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Entscheid

FS.2023.13-EZE2

Entscheid Kantonsgericht, 09.07.2024

9. Juli 2024Deutsch132 min

Fall-Nr.: FS.2023.13-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 10.12.2024 Entscheiddatum: 09.07.2024 Entscheid Kantonsgericht, 09.07.2024 Art. 276 ZPO, Art. 179, Art. 273, Art. 276 ZGB: Erweiterung des ursprünglich nur den per-sö...

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Fall-Nr.: FS.2023.13-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 10.12.2024 Entscheiddatum: 09.07.2024

Entscheid Kantonsgericht, 09.07.2024 Art. 276 ZPO, Art. 179, Art. 273, Art. 276 ZGB: Erweiterung des ursprünglich nur den per-sönlichen Verkehr betreffenden Berufungsverfahrens auf die Obhutszuteilung (E. II.6). Vo-raussetzungen für die Umteilung der Obhut für ein Kind im vorsorglichen Massnahmever-fahren (E. III.1-5). Unterhaltsberechnung für zwei Kinder, von denen eines in der Obhut des Vaters und eines in der Obhut der Mutter steht (Anpassung des Kinderunterhalts an die neue Betreuungssituation; E. III.12).

Entscheid siehe PDF

Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichterin im Familienrecht

Entscheid vom 9. Juli 2024

Geschäfts- FS.2023.13-EZE2; ZV.2023.217-EZE2; ZV.2023.223-EZE2 nummern (SF.2022.46-[…])

Verfahrens- A., beteiligte Berufungskläger / Vater, vertreten von Rechtsanwalt E.,

und

B., Berufungsbeklagte / Mutter, vertreten von Rechtsanwältin F.,

und

C., geb. 2011, vertreten von Rechtsanwältin G.,

und

D., geb. 2014, vertreten von H.,

verfahrensbeteiligte Kinder,

und

I., Beiständin,

Verfahrensbeteiligte,

Gegenstand vorsorgliche Massnahmen

Erwägungen

Sachverhalt

I.

1. B. und A. sind die Eltern der beiden Töchter C. (geb. am xx. Juli 2011) und D. (geb. am yy. Dezember 2014). Ihre […] Ehe wurde mit Scheidungsurteil des Kreisgerichts X. vom 15. Dezember 2022 geschieden.

2. a) Im Rahmen eines beim Kreisgericht X. geführten und mit Entscheid vom 6. März 2019 abgeschlossenen Eheschutzverfahrens wurde festgestellt, dass die Parteien seit dem 18. Juni 2018 getrennt leben. Zudem wurden die beiden Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt, die mit Entscheid vom 12. Juli 2018 angeordnete Beistandschaft wurde mit zusätzlichen Aufgaben weitergeführt sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet. Unter anderem bezüglich der Kinderbetreuung, des Kinderunterhalts sowie der Feststellung, dass die Ehegatten sich gegenseitig keinen Unterhalt schulden, wurden zwei Vereinbarungen genehmigt (Verfahren […]).

b) Mit Beschluss […] vom 12. März 2020 passte die KESB Y. die Betreuung der beiden Kinder wie folgt an:

"Der Vater, A., ist berechtigt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - An jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagabend nach Schulschluss, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, zusätzlich jeden Donnerstagnachmittag, ab dem mittäglichen Schulschluss bis 19:00 Uhr. Sollte eines der Kinder am Donnerstagnachmittag nicht schulfrei haben, besprechen die Eltern zusammen mit dem betreffenden Kind, ob es beim Vater oder in der Schule zu Mittag isst. Bei Uneinigkeit entscheidet die Beiständin. Der Vater bringt die Kinder um 19:00 Uhr verpflegt zurück und achtet darauf, dass allfällige Hausaufgaben für den Folgetag gemacht sind. - In den geraden Jahren das gesamte verlängerte Oster- und Pfingstwochenende sowie an Heiligabend und Weihnachten. - In den ungeraden Jahren das gesamte verlängerte Auffahrts- und Fronleichnamswochenende sowie über Silvester/Neujahr. - Ausserdem ist der Vater berechtigt, die Kinder für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; bei schulpflichtigen Kindern sind die Ferien während den Schulferien zu beziehen. Bei Unstimmigkeit betreffend Ferien hat in Jahren mit gerader Jahreszahl die Mutter das Wahlrecht und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Vater."

c) Am 6. Juli 2020 (vi-act. 1) machte der Gesuchsgegner beim Kreisgericht X. ein Scheidungsverfahren anhängig (IN.2020.93-[…]). Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 (viact. 75) beantragte er aufgrund der seit Jahren bestehenden, wiederkehrenden Unstimmigkeiten der Parteien bezüglich des Besuchsrechts zudem den Erlass vorsorgFS.2023.13-EZE2 2/69 licher Massnahmen. Nach durchgeführtem Verfahren regelte der zuständige Familienrichter die Betreuung der beiden Kinder der Parteien mit Entscheid vom 13. Oktober 2021 (SF.2021.26-[…]; vi-act. 106 und 110) wie folgt:

"Die in Ziffer 1 des Entscheids der KESB Y. vom 12. März 2020 festgesetzte Betreuungsregelung wird – mit Wirkung ab 18. Oktober 2021 – aufgehoben und es wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, die beiden Kinder C. (geb. xx. Juli 2011) und D. (geb. yy. Dezember 2014) wie folgt zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen: - in den geraden Kalenderwochen von Donnerstagmittag/-nachmittag (unmittelbar nach Schulschluss) bis am Freitagmorgen (Schulbeginn), wobei der Gesuchsteller bestimmt, wo die Kinder am Donnerstag das Mittagessen einnehmen; - in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagmittag/-nachmittag (unmittelbar nach Schulschluss) bis Sonntagabend, 19:00 Uhr; - in den geraden Jahren während des gesamten verlängerten Oster- und Pfingstwochenendes sowie an Heiligabend und an Weihnachten; - in den ungeraden Jahren das gesamte verlängerte Auffahrts- und Fronleichnamswochenende sowie über Silvester/Neujahr sowie - jährlich während vier Wochen (2021) bzw. fünf Wochen (ab 1. Januar 2022) in den Schulferien (jeweils von Samstag bis Samstag), wovon mindestens zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien. Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Über die Ferien- und Feiertagsplanung haben sich die Parteien rechtzeitig, spätestens aber bis Dezember des Vorjahres abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. Die Feiertags- und Ferienreglung geht der wöchentlichen Besuchsrechtsregelung vor, soweit sich diese überschneiden, und allfällige dadurch entfallende Tage werden nicht nachgeholt. Demgegenüber sind die zufolge Krankheit, Unfall, schulisch bedingten Abwesenheiten (Klassenlager o.ä.) entfallenden wöchentlichen Besuchsrechtszeiten grundsätzlich in der Folgewoche nachzuholen. Überschneiden sich (Freizeit-)Anlässe und Hobbies der Kinder mit der Betreuungsregelung, entscheidet grundsätzlich jener Elternteil über eine allfällige Teilnahme des Kindes, bei dem sich das jeweilige Kind im fraglichen Zeitpunkt aufhält bzw. aufhalten wird.

d) Am 16. August 2022 beantragte die damalige Beiständin, J., dem Familienrichter eine vorsorgliche Anpassung des Besuchsrechts und die Prüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen (vi-act. 153). Der Familienrichter holte bei der Kinderärztin der beiden Mädchen, Dr. K., sowie bei den KJPD Z. Berichte ein (vi-act. 174/1-178) und hörte die beiden Kinder am 2. November 2022 ein zweites Mal an (vi-act. 179; erste Anhörung am 10. November 2020; vi-act. 43 und 44). Am 23. November 2022 fand die Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren (IN.2020.93-[…]) statt (vi-act. 180).

Am 15. Dezember 2022 traf der Familienrichter des Kreisgerichts X. (Vorinstanz) folgenden Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Anpassung Besuchsrecht; vi-act. 189 und 193):

1. In Abänderung von Ziffer 1 des Entscheids vom 13. Oktober 2021 betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2021.26-GS2F-YHI) wird A. für berechtigt erklärt, die beiden Kinder C. (geb. xx. Juli 2011) und D. (geb. yy. Dezember 2014) wie folgt zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen:

FS.2023.13-EZE2 3/69

- in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr; - in den geraden Jahren während der gesamten verlängerten Oster- und Pfingstwochenenden sowie an Heiligabend (24.12.) und an Weihnachten (25.12.); - in den ungeraden Jahren das gesamte verlängerte Auffahrts- und Fronleichnamswochenende sowie über Silvester/Neujahr (31.12./01.01.); - jährlich während fünf Wochen in den Schulferien (jeweils von Samstag bis Samstag), wovon mindestens zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien. Während der übrigen Zeit werden die Kinder von B. betreut. Über die Ferienplanung haben sich die Parteien rechtzeitig, spätestens aber bis Dezember des Vorjahres abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt A. in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl B.. Die Feiertags- und Ferienreglung geht der wöchentlichen Besuchsrechtsregelung vor, soweit sich diese überschneiden, und allfällige dadurch entfallende Tage werden nicht nachgeholt. Überschneiden sich (Freizeit-)Anlässe und Hobbies der Kinder mit der Betreuungsregelung, entscheidet grundsätzlich jener Elternteil über eine allfällige Teilnahme des Kindes, bei dem sich das jeweilige Kind im fraglichen Zeitpunkt gerade aufhält bzw. aufhalten wird.

2. Die Kosten dieses Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Am gleichen Tag erging auch das Scheidungsurteil (vi-act. 188 und 194).

3. Gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen erhob A. am 20. März 2023 Berufung (FS/1). Er beantragte, der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben bzw. eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer). B. nahm dazu am 11. Mai 2023 Stellung mit den Rechtsbegehren, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten des Berufungsklägers (FS/16). Die Beiständin reichte ihre Stellungnahme am 15. Mai 2023 ein und beantragte ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen (FS/17). A. äusserte sich am 30. Mai, 3. Juli und 15. August 2023 noch einmal (FS/19, FS/26 und FS/30), B. am 8. Juni 2023 (FS/24). Am 20. Juni 2023 teilte die bis dahin tätige Vertreterin von B., Rechtsanwältin L., mit, sie vertrete diese nicht mehr (FS/28).

Auf gerichtliche Aufforderung hin reichte die Beiständin ad interim, M., am 11. September 2023 einen Bericht zur Situation der Kinder C. und D. ein (FS/34). Am 21. September 2023 wurden C. und D. von der Einzelrichterin und der Gerichtsschreiberin angehört (vgl. Anhörungsnotizen FS/35 und FS/36). A. nahm dazu am 11. Oktober 2023 Stellung (FS/38).

FS.2023.13-EZE2 4/69

4. a) Am 1. Dezember 2023 teilte A. dem Gericht telefonisch mit, D. sei am Vorabend von der Mutter weggelaufen und zu ihm gekommen. Sie weigere sich, zur Mutter zurückzugehen (FS/40). B. bestätigte diese Entwicklung am 5. Dezember 2023 und schilderte die Ereignisse aus ihrer Sicht auch mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (FS/41 und FS/45). Am 4. Dezember 2023 ging beim Gericht ein von D. geschriebener Brief ein, in dem sie mitteilte, sie würde gerne zu ihrem Vater leben gehen (FS/43). Die Beiständin ad interim reichte am 7. Dezember 2023 einen "Kurzbericht über die aktuelle Situation" ein (Beilage zu FS/43).

Am 11. Dezember 2023 zeigte Rechtsanwältin F. dem Gericht an, die Interessenwahrung für B. übernommen zu haben (FS/46).

b) Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 stellte A. folgende Anträge (FS/50):

1. D. sei unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen.

2. Der Berufungsbeklagten 2 sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren.

3. Betreffend D. sei eine Kindesvertretung einzusetzen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Rechtsanwältin F. reichte für B. am 15. Dezember 2023 ein Gesuch um Anordnung superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren ein (FS/53):

1. Es sei der Gesuchsteller infolge besonderer Dringlichkeit mit sofortiger Wirkung und ohne Anhörung zu verpflichten, die gemeinsame Tochter D., […], umgehend wieder in die Wohnung der Gesuchsgegnerin […] zurückzubringen.

2. Es sei für D. eine Kindesvertretung einzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7,7% MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 wies die Verfahrensleiterin einerseits den Antrag auf superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und setzte andererseits für D. eine Kindesvertretung ein. Als Kindesvertreterin wurde H. bezeichnet. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass in Betracht gezogen werde, den Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens auf die Frage der Obhut zu erweitern (FS/54).

B. beantragte mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 die Abweisung von Ziffer 1 und

2 der von A. gestellten Anträge vom 13. Dezember 2023 und sprach sich gegen die in Aussicht gestellte Erweiterung des Verfahrensgegenstands aus (FS/59). A. wiederholte mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 teilweise seine am 13. Dezember 2023 und 20. Dezember 2023 gestellten Anträge und beantragte die Abweisung von Ziffer 1 der Rechtsbegehren von B. vom 15. Dezember 2023 (FS/62). Die Beiständin ad interim hielt in ihrer FS.2023.13-EZE2 5/69 Eingabe vom 28. Dezember 2023 fest, die Erweiterung des Verfahrensgegenstands auf die Regelung der Obhut für D. werde als sinnvoll erachtet. Gleichzeitig teilte sie mit, die Beistandschaft werde neu interimsweise von N. wahrgenommen (FS/63).

c) Die Kindesvertreterin von D., H., reichte am 6. Januar 2024 (Poststempel 8. Januar 2024) ihre Stellungnahme ein und stellte folgende Rechtsbegehren (FS/65):

1. D. sei ab sofort unter die Obhut des Vaters zu stellen.

2. Ein Schulwechsel in das beim Vater näher gelegene Schulhaus O. sei zu prüfen und allenfalls zu vollziehen.

3. Es sei ab sofort eine Besuchsbegleitung zu beauftragen, welche die Kontakte zwischen D. und ihrer Mutter sowie ihrer Schwester vorerst fünf Mal begleitet, mit dem Ziel, eine Wiederannäherung zu erlangen. Die sozialpädagogische Besuchsbegleitperson sei angehalten, der Beistandsperson Bericht zu erstatten.

4. Die P. GmbH sei zu beauftragen, mit der ganzen Familie (beide Elternteile, D. und C.) vorerst drei systemische Beratungen abzuhalten und der Beistandsperson über den Verlauf Bericht zu erstatten.

5. Das unbegleitete Besuchs- und Ferienrecht soll der Mutter gewährt werden, sobald eine Wiederannäherung von Mutter und Tochter stattgefunden hat. Die Beistandsperson sei zu beauftragen, dies zu überwachen und zu überprüfen.

Am 2. Februar 2024 überliess die Kindesvertreterin dem Gericht ergänzende Informationen und Unterlagen (FS/76).

d) A. stellte mit Berufungsänderung vom 20. Februar 2024 folgende Rechtsbegehren (FS/83):

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15.12.2022 […] sei vollumfänglich aufzuheben.

2. D. […] sei unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen.

3. Die Berufungsbeklagte 2 sei zu verpflichten, auf eigene Kosten eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen. Während der Dauer der Erziehungsberatung sei der Berufungsbeklagten 2 in Bezug auf D. […] ein begleitetes Besuchsrecht (sozialpädagogische Besuchsbegleitung) von einmal monatlich zwei bis vier Stunden zu gewähren. Die Kosten der Besuchsbegleitung seien der Berufungsbeklagten 2 aufzuerlegen. Bei positivem Verlauf der Erziehungsberatung und der begleiteten Besuche sei der Berufungsbeklagten 2 in Bezug auf D. […] ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren.

4. Der Berufungskläger sei rückwirkend per 30.11.2023 von jeglicher Bar- und Betreuungsunterhaltspflicht in Bezug auf D. […] zu befreien.

5. Der Berufungskläger sei rückwirkend per 30.11.2023 und bis spätestens 31.08.2024 zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 an den Unterhalt von C. […] monatlich und monatlich im Voraus den Betrag von CHF 950.00 (davon CHF 370.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Ab 01.09.2024 sei der Berufungskläger von jeglicher Bar- und Betreuungsunterhaltspflicht in Bezug auf C. zu befreien.

6. Der Berufungskläger sei zu berechtigen, die seit 30.11.2023 betreffend D. […] bezahlten Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich CHF 1'205.00 (Betrag inkl. Kinderzulagen) und die betreffend C. […] bezahlten Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich CHF 135.00 mit den künftigen Unterhaltsbeiträgen betreffend C. […] zu verrechnen. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, dem Berufungskläger folgende Beträge zu bezahlen:

FS.2023.13-EZE2 6/69

- CHF 2'410.00, zuzüglich 5% Verzugszins seit 20.02.2024 (D.) - Monatlich CHF 1'205.00 ab 01.03.2024 (D.) - CHF 270.00, zuzüglich 5% Verzugszins seit 20.02.2024 (C.) - Monatlich CHF 135.00 ab 01.03.2024 (C.).

7. Ziffer 1. der Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten 2 gemäss deren Stellungnahme vom

15.12.2023 sei vollumfänglich abzuweisen.

8. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 20.12.2023 derart zu gewähren, dass der unterzeichnete Rechtsanwalt als dessen Rechtsbeistand eingesetzt und dass der Berufungskläger von jeglichen Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen befreit wird.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Die Kindesvertreterin von D. reichte mit E-Mail vom 26. Februar 2024 eine Abbildung eines Briefes von D. ein (FS/85 und Beilage).

Mit Verfügung des Gerichts vom 5. März 2024 wurde für C. eine Kindesvertretung eingesetzt und Rechtsanwältin G. als Kindesvertreterin bezeichnet (FS/92).

Am 6. März 2024 reichte die KESB Y. einen Polizeirapport über eine Intervention im häuslichen Bereich vom 22. Februar 2024 ein (FS/95 und Beilage).

Das Regionale Beratungszentrum Q. teilte am 8. März 2024 mit, ab 11. März 2024 werde die Beistandschaft für C. und D. durch die Beiständin I. geführt (FS/101).

e) Auf die den Beteiligten vom Gericht am 23. bzw. 27. Februar 2024 gewährte Möglichkeit (FS/84 und FS/86) hin reichte B. mit Eingabe vom 15. März 2024 eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (FS/104):

1. Die Anträge des Berufungsklägers und der Kindesvertreterin seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter für den Fall, dass das hiesige Gericht die alleinige Obhut über D. […] dem Berufungskläger zuteilt, sei

2.1. die Berufungsbeklagte 2 zu berechtigen, D. […] wie folgt unbegleitet zu betreuen: - in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag nach Schulschluss bzw. 16:00 Uhr an schulfreien Tagen, bis am Freitag, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen; - in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag nach Schulschluss bzw. 16:00 Uhr an schulfreien Tagen bis Sonntag, 19:00 Uhr; - in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr sowie von 24. Dezember, 12:00 Uhr bis 26. Dezember, 12:00 Uhr; - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl ab 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 2. Januar,

12.00 Uhr, sowie an Pfingsten ab Freitag vor Pfingsten, nach Schulschluss bzw. 16:00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr an schulfreien Tagen; - jährlich während fünf Wochen in den Schulferien, wovon mindestens zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien.

