grossen und kleinen Köpfen zwischen dem Berufungskläger, der Berufungsbeklagten und E zu verteilen. Damit fällt ein Überschussanteil von Fr. 640.00 für die Berufungsbeklagte und ein Überschussanteil von Fr. 320.00 für E an. Damit beträgt der Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten gegenüber dem Berufungskläger ab formeller Rechtskraft des vorliegenden Berufungsentscheids bis 30. November 2025 Fr. 2'030.00 (Fr. 1'390.00 + Fr. 640.00) monatlich. Der Unterhaltsanspruch von E beträgt Fr. 610.00 (Fr. 290.00 + Fr. 320.00) monatlich.

b) 1. Dezember 2025 (Volljährigkeit von E) bis zum Anspruch der Berufungsbeklagten auf die Pensionskassenrente der PK nach Wegfall der Kinderrente

Einkommen A B E Nettolohn (inkl. 13 Mt.) 5915 0 Kinder-/Ausbildungszulagen 280 IV Rente 1706 682 Total Einkommen 5915 1706 962

Bedarf A B E Grundbetrag 850 1200 600 Wohnkosten 713 1220 405 Krankenkasse KVG 388 482 98 Gesundheitskosten 83 20 Berufsauslagen (auswärtige Verpflegung) 65 Krankenkasse VVG Versicherung + Kommunikation 180 180 50 Steuern 583 400 Mobilität 68

Total Bedarf 2714 3565 1306 Überschuss/ Manko 3201 -1859 -344

Unterhaltsberechnung A B E Barunterhalt -2203 1859 344 Überschuss nach Deckung Barbedarf 998 Überschussanteil 499 499 Unterhaltsanspruch total -2705 2360 345

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E wird am DD.MM.2025 volljährig, womit ihr ab dieser Phase keine Überschussbeteiligung mehr zukommt. Dem Berufungskläger verbleibt nach Deckung seines Barbedarfs von Fr. 2'714.00 mit seinem Einkommen von Fr. 5'915.00 ein Betrag von Fr. 3'201.00. Der Barbedarf der Berufungsbeklagten beträgt Fr. 1'859.00 und jener von E Fr. 344.00. Nach Deckung dieser Barbedarfe von insgesamt Fr. 2'203.00 verbleibt dem Berufungskläger ein Überschuss von Fr. 998.00. Die Berufungsbeklagte ist hälftig daran zu beteiligen, mithin mit rund Fr. 500.00. Damit beträgt ihr gesamter Unterhaltsanspruch ab dem 1. Dezember 2025 bis zu ihrem Anspruch auf die PK-Rente nach Wegfall der Kinderrente rund Fr. 2'360.00. Der Unterhaltsanspruch der (volljährigen) E beträgt Fr. 345.00. Dieser Unterhaltsanspruch steht E bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung zu.

c) Ab Anspruch der Berufungsbeklagten auf die Pensionskassenrente der PK nach Wegfall der Kinderrente bis 31. Mai 2036 (ordentliches Pensionsalter des Berufungsklägers)

Einkommen A B Nettolohn (inkl. 13 Mt.) 5915 PK-Rente 537 IV Rente 1706 Total Einkommen 5915 2243

Bedarf A B Grundbetrag 1200 1200 Wohnkosten 1300 1300 Krankenkasse KVG 388 482 Gesundheitskosten 83 Berufsauslagen (auswärtige Verpflegung) Krankenkasse VVG Versicherung + Kommunikation 180 180 Steuern 660 400 Mobilität

Total Bedarf 3728 3645 Überschuss/ Manko 2187 -1402

Die letzte Phase betreffend nachehelichen Unterhalt der Berufungsbeklagten betrifft den Zeitraum, ab dem die Berufungsbeklagte zusätzlich zur Invalidenrente der IV die Invalidenrente der ____ Pensionskasse (PK) in Höhe von Fr. 537.00 monatlich erhalten wird (vorstehend E. III.6). Dies wird dann der Fall sein, wenn sämtliche Kinderrenten der IV wegfallen. Der Wegfall der IV-Kinderrente wird (voraussichtlich) mit Abschluss von Es FO.2022.11-K2 56/64 Ausbildung, spätestens aber bei Vollendung ihres 25. Altersjahres eintreten (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 25 Abs. 4 AHVG).

Das Gesamteinkommen der Berufungsbeklagten beträgt alsdann rund Fr. 2'245.00, womit bei einem familienrechtlichen Bedarf von Fr. 3'645.00 ein Manko und damit Barunterhaltsanspruch Fr. 1'400.00 resultiert. Dem Berufungskläger verbleibt nach Deckung seines Barbedarfs von Fr. 3'728.00 bei einem Einkommen von Fr. 5'915.00 ein Betrag von Fr. 2'187.00. Nach Deckung des Barunterhaltsanspruchs der Berufungsbeklagten von Fr. 1'400.00 verbleibt ein Überschuss von Fr. 787.00. Von diesem Überschuss ist noch ein allfälliger gegenüber E geschuldeter Volljährigenunterhalt abzuziehen. Aus folgenden Überlegungen wird in dieser letzten Phase von einer Überschussbeteiligung der Berufungsbeklagten abgesehen: Unter der Annahme, dass E nach der dreijährigen FMS, welche sie im August 2023 begonnen hat (E. III.9.b), ein dreijähriges Studium absolvieren wird, wird diese Phase frühestens im Jahr 2029 beginnen. Da die IV-Kinderrenten längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs ausbezahlt werden, wird diese Phase spätestens im Jahr 2032 beginnen. Bei Beginn dieser letzten Phase wird der Berufungskläger seit der Trennung der Parteien im Jahr 2014 damit schon mindestens 15 Jahre Unterhalt an die Berufungsbeklagte bezahlt haben. Ausgangspunkt für den Unterhalt in diesen Jahren war aufgrund der lebensprägender Ehe der auf dem zuletzt gelebten Lebensstandard gebührende Unterhalt, also samt entsprechender Überschussbeteiligung. Aufgrund der defizitären Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten waren/sind die geschuldeten Unterhaltszahlungen des Berufungsklägers bis zu dieser Phase verhältnismässig hoch. Unter weiterer Berücksichtigung, dass die Ehe der Parteien bis zur Trennung ca. 18 Jahre dauerte, erscheint es i.S.v. Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessen, den Unterhalt der Berufungsbeklagten ab dieser Phase quantitativ auf ihr familienrechtliches Existenzminimum zu limitieren und sie nicht am Überschuss zu beteiligen. Damit erübrigt sich auch eine Koordination mit dem Volljährigenunterhalt von E (so ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass in dieser Phase der Volljährigenunterhalt von E gemäss E. III.13.b [Fr. 345.00] nach wie vor besteht).

14. Die Vorinstanz hat zudem in ihrem Entscheid einerseits festgehalten, dass sich der Unterhalt von E ab dem Zeitpunkt des Erhalts eines allfälligen Lehrlingseinkommens bis zur Volljährigkeit um 60 % und anschliessend um 80 % des erzielten Nettoeinkommens reduziert. Anderseits hat sie festgehalten, dass sich der Berufungskläger zur Hälfte an Auslagen für ausserordentliche Bedürfnisse von E (z.B. nicht gedeckte Kosten für Zahnkorrekturen) beteiligt, sofern die Auslagen notwendig sind, nicht aus dem Überschuss bezahlt werden können und im Voraus abgesprochen wurden (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Dies FO.2022.11-K2 57/64 haben die Parteien nicht angefochten weshalb es dabei sein Bewenden hat. Der Berufungskläger beantragt mit seinem Berufungsbegehren Ziffer 3.1 Sätze 2 und 3 zwar eine mit Ziffer 4 Absatz 3 und 4 identische Regelung. Auch die Berufungsbeklagte beantragt mit Ziffer 1 letzter Absatz des Anschlussberufungsbegehrens die gleiche Regelung betreffend Tragung von ausserordentlichem Unterhalt wie sie die Vorinstanz angeordnet hat. Indessen besteht kein Rechtsschutzinteresse am Erlass eines Berufungsurteils, das mit dem erstinstanzlichen Entscheid übereinstimmt, weshalb auf diese Teile der Begehren nicht eingetreten wird.

IV.

1. a) Der erstinstanzliche Kostenspruch ist nicht angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

b) Aufgrund des Zusammenhangs des vorliegenden Berufungsverfahrens mit dem Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wird im vorliegenden Entscheid über die Kosten dieser beiden Verfahren gesamthaft entschieden (Art. 104 Abs. 3 ZPO).