2.2 der Berufungskläger zu verpflichten, den beiden Kindern C. […] und D. […] einen angemessenen Unterhaltsbeitrag (zzgl. allfällig vertraglich geregelte oder gesetzliche Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich, jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus, mindestens jedoch in nachfolgendem Umfang:

FS.2023.13-EZE2 7/69

Für C.: CHF 865.00 (zzgl. allfällig vertraglich geregelte oder gesetzliche Familienzulagen) ab Rechtskraft des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen bis Rechtskraft des Hauptsachenentscheids betreffend Scheidung; Für D.: o ab Rechtskraft des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen bis 31. Dezember 2024: CHF 2'921.00 (davon CHF 2'475.00 Betreuungsunterhalt; zzgl. allfällig vertraglich geregelte oder gesetzliche Familienzulagen); o ab 1. Januar 2024 [recte: 2025] bis Rechtskraft des Hauptsachenentscheids betreffend Scheidung: CHF 372.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt; zzgl. allfällig vertraglich geregelte oder gesetzliche Familienzulagen). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8,1% MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers.

A. unterbreitete am 18. März 2024 seine Stellungnahme mit folgenden teilweise geänderten Rechtsbegehren (wobei nur die im Vergleich zur Eingabe vom 20. Februar 2024 [FS/83] vorgenommenen Änderungen wiedergegeben werden; vgl. FS/107)

1. [unverändert]

2. [unverändert]

3. [unverändert]

4. [unverändert]

5. Der Berufungskläger sei rückwirkend per 30.11.2023 und bis spätestens 30.04.2024 zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 an den Unterhalt und die Erziehung von C. […] monatlich und monatlich im Voraus den Betrag von CHF 950.00 (davon CHF 370.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 im Zeitraum vom 01.05.2024 bis spätestens 31.08.2024 an den Unterhalt und die Erziehung von C. […] monatlich und monatlich im Voraus den Betrag von CHF 835.00 (davon CHF 370.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Ab dem 01.09.2024 sei der Berufungskläger von jeglicher Bar- und Betreuungsunterhaltspflicht in Bezug auf C. zu befreien.

6. Der Berufungskläger sei zu berechtigen, die seit 30.11.2023 betreffend D. […] bezahlten Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich CHF 1'205.00 (Betrag inkl. Kinderzulagen) und die betreffend C. […] bezahlten Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich CHF 135.00 mit den künftigen Unterhaltsbeiträgen betreffend C. […] zu verrechnen. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, dem Berufungskläger folgende Beträge zu bezahlen: D.: - CHF 4'820.00, zuzüglich 5% Verzugszins seit 31.01.2024 (mittlerer Verfall der Unterhaltsbeiträge Dezember 2023 bis und mit März 2024) - Monatlich CHF 1'205.00 ab 01.04.2024, zuzüglich 5% Zins ab dem jeweils Monatsersten. C.: - CHF 540.00, zuzüglich 5% Verzugszins seit 20.02.2024 (mittlerer Verfall der Unterhaltsbeiträge Dezember 2023 bis und mit März 2024) - Monatlich CHF 135.00 ab 01.04.2024, zuzüglich 5% Zins ab dem jeweils Monatsersten.

7. Ziffer 1. der Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten 2 gemäss deren Stellungnahme vom

15.12.2023 sei vollumfänglich abzuweisen.

8. Die Berufungsbeklagte 2 sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, - sich mit sofortiger Wirkung vom Areal des Schulhauses R. fernzuhalten; - dem Berufungskläger umgehend den bereits abgelaufenen Pass von D. auszuhändigen, damit dieser erneuert werden kann; - umgehend die notwendigen Unterschriften zu leisten, um die Krankenkassenpolice von D. auf den Berufungskläger umzuschreiben.

9. [vorher 8., sonst unverändert]

FS.2023.13-EZE2 8/69

10. [vorher 9., sonst unverändert]

f) Nach gerichtlicher Zustellung der eingegangenen Stellungnahmen und Unterlagen an die Beteiligten am 22. März 2024 (FS/108) gingen weitere Eingaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein:

Mit Stellungnahme vom 4. April 2024 bestätigte B. ihre mit Eingabe vom 15. März 2024 gestellten Anträge und unterbreitete folgende neue Rechtsbegehren (FS/111):

1. Der Antrag Ziff. 8, 2. Spiegelstrich, gemäss Eingabe des Berufungsklägers vom 18. März 2024 sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2. Die Anträge Ziff. 8, 1. und 3. Spiegelstrich, gemäss Eingabe des Berufungsklägers vom 18. März 2024 seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8,1% MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers.

A. hielt mit Stellungnahme vom 15. April 2024 an den Rechtsbegehren gemäss Berufungsänderung vom 20. Februar 2024 sowie gemäss Stellungnahme vom 15. März 2024 fest und beantragte, die Rechtsbegehren von B. gemäss ihrer Stellungnahme vom 15. März 2024 seien vollumfänglich abzuweisen (FS/115).

Die Kindesvertreterin von D., H., zeigte mit Eingabe vom 29. April 2024 die aktuelle Situation von D. auf und hielt fest, die am 6. Januar 2024 gestellten Anträge hätten, abgesehen von den aufgeführten Änderungen, nach wie vor Gültigkeit (FS/118; der Übersichtlichkeit halber werden alle aktuellen Rechtsbegehren aufgeführt):

1. D. sei ab sofort unter die Obhut des Vaters zu stellen.

2. Ein Schulwechsel in das beim Vater näher gelegene Schulhaus O. sei zu vollziehen.

3. Es sei ab sofort eine Besuchsbegleitung zu beauftragen, welche die Kontakte zwischen D. und ihrer Mutter sowie ihrer Schwester vorerst fünf Mal begleitet, mit dem Ziel, eine Wiederannäherung zu erlangen. Die sozialpädagogische Besuchsbegleitperson sei angehalten, der Beistandsperson Bericht zu erstatten und die Besuche mit der Mutter vor- und nachzubesprechen.

4. Das unbegleitete Besuchs- und Ferienrecht soll der Mutter gewährt werden, sobald eine Wiederannäherung von Mutter und Tochter stattgefunden hat. Die Beistandsperson sei zu beauftragen, dies zu überwachen und zu überprüfen.

5. Es sei eine Beistandsperson einzusetzen, die für ihre Mandatsführung und die Umsetzung obiger Anträge genügend zeitliche wie auch fachliche Ressourcen zur Verfügung hat, eine Fachperson, die D. anhört und sich für ihre Anliegen einsetzt.

g) Am 2. April 2024 reichte Rechtsanwältin G. als Kindesvertreterin von C. ihre Stellungnahme ein, wobei sie Folgendes beantragte (FS/109):

1. Es sei von einer Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts in Bezug auf A. und C. abzusehen.

FS.2023.13-EZE2 9/69

2. Es sei festzulegen, dass die Schwestern C. und D. das Recht haben, sich mindestens einmal im Monat während zwei bis vier Stunden an einem neutralen Ort zu treffen und miteinander Zeit zu verbringen.

3. Entschädigung der eingesetzten Kindesvertretung zzgl. Mehrwertsteuer durch die Gerichtskasse.

Diese Stellungnahme wurde den übrigen Beteiligten am 2. Mai 2024 zusammen mit den anderen neu eingereichten Eingaben zugestellt (FS/119), ebenso eine Ergänzung von Rechtsanwältin G. vom 6. Mai 2024 (am 7. Mai 2024; FS/120 und FS/121).

Daraufhin folgten weitere Äusserungen der Beteiligten: A. reichte am 13. Mai 2024 eine Stellungnahme ein mit folgenden teilweise geänderten Rechtsbegehren (FS/122):

1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15.12.2022 […] sei vollumfänglich aufzuheben.

2. D. […] sei unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen.

3. Die Berufungsbeklagte 2 sei zu verpflichten, auf eigene Kosten eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen. Während der Dauer der Erziehungsberatung sei der Berufungsbeklagten 2 in Bezug auf D. […] ein begleitetes Besuchsrecht (sozialpädagogische Besuchsbegleitung) von einmal monatlich zwei bis vier Stunden zu gewähren. Die Kosten der Besuchsbegleitung seien der Berufungsbeklagten 2 aufzuerlegen. Bei positivem Verlauf der Erziehungsberatung und der begleiteten Besuche sei der Berufungsbeklagten 2 in Bezug auf D. […] ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren.

4. Der Berufungskläger sei rückwirkend per 30.11.2023 von jeglicher Bar- und Betreuungsunterhaltspflicht in Bezug auf D. […] zu befreien.

5. Der Berufungskläger sei rückwirkend per 30.11.2023 und bis spätestens 31.08.2024 zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 an den Unterhalt und die Erziehung von C. […] monatlich und monatlich im Voraus den Betrag von CHF 950.00 (davon CHF 370.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Ab dem 01.09.2024 sei der Berufungskläger von jeglicher Bar- und Betreuungsunterhaltspflicht in Bezug auf C. zu befreien.

6. Der Berufungskläger sei zu berechtigen, die seit 30.11.2023 betreffend D. […] bezahlten Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich CHF 1'205.00 (bis 31.03.2024: Betrag inkl. Kinderzulagen) resp. im Umfang von CHF 241.10 (ab 01.04.2024: Betrag ohne Kinderzulagen) und die betreffend C. […] bezahlten Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge im Umfang von monatlich CHF 135.00 mit den künftigen Unterhaltsbeiträgen betreffend C. […] zu verrechnen. Eventualiter sei die Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, dem Berufungskläger folgende Beträge zu bezahlen: D.: - CHF 4'820.00, zuzüglich 5% Verzugszins seit 31.01.2024 (mittlerer Verfall der Unterhaltsbeiträge Dezember 2023 bis und mit März 2024) - Monatlich CHF 241.10 ab 01.04.2024, zuzüglich 5% Zins ab dem jeweils Monatsersten. C.: - CHF 540.00, zuzüglich 5% Verzugszins seit 31.01.2024 (mittlerer Verfall der Unterhaltsbeiträge Dezember 2023 bis und mit März 2024) - Monatlich CHF 135.00 ab 01.04.2024, zuzüglich 5% Zins ab dem jeweils Monatsersten.

7. [unverändert]

8. Die Berufungsbeklagte 2 sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, - sich mit sofortiger Wirkung vom Areal des Schulhauses R. […] sowie vom Areal des Schulhauses O. […] fernzuhalten; - umgehend die notwendigen Unterschriften zu leisten, um die Krankenkassenpolice von D. auf den Berufungskläger umzuschreiben.

FS.2023.13-EZE2 10/69

9. Ziffer 2. der Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten 2 gemäss deren Stellungnahme vom

04.04.2024 sei vollumfänglich abzuweisen.

10. Die Ziffern 1. und 2. der Rechtsbegehren der Kindesvertretung von C. vom 02.04.2024 seien vollumfänglich abzuweisen.

11. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 20.12.2023 derart zu gewähren, dass der unterzeichnete Rechtsanwalt als dessen Rechtsbeistand eingesetzt und dass der Berufungskläger von jeglichen Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen befreit wird.

12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

B. hielt mit Stellungnahme ebenfalls vom 13. Mai 2024 an ihren bisher gestellten Anträgen fest (FS/125). Die Kindesvertreterin von D., H., berichtete mit E-Mail vom 13. Mai 2024 über ein Treffen zwischen D. und C. und befürwortete den Antrag der Kindesvertreterin von C., Rechtsanwältin G., auf gerichtliche Festlegung monatlicher Treffen der beiden Schwestern (FS/123). Weitere Äusserungen der Parteien erfolgten am 14. Mai 2024 und 31. Mai 2024 (B., FS/125 und FS/129) und 14. Juni 2024 (A., FS/131). H. reichte am 17. Juni 2024 per E-Mail ein weiteres von D. verfasstes Schreiben ein (FS/133), zu dem sich B. noch einmal äusserte (FS/138).

5. Beide Parteien beantragten im Lauf des Berufungsverfahrens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung, B. am 11. Dezember 2023 (FS/46) und A. am 20. Dezember 2023 (FS/57). Nachdem sie auf Aufforderung hin weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen vorgelegt hatten (A. am 3. Januar 2024 [FS/64 und Beilagen] und am 1. Februar 2024 [FS/75 und Beilagen], B. am 8. Februar 2024 [FS/78 und Beilagen]), wurde beiden Parteien mit Verfügungen vom 21. Februar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gewährt (FS/79 und FS/80).

Erwägungen

II.

Prozessuales

1. a) Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Berufung gegen den im Summarverfahren ergangenen Entscheid der Vorinstanz ist die Einzelrichterin im Familienrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. a EG-ZPO [sGS 961.2]; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO [sGS 941.21]).

1. a) Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Berufung gegen den im Summarverfahren ergangenen Entscheid der Vorinstanz ist die Einzelrichterin im Familienrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. a EG-ZPO [sGS 961.2]; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO [sGS 941.21]).

Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Auch Rechtsmittel sind form- und fristgerecht einzureichen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Die vorliegende Berufung erfüllt die Prozessvoraussetzungen, weshalb darauf einzutreten ist.

FS.2023.13-EZE2 11/69

b) Beigezogen wurden die Akten des Eheschutzverfahrens SF.2018.29-[…], des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen SF.2021.26-[…], die Akten des Scheidungsverfahrens IN.2020.93-[…] sowie die vorinstanzlichen Akten.

c) Die Vorinstanz und der Berufungskläger führten im Rubrum des Entscheids bzw. der Berufung die ehemalige Beiständin J. als Gesuchstellerin bzw. als Berufungsbeklagte 1 auf. Nachdem einerseits die Parteistellung der Beiständin in Bezug auf die Änderung des persönlichen Verkehrs ohnehin zu hinterfragen (Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 134 Abs. 2 ZGB; FamKomm Scheidung/BÜCHLER/CLAUSEN, 4. Aufl., Art. 134 ZGB mit Art. 315a/b ZGB N 6) und andererseits J. auch nicht mehr die amtierende Beiständin ist, rechtfertigt es sich, im Rubrum des vorliegenden Entscheids die aktuelle Beiständin, I., als Verfahrensbeteiligte aufzuführen.

2. Vorliegend geht es um die Betreuung der beiden Töchter der Parteien (sowie als Folge davon um den Kinderunterhalt, vgl. dazu E. 6.b hiernach) und damit um Kinderbelange. Für Kinderbelange gelten der Offizial- und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge der Parteien gebunden und stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest bzw. nimmt Beweiserhebungen auch ohne entsprechenden Parteiantrag vor (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Praxisgemäss kommen diese Grundsätze im Rechtsmittelverfahren ebenfalls zur Anwendung, mit der Konsequenz, dass die in Art. 317 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht zu beachten ist und das Gericht alle bis zur Urteilsberatung bekannten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (analog Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88), unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens eingetreten sind (BGE 148 III 95 E. 4.3 ff.). Auch bei Geltung des umfassenden Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien indes rechtsgenügliche Behauptungen vorzubringen und sind nicht von ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht entbunden. Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (BGer 5A_1037/2019 E. 2.5; BGer 5A_141/2014 E. 3.4). Aufgrund der Offizialmaxime kann im Übrigen eine Abweichung vom angefochtenen Entscheid – im Rahmen des Streitgegenstandes – auch zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei erfolgen (vgl. BGer 5A_420/2016 E. 2.2).

3. Aufgrund der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sind zwar keine Beweismittel von vornherein ausgeschlossen, aber auf zeitintensive oder weitläufige Beweismassnahmen ist angesichts der Anwendbarkeit der Regeln zum summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO) grundsätzlich zu verzichten. Demzufolge hat der Richter oder die Richterin in FS.2023.13-EZE2 12/69 der Regel anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, wobei er oder sie auf unbestrittene oder glaubhaft behauptete Tatsachen abzustellen hat (FamKomm Scheidung/MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Anh. ZPO Art. 271 N 4 ff.; SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., N 1.01 ff.; vgl. BGer 5A_901/ 2017 E. 2.3; BGer 5A_236/2016 E. 4.5.1.2; 5A_112/2014 E. 1.3). Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten in diesem Sinne auch im Streitfall nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGer 5A_905/2011 E. 2.5).

4. a) Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da sie sich mit einer Reihe von Beweisanträgen, die er im vorinstanzlichen Verfahren gestellt habe (Edition durch die Beiständin sämtlicher ihr zugestellten Arztzeugnisse betreffend die Kinder, sämtlicher Korrespondenzen zwischen ihr und der Mutter der Kinder, sämtlicher Korrespondenzen zwischen ihr und der Kinderärztin Dr. med. K.; Edition sämtlicher Arztberichte von Dr. med. K. im Zusammenhang mit den Kindern seit dem 1. Januar 2022; Auskunft der Kinderärztin betreffend den aktuellen Gesundheitszustand der Kinder; Auskunft der damaligen Klassenlehrerinnen der Kinder), mit keiner Silbe auseinandergesetzt habe. Die Auseinandersetzung mit den genannten Beweisanträten sei im vorinstanzlichen Verfahren dringend von Nöten gewesen, zumal sie den Zweck verfolgt hätten, die Behauptungen im Gesuch der Beiständin vom 16. August 2022 einer objektiven Würdigung zu unterziehen (Berufung S. 11 f.).

b) Das Recht auf Zulassung erheblicher Beweise ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO. Ob die Vorinstanz dieses in Bezug auf die gestellten Beweisanträge tatsächlich verletzt hat, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2; SUTTER-SOMM/CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 53 N 27). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Berufungskläger hat die genannten Beweisanträge im Berufungsverfahren erneut gestellt. Ein allfälliger Mangel bei deren Prüfung im erstinstanzlichen Verfahren kann damit im Berufungsverfahren geheilt werden.

c) Die verschiedenen vom Vater gestellten Beweis- und Editionsbegehren hatten gemäss seinen Angaben zum Ziel, den Kurzbericht der damaligen Beiständin (der die Mädchen als durch die [Donnerstags-]Besuche bei ihm als zu belastet und gesundheitlich be-

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einträchtigt schilderte und gestützt auf den die Vorinstanz das Besuchsrecht entsprechend reduzierte) zu überprüfen (Berufung S. 4 und S. 11 f.; FS/19). Angesichts dessen, dass der vorliegende Berufungsentscheid nicht auf dem genannten Beistandsbericht beruht (vgl. nachfolgende Erwägungen), erübrigt sich deren Berücksichtigung schon aus diesem Grund.

d) Ebenfalls beantragte Auskünfte der Lehrpersonen der beiden Mädchen sowie der Schulsozialarbeiterin und der Reittherapeutin (in Bezug auf D.) wurden von der jeweiligen Kindesvertreterin eingeholt und ins Verfahren eingebracht und, soweit entscheidwesentlich, berücksichtigt.