2. a) Beide Parteien beantragen für das vorliegende Berufungsverfahren und das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Wie weiter oben bereits ausgeführt, entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege das für die Hauptsache zuständige Gericht (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 2017, Art. 119 N 2 m.H.) im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). In Kollegialgerichtsfällen ist dafür der verfahrensleitende Richter zuständig (Art. 17 Abs. 1 lit. c EG ZPO; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO sowie BGE 131 I 113).

b) Aufgrund der Vorbringen der Parteien und der im Recht liegenden Akten ist ihre Bedürftigkeit ausgewiesen. Aus der vorgenommenen Unterhaltsberechnung geht hervor, dass beide Parteien über einen geringen Überschuss verfügen, mit welchem sie die vorliegenden Prozesskosten nicht innerhalb von einem oder zwei Jahren bezahlen können. Auch die Vermögenssituation der Parteien zeigt deren Bedürftigkeit. So verfügte die Berufungsbeklagte im Jahr 2022 über ein Vermögen von rund Fr. 24'000.00. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Berufungsbeklagten und der Tatsache, dass nach wie vor alle drei Töchter bei ihr leben, ist ihr dieses Vermögen als Notgroschen zu belassen. Der Berufungskläger verfügte im Jahr 2022 über ein Vermögen von rund FO.2022.11-K2 58/64 Fr. 15'000.00, was als Notgroschen vorliegend ebenfalls angemessen ist. Weiter waren die Begehren der Parteien von vornherein nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Die Erforderlichkeit der Vertretung durch Rechtsbeistände erweist sich angesichts der Komplexität der Sache ebenfalls als gegeben. Entsprechend sind beide Gesuche um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Antragsgemäss sind dem Berufungskläger Rechtsanwalt Dr. K und der Berufungsbeklagten Rechtsanwalt L als unentgeltliche Rechtsbeistände beizugeben (Art. 117 und 118 Abs. 1 ZPO).

3. Grundsätzlich werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), wobei sie in Familiensachen – auch im Berufungsverfahren – nach Ermessen verlegt werden können, sofern sich dies im Sinne der Verhältnismässigkeit rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Da vorliegend beide Parteien mit ihren Rechtsbegehren nicht vollständig obsiegen, ist es angemessen, die Kosten den Parteien im Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Ihre Parteikosten trägt damit jede Partei selbst (vgl. GVP SG 1983 Nr. 56; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, a.a.o., N 10.38).

4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren betreffend Scheidung wird dem Aufwand entsprechend auf Fr. 5'000.00 (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 221 GKV) und die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen auf Fr. 2'000.00 (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 211 GKV) festgesetzt. Infolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung werden die Anteile an den Gerichtskosten beider Parteien vorläufig vom Staat übernommen.

5. a) Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung hat von Bundesrechts wegen angemessen zu sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Kantone sind im Rahmen ihrer Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) berechtigt und verpflichtet, den richtigen Umfang der staatlichen Entschädigung selber festzulegen (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 122 N 5). Im Kanton St. Gallen wird das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Familiensachen grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO). Für ein Berufungsverfahren betreffend Ehescheidung beträgt die Honorarpauschale Fr. 750.00 bis Fr. 5'000.00 (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO) und für ein Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen Fr. 500.00 bis Fr. 3'750.00 (Art. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). In aussergewöhnlich FO.2022.11-K2 59/64 aufwendigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Art. 10 Abs. 2 HonO; vgl. Art. 20 Abs. 3 HonO). Besteht zwischen dieser erweiterten Pauschale und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung trotzdem noch ein offensichtliches Missverhältnis, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 3 HonO). Dem Gericht kommt bei der Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein weiter Ermessensspielraum zu (EMMEL, ZPO Komm., Art. 122 N 8; vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2)