5. a) C. und D. wurden im erstinstanzlichen Scheidungs- und Massnahmeverfahren bereits zweimal angehört, und zwar am 10. November 2020 und am 2. November 2022. Beide Male wurde auf Wunsch der Kinder jedoch kein Protokoll bzw. keine Anhörungsnotiz erstellt (vgl. vi-act. 44 und 179). Da die Äusserungen der Kinder ein Faktor bei der Entscheidfindung im vorliegenden Massnahmeverfahren sind, wurden die beiden Mädchen am 21. September 2023 im Berufungsverfahren noch einmal angehört (vgl. FS/35 und FS/36). Da beide bei der Anhörung im Berufungsverfahren keinerlei Vorbehalte machten und am Ende der Gespräche bestätigten, es gebe nichts, was den Eltern davon nicht mitgeteilt werden dürfe, können ihre Angaben uneingeschränkt verwendet werden.

b) Auf eine zweite Anhörung von D., aber auch von C., im Berufungsverfahren nach D.s Wechsel zum Vater konnte verzichtet werden, auch wenn sich durch diesen veränderte Verhältnisse ergeben haben. Beiden Mädchen wurde je eine Kindesvertreterin bestellt, welche ihre jeweiligen Sichtweisen, Bedürfnisse und Anträge, in Berücksichtigung ihres Kindeswohls, beim Gericht eingebracht haben. Von D. liegen dem Gericht zudem verschiedene schriftliche Äusserungen vor, ebenso die von ihrer Kindesvertreterin wiedergegebenen Einschätzungen mit ihr befasster Dritt- bzw. Fachpersonen (vgl. dazu E. III.5 ff.). Für C. reichte ihre Kindesvertreterin zusätzlich zu ihrer Stellungnahme eine Einschätzung ihres Lehrers ein (vgl. dazu E. 8). Es wäre nicht zu erwarten gewesen, dass die nochmalige Anhörung der Mädchen zu einer anderen Beurteilung ihrer Belange geführt hätte, weshalb ihnen die Belastung durch eine solche zu ersparen war. Die entsprechenden Beweisanträge sind damit abzuweisen.

6. a) Während des hängigen Berufungsverfahrens verliess D. am 30. November 2023 den Haushalt der Mutter und wechselte zum Vater. Seither teilte sie dem Gericht und ihrer Kindesvertreterin verschiedentlich mit, sie wolle fortan beim Vater leben und nicht zur

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Mutter zurückkehren. Der Vater stellte daraufhin, erstmals mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2023 (FS/50), den neuen Antrag, D. sei unter seine alleinige Obhut zu stellen (vgl. auch Berufungsänderung vom 20. Februar 2023 [FS/83] sowie weitere Eingaben).

Die während des Berufungsverfahrens neu eingetretene Tatsache des Wechsels von D. vom Vater zur Mutter ist aufgrund der Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigen. Von der Frage der Behandlung von Noven zu differenzieren ist die Frage des Streitgegenstands des Berufungsverfahrens, welcher grundsätzlich mit der Berufung festgelegt wird und auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nur bei engem sachlichen Zusammenhang ausgedehnt werden kann.

b) Die vorliegende Berufung im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen richtete sich ursprünglich gegen den Entscheid der Vorinstanz, das bis dahin bestehende Besuchsrecht alle zwei Wochen von Donnerstag auf Freitag aufzuheben. Sie hatte damit einzig das Kontaktrecht des Vaters zu seinen Töchtern bzw. den persönlichen Verkehr zum Gegenstand. Eine Umteilung der Obhut war nicht Thema dieses Verfahrens (auch wenn der Gesuchsteller die strittige Besuchsregelung als alternierende Obhut qualifizierte). Mit dem Wechsel von D. von der Mutter zum Vater stellt sich die Frage, wie dieser Entwicklung des Sachverhalts im vorliegenden Verfahren Rechnung zu tragen ist. Die den Parteien vom Gericht in Aussicht gestellte Erweiterung des Verfahrensgegenstands auf die Frage der Obhut (vgl. FS/54) wurde vom Berufungskläger befürwortet (FS/62), während die Berufungsbeklagte dieses Vorgehen ablehnte (FS/59).

Grundsätzlich erlaubt es zwar auch die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime (vgl. E. 2 hiervor) dem (Berufungs-)Gericht nicht, sich mit einer Frage von Amtes wegen ausserhalb jedes Verfahrens zu befassen, und unangefochtene Punkte des vorinstanzlichen Entscheids erwachsen in Teilrechtskraft, womit sie im laufenden Verfahren nicht mehr geprüft werden können. Von dieser Regel abzuweichen ist indessen, wenn der teilweise angefochtene Entscheid Ansprüche zum Gegenstand hat, die in einem engen Sachzusammenhang zueinander stehen. Vorliegend waren die Obhutsfrage – und untrennbar damit zusammenhängend – die Unterhaltsfrage zwar nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen, wohl aber des Scheidungsverfahrens. Das Massnahmeverfahren und das Scheidungsverfahren wurden von der Vorinstanz parallel geführt, die beiden Entscheide ergingen am gleichen Tag und die darin getroffenen Regelungen betreffend persönlichen Verkehr lauteten gleich. In Bezug auf den vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand sind das Massnahme- und das Scheidungsverfahren folgFS.2023.13-EZE2 15/69 lich zusammen zu betrachten. Da der Wechsel von D. zum Vater zu einem Auseinanderfallen zwischen faktischem Verbleib – beim Vater – und gerichtlich angeordneter Obhut – bei der Mutter – geführt hat, ist zur Frage der Obhut – und als Folge auch des Unterhalts – im Interesse von D., insbesondere auch mit Blick auf einen Schulwechsel, ein rascher Entscheid erforderlich. Zudem führt ein allfälliger Obhutswechsel wiederum zu Regelungsbedarf betreffend persönlichen Verkehr, diesmal zwischen D. und ihrer Mutter. Es rechtfertigt sich deshalb, die durch den faktischen Wechsel im Berufungsverfahren sich neu stellende Obhuts- und Unterhaltsfrage bereits im Rahmen des hängigen Berufungsverfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen zu behandeln, führt dies doch zu einem zeitnahen Entscheid. Andernfalls wäre zur raschen Behandlung der Obhuts- und Unterhaltsfrage gegebenenfalls ein neues Massnahmeverfahren im Rahmen der Berufung betreffend Scheidungsfolgen zu eröffnen gewesen, was prozessökonomisch nicht sinnvoll wäre. Zudem hätte im vorliegenden Massnahmeverfahren auch in jenem Fall vorfrageweise die Obhut von D. thematisiert werden müssen, hätte doch das aktuelle Auseinanderfallen zwischen faktischem Verbleib und rechtlicher Obhut nicht ignoriert werden können. Unter Hinweis auf die in Kindessachen geltende Offizialmaxime, zur Ermöglichung einer im Sinne des Kindeswohls in sich widerspruchsfreien Regelung der Kinderbelange und mit Blick auf den engen sachlichen Zusammenhang (vgl. dazu BGer 5A_202/2015 E. 2.3 [teilw. publ. in BGE 142 III 1]; BASTONS BULLETTI, Newsletter ZPO online 2020-N28 Rz. 6 f.) wird der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf D. deshalb auf die Frage der Obhut erweitert. Nachdem die Obhut wiederum massgeblichen Einfluss auf die Kinderunterhaltspflicht hat und damit ein untrennbarer Zusammenhang besteht, wird – wenn sich bei der Obhut eine Änderung ergibt – auch der Kinderunterhalt neu zu beurteilen sein.

c) Was die Anträge der Parteien anbelangt, so gilt für die Regelung der Belange von D. Folgendes: Für die Prüfung der Obhutsfrage sind die zuletzt gestellten Rechtsbegehren massgebend. Bei Gutheissung des vom Vater beantragten Obhutswechsels würden die ursprünglich im Berufungsverfahren gestellten Anträge, da auf einem nicht mehr bestehenden Sachverhalt beruhend, gegenstandslos.

d) In Bezug auf C., die nach wie vor bei der Mutter lebt, ist keine Erweiterung des Verfahrensgegenstands auf die Frage der Obhut erforderlich. Indessen wird – für den Fall, dass die Obhut für D. dem Vater zugeteilt wird – auch die Unterhaltsregelung für C. neu zu beurteilen sein, kann eine Änderung in der Betreuungsregelung für das eine Kind doch Auswirkungen auf die finanziellen Belange aller Familienmitglieder haben.

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III.

Obhut für D.

1. a) Vorliegend geht es nicht um die erstmalige Zuteilung der Obhut, sondern um die Frage, ob die bestehende Obhutsregelung abzuändern ist. Mit dem selbständigen Wechsel von D. von der Mutter zum Vater, ihrem seitherigen Verbleib beim Vater sowie ihrer Weigerung, zur Mutter zurückzukehren, bestehen nachhaltig veränderte Verhältnisse, angesichts derer die Abänderung der Obhutsregelung gemäss Eheschutzentscheid geprüft werden muss. Wie für alle Kinderbelange gilt, dass Leitlinie für die Regelung und auch Abänderung der Obhut das Kindeswohl bildet, das nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und den konkreten kindlichen Bedürfnissen zu beurteilen ist (AEBI-MÜLLER, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter vom 15. Juni 2015, Rz 47); allfällige persönliche Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2; BGE 123 III 445 E. 3; BGer 5A_669/2020 E. 3.1.1; BSK ZGB I-SCHWENZER/ COTTIER, 7. Auflage, Art. 298 N 5).

b) Die Abänderung einer im Rahmen eines Eheschutzverfahrens bereits festgelegten Regelung betreffend Obhut und persönlichen Verkehr setzt indessen neben den wesentlich veränderten Verhältnissen voraus, dass eine Änderung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich erscheint (vgl. BGer 5A_499/2023 E. 4.1; BGer 5A_756/2019 E. 3.1.1; BGer 5A_781/2015 E. 3.2.2; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl., Art. 298d N 5; vgl. Art. 179 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 134 Abs. 2 ZGB, der auf die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses verweist, wobei für die Abänderung der Obhut mangels Sondervorschriften die für die Abänderung der elterlichen Sorge gemäss Abs. 1 genannten Voraussetzungen analog gelten; vgl. FamKomm Scheidung/BÜCHLER/CLAUSEN,

4. Aufl., Art. 134 ZGB N 6). Selbst bei wesentlich veränderten Verhältnissen kommt eine Abänderung nur in Frage, wenn die Beibehaltung der aktuellen Regelung das Kindeswohl ernsthaft beeinträchtigt. Die Neuregelung der Obhut muss sich gemäss Bundesgericht zwingend aufdrängen, was dann der Fall ist, wenn die bisherige Lebensweise das Kindeswohl stärker beeinträchtigt als die Änderung der Regelung und der damit verbundene Kontinuitätsverlust in der Erziehung und den Lebensverhältnissen (BGer 5A_499/2023 E. 4.1 m.w.H., vgl. auch ius.focus 2024 Nr. 110, www.legalis.ch; BGer 5A_781/2015 E. 3.2.2; BGer 5A_951/2020 E. 4; BGer 5A_1017/2021 E. 3.2). Dass eine andere Regelung ebenfalls mit dem Kindeswohl vereinbar wäre, reicht für eine Abänderung jedenfalls nicht aus (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Auflage, Art. 298d N 4).

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c) Der Entscheid darüber, ob diese Voraussetzungen (veränderte Verhältnisse; Erforderlichkeit zur Wahrung des Kindeswohls) erfüllt sind, hat mit Blick auf die für die Obhutszuteilung allgemein zu berücksichtigenden Kriterien zu erfolgen, zu denen insbesondere die Erziehungsfähigkeit, die bestehenden Bindungen des Kindes zu den Eltern, die Bindungstoleranz, die Stabilität und Konstanz der Lebensverhältnisse und Beziehungen sowie der Wille des Kindes gehören (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl., Art. 298d N 5 i.V.m. Art. 298 N 5). Dem Wunsch des Kindes kommt mit steigendem Alter immer grössere Bedeutung zu (BGE 122 III 401 E. 3b). Ausschlaggebend sind schliesslich nicht einzelne Faktoren. Vielmehr sind in einer Gesamtbilanz sowie mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft die verschiedenen Kriterien zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (KGer SG vom 18. Dezember 2018, FS.2017.27 E. 3.b, www.publikationen.sg.ch; BGer 5A_972/2013 E. 6.2.3).

2. a) Dem Entscheid sind diejenigen Verhältnisse zu Grunde zu legen, wie sie sich ihm im Urteilszeitpunkt präsentieren (BGer 5A_428/2014 E. 6.2). Aufgrund des faktischen Wechsels von D. von der Mutter zum Vater am 30. November 2023 fallen vorliegend, wie bereits erwähnt, der tatsächliche Verbleib und die gerichtlich festgelegte Obhutsregelung auseinander. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Umteilung der (rechtlichen) Obhut an den Vater mit Blick auf das Wohl von D. zwingend aufdrängt, ist damit zu berücksichtigen, dass D. bereits seit über einem halben Jahr beim Vater lebt. Zu beachten ist weiter, dass vorliegend über die Obhut für D. für die Dauer des Scheidungsverfahrens entschieden und eine dauerhafte Regelung erst im Entscheid über die ebenfalls am Kantonsgericht hängige Berufung betreffend Scheidungsfolgen zu treffen sein wird. Es gilt daher, ein allfälliges nicht im Kindeswohl liegendes Hin und Her zwischen den Eltern zu vermeiden. Auch unter diesem Aspekt ist jedoch zu berücksichtigen, dass D. bereits seit einem halben Jahr faktisch beim Vater lebt und auch die Bestätigung der geltenden Obhutsregelung für sie tatsächlich wieder einen Wechsel bedeuten würde.

b) Im Folgenden ist damit vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die genannten Kriterien zu beurteilen, ob die bis anhin geltende gerichtliche Regelung – Obhut der Mutter – dem Wohl von D. in einer Weise zuwiderläuft, dass dieses bei deren Beibehaltung ernsthaft gefährdet wäre. Da die derzeitige Situation durch den Wechsel von der Mutter zum Vater von D. selbst geschaffen wurde und sie damit ihren Willen manifestiert und in die Tat umgesetzt hat, rechtfertigt es sich, dabei an erster Stelle diesen Willen zu untersuchen (E. 3 hiernach). Alsdann ist unter Berücksichtigung der übrigen Obhutskriterien zu prüfen, ob die geltende Obhutsregelung das Wohl von D. stärker beeinträchtigt als deren Abänderung (E. 4. hiernach).

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3. Was den Kindeswillen von D. anbelangt, so steht dieser gemäss der Einschätzung der Kindesvertreterin H., die sich mit derjenigen des Vaters deckt, unmissverständlich fest: Sie will künftig beim Vater leben. Für die Mutter kann hingegen auf die entsprechenden Äusserungen von D. nicht abgestellt werden, da D. diesbezüglich noch nicht urteilsfähig sei und sie auf der Beeinflussung durch den Vater basieren würden. Die Frage, wie der von D. geäusserte Wille zu gewichten ist, stellt damit vorliegend eine zentrale Frage dar.

a/aa) Die Kindesvertreterin von D. hält in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2024 (FS/65) fest, bei ihrem ersten Besuch bei D. und ihrem Vater am 22. Dezember 2023 habe D. eine grosse Bereitschaft, gar ein beachtliches Bedürfnis gezeigt, über ihre Situation zu sprechen und gehört zu werden. Sie habe berichtet, schon gegenüber der früheren Beiständin und dem erstinstanzlichen Richter betont zu haben, dass sie beim Papi leben wolle. Aber sie sei nicht gehört worden. So habe sie ihren Wunsch halt selber umsetzen müssen. Sie wolle beim Papi bleiben. Mami wolle sie im Moment nicht sehen. Auf die Frage, was denn vor allem anders wäre, wenn sie von nun an beim Papi leben würde, habe D. klar und deutlich formuliert: "Es ist friedlicher, ich bin entspannter, bei Papi gibt es feines Essen, er kocht gut, ich kann mit meinen Katzen spielen, ich fühle mich einfach wohl bei Papi und es ist schön, meine Grosseltern und Cousins mehr zu sehen als früher." Die Mutter habe wiederholt gesagt, Papi sei psychisch krank und gestört. Sie, D., würde auch psychisch krank werden, wenn sie beim Papi lebe, und nur bei Mami, so habe ihre Mutter gesagt, würde sie normal aufwachsen können. Auch habe Mami gesagt, wenn sie zu Papi gehe, würde sie in die Klinik kommen und dort angebunden werden. Mami sage oft unwahre Dinge, z.B. dass ein Buch über Albträume, das Papi gekauft habe, sie, D., mental fertig mache. Dabei sei es ein ganz normales Kinderbuch gewesen. Die Mutter sage solche Dinge nur, weil das Buch von Papi sei. Bei der Mutter habe sie stets ein verkrampftes Gefühl gehabt. Sie habe Angst gehabt, in die Klinik eingewiesen zu werden. Sie habe auch Angst, Mami könne ihr etwas antun. Aus Angst habe sie immer "ja, ja, ja" gesagt und gemacht, was Mami gewollt habe. Wenn sie ihre Meinung ehrlich sage, würde Mami sie hassen. Mami habe sie, D., nach den Wochenenden beim Papi immer ausgefragt, was sie beim Vater gemacht habe. Da sie mit der Mutter keine Diskussionen gewollt habe, habe sie oft nicht wirklich gesagt, was sie mit Papi gemacht habe, aus Angst, Mami würde wieder grundlos böse Dinge über den Vater sagen. Alles was sie mit Papi machen würde, sei in den Augen der Mutter schlecht. Am 30. November 2023 sei es ihr, D., dann zu viel geworden. Deshalb sei sie mit dem Velo spontan zu Papi gefahren. Sie habe FS.2023.13-EZE2 19/69 schon seit einem Jahr zu Papi gehen wollen. Bei Papi fühle sie sich sehr wohl. Er und die Grosseltern würden gut zu ihr schauen.

Bei ihrem zweiten Besuch am 3. Januar 2024, so die Kindesvertreterin, habe D. über die Weihnachtstage mit dem Vater und den Grosseltern sowie über die tollen Aktivitäten, die sie mit Papi unternommen habe, berichtet und dabei entspannt und zufrieden gewirkt. Mami und C. habe sie nicht gesehen, nur eine WhatsApp-Sprachnachricht entgegengenommen und zurückgeschrieben. Sie vermisse weder die Mutter noch C.. Sie sei jetzt seit fünf Wochen bei Papi und es gehe ihr, so D., besser als vorher, sie esse mehr und könne bei Papi ihre Meinung sagen, sie müsse keine Angst haben, sondern dürfe bei Papi sagen, wenn ihr etwas nicht passe (S. 5 f.).

bb) Am 2. Februar 2024 reichte die Kindesvertreterin von D. ergänzende Informationen zu ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2024 ein (FS/76). Darin berichtet sie über zwei Videocalls, die sie mit D. geführt habe; sie habe die Befindlichkeit von D. auch so gut einschätzen können. Die Kommunikationsfähigkeiten des Mädchens seien sehr gut entwickelt. Am 30. Januar 2024 habe D. berichtet, es gehe ihr gut beim Papi. Sie habe nach wie vor dezidiert die Meinung vertreten, dass sie bei Papi leben möchte. Bei ihm und den Grosseltern fühle sie sich sehr wohl. Auf Nachfrage hin habe D. erzählt, sie habe nie mehr mit ihrer Mutter abgemacht, sie habe keinen Kontakt zu ihr, weder per WhatsApp noch persönlich. Das sei gut so für sie. Sie würde sich nur nerven, wenn die Mutter schreibe; Kontakt zur Mutter bedeute Stress. Sie wolle keinen Kontakt zu ihr. In jener Woche sei die Mutter dreimal zur Schule gekommen und habe komisch vor dem Schulhaus herumgetanzt. D. habe nicht mit ihr reden wollen. Die Mutter sei zu ihren Klassenkameradinnen gegangen und habe mit diesen gesprochen. Es nütze nichts, wenn sie der Mutter schreibe, sie solle nicht zur Schule kommen. Die Meinung, beim Vater zu leben, habe D. unverändert klar und deutlich geäussert. Die am 6. Januar 2024 gestellten Anträge hätten damit noch verstärkt Gültigkeit.

Am 26. Februar 2024 übermittelte die Kindesvertreterin dem Gericht einen Brief von D., in dem diese einen Vorfall mit der Mutter vom 22. Februar 2024 schildert (FS/85 und Beilage). Sie, D., sei vor dem Schulhaus weinend im Auto des Grossvaters gesessen, da sie krank gewesen sei und Schmerzen gehabt habe. Sie hätten in der Schule noch den Schulthek holen wollen. Da sei die Mutter gekommen und habe sie aus dem Auto des Grossvaters hinausziehen wollen, sie habe jedoch ihre Hand weggedrückt und die Tür zugemacht. Die Mutter sei ihnen dann zur Wohnung gefolgt. Dann sei auch noch die Polizei FS.2023.13-EZE2 20/69 gekommen und habe mit der Mutter und übers Telefon mit dem Vater geredet (vgl. auch Polizeirapport zu diesem Vorfall [Beilage zu FS/95]).

cc) In einer weiteren Stellungnahme vom 29. April 2024 (FS/118) hielt die Kindesvertreterin von D. betreffend die Obhut an ihrem Antrag auf Zuteilung an den Vater fest und berichtete, bei verschiedenen Videocalls habe diese lebendig und anschaulich aus ihrem Alltag, der Schule und der Freizeit erzählt. Es scheine ihr in allen Lebensbereichen gut zu gehen. Sie habe sich inzwischen gut eingelebt, fühle sich geborgen und sicher beim Vater und in dem neuen sozialen und örtlichen Umfeld. Die Grosseltern und die Cousine seien für sie zu sehr wichtigen Bezugspersonen geworden. Es zeige sich, dass der Vater seit fünf Monaten konstant und zuverlässig seine Erziehungsaufgabe – mit Unterstützung seiner Eltern – wahrnehme und es D. an nichts fehle. Belastend sei für sie die Beziehung zur Mutter. Ihr Lösungsmuster (Abwehr) bestehe darin, den Kontakt zur Mutter vehement abzuwehren. Sie habe Angst vor weiteren Kontakten mit der Mutter, wobei die Abwehrhaltung sich seit dem Vorfall vom 22. Februar 2024 noch verstärkt habe. D. habe berichtet, sie leide unter Albträumen. Einen Brief, den ihr die Mutter geschrieben habe, wolle sie nicht lesen.

b) Gemäss Einschätzung der Kindesvertreterin zeigt der Wunsch von D., bei ihrem Vater zu leben, Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie. D. habe eine klare Vorstellung ihres Wunsches, habe diesen wiederholt und nachdrücklich gegenüber verschiedenen Personen geäussert und ihren Willen autonom gebildet. Ihre kommunikativen Fähigkeiten seien sehr gut entwickelt. Sie könne bereits sehr gut reflektieren und ihre Gefühle und Grenzen gut benennen (FS/65 S. 6). Der Wille und Wunsch von D., beim Papi zu bleiben, sei sehr konstant. Sie, die Kindesvertreterin, erachte die neunjährige D., was ihre Obhut betreffe, absolut als urteilsfähig. Seit fünf Monaten wiederhole sie ihre Aussagen unverändert und klar und äussere diese gegenüber verschiedenen Personen. Kindeswille und Kindeswohl stimmten in Bezug auf die Obhut überein (FS/118).

c) Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid darüber, von welchem Elternteil es betreut werden soll. Je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht ist seinem Wunsch in der Regel beizumessen, wobei die Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgeht, dass Kinder ab dem Alter von zwölf Jahren in der Lage sind, autonom einen Willen zu bilden (BGer 5A_500/2023 E. 4.1.2; BGer 5A_111/2019 E. 2.3, m.w.H.; BGer 5A_984/2019 E. 3.3; BGer 5A_469/2018 E. 4.2). In Bezug auf die Frage der Obhut, welche die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das FS.2023.13-EZE2 21/69 Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben, umfasst, kommt dem Kindeswillen ein besonderes Gewicht zu: Da mit der Obhut die Frage der Betreuung des Kindes im Alltag verbunden ist, sind für deren Regelung der Einbezug der Meinung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Wünsche und Bedürfnisse von vorrangiger Bedeutung, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Auflage, Art. 298 N 4; BGer 5A_627/2016, E. 5.1). Steht die Obhut eines Elternteils, den das Kind vehement ablehnt, zur Diskussion, muss die Auswirkung des Entscheids auf das Wohl und die Entwicklung des Kindes folglich besonders sorgfältig geprüft werden. Zu gewichten sind in diesem Zusammenhang nicht nur die äusseren Faktoren, sondern es bedarf auch der Einschätzung, wie das Kind auf eine Missachtung seines klar geäusserten Willens reagieren würde (vgl. DETTENBORN/WALTER, Familienrechtspsychologie, 4. Aufl., S. 106). Dabei ist zwar miteinzubeziehen, ob bzw. inwieweit die ablehnende Haltung des Kindes auch durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist. Grundsätzlich kann aber auch ein beeinflusster Wille zur eigenen Empfindung des Kindes werden und damit ernstzunehmen sein (vgl. im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr BGer 5A_875/2017 E. 3.3; DETTENBORN, Kindeswohl und Kindeswille, 6. Aufl., S. 95 f.).

d/aa) Die Kindesvertreterin nimmt bei ihrer Einschätzung Bezug auf die vier Merkmale, anhand derer sich ein Willensausdruck qualifizieren lässt (Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie; vgl. dazu STAUB, Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung, 2. Aufl., S. 89 f.; DETTENBORN, a.a.O., S. 68 ff.; DETTENBORN/WALTER, a.a.O., S. 85 f.), und attestiert dem von D. geäusserten Willen, beim Vater leben zu wollen, diese Kriterien in einem hohen Grad zu erfüllen. Aufgrund der von der Kindesvertreterin wiedergegebenen Gespräche, die sie mit D. geführt hat und bei denen diese offen und reflektiert über ihre Gefühle und ihre Wünsche gesprochen habe, ist ohne Weiteres von einem gefestigten Willen von D. auszugehen. Diesen äusserte D. zudem nicht nur im Gespräch mit der Kindesvertreterin. Auch der Schulsozialarbeiterin gegenüber, bei der D. seit Ende Oktober 2023 einmal wöchentlich einen Termin hatte, habe sie betont, ihr grosser Wunsch sei es, beim Vater zu leben. Seit dem Wechsel wirke sie zufrieden und ausgeglichen (FS/65 S. 8 f.). Von der gleichen Beobachtung berichtete die (nun ehemalige) Reittherapeutin von D. der Kindesvertreterin: Vor dem Wechsel zum Vater habe sich D. bockig und verschlossen gezeigt, jetzt habe sie aber aufgemacht und komme gerne in die Therapie. Sie hätten jeweils ein entspanntes, tendenziell fröhliches Setting, in dem D. sehr offen über alles Mögliche rede, was Kinder in ihrem Alter so bewege (Beilage 2 zu FS/118).

FS.2023.13-EZE2 22/69

bb) Den Wunsch, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen, brachte D. im Übrigen nicht erst nach ihrem Wechsel am 30. November 2023 zum Ausdruck. Bei der Kinderanhörung vom 21. September 2023 betonte sie, sie habe die ausgedehntere Besuchsregelung, bei der sie jeweils auch von Donnerstag bis Freitag zum Papi gegangen sei, besser gefunden als nur an den Wochenenden. Sie finde es schade, dass das nicht mehr so sei. Sie würde den Papi dann mehr sehen, das wäre gut für sie. Der Papi habe sie am Freitag jeweils mit dem Auto in die Schule gebracht, das sei gut gegangen. Manchmal hätten sie bei den Grosseltern gegessen, das habe sie auch gut gefunden. Und am Schluss der Anhörung nach einem Wunsch gefragt, wiederholte D., sie wünsche sich, dass sie am Donnerstag wieder zu Papi könne. Das wäre für sie auch dann gut, wenn C. nicht mitkomme (FS/35). Von einem Wechsel in die Obhut des Vaters sprach D. bei der Anhörung zwar nicht; dies ist aber darauf zurückzuführen, dass diese Frage damals überhaupt nicht Thema war, und kann nicht als Zeichen für einen unsteten Willen gewertet werden.

cc) Als gewichtiges Zeichen für den gefestigten Willen von D. ist zudem zu werten, dass sie diesen Willen nicht nur nachdrücklich geäussert, sondern am 30. November 2023 mit ihrem Wechsel zum Vater auch selbständig in Tat umgesetzt hat und sich seither mit Nachdruck weigert, die Mutter auch nur zu sehen oder sonst mit ihr in Kontakt zu sein. An jenem Abend mag das "Abhauen" von der Mutter eine Affekthandlung infolge einer an sich banalen Auseinandersetzung gewesen sein. Die nachfolgende Weigerung, zur Mutter zurückzukehren, zeigt indessen, dass es sich bei ihrem Wunsch, beim Vater zu leben, zweifellos nicht nur um eine momentane Laune oder Ausdruck eines situativen oder stimmungsabhängigen Leidensdrucks handelte. Durch die eigenständige Umsetzung ihres Willens zeigte D. eine hohe Zielorientierung (vgl. STAUB, a.a.O., S. 89; DETTENBORN, a.a.O., S. 8 f.).

dd) Schliesslich bekräftigte D. ihren Willen weiter dadurch, dass sie diesen auch nach dem Wechsel zum Vater weder revidiert noch relativiert hat. Seither sind mehr als sechs Monate vergangen. Dies zeigt, dass ihrem nach wie vor unveränderten Wunsch nicht nur eine Idealvorstellung des Lebens beim Vater – mit dem sie vorher vorwiegend Wochenenden und Ferien verbracht hatte – zugrunde lag, sondern dieser Wunsch auch nach einem halben Jahr Alltagserfahrung noch Bestand hat. Auch unter dem Gesichtspunkt der Intensität und Stabilität ist damit ohne Weiteres von einem gefestigten Willen, beim Vater zu leben, auszugehen.

FS.2023.13-EZE2 23/69

ee/aaa) In Bezug auf das Merkmal der Autonomie des Kindeswillens ist zu beachten, dass dieser Ausdruck der eigenen Bestrebungen und der Selbstwirksamkeitsüberzeugungen des Kindes sein sollte. Ein Kindswille ist autonom, wenn er hinreichend erlebnisgestützt ist und nicht das Resultat einer eigennützig manipulativen Beeinflussung. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass am Kindeswillen auch Fremdeinflüsse beteiligt sind, zumal Erziehung ohne Beeinflussung gar nicht möglich ist. Selbst bei einem unzweifelhaft induzierten Willen empfindet das Kind, sobald es die Bewertungen des manipulierenden Elternteils in die eigene Gefühls- und Erlebenswelt integriert hat, die verinnerlichten Bewertungen, Ablehnungen und Ängste selber. Es vertritt die induzierten Ziele wie eigene Intentionen und strebt sie an; sie sind Teil der eigenen Identität geworden (STAUB, a.a.O., S. 90, 92; DETTENBORN/WALTER, a.a.O., S. 101).

bbb) Die Mutter geht davon aus, dass D. beim Vater nicht frei entscheiden dürfe bzw. könne, ob sie wieder zu ihr zurückkehren wolle. Sie stellt damit in Abrede, dass der von D. geäusserte Wille, beim Vater zu leben, autonom gebildet wurde. Die Vorinstanz sei, so die Mutter, durchwegs davon ausgegangen, dass das Wohl der Kinder bei ihr am besten geschützt werde. Dass D. aufgrund eines Streits mit ihr an jenem 30. November 2023 zum Vater gegangen sei, ändere daran nichts, dürfte es sich doch dabei um eine Kurzschlussreaktion gehandelt haben. Es sei davon auszugehen, dass D., könnte sie denn selbst entscheiden, längst wieder zur Mutter und zur Schwester zurückgegangen wäre. Solange sie jedoch im Einflussbereich des Vaters stehe, dürfte dies nicht möglich sein. Das Wohl von D. sei derzeit hochgradig gefährdet. Weiter bestreitet die Mutter, sich gegenüber D. in abwertender und herabwürdigender Weise zu verhalten; die Behauptung, sie habe D. durch die Androhung eines Klinikaufenthalts gefügig machen wollen, sei komplett absurd und völlig haltlos. Sie zeige aber, dass der Vater nicht davor zurückschrecke, Unwahrheiten zu behaupten, um sie in einem schlechten Licht präsentieren zu können. Er habe im Zusammenhang mit der Affekthandlung von D., die durch die Konflikte in den vergangenen Jahren stark geprägt sei, sofort die Chance gewittert, diesen Vorfall zu seinen Gunsten zu nutzen und D. so lange zu beeinflussen und gegen sie und ihre Schwester auszuspielen, bis diese schlussendlich angeblich nicht mehr in ihr Zuhause habe zurückkehren wollen. Weiter verkenne der Vater, dass der Wille eines Kindes für die Regelung der Obhut zwar von grosser Bedeutung sei, diese aber nicht einzig vom Willen des Kindes abhängen dürfe, zumal der Wille des Kindes nicht zwingend und regelmässig dem Wohle des Kindes entspreche. Den Äusserungen jüngerer Kinder (ca. 10 Jahre) messe das Bundesgericht keine ausschlaggebende Bedeutung bei (FS/59). Bei Kindern im Alter von D. hätten deren Aussagen nur eine sehr begrenzte Beweiskraft, da sie noch zu leicht manipuliert FS.2023.13-EZE2 24/69 oder verfälscht werden könnten. Angesichts der gesamten Vorgeschichte seien die eingereichten Schreiben von D. mit allergrösster Vorsicht zu lesen und es könne diesen – wenn überhaupt – nur ein sehr geringer Beweiswert zukommen. Weiter seien die Aussagen von D., sie wolle ihre Mutter nicht mehr sehen und fortan beim Vater leben, angesichts des massiven Loyalitätskonflikts, in dem sie sich seit der Trennung ihrer Eltern befinde, mit allerhöchster Zurückhaltung und Vorsicht zu würdigen (FS/104).

ccc) Der Kindesvertreterin gegenüber begründete D. ihren Willen, beim Vater zu leben, einerseits damit, dass es ihr beim Vater besser gefalle, weil sie sich bei ihm wohler, entspannter und besser verstanden fühle. Wie dargelegt (lit. a/aa hiervor), nennt sie als Gründe für ihre Ablehnung der Mutter aber insbesondere auch deren Verhalten sowie die abwertenden Äusserungen, die diese über den Vater gemacht habe. In ihrem Schreiben "Darum will ich nicht mehr zu Mami", das der Vater am 13. Dezember 2023 einreichte, beschreibt D. dieses Verhalten zusammengefasst wie folgt: Die Mutter habe ihr gedroht, sie werde in eine Klinik geschickt und angebunden bzw. die Mutter habe gesagt, die Reittherapeutin habe sich so geäussert; die Mutter habe gesagt, der Vater sei psychisch gestört und der Rest der Familie sei so schlecht wie der Vater; die Mutter habe gesagt, der Vater habe sie, D., "gekauft", weil er ihr vor ca. vier Jahren eine Katze geschenkt habe; die Mutter weine oft und sage entweder: Gott, nimm mich zu dir! oder: Mama!; die Mutter und ihre Schwester C. seien gemein zu ihr, seit sie an der Kinderanhörung gesagt habe, sie wolle am Donnerstag wieder zum Vater (Beilage 31 zu FS/50). Ihren Widerstand gegen die Mutter habe D., so die Kindesvertreterin, auch mit dem Verhalten der Mutter nach ihrem Wechsel zum Vater begründet. D. habe berichtet, die Mutter sowie deren Schwestern seien mehrmals unangemeldet zur Schule gekommen und hätten sich daneben benommen, seien vor der Schultür gestanden und hätten laut gelacht. Die Mutter habe sie bedrängt, sie solle an ihrem Geburtstag mit ihr und nicht mit dem Vater baden gehen. Sie könne ja aus der Hintertür rausgehen und mit ihr kommen. Sie habe Angst, die Mutter oder die Tanten könnten sie zwingen, mit ihnen zu gehen. Sie würde die Mutter nur sehen wollen, wenn diese sich wieder normal verhalte. Sie sei an ihrem (D.s) Geburtstag in die Schule gekommen und habe vor zwanzig Kindern "Happy Birthday" gesungen. Das sei ihr so peinlich gewesen. Solche Dinge dürfe sie nicht mehr machen. Auch müsste die Mutter weniger aufdringlich sein und nicht mehr negativ über Papi reden. Mami müsste auch lernen, wie man mit Kindern rede. Sie habe verletzende Dinge über Papi gesagt. Sie müsse lernen, anständig zu reden (FS/65 S. 3 ff.). Ende Januar 2024 sei die Mutter dreimal zur Schule gekommen und habe komisch vor dem Schulhaus herumgetanzt. D. habe nicht mit ihr reden wollen. Die Mutter sei zu ihren Klassenkameradinnen gegangen und habe FS.2023.13-EZE2 25/69 mit diesen gesprochen. Es nütze nichts, wenn sie der Mutter schreibe, sie solle nicht zur Schule kommen (FS/76).

ddd) Aus den konstanten, klaren und nachdrücklichen Äusserungen von D. gegenüber der Kindesvertreterin sowie verschiedenen anderen Bezugspersonen (Schulsozialarbeiterin, Reittherapeutin) sowie dem persönlichen Eindruck an der Anhörung ist klar spürbar, dass D. nicht nur – wie die Mutter geltend macht – einfach die mutmassliche Einstellung des Vaters repetiert, sondern dass sie in Bezug auf die Obhut sowie den Kontakt zur Mutter ihre tatsächlichen Empfindungen wiedergibt. D. schildert ganz konkret, warum sie sich bei ihrer Mutter nicht wohl und entspannt fühlte. Ihre Darlegung zeigt einerseits ihre Verunsicherung durch das Verhalten der Mutter und andererseits ihre Frustration darüber, sich in ihren Wünschen von der Mutter nicht ernst genommen zu fühlen. Entgegen der Auffassung der Mutter lässt die Qualität und Konstanz von D.s Aussagen nicht den Schluss zu, dass D.s eigentlicher Wunsch die Rückkehr zur Mutter wäre und sie sich nur aufgrund des Drucks des Vaters nicht entsprechend zu äussern getraut bzw. verstellen muss. Auch wenn gewisse Formulierungen und Folgerungen auf Äusserungen von Erwachsenen – sei es des Vaters oder anderer Bezugspersonen – basieren dürften (z.B. die Mutter müsse lernen, wie man mit Kindern rede; die Ausdrücke "verunsichert", "Telefonat" [Beilage 31 zu FS/50]), begründet D. die Ablehnung der Mutter doch mit eigenen Erlebnissen und Gefühlen, die durchaus authentisch wirken. Intensität, Nachdruck und Bestimmtheit – und schliesslich die Umsetzung – des Wunsches, beim Vater zu leben, lassen darauf schliessen, dass diesem ein tatsächlich empfundener Leidensdruck und nicht einfach oberflächliche Gefühle, wie Unlust oder Bequemlichkeit, zugrunde lagen und liegen.