b) Beide Rechtsvertreter haben eine Kostennote mit der Auflistung ihrer Aufwandpositionen eingereicht und beantragen, das Honorar sei nicht pauschal, sondern nach Zeitaufwand zu bemessen. Zur Begründung ihrer Anträge der Honorierung nach Zeitaufwand machen beide Rechtsvertreter die lange Verfahrensdauer geltend. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers begründet seinen Antrag zudem damit, dass sowohl die Vorinstanz – u.a. wegen der unklaren Unterhaltsanordnungen – als auch die Berufungsbeklagte einen horrenden Aufwand verursacht hätten. Nachweislich habe sich der Berufungskläger darum bemüht, dass die Sache nicht noch weiter ausufere, wobei "Wenigerschreiben" regelmässig aufwändiger sei, als das Gericht und die Gegenpartei mit ellenlangen Ausführungen zu bemühen. Hinzu komme, dass es im Ergebnis um drei Verfahren (vorsorgliche Massnahmen, Berufung und Anschlussberufung) und bei der Frage nach der zeitlichen Limitierung der nachehelichen Unterhaltsrente um eine Grundsatzfrage gehe. Der Umstand, dass sich der Rechtsvertreter des Berufungsklägers nach mehr als eineinhalb Jahren wieder im Einzelnen mit der Sache habe befassen müssen, habe naturgemäss eine faktische Neubearbeitung und somit einen Zeitaufwand mit sich gebracht. Insgesamt sei der Fall höchst aufwändig und komplex.

Es ist mit den Rechtsvertretern der Parteien festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der angefochtenen Streitpunkte, der Dauer des Verfahrens und der Anschlussberufung betreffend Scheidungsfolgen in beiden Berufungsverfahren von aussergewöhnlich aufwendigen Fällen auszugehen ist, welche eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigen.

Rechtsanwalt K macht für beide Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 9'518.20 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend. Er gibt dabei einen Stundenaufwand von 33.97 Stunden an und rechnet mit einem Stundensatz von Fr. 250.00. Der in der Kostennote angegeben Stundenaufwand von 33.97 Stunden ist ausgewiesen und gerechtfertigt. Allerdings ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege nicht mit einem Stundensatz von Fr. 250.00, sondern mit dem gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG um einen Fünftel reduzierten Stundensatz von Fr. 200.00 zu rechnen. Damit ergibt sich ein Grundhonorar von FO.2022.11-K2 60/64 Fr. 6'794.00 (Fr. 200.00*33.97). Dazu kommen die geltend gemachten pauschalen Barauslagen von 4 % auf dem ungekürzten Grundhonorar (Art. 28bis HonO), mithin Fr. 339.70 (0.04*250.00*33.97). Weiter wird die MWST (Art. 29 HonO) geltend gemacht. Aus den Honorarnoten ergibt sich, dass ca. 80 % des Aufwandes vor dem Jahr 2024 anfiel und ca.

20 % des Aufwandes im Jahr 2024. Mithin ist in diesem Verhältnis der MWST-Satz von

7.7 % resp. 8.1 % zu verwenden. Damit resultiert insgesamt eine MWST von Fr. 555.00 ([Fr. 7'133.70*0.8*0.077] + [Fr. 7'133.70*0.2*0.081]). Insgesamt resultiert ein Honorar von Rechtsanwalt K von Fr. 7'688.70 (Fr. 6'794.00 + Fr. 339.70 + Fr. 555.00). Er ist entsprechend zu entschädigen.

Rechtsanwalt L hat je eine Kostennote für die beiden Berufungsverfahren eingereicht. Im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend Scheidungsfolgen macht er ein Honorar von Fr. 9'707.80 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend. Dabei rechnet er mit einem Stundenaufwand von 34.54 Stunden à Fr. 250.00. Im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen macht er ein Honorar von Fr. 5'961.30 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend, wobei er mit einem Stundenaufwand von 21.21 Stunden à Fr. 250.00 rechnet. Der in der Kostennote angegebene Stundenaufwand von insgesamt 55.75 Stunden ist ausgewiesen und gerechtfertigt. Allerdings ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege nicht mit einem Stundensatz von Fr. 250.00, sondern mit dem gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG um einen Fünftel reduzierten Stundensatz von Fr. 200.00 zu rechnen. Es besteht keine Grundlage dafür, von einer Kürzung des Stundensatzes des unentgeltlichen Rechtsvertreters abzusehen, wie dies Rechtsanwalt L. beantragt. Damit ergibt sich ein Grundhonorar von Fr. 11'150.00. Dazu kommen die geltend gemachten pauschalen Barauslagen von 4 % auf dem ungekürzten Grundhonorar (Art. 28bis HonO), mithin Fr. 557.50 (*0.04*Fr. 250.00*55.75). Aus den Honorarnoten ergibt sich, dass ca. 80 % des Aufwandes vor dem Jahr 2024 anfiel und ca. 20 % des Aufwandes im Jahr 2024. Mithin ist in diesem Verhältnis der MWST-Satz von 7.7 % resp. 8.1 % zu verwenden. Damit resultiert insgesamt eine MWST von Fr. 910.85 ([Fr. 11'707.50*0.8*0.077] + [Fr. 11'707.50*0.2*0.081]). Insgesamt resultiert ein Honorar von Rechtsanwalt L von Fr. 12'618.35 (Fr. 11'150.00 + Fr. 557.50 + Fr. 910.85). Er ist entsprechend zu entschädigen.

c) Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass der Staat die Gerichts- und Parteikosten nur vorläufig trägt, d.h. sie geltend machen wird, sobald die finanziellen Verhältnisse dies ermöglichen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die beiden Rechtsvertreter werden darauf hingewiesen, dass sie von ihrer Klientschaft kein zusätzliches Honorar fordern dürfen (Art. 11bis HonO).

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Verfügung des verfahrensleitenden Richters:

1. Das Gesuch von A um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Er wird von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten vorläufig befreit. Es wird ihm Rechtsanwalt Dr. K als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

2. Das Gesuch von B um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Sie wird von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten vorläufig befreit. Es wird ihr Rechtsanwalt L als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

1. Ziffer 4 Abs. 1 und 2 des Entscheids der Familienrichterin des Kreisgericht Z vom DD.MM.2022 betreffend Ehescheidung werden aufgehoben. A wird verpflichtet, monatlich folgende Unterhaltsbeiträge an E zu bezahlen (jeweils zzgl. allfälliger Kinderund Ausbildungszulagen):

a) Ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Beru- Fr. 610.00 fungsentscheids bis 30. November 2025:

b) Vom 1. Dezember 2025 bis zum Abschluss ei- Fr. 345.00 ner angemessenen Erstausbildung:

2. Ziffer 5 des Entscheids der Familienrichterin des Kreisgericht Z vom DD.MM.2022 betreffend Ehescheidung wird aufgehoben. A wird verpflichtet, monatlich folgende Unterhaltsbeiträge an B zu bezahlen:

a) Ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Beru- Fr. 2'030.00 fungsentscheids bis 30. November 2025:

b) Vom 1. Dezember 2025 bis zum Zeitpunkt, zu Fr. 2'360.00 dem B Anspruch auf eine Pensionskassenrente der PK hat:

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c) Ab dem Zeitpunkt, ab dem B Anspruch auf eine Fr. 1'400.00 Pensionskassenrente der PK hat bis 31. Mai 2036:

3. Im Übrigen wird die Berufung bzw. Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 5'000.00 für den vorliegenden Entscheid und der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 für den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen tragen A und B je zur Hälfte. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese Kosten vorläufig der Staat.

5. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.

6. Der Staat entschädigt die unentgeltlichen Vertreter der Parteien für das vorliegende Berufungsverfahren und für das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen wie folgt:

a) Rechtsanwalt Dr. K: Fr. 7'688.70 (inkl. Barauslagen und MWST) b) Rechtsanwalt L: Fr. 12'618.35 (inkl. Barauslagen und MWST)

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Versand an – RA Dr. K (R; im Doppel; Versand mit Entscheid; Beilage: Eingabe von Rechtsanwalt L vom DD.MM.2024 mit dem Hinweis, dass das Gericht bereits zur Urteilsberatung übergegangen war und diese Eingabe nicht mehr berücksichtigt hat.) – RA L (R; im Doppel; Versand mit Entscheid) – Kreisgericht (A; Versand mit Entscheid) – Vorsorgeeinrichtung (Ziff. 9 des vorinstanzlichen Entscheids zusammen mit Hinweis auf Ziff. 3 dieses Entscheids; R; mit separatem Schreiben nach Ablauf der Beschwerdefrist)

am Datum

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Rechtsmittelbelehrung

Streitwert: über Fr. 30'000.00

Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG): Wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können die in Art. 95-97 BGG aufgeführten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten.

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 113 ff. BGG): Ist keine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zulässig, kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Wird gleichzeitig Beschwerde erhoben, weil sich allenfalls auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, sind beide Rechtsmittel in einer Rechtsschrift einzureichen.

Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen.

Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; http://www.admin.ch/bundesrecht

Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.

FO.2022.11-K2 64/64