eee) D.s Wille, künftig beim Vater zu leben, darf deshalb nicht als blosses Resultat einer erfolgreichen Manipulation durch den Vater gewertet bzw. mit dieser Begründung als unbeachtlich qualifiziert werden. Auch wenn in den Eingaben des Vaters seine starken Vorbehalte gegenüber der Mutter zum Ausdruck kommen (vgl. z.B. FS/50, FS/62, FS/83, FS/107, FS/122: Vorwurf von herabwürdigendem Verhalten gegenüber D., von Übergrifflichkeiten und Kindeswohlgefährdung) und diese Haltung zweifellos auch von D. verspürt wird und einen Faktor bei ihrer Willensbildung darstellt, ist nicht davon auszugehen, dass durch diese Beeinflussung ihr eigentlicher Wille – der dann der Verbleib bei der Mutter gewesen wäre – sozusagen ins Gegenteil verkehrt wurde. DETTENBORN/WALTER weisen in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnis hin, dass, wenn eine Induzierung erfolgreich war, das meist darauf zurückzuführen sei, dass ein ursprünglich anderer Wille tendenziell geringer ausgeprägt gewesen sei. Die induzierten Inhalte würden auf eine tendenziell schon vorhandene Bereitschaft treffen und zu einer psychischen Realität führen, die dann FS.2023.13-EZE2 26/69 selbstbestimmt sei. Werde Einflussnahme umgekehrt gegen schon vorhandene Einstellungen und Absichten eines Kindes gerichtet, seien verhaltensändernde Effekte weniger wahrscheinlich (a.a.O., S. 101). D.s Wille, selbst wenn nicht unbeeinflusst gebildet, ist ihre psychische Realität geworden. Auch was die verschiedenen von D. geschriebenen Briefe anbelangt – bei denen davon auszugehen ist, dass sie auf Motivation und Anleitung, wenn nicht Vorgabe, des Vaters verfasst wurden (vgl. dazu E. 8.f/bb hiernach im Zusammenhang mit C.), – führt das zum Schluss, dass deren Inhalt zumindest nicht im Widerspruch zu D.s eigenem Empfinden stand.

fff) Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Kinder ab dem Alter von rund zwölf Jahren über die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung verfügen (vgl. lit. c hiervor sowie BGe 5A_500/2023 E. 4.1.2.). Dieses Alter stellt indessen keine starre Grenze, sondern eine im Einzelfall zu beurteilende Richtgrösse dar. Sowohl die Kindesvertreterin, die mit D. zweimal persönlich und verschiedentlich über Videocalls gesprochen hat, als auch die Schulsozialarbeiterin erlebten das heute neuneinhalbjährige Mädchen als sehr reflektiert; sie könne ihre Gefühle und Grenzen gut benennen. Ihre kommunikativen Fähigkeiten seien sehr gut entwickelt. Die Lehrerin von D. habe angemerkt, das Mädchen wisse gut, was ihr guttue. Die Kindesvertreterin hält fest, D. sei bezüglich ihres Willens, beim Vater zu leben, durchaus urteilsfähig, und auch die Schulsozialarbeiterin habe dafür plädiert, man müsse das Mädchen ernst nehmen. Die von D. geäusserten Vorbehalte gegenüber der Mutter werden im Weiteren gemäss Bericht der Kindesvertreterin sinngemäss auch von der Schulsozialarbeiterin geteilt: Die Mutter sei zwar engagiert, ihre Kommunikation mit D. sei aber problematisch. Sie rede mit dem Mädchen über Themen, die nicht für Kinderohren bestimmt sein dürften (FS/65 S. 19 und S. 21 f.).

Damit hat D. in Bezug auf die Urteilsfähigkeit das "Schwellenalter" von zwölf Jahren zwar noch nicht erreicht. Angesichts ihres gefestigten Willens einerseits und der ihr attestierten Reife und Reflektiertheit andererseits muss ihrem Willen in der Obhutsfrage dennoch eine massgebende Bedeutung zukommen, selbst wenn sie bezüglich der Frage der Betreuungsregelung noch nicht vollumfänglich urteilsfähig sein sollte (vgl. lit. c hiervor).

ff) Zusammengefasst ergibt sich, dass D.s Wille ein hohes Mass an Zielorientierung, Intensität und Stabilität aufweist und in dem Sinn hinreichend autonom gebildet wurde, dass er von ihr mit eigenen Erlebnissen und Gefühlen begründet wird. Damit ist von einem gefestigten Kindeswillen auszugehen, der bei der Obhutszuteilung von massgebender Bedeutung ist (vgl. lit. c hiervor). Dass die massive Ablehnung der Mutter wohl im Loyalitätskonflikt gründet, in dem sich D. befindet, und eine Strategie ist, damit zurechtzukommen, FS.2023.13-EZE2 27/69 ändert daran nichts; ebenso wenig, dass die mit Vorbehalten behaftete Einstellung des Vaters der Mutter gegenüber bei der Willensbildung eine bestärkende Rolle gespielt haben dürfte. Denn wie erwähnt, vertritt das Kind auch allfällige induzierte Anteile wie eigene Intentionen und strebt sie an. Sie sind zum Bestandteil ihres eigenen, gefestigten Willens und damit zum Teil der Identität geworden (vgl. DETTENBORN/WALTER, a.a.O., S. 100 f.; STAUB, a.a.O., S. 92).

4. a) Voraussetzung für die Abänderung einer geltenden Obhutsregelung ist wie dargelegt, dass die bisherige Lebensweise das Kindeswohl stärker beeinträchtigt als die Änderung der Regelung, wobei für die Beurteilung die für die Obhutszuteilung allgemein zu berücksichtigenden Kriterien zu beachten sind (E. 1.b und 1.c hiervor). Neben D.s Wille fällt insbesondere Folgendes in Betracht:

aa) Was die Situation von D. beim Vater anbelangt, decken sich die Eindrücke verschiedener Bezugspersonen von D., mit denen die Kindesvertreterin im Verlauf des halben Jahres nach dem Wechsel zu ihm gesprochen hat: Die Schulsozialarbeiterin habe berichtet, seit D. beim Vater lebe, wirke sie zufrieden und ausgeglichen. Es scheine, als sei D. mehr angekommen, geerdeter und habe an Boden gewonnen. Sie wirke ruhiger (FS/65 S. 8). Am 26. Januar 2024 habe die Lehrerin ihr, der Kindesvertreterin, ihren Eindruck bestätigt, dass es D. beim Vater gut gehe (FS/76). Die Reittherapeutin schliesslich habe festgehalten, seit D. den Wechsel zum Vater gemacht habe, erlebe sie das Mädchen unbeschwerter und entspannter. Vor dem Wechsel zum Vater habe sich D. bockig und verschlossen verhalten. Jetzt habe sie aufgemacht, komme gerne in die Therapie und die Familie des Vaters scheine sie gut zu unterstützen. Gegen die Mutter habe D. grosse Aggressionen entwickelt (S. 10 f.). Die Kindesvertreterin selbst teilte die positive Einschätzung: In verschiedenen Videocalls habe D. lebendig und anschaulich aus ihrem Alltag, der Schule und der Freizeit erzählt. Es scheine ihr in allen Lebensbereichen gut zu gehen. Sie habe sich beim Vater inzwischen gut eingelebt, fühle sich geborgen und sicher bei ihm und im neuen sozialen und örtlichen Umfeld (Stellungnahme vom 29. April 2024, FS/118). Weiter schilderte die Kindesvertreterin, sie habe die Zusammenarbeit mit dem Vater als kooperativ, verlässlich und angenehm erlebt. Er wirke auf sie geerdet, warmherzig, authentisch und zuverlässig. Seinen Umgang mit D. habe sie als liebevoll, wohlwollend und klar wahrgenommen. Er bemühe sich, auf die Bedürfnisse von D. kindesgerecht einzugehen und ihr die nötigen Grenzen zu setzen. Die Betreuung von D. scheine gut und kindesgerecht organisiert zu sein und problemlos zu funktionieren. Die Eltern des Vaters unterstützten ihn in seiner Erziehungsaufgabe. Seine Aussage, es sei ihm wichtig, dass FS.2023.13-EZE2 28/69 D. bald wieder Kontakt mit der Mutter und C. aufnehmen könne, wirke glaubwürdig. Gemäss fachlicher Einschätzung sei es dem Vater voll und ganz zuzutrauen, die Obhut für D. zu übernehmen. Er sei sich dieser ausgedehnten Erziehungsaufgabe bewusst und könne diese auch langfristig wahrnehmen (FS/65 S. 7 f.). Bei einem Telefonat vom 26. Januar 2024 habe der Vater geschildert, es laufe im Erziehungsalltag gut und die Betreuung durch die Grosseltern an den Schultagen von D. klappe reibungslos (FS/76).

Diese sich deckenden Einschätzungen lassen den Schluss zu, dass die Bedürfnisse von D. beim Vater erfüllt werden und sie sich wohl fühlt. Es besteht kein Anlass, an seiner grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit – im Sinn der grundlegenden Fähigkeit eines Elternteils, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und das Kind angemessen zu versorgen, zu betreuen und auf die vom Kind signalisierten oder altersentsprechend anstehenden Bedürfnisse einzugehen (vgl. dazu STAUB, a.a.O., S. 103) – zu zweifeln. Auch aus dem forensisch psychiatrisch-psychologischen Gutachten 2018 (das im Eheschutzverfahren erstellt wurde, vgl. SF.2018.29-[…], act. 49) lässt sich trotz gewisser Defizite (Dominanz und Kontrolle in der Beziehung auch zu den Kindern, mangelnde Reflexionsfähigkeit; vgl. S. 56 f.) nichts ableiten, was die ausreichende Erziehungsfähigkeit des Vaters in Frage stellen würde (wobei das Gutachten aufgrund seines Alters ohnehin nur noch begrenzt aussagekräftig ist).

bb) Bei der Prüfung des Kriteriums der Kontinuität in den Lebensverhältnissen ist sodann von der jetzigen Situation auszugehen: Da D. bereits seit über einem halben Jahr beim Vater lebt, wurde der sich aus einer Obhutsumteilung ergebende Neustart sozusagen bereits vollzogen und scheint geglückt. Nicht die Abänderung, sondern die Bestätigung der geltenden Obhutsregelung bei der Mutter würde damit vorliegend faktisch zu einem (weiteren) Kontinuitätsverlust führen. Das Kriterium der Kontinuität steht der Umteilung der Obhut an den Vater damit auch nicht entgegen. Was einen mit der Obhutsumteilung möglicherweise einhergehenden Schulwechsel betrifft, bezweifeln im Übrigen weder die Lehrerin von D. noch die Schulsozialarbeiterin, dass dieser für sie gut zu meistern wäre (vgl. FS/65 S. 9 f.).

cc) Die Ablehnung der Mutter durch D. sodann hat sich seit ihrem Wechsel zum Vater in keiner Weise abgemildert. Die Kontaktversuche der Mutter bzw. deren wiederholtes Erscheinen vor der Schule wurden von D. offensichtlich als grosse Belastung, als Grenzverletzung und Bestätigung dafür, dass die Mutter ihre Wünsche nicht respektiere, empfunden, wobei auch der Zeitverlauf keine Abschwächung mit sich brachte. Wie die Kindesvertreterin am 29. April 2024 festhielt, stelle die Beziehung zur Mutter für D. nach wie vor FS.2023.13-EZE2 29/69 eine Belastung dar. Ihr Lösungsmuster besteht darin, den Kontakt zur Mutter vehement abzuwehren. Sie habe Angst vor weiteren Kontakten mit der Mutter, wobei sich die Abwehrhaltung seit dem Vorfall vom 22. Februar 2024 noch verstärkt habe. D. habe berichtet, sie leide unter Albträumen. Einen Brief, den ihr die Mutter geschrieben habe, wolle sie nicht lesen. Auch die (ehemalige) Reittherapeutin habe am 16. April 2024 berichtet, D. spreche nur über die Mutter, wenn sie darauf angesprochen werde. Von sich aus möchte sie keinen Kontakt mit ihr; sie habe auch einmal erzählt, dass sie Albträume über die Mutter habe (Beilage zu FS/118).

b) Vor diesem Hintergrund scheint ausgeschlossen, dass sich D. mit einer erzwungenen Rückkehr zur Mutter – zu dieser würde die Bestätigung der geltenden Obhutsregelung führen –, quasi "arrangieren" würde. Gemäss dem Vater habe D. ihm gegenüber geäussert, dass sie unter keinen Umständen (und somit unabhängig von einem allfällig negativen Gerichtsentscheid) zu ihrer Mutter zurückkehren werde (FS/50). Dass sich sowohl ihr fester Wunsch, beim Vater zu leben, als auch ihre Ablehnung der Mutter in der Weise relativieren würden, dass sie sich damit abfinden würde, ohne dabei psychischen Schaden zu nehmen, liegt ausserhalb der realistischen Möglichkeiten. Im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass eine solche Missachtung ihres Willens ihre weitere gesunde Entwicklung in hohem Mass beeinträchtigen und damit eine gravierende Gefährdung ihres Wohls darstellen würde. Gegen ihren gefestigten und umgesetzten Willen zu entscheiden hiesse, ihre Persönlichkeitsrechte zu missachten (vgl. DETTENBORN/WALTER, a.a.O., S. 101, S. 105 f.).

5. a) Die Gesamtbetrachtung der massgeblichen Kriterien, zu den hier insbesondere

D.s Wille gehört, führt zum Schluss, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung der Obhut der Mutter das Kindeswohl von D. ernsthaft gefährden würde. Damit ist die Obhutsregelung gemäss Entscheid aufzuheben und die Obhut für D. ist dem Vater zuzuteilen.

b) Durch die Umteilung der Obhut für D. an den Vater wird diese in dem Sinn von ihrer Schwester C. getrennt, dass die beiden Schwestern in verschiedenen Haushalten aufwachsen. Grundsätzlich wird zwar davon ausgegangen, dass Geschwister nach Möglichkeit nicht getrennt werden sollen (BGE 142 III 617; BGE 115 II 317; BGer 5A_707/2019 E. 1.1). Decken sich die Bedürfnisse, emotionalen Bindungen und Wünsche der Kinder jedoch nicht und verlangen diese nach einer unterschiedlichen Obhut – was vorliegend der Fall ist (vgl. dazu auch E. 8 hiernach) –, steht einer separaten Obhutszuteilung hingegen nichts im Weg (BGer 5A_707/2019 E. 3.1.1; BGer 5A_444/2008 E. 3.6; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Auflage, Art. 298 N 5).

FS.2023.13-EZE2 30/69

c) Was das Gesuch der Mutter vom 15. Dezember 2023 betreffend vorsorgliche Verpflichtung des Vaters, D. umgehend in die Wohnung der Mutter zurückzubringen (FS/53), anbelangt – deren superprovisorische Anordnung am 18. Dezember 2023 abgelehnt wurde (FS/54) –, so ist dieses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden und wäre im Übrigen angesichts des Ergebnisses auch abzuweisen gewesen.

d) In ihrer Eingabe vom 29. April 2024 stellte die Kindesvertreterin von D. das Begehren, im Zuge des Obhutswechsels sei ein Schulwechsel in das beim Vater näher gelegene Schulhaus O. zu vollziehen (FS/118). Auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden, da die Zuteilung eines Kindes in ein bestimmtes Schulhaus nicht in der Kompetenz des Kantonsgerichts, sondern derjenigen der Gemeinde liegt.

Persönlicher Verkehr zwischen D. und der Mutter

6. a/aa) Wird die Obhut für D. neu dem Vater zugeteilt, haben die Mutter und D. grundsätzlich Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber zugleich ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für dessen Ausgestaltung ist dabei wiederum das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Die Interessen der Eltern haben dahinter zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalshaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen für seine Entwicklung sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGer 5A_500/2023 E. 4.1.1 f.; BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen; DETTENBORN/WAL-TER, a.a.O., S. 252).

bb) Was den vom Kind geäusserten Willen anbelangt, ist dieser eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ist auch diesbezüglich ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen. Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGer 5A_500/2023 E. 4.1.2 m.w.H.; BGE 126 III 219 E. 2b).

FS.2023.13-EZE2 31/69

cc) Ergibt sich, dass das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet ist, so ist zu prüfen, ob die persönliche Anwesenheit einer Drittperson die befürchteten nachteiligen Auswirkungen in Grenzen halten kann (begleitetes Besuchsrecht; BGer 5A_699/2007 E. 2.1; BGer 5A_92/2009 E. 2; FamKomm Scheidung/BÜCHLER,

4. Aufl., Art. 274 ZGB N 15 ff.). Vorausgesetzt für eine solche Einschränkung des persönlichen Verkehrs sind konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes; das blosse Risiko einer ungünstigen Beeinflussung reicht nicht aus (BGE 122 III 404 E. 3c; BGer 5A_699/2007 E. 2; FamKomm Scheidung/BÜCHLER, Art. 274 ZGB N 17a). Das begleitete Besuchsrecht versteht sich sodann nicht als Dauerlösung, sondern als befristete Krisenintervention (FamKomm Scheidung/SCHREINER, 4. Aufl., Anh. Psych N 269) und ist daher grundsätzlich nur für eine begrenzte Zeit anzuordnen (BGer 5A_699/2007 E. 3.5; BGer, FamPra.ch 2003, S. 705 ff.; KGer SG vom 3. Juni 2011, RF.2010.79, www.publikationen.sg.ch; FamKomm Scheidung/BÜCHLER, Art. 274 ZGB N 18; VETTERLI, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, FamPra.ch 2009, S. 23, 39). Es kann z.B. angezeigt sein, wo eine behutsame Wiederannäherung zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind sichergestellt werden soll, bevor es dann zu einer Lockerung (Aufhebung der Begleitung) und Ausdehnung (in zeitlicher Hinsicht) bis hin zu einem gerichtsüblichen Besuchsrecht kommen soll (BGer 5A_962/2018 E. 5.2.2; vgl. zum Ganzen auch WEIZENEGGER/CONTIN/ FONTANA, Wiederaufbau des Kontakts zum getrennt lebenden Elternteil in einer Hochkonfliktfamilie – eine Einzelfallstudie, in: FamPra.ch 2019 882, insb. 887).

b/aa) Vorliegend weigert sich D. seit ihrem Wechsel zum Vater nicht nur, zur Mutter zurückzukehren, sondern sie lehnt auch jeglichen Kontakt zu ihr nachdrücklich ab. Wie die Kindesvertreterin H. in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2024 festhielt, habe D. ihr bei einem Videocall vom 30. Januar 2024 auf Nachfrage hin erzählt, sie habe nie mehr mit ihrer Mutter abgemacht, sie habe keinen Kontakt zu ihr, weder per WhatsApp noch persönlich. Das sei gut so für sie. Sie würde sich nur nerven, wenn die Mutter schreibe; Kontakt zur Mutter bedeute Stress. Sie wolle keinen Kontakt zu ihr. D. habe über das Auftauchen der Mutter bei der Schule berichtet, das für sie unangenehm und belastend gewesen sei (vgl. FS/65 und FS/76). Seit dem Vorfall vom 22. Februar 2024, als die Mutter sie aus dem Auto des Grossvaters habe herausziehen wollen (vgl. FS/85), habe sich die Abwehrhaltung von D. noch verstärkt. Auch bei weiteren Videocalls Ende März und im April 2024 sei zum Ausdruck gekommen, dass D. Angst vor weiteren Kontakten mit der Mutter habe; sie habe von Albträumen berichtet. Einen Brief, den ihr die Mutter geschrieben habe, wolle sie nicht lesen (FS/118).

FS.2023.13-EZE2 32/69

bb) Lehnt das Kind den Kontakt zu einem Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht (BGer 5A_500/2023 E. 4.1.2). Vorliegend ist zwar auch hinsichtlich des Kontakts mit der Mutter D.s Wille nicht unbeachtlich. Mit Blick auf das Kindeswohl ist ihre ablehnende Haltung gegenüber dem persönlichen Verkehr hinsichtlich Zielorientierung, Intensität und Konstanz jedoch anders zu beurteilen als in Bezug auf die Obhut bzw. eine erzwungene Rückkehr zur Mutter. Der abrupte, unvorbereitete und vollständige Kontaktabbruch am 30. November 2023 mag für D. zwar in jenem Moment befreiend gewirkt haben, und derzeit scheint D. den fehlenden Kontakt zur Mutter vor allem als Entlastung zu empfinden, da sie sich so mit dem diesbezüglichen Konflikt nicht auseinandersetzen muss. Die Tragweite eines vollständigen Kontaktabbruchs zur Mutter bzw. die Bedeutung, welche die Beziehung zur Mutter für ihre längerfristige Entwicklung hat, kann sie jedoch offensichtlich noch nicht erfassen, was angesichts ihres Alters auch nicht zu erwarten ist.

Dass D. seit ihrem Wechsel zum Vater jeglichen Kontakt mit der Mutter kategorisch ablehnt, scheint zudem insbesondere darin zu gründen, dass sie befürchtet, in die Obhut der Mutter zurückkehren zu müssen; dies in dem Sinn, dass jegliche Wiederannäherung an die Mutter ihren Standpunkt, beim Vater bleiben zu wollen, schwächen würde bzw. von der Mutter als Zeichen für den Wunsch gedeutet werden könnte, doch wieder zu ihr zurückkehren. So äusserte D. gegenüber der Kindesvertreterin, sie habe deshalb Angst sogar vor begleiteten Kontakten, weil die Mutter dort immer sagen würde, dass sie zu ihr zurückkommen solle (FS/118 S. 4). Erhält D. durch die Obhutsumteilung an den Vater die Sicherheit, bei diesem bleiben zu dürfen, ist davon auszugehen, dass ihre diesbezügliche Angst gemildert und sie sich eher auf eine Wiederannäherung an die Mutter wird einlassen können. Schliesslich wird der Kontakt zwischen D. und ihrer Mutter mit einem geregelten Besuchsrecht auf eine neue Basis gestellt, mit der beide keine Erfahrung haben und die gerade dadurch die Chance für einen Neuanfang bietet.

cc) Dies führt zum Ergebnis, dass – anders als eine erzwungene Rückkehr in die Obhut der Mutter – die Anordnung der Wiederaufnahme des Kontakts mit der Mutter mit D.s Wohl nicht nur vereinbar, sondern mit Blick auf ihre gesunde Entwicklung geboten ist. Diese Auffassung teilt auch D.s Kindesvertreterin. Sie habe auch D. erklärt, dass sie es keine gute Idee fände, die Mutter einfach nicht mehr zu sehen, und ihr auf kindesgerechte Weise dargelegt, dass sie die Wiederaufnahme des Kontakts mit der Mutter (und der Schwester) als wichtig für ihre Entwicklung erachte (FS/118 S. 4). Zwar empfand D. das FS.2023.13-EZE2 33/69 Verhalten der Mutter nach ihrem Wechsel zum Vater bzw. ihre Kontaktversuche offensichtlich als bedrängend und grenzverletzend, was – aus D.s Blickwinkel – nachvollziehbar erscheint. Ebenso nachvollziehbar ist indessen, dass sich die Mutter in einem emotionalen Ausnahmezustand befand und sich deshalb in ihrer Sorge um D. und ihrem Wunsch, die Tochter wiederzusehen, teilweise nicht optimal verhalten hat. Wie sie aber festhält, respektierte sie nach dem Vorfall vom 22. Februar 2024 D.s Wunsch, keinen Kontakt zu haben, und sah von weiteren Kontaktaufnahmen ab. Aus dem Verhalten der Mutter nach dem Wechsel von D. kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass sie D. bei einer Wiederaufnahme eines geordneten Kontakts in einer Weise gegenübertreten würde, die kindeswohlgefährdend wäre. Dass sich D. – so ihre Äusserung gegenüber der Kindesvertreterin – von der Mutter auch "einfach genervt" fühlt (FS/118 S. 4), ist jedenfalls kein Grund für ein Absehen von persönlichen Kontakten.

c/aa) Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs sind jedoch folgende Punkte zu beachten: Seit dem Wechsel von D. zum Vater fand zwischen ihr und der Mutter kein geplanter und einvernehmlicher Kontakt mehr statt. Die Kontaktversuche der Mutter empfand D. als belastend und belästigend, als "Auflauern" bzw. "Abpassen". D. macht nur schon der Gedanke daran, die Mutter zu sehen, Bauchweh (FS/118 S. 4). Seit dem Vorfall Ende Februar 2024 hat die Mutter gemäss ihren Aussagen D. nicht mehr gesehen. Zudem begründete D. ihre Ablehnung gegenüber der Mutter auch damit, dass sie sich im Zusammenleben mit ihr nicht wohl gefühlt und deren Verhalten als gemein und verunsichernd, ja beängstigend empfunden habe. Dass der Umgang und die Kommunikation der Mutter mit D. teilweise nicht altersadäquat waren, bestätigten auch die Lehrerin und D.s frühere Reittherapeutin (FS/65).

bb) Aufgrund von D.s Abwehrhaltung, des langen Kontaktunterbruchs sowie des verschiedentlich beobachteten offenbar nicht immer angemessenen Umgangs der Mutter mit D. widerspräche es dem Kindeswohl, wenn sofort ein unbeschränkter persönlicher Verkehr, mit dessen Scheitern überdies zu rechnen wäre, angeordnet würde. Damit die (Wieder-)Herstellung einer gewissen Vertrauensbasis, die für einen möglichst unbelasteten persönlichen Verkehr zwischen der Mutter und D. erforderlich ist, gelingen kann, ist vielmehr ein behutsames Vorgehen unabdingbar. Um einerseits D. angesichts ihrer Ängste Sicherheit zu bieten und andererseits die Mutter im adäquaten Umgang mit D. zu unterstützen, ist für die erste Phase der Wiederannäherung ein fachlich begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Eine Besuchsrechtsbegleitung hat die Möglichkeit, den Umgang zwiFS.2023.13-EZE2 34/69 schen Mutter und Tochter zu beobachten, gegebenenfalls Hilfestellungen bei der Kommunikation und im Umgang zu bieten und wenn nötig im äussersten Fall zu intervenieren, falls sich eine für D. zu belastende Situation ergeben sollte.

Die Mutter erachtet die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts zwar als "geradezu absurd". Sie sei bestens in der Lage, die Bedürfnisse von D. zu erkennen und in altersgerechter Weise mit ihr zu kommunizieren (FS/104). Zwar ist nicht zu leugnen, dass ein begleitetes Besuchsrecht eine erhebliche Einschränkung im Vergleich mit unbegleiteten Besuchen darstellt. Vorliegend erscheint es indessen als erforderlich, um den persönlichen Verkehr überhaupt wieder möglich zu machen. Das begleitete Besuchsrecht soll als Übergangslösung dabei helfen, die Vertrauensbasis für einen unbelasteten Kontakt zwischen D. und der Mutter wiederherzustellen. Es ist weder als Schuldzuweisung noch als Bestrafung zu verstehen, sondern dient dem nachhaltigen Wiederaufbau des persönlichen Verkehrs, was im Interesse sowohl von D. als auch der Mutter liegt.

cc) Der Rahmen für die begleiteten Besuche ist wie folgt festzulegen: Die begleiteten Besuche haben alle zwei Wochen an einem Samstag oder Sonntag stattzufinden, in einem zeitlichen Umfang von jeweils rund zwei bis vier Stunden. Die Kindesvertreterin beantragt eine vorerst fünfmalige Begleitung. Zudem sei die Besuchsbegleitperson anzuhalten, der Beistandsperson Bericht zu erstatten und die Besuche mit der Mutter vor- und nachzubesprechen (FS/118). Dies erscheint sinnvoll. Nach der Durchführung von fünf begleiteten Besuchen ist zu prüfen, ob zu einem unbegleiteten Besuchsrecht übergegangen werden kann. Ob dies der Fall ist, hat die Begleitperson zu beurteilen. Dabei hat diese insbesondere abzuschätzen, ob die Wiederannäherung so weit fortgeschritten ist, dass unbegleitete Besuche zwischen D. und der Mutter positiv verlaufen könnten. Erachtet die Begleitperson die Voraussetzungen nach fünf begleiteten Besuchen als nicht gegeben, ist die Begleitung so lange weiterzuführen, bis sie diese für erfüllt hält. Scheitern die unbegleiteten Besuche, ist zu begleiteten Besuchen zurückzukehren.

Wichtig erscheint zudem, dass vor dem ersten eigentlichen Treffen ein Gespräch zwischen D. und der Mutter unter Leitung einer Fachperson – die idealerweise dann auch die Besuche begleiten soll – stattfindet, bei dem die gegenseitigen Bedürfnisse und Vorbehalte thematisiert und unter Mithilfe der Fachperson Leitlinien für die Besuche festgelegt werden, die D., aber auch der Mutter helfen sollen, sich auf die begleiteten Besuche einlassen zu können.

FS.2023.13-EZE2 35/69

dd) Was die Installation der begleiteten Besuche sowie deren Organisation anbelangt, ist Folgendes festzulegen: Im Eheschutzentscheid vom 6. März 2019 (SF.2018.29-[…]) wurde die für D. und ihre Schwester C. die mit Entscheid vom 12. Juli 2018 errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bestätigt (vgl. vi-act. 2/3; die Aufgaben der Beistandsperson wurden mit Beschluss der KESB Y. vom 12. März 2020 angepasst [vgl. Beilage 8 zu FS/2], und diese Aufgaben im Entscheid des Familienrichters des Kreisgerichts X. vom 13. Oktober 2021 bestätigt [vgl. Beilage 10 zu FS/2]). Die Beistandschaft ist weiterzuführen.

Die Aufgaben der Beistandsperson sind dabei wie folgt zu ergänzen: Da die Beiständin mit den Verhältnissen vor Ort besser vertraut ist und bei Anpassungsbedarf gegebenenfalls rasch reagieren kann, ist sie im Rahmen des vorliegend angeordneten begleiteten Besuchsrechts (vgl. lit. cc hiervor) mit der Organisation und der Regelung der praktischen Modalitäten der Durchführung der Kontakte zu beauftragen (vgl. BGer 5A_586/2012 E. 4.2, 5A_883/2017 E. 3.3). Aufgabe der Beiständin (bzw. gegebenenfalls der jeweiligen Beistandsperson) ist es, die Fachstelle bzw. Fachperson zu bestimmen und zu beauftragen, welche die begleiteten Besuche sowie das vorangehende Gespräch (vgl. lit. cc hiervor) durchführen wird. Zudem hat die Beiständin die genauen Modalitäten wie Durchführungsort, genaue Durchführungszeit etc. festzulegen, dies nach den Möglichkeiten der durchführenden Fachstelle bzw. Fachperson, in Absprache mit den Eltern und in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen von D. Die Beiständin hat die Begleitperson anzuweisen, die Besuche jeweils mit der Mutter vor- und nachzubesprechen (vgl. lit. cc hiervor). Schliesslich soll die Beiständin nach fünf begleiteten Besuchen in Zusammenarbeit mit der Begleitperson prüfen, ob die Voraussetzungen für den Übergang zu unbegleiteten Besuchen gegeben sind, sowie die Rückkehr zu begleiteten Besuchen anordnen, falls die unbegleiteten in dem Sinn scheitern sollten, dass dabei das Wohl von D. gefährdet ist (vgl. lit. cc hiervor). Der Auftrag der Beiständin wird entsprechend ergänzt bzw. angepasst (vgl. Dispositiv).

ee) Sind die Voraussetzungen für den Schritt zum unbegleiteten Besuchsrecht erfüllt, rechtfertigt es sich bei der vorliegenden Konstellation, ohne Zwischenschritte zu einem üblichen bzw. ordentlichen Besuchsrecht überzugehen. Nachdem D. bis und mit November 2023 bei der Mutter lebte, dient das begleitete Besuchsrecht vorliegend nicht dem erstmaligen Kontaktaufbau, sondern es soll eine Wiederannäherung zwischen D. und der Mutter in dem Sinn ermöglicht werden, dass eine neue Vertrauensbasis für künftige unbegleitete Besuche entstehen kann. Ist dies gelungen, sollte D. auch der direkte Übergang FS.2023.13-EZE2 36/69 zu üblichen Wochenend- und Ferienbesuchen, bei denen sie im neuen Rahmen des Besuchsrechts an Vertrautes anknüpfen kann, möglich und zumutbar sein. Auch ihre Kindesvertreterin beantragt im Übrigen keine Zwischenschritte (FS/118).

Für das unbegleitete Besuchsrecht soll in Anlehnung an das von der Vorinstanz verfügte Besuchsrecht (dort von D. beim Vater) folgende Regelung gelten, wobei angesichts der früheren diesbezüglichen Konflikte der Eltern entsprechend dem Antrag der Mutter (FS/104) die Feiertagsregelung inkl. genauer Zeiten festzulegen ist:

Die Mutter ist berechtigt, D. wie folgt zu betreuen: - in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagmittag/-nachmittag (unmittelbar nach Schulschluss) bis Sonntagabend, 19:00 Uhr; - in den geraden Jahren von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, sowie vom 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr; - in den ungeraden Jahren vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 2. Januar (des Folgejahres), 12:00 Uhr, sowie an Pfingsten, ab Freitag vor Pfingsten, nach Schulschluss bzw. 16:00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr *; - jährlich während fünf Wochen in den Schulferien (jeweils von Samstag bis Samstag), wovon mindestens zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien.

* Die von der Mutter beantragte Verlängerung bis "Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr", erscheint für D. nicht sinnvoll, zumal die Mutter deren Mehrwert nicht begründet.

Über die Ferienplanung haben sich die Parteien rechtzeitig, spätestens aber bis Dezember des Vorjahres, abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Die Feiertags- und Ferienreglung geht der wöchentlichen Besuchsrechtsregelung vor, soweit sich diese überschneiden. Überschneiden sich (Freizeit-)Anlässe und Hobbies von D. mit der Betreuungsregelung, entscheidet grundsätzlich jener Elternteil über eine allfällige Teilnahme, bei dem sich D. im fraglichen Zeitpunkt aufhält wird.

Auf eine gerichtliche Nachholregelung für ausgefallene Besuche (wegen Krankheit, Unfall und schulisch bedingte Abwesenheiten), wie sie von der Mutter – entsprechend der Anordnung im Entscheid vom Oktober 2021 – beantragt wurde, ist zu verzichten. Derzeit hat die Errichtung eines regelmässigen Besuchsrechts erste Priorität, und eine fixe Nachholregelung ist einem voraussehbaren Besuchsplan abträglich. Dies schliesst nicht aus, dass je nach Einzelfall, beispielsweise bei mehreren Ausfällen, ein Nachholen im Kindeswohl FS.2023.13-EZE2 37/69 liegen kann. Diesfalls obliegt der Entscheid – im Rahmen ihrer bestehenden, weitergeltenden Kompetenz, über die Modalitäten des Besuchsrechts zu entscheiden – bei Uneinigkeit der Eltern der Beistandsperson (vgl. Dispositiv).

Die im vorliegenden Entscheid angeordnete Kontaktregelung kann angesichts des ebenfalls beim Kantonsgericht hängigen Berufungsverfahrens betreffend Scheidungsfolgen grundsätzlich lediglich bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss Geltung haben. Deshalb sind an dieser Stelle keine zusätzlichen Erweiterungen des Besuchsrechts, wie sie die Mutter wünscht (FS/104), zu prüfen, ist doch die diesbezügliche Entwicklung zu wenig absehbar. Diese Frage könnte sich gegebenenfalls im Berufungsverfahren betreffend Scheidungsfolgen stellen.

ff) Die noch aktuellen, angepassten und neu hinzukommenden Aufgaben der Beiständin werden der Übersichtlichkeit halber vollständig im Dispositiv aufgeführt.

d) Der Vater beantragte, die Mutter sei zu verpflichten, auf eigene Kosten eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen, und es sei ihr das unbegleitete Besuchsrecht erst bei positivem Verlauf der Erziehungsberatung einzuräumen (FS/83). Dafür besteht derzeit kein Anlass. Wichtig ist zurzeit und im Rahmen dieses summarischen Massnahmeverfahrens vor allem, dass der Kontakt von D. mit ihrer Mutter wiederaufgenommen werden kann. Mit dem Vorabgespräch und der Begleitung der Besuche (inkl. Vor- und Nachbesprechung), die je nach Entwicklung und Beurteilung der Begleitperson auch verlängert werden kann, ist den Vorbehalten gegenüber der Mutter bezüglich der Frage der nicht altersadäquaten Kommunikation mit D. genügend Rechnung getragen. Sollte sich erweisen, dass zum Schutz von D. und für eine erfolgreiche Wiederannäherung zwischen ihr und der Mutter weitere Massnahmen erforderlich sind, könnte dies gegebenenfalls im Rahmen des Berufungsverfahrens betreffend Scheidungsfolgen geprüft werden.

Antrag des Vaters auf Annäherungsverbot der Mutter

7. In seinen Eingaben vom 18. März 2024 und 13. Mai 2024 stellte der Vater weiter den Antrag, die Mutter sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, sich mit sofortiger Wirkung von den Arealen der Schulhäuser R. (FS/107) bzw. R. und O. fernzuhalten (FS/122). Die Mutter erachtet ein Rayonverbot für beide Schulhäuser als weder erforderlich noch verhältnismässig, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (FS/111 und FS/129).

FS.2023.13-EZE2 38/69

Ein Annäherungsverbot mit Strafandrohung kann als Kindesschutzmassnahme angeordnet werden. Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt die Anordnung eines Rayonverbots eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss verhältnismässig sein (vgl. BGer 5A_103/2018 E. 4.2.2). Diese Bedingungen sind vorliegend derzeit nicht gegeben. Zwar hat die Mutter D. seit deren Wechsel zum Vater verschiedentlich vor der Schule aufgesucht und sich so verhalten, dass es für diese belastend war. Mit dem vorliegenden Entscheid wird indessen die ungewisse Situation geklärt und der Kontakt zwischen D. und der Mutter geregelt. Es kann einerseits davon ausgegangen werden, dass die Mutter, wenn sie D. wieder geordnet treffen kann, nicht mehr vor der Schule erscheinen wird, dass dies andererseits für D. aber auch nicht mehr gleich überfordernd wäre. Auch hat sich die Mutter gemäss ihren Angaben, die der Vater lediglich als "prozesstaktische Schutzbehauptung" und nicht mit dem Gegenteil bestritt (FS/122), seit dem Vorfall vom 22. Februar 2024 nicht mehr in die Nähe des Schulgeländes begeben (FS/111 und FS/129). Es muss deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass es künftig wieder zu Zusammentreffen kommt, die für D. in unzumutbarer Weise belastend und daher mit ihrem Wohl nicht zu vereinbaren wären. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Anordnung eines Annäherungsverbots inkl. Strafandrohung bei Missachtung nicht. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.

Persönlicher Verkehr zwischen C. und dem Vater

8. a/aa) In Bezug auf C. änderte der Vater seine Berufungsanträge nicht, so dass die ursprünglichen Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 20. März 2023 zu prüfen sind. Auch entfällt, was C. anbelangt, eine Erweiterung des Verfahrensgegenstands auf die Frage der Obhut. Verfahrensgegenstand bezüglich C. ist damit einzig der persönliche Verkehr mit dem Vater (sowie als indirekte Folge der Obhutsumteilung für D. auch ihr Unterhalt).

bb) Für die allgemeinen theoretischen Grundsätze zu den Abänderungsvoraussetzungen sowie zum persönlichen Verkehr kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit D. verwiesen werden (vgl. E. III.1.b und E. 6.a hiervor).

Die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Regelung des persönlichen Verkehrs im Hinblick auf eine allfällige Abänderung sind vorliegend auch in Bezug auf C. gegeben. Dabei ist zu beachten, dass eine Neuregelung der nicht finanziellen Kinderbelange im Interesse des Kindes auch angezeigt sein kann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Grunde genommen gar nicht verändert, sondern eine getroffene Prognose bzw. Erwartung sich nicht verwirklicht haben (vgl. BGer 5A_468/2017 E. 9.1 und E. 9.2.2; FamKomm FS.2023.13-EZE2 39/69 Scheidung/BÜCHLER/CLAUSEN, 4. Aufl., Art. 134 mit Art. 315a/b N 11 m.w.H.). Wie die damalige Beiständin in ihrem – dem vorliegenden Massnahmeverfahren zugrundeliegenden – Gesuch vom 16. August 2022 sinngemäss geltend machte, sei die Entlastung der Kinder, die man sich mit der Besuchsrechtsregelung gemäss Massnahmeentscheid vom 13. Oktober 2021 versprochen habe, nicht eingetreten. Es wurde somit damals eine Prognose betreffend das Kindeswohl getroffen – nämlich diejenige, die zusätzliche Übernachtung beim Vater würde aufgrund der Reduktion der Wechsel zu einer Entlastung für die Kinder führen –, die sich gemäss Gesuch der damaligen Beiständin nicht verwirklicht hat. Mit dem Wechsel von D. zum Vater hat sich die Situation zudem auch für C. verändert. Weiter hat sich die ablehnende Einstellung von C. gegenüber dem Kontakt mit dem Vater seit dem erstinstanzlichen Entscheid und im Verlauf des Berufungsverfahrens weiter verfestigt (vgl. dazu lit. d hiernach). Schliesslich ist bei ihr, da sie nun das 13. Altersjahr vollendet hat, in Bezug auf den persönlichen Verkehr von Urteilsfähigkeit auszugehen, womit ihr Wille zusätzliches Gewicht erhält. Damit liegen im Vergleich zum Zeitpunkt des Entscheids vom 13. Oktober 2021 in verschiedener Hinsicht wesentlich und dauerhaft veränderte Verhältnisse vor, aufgrund derer die Regelung des persönlichen Verkehrs zu überprüfen ist.

b) In seinem Entscheid vom 13. Oktober 2021 regelte der zuständige Familienrichter die Betreuung von C. (und D.) wie folgt:

"Die in Ziffer 1 des Entscheids der KESB Y. vom 12. März 2020 festgesetzte Betreuungsregelung wird – mit Wirkung ab 18. Oktober 2021 – aufgehoben und es wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, die beiden Kinder C. (geb. xx. Juli 2011) und D. (geb. yy. Dezember 2014) wie folgt zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen: - in den geraden Kalenderwochen von Donnerstagmittag/-nachmittag (unmittelbar nach Schulschluss) bis am Freitagmorgen (Schulbeginn), wobei der Gesuchsteller bestimmt, wo die Kinder am Donnerstag das Mittagessen einnehmen; - in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagmittag/-nachmittag (unmittelbar nach Schulschluss) bis Sonntagabend, 19:00 Uhr; - in den geraden Jahren während des gesamten verlängerten Oster- und Pfingstwochenendes sowie an Heiligabend und an Weihnachten; - in den ungeraden Jahren das gesamte verlängerte Auffahrts- und Fronleichnamswochenende sowie über Silvester/Neujahr sowie - jährlich während vier Wochen (2021) bzw. fünf Wochen (ab 1. Januar 2022) in den Schulferien (jeweils von Samstag bis Samstag), wovon mindestens zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien. Während der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Über die Ferien- und Feiertagsplanung haben sich die Parteien rechtzeitig, spätestens aber bis Dezember des Vorjahres abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. Die Feiertags- und Ferienreglung geht der wöchentlichen Besuchsrechtsregelung vor, soweit sich diese überschneiden, und allfällige dadurch entfallende Tage werden nicht nachgeholt. Demgegenüber sind die zufolge Krankheit, Unfall, schulisch bedingten Abwesenheiten (Klassenlager o.ä.) entfallenden wöchentlichen Besuchsrechtszeiten grundsätzlich in der Folgewoche nachzuholen.

FS.2023.13-EZE2 40/69

Überschneiden sich (Freizeit-)Anlässe und Hobbies der Kinder mit der Betreuungsregelung, entscheidet grundsätzlich jener Elternteil über eine allfällige Teilnahme des Kindes, bei dem sich das jeweilige Kind im fraglichen Zeitpunkt aufhält bzw. aufhalten wird.

c/aa) Die Vorinstanz änderte diese Regelung auf Gesuch der damaligen Beiständin in ihrem Entscheid vom 16. Dezember 2022 ab und traf folgende teilweise neue Regelung für den persönlichen Verkehr zwischen C. (und D.) und ihrem Vater (Ziffer 1):

1. In Abänderung von Ziffer 1 des Entscheids vom 13. Oktober 2021 betreffend vorsorgliche Massnahmen (SF.2021.26-GS2F-YHI) wird A. für berechtigt erklärt, die beiden Kinder C. (geb. xx. Juli 2011) und D. (geb. yy. Dezember 2014) wie folgt zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen: - in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr; - in den geraden Jahren während der gesamten verlängerten Oster- und Pfingstwochenenden sowie an Heiligabend (24.12.) und an Weihnachten (25.12.); - in den ungeraden Jahren das gesamte verlängerte Auffahrts- und Fronleichnamswochenende sowie über Silvester/Neujahr (31.12./01.01.); - jährlich während fünf Wochen in den Schulferien (jeweils von Samstag bis Samstag), wovon mindestens zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien. Während der übrigen Zeit werden die Kinder von B. betreut. Über die Ferienplanung haben sich die Parteien rechtzeitig, spätestens aber bis Dezember des Vorjahres abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt A. in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl

B.

Die Feiertags- und Ferienreglung geht der wöchentlichen Besuchsrechtsregelung vor, soweit sich diese überschneiden, und allfällige dadurch entfallende Tage werden nicht nachgeholt. Überschneiden sich (Freizeit-)Anlässe und Hobbies der Kinder mit der Betreuungsregelung, entscheidet grundsätzlich jener Elternteil über eine allfällige Teilnahme des Kindes, bei dem sich das jeweilige Kind im fraglichen Zeitpunkt gerade aufhält bzw. aufhalten wird.

Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, entgegen den damaligen Erwartungen des Gerichts habe sich die Situation nach Erlass des Entscheids vom 13. Oktober 2021 nicht beruhigt, Eine weitere Entlastung sei deshalb von Nöten und es erscheine angesichts der hochkonflikthaften Situation angezeigt, das Besuchsrecht nochmals deutlich zu vereinfachen (vi-Entscheid E. III.3.d und 4).

bb) Der Vater beantragte in seiner Berufung die vollumfängliche Aufhebung dieses Entscheids (der als materielle Regelung einzig die aufgeführte Ziffer 1 enthält, weiter lediglich noch die Belassung der Kosten bei der Hauptsache in Ziffer 2) und damit die Weitergeltung des Entscheids vom 13. Oktober 2021. Er machte geltend, es liessen sich in den von der Vorinstanz beigezogenen Berichten keinerlei Anhaltspunkte finden, wonach sich das bestehende Besuchsrecht negativ auf das Kindeswohl auswirken würde (Berufung S. 14 f.).

FS.2023.13-EZE2 41/69

d) C. wurde im Berufungsverfahren am 21. September 2023 angehört. Nach dem Wechsel von D. zum Vater wurde zudem auch C. eine Kindesvertreterin – Rechtsanwältin G. – bestellt, um auch in dieser neuen Situation ihre Sichtweise und Interessen in das Verfahren einzubringen.

aa) Schon bei der Anhörung äusserte C. klar und unmissverständlich, keinen Kontakt mit ihrem Vater zu wünschen. Seit Februar oder März 2023 gehe sie nicht mehr zu ihm. Sie habe nicht vor, zu ihrem Vater zu gehen. Sie sehe keinen Grund dazu. Als Begründung gab sie – neben Stress und Zeitproblemen – auch an, das Verhalten des Vaters passe ihr nicht mehr. Wenn die Kinder ihn aufregten – das sei ja normal, dass Kinder die Eltern manchmal aufregten – dann sage er "heb d' Schnurre". Das passe ihr nicht. Nur die zwei Wochen in den Sommerferien sei sie mit ihm und D. nach Bosnien gegangen. Sie habe gedacht, vielleicht sei der Vater ja anders geworden, aber es sei nicht gut gewesen, es habe nicht gepasst. Nur dass er sich in den Ferien beim Reiten für sie eingesetzt habe, sei gut gewesen. An den Wochenenden verbringe sie die Zeit gern mit ihren Kolleginnen und mit der Mutter. Den Vater vermisse sie nicht. In den Ferien sei alles unorganisiert gewesen, vieles, was sie hätten machen wollen, hätten sie dann doch nicht gemacht, z.B. wandern gehen. Sie hätten die Familie besucht und seien ins Restaurant gegangen. Der Papi habe recht viel Druck aufgebaut, dass sie wieder zu ihm zu Besuch kommen solle. Es sei ein Fehler von ihr gewesen, dass sie immer ja gesagt habe, obwohl sie nicht gewollt habe. Sie habe gemeint, so müsse sie nicht weiter darüber sprechen. Der Papi bevorzuge D., ihre Meinungen und Wünsche. Es sei einfach mit der Zeit gekommen, dass sie nicht mehr zum Papi gewollt habe. Es habe schon länger nicht mehr gepasst und das habe sich gesteigert, bis sie dann nicht mehr habe gehen wollen. Der Papi habe immer geschrieben und angerufen, warum sie nicht mehr komme. Jetzt habe sie aber lange nichts mehr von ihm gehört. Die Idee, mit in die Ferien zu gehen, sei ein bisschen von ihr gekommen. Sie habe ein schlechtes Gefühl gehabt, da er immer Angebote gemacht habe. Jetzt sei der Papi glaub sehr hässig auf sie. Er bevorzuge D. Für die Zukunft habe sie jedenfalls nicht vor, zum Papi zu gehen. Auf den vom Vater eingereichten Brief vom Januar 2023 angesprochen – in dem sie geschrieben hatte, es solle sich am bisherigen Besuchsrecht nichts ändern und sie wolle den Vater auch am Donnerstag besuchen (vgl. Beilage 5 zu FS/2) –, erklärte C., sie habe den Brief zwar geschrieben mit ihrer Hand, es seien aber nicht ihre Worte gewesen. Der Papi habe gesagt, sie müsse ins Zimmer gehen und das, was er geschrieben habe, abschreiben. Dann habe sie es nochmals schreiben müssen in ihren Worten, vorher habe sie nicht aus dem Zimmer kommen dürfen. Der Brief sei fürs Gericht gewesen (FS/36).

FS.2023.13-EZE2 42/69

bb) Auch im Gespräch mit der Kindesvertreterin bestätigte C. ihre Haltung gegenüber dem Kontakt mit dem Vater (Stellungnahme vom 2. April 2024 [FS/109]). Die Kindesvertreterin hielt fest, C. habe die Besuche beim Vater vor längerer Zeit eingestellt und möchte sie auch nicht wiederaufnehmen. Sie habe ihr, der Kindesvertreterin, aufgetragen, dem Kantonsgericht mitzuteilen, dass für sie kein Besuchs- und Ferienrecht beim Vater festzulegen sei. C. möchte ihren Vater nicht sehen und derzeit auch keinen Kontakt mit ihm. Konkret beklage C. bei ihrem Vater, dass er sie anlässlich von Wochenendbesuchen mehrmals unter Druck gesetzt habe, Briefe für das Gericht zu schreiben, wobei er den Inhalt vorgeschrieben habe. Unter dieser Drucksituation und den immerwährenden Versuchen, sie gegen die Mutter zu beeinflussen, habe sie gelitten, weshalb sie die Besuche beim Vater dann auch eingestellt habe. Es sei damals noch hinzugekommen, dass während der Besuche schlecht über die Mutter und deren Familie geredet worden sei, dass der Vater gelegentlich die Kontrolle verloren habe, wenn er hässig geworden sei, und C. mit Bemerkungen wie "halt die Schnurre" ins Wort gefallen sei. Bei C. sei auch der Eindruck entstanden, dass der Vater D. bevorzugt behandelt habe, was sie im Zusammenhang mit den Unternehmungen in den Sommerferien 2023 konkretisiert habe. C. werfe dem Vater im Zusammenhang mit dem Weggang von D. vor, er habe die Situation ausgenützt. Er hätte ihres Erachtens sofort dafür sorgen müssen, dass D. nach Hause zurückkehre. Zudem habe sie ihrem Vater aus der weiter zurückliegenden Vergangenheit vorgeworfen, er habe die Mutter während eines Streits vor ihren, C.s, Augen zu Boden gestossen.

Gemäss Einschätzung der Kindesvertreterin habe C. vor allem von den andauernden Streitigkeiten ihrer Eltern genug, wobei sie den Vater als treibende Kraft dahinter sehe. C. habe die Situation für sich aufgelöst, indem sie den Kontakt zum Vater abgebrochen habe. Diese Entscheidung sei nach ihrer, der Kindesvertreterin, Beurteilung zu respektieren. C. werde im Juli 2024 13 Jahre alt. Sie sei in Bezug auf ihre Entscheidung, keinen Kontakt zum Vater und kein Besuchs- und Ferienrecht bei ihm zu wollen, urteilsfähig und ihr Wunsch daher zu respektieren.

Während die Mutter der Auffassung sei, dass es C. in der gegenwärtigen Situation den Umständen entsprechend gut gehe, vertrete der Vater die Ansicht, niemand könne wissen, wie es C. wirklich gehe, da sie allen gegenüber sehr verschlossen sei. Er gehe davon aus, dass alles, was C. Negatives über ihn sage, sowieso von der Mutter komme. Diesen Eindruck könne sie, die Kindesvertreterin, aus dem persönlichen Gespräch mit C. nicht bestätigen.

FS.2023.13-EZE2 43/69

e/aa) Lehnt das Kind den Kontakt zu einem Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalshaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. dazu bereits E. III.6.a/aa und die dortigen Verweise). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (vgl. BGE 126 III 219 E. 2b; BGer 5A_56/2020 E. 4.1; BGer 5A_875/ 2017 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; BGer 5A_459/2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; BGer 5C.250/2005 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 751).

bb) C. ist am xx. Juli 2024 13 Jahre alt geworden und hat damit ein Alter, in dem generell von der Urteilsfähigkeit in Bezug auf den persönlichen Verkehr ausgegangen wird. Bei der Anhörung vom 21. September 2023 machte sie den Eindruck einer reifen und überlegten Jugendlichen, die sehr überlegt auf die gestellten Fragen antwortete, sich bedacht und genau ausdrückte und kaum Emotionen zeigte (FS/36). Die Kindesvertreterin erlebte C. als aufgestelltes Mädchen, das offen über ihre Interessen und Pläne gesprochen habe. Gute Leistungen in der Schule seien ihr wichtig und sie konzentriere sich darauf (FS/109). Ihre Wahrnehmung, so die Kindesvertreterin, decke sich mit den telefonischen Informationen, die sie vom Lehrer von C. erhalten habe: Dieser habe C. als aktives, offenes und sozial gut eingebettetes Mädchen mit guten Leistungen geschildert. Sie wirke auf ihn weder traurig noch unzufrieden. In der Schule berichte C. nicht von familiären Konflikten. Man merke ihr nicht oft spontane Emotionen an. Der Lehrer habe festgehalten, er habe überhaupt nicht den Eindruck, dass C. mental gefährdet sei. Insgesamt habe der Lehrer ihre eigene Einschätzung bestätigt, dass es C. den Umständen entsprechend gut gehe (FS/120).

f) Der Vater wendet gegen den Antrag der Kindesvertreterin, es sei von der Festlegung eines Besuchs- und Ferienrechts abzusehen, Folgendes ein: Vor dem Hintergrund, dass Besuchsrechte bei Kindern im Alter von C. ohnehin nicht vollstreckt würden, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend zwischen C. und ihm als Vater angeblich kein Besuchsrecht festzulegen wäre. Seine Türe sei für C. immer offen, sollte sie sich dafür entscheiden, die Besuche und Ferien bei ihm wiederaufzunehmen. Im Weiteren sei es augenscheinlich, dass C. von ihrer Mutter beeinflusst und manipuliert werde, was durch FS.2023.13-EZE2 44/69 den angeblichen Vorwurf C.s unterstrichen werde, er nutze die Situation mit D. aus, zumal diese Terminologie von der Mutter bzw. ihrer Vertreterin stamme (FS/122).

Die Mutter hält fest, die Ausführungen der Kindesvertreterin stützten ihre eigenen Ausführungen. Insbesondere zeigten die Briefe, die der Vater C. habe verfassen lassen und deren Inhalt er vorgegeben habe, dass er nicht davor zurückschrecke, die Kinder zu manipulieren (FS/125).

g/aa) Für die theoretischen Ausführungen kann auf die Erwägungen zum persönlichen Verkehr zwischen D. und der Mutter verwiesen werden (E. 6.a hiervor). Auch in Bezug auf C. ist insbesondere zu prüfen, wie der von ihr geäusserte Wille – die Ablehnung jeglichen Kontakts zum Vater – zu werten und zu gewichten ist. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist bei Kindern ungefähr ab dem 12. Altersjahr von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung auszugehen. Verweigert ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGer 5A_500/2023 E. 4.1.2 m.w.H.; BGE 126 III 219 E. 2b).

bb) Bei C. ist mit ihren 13 Jahren und der ihr attestierten Reife zweifellos von der Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Kontakt zum Vater auszugehen. Ihrer Willensäusserung ist sodann Zielorientierung, Intensität und Stabilität sowie ein ausreichendes Mass an Autonomie zu attestieren. Sie scheint weder auf einer blossen Laune noch auf reiner Bequemlichkeit zu beruhen. Ihre Ablehnung des Kontakts mit dem Vater vertritt C. seit längerem konstant und nicht nur situationsbezogen und begründet sie mit eigenen Erfahrungen und Gefühlen. Sie beschreibt, es habe schon länger nicht mehr gepasst und das habe sich gesteigert, bis sie dann nicht mehr habe gehen wollen. Insbesondere das Erlebnis mit dem vom Vater veranlassten Brief Anfang 2023 – der genaue, vom Vater bestrittene (FS/19 und FS/26) Ablauf kann dabei offenbleiben, wobei die Schilderung von C. aufgrund der von der Mutter eingereichten Unterlagen (Fotos des vom Vater vorgeschriebenen und des vom ihm korrigierten Texts, Beilagen zu FS/16; vgl. auch FS/24) jedenfalls nicht unglaubwürdig erscheint – empfand C. offenbar als sehr belastend und vertrauensschädigend. Dass C.s Haltung durch diejenige der hauptbetreuenden Mutter mitgeprägt ist, ändert an dieser Qualifikation nichts und führt nicht dazu, dass ihr Wille als weniger beachtlich zu werten wäre. Der kurzfristige Entscheid von C., mit dem Vater und D. in die Sommerferien zu verreisen, ist sodann nicht als Relativierung ihrer Haltung zu werten. Vielmehr habe sie FS.2023.13-EZE2 45/69 ein schlechtes Gefühl gehabt, da er immer Angebote gemacht habe, und gehofft, vielleicht habe er sich geändert, wobei diese Hoffnung offenbar enttäuscht wurde. Der Versuch mit den Sommerferien, d.h. C.s Bereitschaft, ihre Ablehnung zu überprüfen, bestätigt einerseits ihre Reife und deutet andererseits darauf hin, dass ihre Einstellung gegenüber dem Vater jedenfalls nicht ausschlaggebend auf der Beeinflussung durch die Mutter beruht. Zwar befand sich auch C. aufgrund des hochstrittigen Elternkonflikts seit Jahren in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt (vgl. dazu vi-Entscheid). Der Kontaktabbruch zum Vater darf indessen nicht als blosse, zufällig zu Lasten des Vaters gehende Auflösung dieses Konflikts bewertet werden.

cc) Schliesslich ist auch hier zu fragen, wie C. auf einen erzwungenen Kontakt zum Vater reagieren würde (vgl. DETTENBORN/WALTER, a.a.O., S. 105 f.). Angesichts der geschilderten Entwicklung ihres Willens scheint ausgeschlossen, dass ein angeordnetes Besuchsrecht C.s Widerstand auflösen oder gar Basis für einen Wiederaufbau des Vertrauens zum Vater bilden könnte (dies im Gegensatz zum Besuchsrecht zwischen D. und der Mutter, vgl. E. 6.b hiervor). Vielmehr wäre zu erwarten, dass eine derartige Missachtung ihres Willens von C. als gravierende Verletzung ihrer Persönlichkeit empfunden und ihrer gesunden Entwicklung abträglich wäre; ganz abgesehen davon, dass dadurch die Chancen auf eine Wiederannäherung zum Vater nachhaltig geschädigt würden. Entfällt hingegen der ständige Druck, sich angeordneten Besuchen widersetzen zu müssen, kann mit einer grösseren Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass C. zu gegebener Zeit auf freiwilliger Basis und in ihrem Tempo bereit zu einem Wiederaufbau des Kontakts zum Vater wäre.

dd) Daraus folgt, dass mit dem Wohl von C. derzeit einzig zu vereinbaren ist, wenn das Kontaktrecht zwischen ihr und dem Vater aufgehoben wird. Für den Fall, dass bei ihr das Bedürfnis entsteht, den Kontakt zum Vater wiederaufzunehmen, wird die Beiständin damit beauftragt, sie diesbezüglich zu unterstützen.

Anzufügen ist, dass auch der Vater davon ausgeht, dass ein angeordnetes Besuchsrecht angesichts der Weigerung von C. nicht vollstreckt würde. Er erachtet es indessen gerade deshalb als nicht nachvollziehbar, kein Besuchsrecht festzulegen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Eine Regelung anzuordnen, die von vornherein nicht vollstreckt wird – da dies dem gefestigten Willen des urteilsfähigen Kindes und damit dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde –, liegt ebenfalls nicht im Kindeswohl, wäre deren Auswirkung doch vor allem eine weiterbestehende Unsicherheit und damit Belastung für das Kind. Zukunftsgerichtet und vertrauensfördernd ist demgegenüber die Zusicherung des FS.2023.13-EZE2 46/69 Vaters, seine Türe sei für C. immer offen, sollte sie sich dafür entscheiden, die Besuche und Ferien bei ihm wiederaufzunehmen.

Kontakt zwischen C. und D.

9. Die Beiständin von C., Rechtsanwältin G., beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024, es sei festzulegen, dass die Schwestern C. und D. das Recht hätten, sich mindestens einmal im Monat während zwei bis vier Stunden an einem neutralen Ort zu treffen und miteinander Zeit zu verbringen (FS/109). Dieser Antrag wurde von der Kindesvertreterin von D., H., unterstützt (FS/123).

Mit dem Wechsel von D. zum Vater kam auch der Kontakt zwischen ihr und C., soweit aktenkundig, jedenfalls zeitweise fast zum Erliegen. C., so ihre Kindesvertreterin, vermisse ihre Schwester aber sehr. Sie würde D. gern an einem neutralen Ort treffen, wo weder der Vater noch die Mutter auftauchen könnten, und wünsche sich, dass ein entsprechendes Kontaktrecht der Schwestern angeordnet werde, damit es für die Eltern auch verbindlich sei (FS/109). Gemäss der Kindesvertreterin von D. würde auch diese, nachdem sie C. alleine an der Chilbi getroffen habe, solche Treffen gern wiederholen (FS/123). Dass die beiden Schwestern den Kontakt wiederaufnehmen und so intensiv pflegen dürfen, wie sie sich dies wünschen, ist mit Blick auf ihr Wohl sehr erstrebenswert. Dass die Eltern diesem Kontakt negativ gegenüberstehen oder ihn gar unterbinden wollen, ist bis jetzt aber nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht (vgl. FS/122). Für eine angeordnete Kontaktregelung besteht folglich kein Anlass (wobei offenbleiben kann, inwieweit eine solche im vorliegenden Entscheid überhaupt verfügt werden könnte) und auch beispielsweise eine entsprechende Weisung an die Eltern erscheint im jetzigen Zeitpunkt als nicht verhältnismässig. Damit aber C. und D. bei Organisation regelmässiger Kontakte nicht auf sich alleine gestellt sind, wird die Beiständin damit beauftragt, die Schwestern bei der Kontaktpflege zu unterstützen. Deren Aufgaben werden entsprechend erweitert (vgl. Dispositiv).

Frage der Bindungstoleranz bzw. Erziehungsfähigkeit

10. Durch das ganze Verfahren ziehen sich die gegenseitigen Vorwürfe der Eltern, insbesondere auch betreffend mangelnde Bindungstoleranz und Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils, während jeder bei sich selbst diesbezüglich keine Defizite sieht (Vater z.B. FS/19, FS/62, FS/83; Mutter z.B. FS/59, FS/104).

FS.2023.13-EZE2 47/69

a) Die Bindungstoleranz, verstanden als Bereitschaft und Fähigkeit eines Elternteils, eine normale Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern, ist entscheidend für die Aufrechterhaltung einer Beziehung zu beiden Elternteilen, was wiederum eine wichtige Rolle bei der Identitätsfindung des Kindes spielen kann. Ihr Fehlen kann je nach Ausprägung die Erziehungsfähigkeit in Frage stellen (vgl. FamKomm Scheidung/BÜCHLER/CLAUSEN, 4. Aufl., Art. 298 ZGB N 38, m.w.H.). Schon die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, unzählige eingereichte Belege zeugten von der Unnachgiebigkeit und Unversöhnlichkeit der Parteien, denen jedes Mittel recht zu sein scheine, um die eigenen Interessen durchzusetzen und den jeweils anderen in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen und auf dessen Unzulänglichkeiten hinzuweisen (vgl. vi-Entscheid S. 9 und dort genannte Aktenverweise). Die Bindungstoleranz erscheint demnach bei beiden Eltern als erheblich beeinträchtigt. Für die Zuteilung der Obhut für D. und die Regelung betreffend persönlichen Verkehr war dieser Faktor, da auf beiden Seiten negativ zu werten, vorliegend zwar nicht ausschlaggebend. Beide Eltern werden aber daran erinnert, dass es nicht ausreicht, nur gegenüber Dritten zu betonen, den Kontakt des in eigener Obhut lebenden Kindes zum anderen Elternteil zu befürworten und zu fördern. Vielmehr müssen sie zu einer inneren Haltung finden, die den anderen Elternteil zumindest respektiert, und diese dem Kind gegenüber zum Ausdruck bringen. Es liegt an den Eltern, den Kindern nicht nur mit Worten, sondern auch mit ihrer Einstellung zu vermitteln, dass sie deren Kontakt zum anderen Elternteil befürworten, und herabmindernde Äusserungen zu unterlassen. Nur dies kann die Kinder nachhaltig aus ihrem Loyalitätskonflikt befreien.

b) Die Mutter beantragte, es sei – sollte das Gericht an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln – ein Erziehungsfähigkeitsgutachten sowohl über sie als auch über den Vater einzuholen, habe doch das Gutachten von 2018 bei ihr diesbezüglich keinerlei Einschränkungen festgestellt (FS/104 S. 21). Dazu besteht jedenfalls im vorliegenden Summarverfahren kein Anlass. Es liegen bei beiden Eltern keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass deren Erziehungsfähigkeit in einem Mass reduziert wäre, dass die Kinder in ihrer Obhut unmittelbar gefährdet wären, jedenfalls nicht bei der Obhutszuteilung gemäss dem vorliegenden Entscheid. Auch aus den Stellungnahmen der Kindesvertreterinnen sowie den Äusserungen der von diesen beigezogenen Lehrern und Fachpersonen lässt sich keine solche Gefährdung ableiten. Sollte die Entwicklung ergeben, dass mit Blick auf das Kindeswohl weitere Abklärungen oder Massnahmen erforderlich sind, wären solche gegebenenfalls im Berufungsverfahren betreffend Scheidungsfolgen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.

FS.2023.13-EZE2 48/69

Beistandschaft

11. Wie bereits erwähnt, ist die angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für beide Mädchen fortzuführen und die Aufgaben der Beistandsperson sind entsprechend den vorangehenden Erwägungen anzupassen bzw. zu erweitern.

Die Kindervertreterin von D., H., beantragte in ihrer Eingabe vom 29. April 2024, es sei eine Beistandsperson einzusetzen, die für ihre Mandatsführung und die Umsetzung der von ihr gestellten Anträge genügend zeitliche wie auch fachliche Ressourcen zur Verfügung habe, eine Fachperson, die D. anhöre und sich für ihre Anliegen einsetze (FS/118). Auch der Vater erachtete es als angezeigt, die Fortführung der Beistandschaft davon abhängig zu machen, ob das Regionale Beratungszentrum Q. überhaupt über die entsprechenden Personalressourcen verfüge (FS/122).

Eine Beistandschaft für C. und D. ist im vorliegenden Fall zweifellos erforderlich, dies insbesondere auch im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr. Der Beistandsperson werden diesbezüglich denn auch entscheidende Aufgaben übertragen. Eine Aufhebung der Beistandschaft ist deshalb keine Option. Zwar trifft zu, dass die lange Übergangszeit mit zwei Beiständen ad interim im vorliegenden Fall nicht günstig war. Für die Einsetzung bzw. allfällige Auswechslung der Beistandsperson ist indessen nicht das Kantonsgericht, sondern die KESB zuständig. Seit März 2024 ist nun aber eine neue ordentliche Beiständin eingesetzt (vgl. FS/101). Deren Aufgabe wird es sein, insbesondere die ihr im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Kontakts von D. zur Mutter übertragenen Aufgaben zeitnah an die Hand zu nehmen und umzusetzen.

Kinderunterhalt

12. a) Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geldzahlung zu erbringenden Unterhalt der Kinder (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB; BGE 147 III 265 E. 5.5). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Er umfasst mithin neben dem geldwerten Barunterhalt und dem Naturalunterhalt auch den Betreuungsunterhalt.

b) Als Folge der geänderten Obhutsregelung ist auch der Unterhalt für die beiden Mädchen zu überprüfen und der neuen Betreuungssituation anzupassen, liegen durch den Obhutswechsel doch massgeblich und dauerhaft veränderte Verhältnisse vor (vgl. E. II.6.b hiervor). Dabei ist die gesamte Unterhaltsberechnung anhand der aktualisierten Einkommens- und Bedarfszahlen neu vorzunehmen, wobei sich diese allerdings an den FS.2023.13-EZE2 49/69 im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren hat (BGE 138 III

289 E. 11.1.1; BGE 137 III 604 E. 4.1.2). Da die Eltern in der mit Entscheid vom 6. März 2019 genehmigten Eheschutzvereinbarung vom 19. Februar 2019 festgelegt hatten, sich gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt zu schulden (Verfahren SF.2018.29-[…]), ist davon auch im vorliegenden, diesen Entscheid abändernden Massnahmeverfahren auszugehen.

Für den Zeitpunkt, ab dem die Anpassung vorzunehmen ist, gilt Folgendes: Auch wenn die Obhut über D. hoheitlich erst mit dem vorliegenden Entscheid dem Vater zugeteilt wird, lebt D. bereits seit ihrem Wechsel am 30. November 2023 beim Vater und wird von diesem betreut. In der Lehre wird vertreten, dass bei einvernehmlichem Auseinanderfallen des faktischen Zustands und der hoheitlichen Zuteilung der Obhut der faktische Zustand Anknüpfungspunkt für die an die Obhut gebundenen Rechtswirkungen sein solle (Fam-Komm Scheidung/BÜCHLER, Art. 273 ZGB N 3; OFK ZGB-MARANTA, 4. Aufl., Art. 298 N 4). Dies erscheint auch gerechtfertigt, wenn die gerichtliche Obhutsregelung wie vorliegend dem bereits bestehenden faktischen Zustand anzupassen und als Folge die Unterhaltspflicht in der neuen Familiensituation zu prüfen ist. Denn anders als bei einer blossen Abänderung des Unterhaltsbeitrags aufgrund finanzieller Veränderungen geht es hier um die Unterhaltspflicht bzw. die Frage, welcher Elternteil grundsätzlich Unterhalt schuldet, an sich. Damit ist die Unterhaltsregelung ab Dezember 2023 unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, dass D. vom Vater und C. von der Mutter betreut wird. Würde die Unterhaltsregelung nicht auf den Beginn der neuen faktischen Betreuungssituation angepasst, würde dies zu einer inkonsistenten, in sich widersprüchlichen Regelung der Kinderbelange führen.

c) Bei der Festsetzung der Unterhaltsansprüche in einer Familie wird die zweistufig-konkrete Methode angewandt. Bei dieser Methode wird dem Einkommen der Familienmitglieder ihr Bedarf gegenübergestellt, der in einem ersten Schritt auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (im Folgenden: Schweizer Richtlinien) zu ermitteln ist. Anschliessend sind vorab der Barunterhalt und weiter der Betreuungsunterhalt der Kinder zu decken, wobei dem Unterhaltspflichtigen stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist. Eine Unterhaltspflicht zwischen den Eltern besteht vorliegend nicht. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in einer erweiterten Bedarfsrechnung auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken. Den Besonderheiten des Einzelfalls ist schliesslich im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen FS.2023.13-EZE2 50/69 (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Es ist somit das Familieneinkommen festzustellen und den Familienmitgliedern anhand ihres Bedarfs zuzuteilen. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass in erster Linie derjenige Elternteil, der nicht die Hauptbetreuung der Kinder innehat, den gesamten Barunterhalt trägt. Davon ist nur abzuweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil (wesentlich) leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III

265 E. 8.1; BGer 5A_584/2018 E. 4.3).

Beigezogen werden kann für die Festlegung der einzelnen Positionen das Scheidungsurteil des Kreisgerichts X. vom 15. Dezember 2022 (IN.2020.93-[…]), das ebenfalls in Berufung beim Kantonsgericht hängig ist.

13. Für die Unterhaltsberechnung sind bei Änderungen falls erforderlich Phasen zu bilden. Eine neue Phase soll generell nur angesetzt werden, wenn eine bedeutende Änderung eintritt und/oder mehrere Änderungen zeitlich ungefähr zusammentreffen. Um Phasen mit nur geringfügigen Änderungen zu vermeiden, werden im Sinne der Vereinfachung für Phasen mit einem Endzeitpunkt teilweise phasenangepasste Durchschnittswerte verwendet.

Im vorliegenden Massnahmeverfahren, dessen Ergebnis naturgemäss nur für einen beschränkten Zeitraum gilt, ist es nicht sinnvoll, den Unterhalt für die derzeit 9- und 13jährigen Töchter bis zur Volljährigkeit bzw. darüber hinaus festzulegen. Es reicht, die sich demnächst abzeichnenden Entwicklungen in die Bestimmung der Unterhaltspflicht miteinzubeziehen, so hier die Vollendung des 10. Altersjahres durch D. am yy. Dezember 2024. Dies ergibt folgende Phasen:

1. Phase: 1. Dezember 2023 bis und mit 31. Dezember 2024

2. Phase: ab 1. Januar 2025

14. In einem ersten Schritt sind nach dem Gesagten die Einkommen der Eltern und der Kinder zu ermitteln:

a) Für das Einkommen des Vaters ergibt sich aus den eingereichten Lohnabrechnungen Juni/Juli 2023 und September bis November 2023 ein Betrag von Fr. 5'861.75 bzw. gerundet Fr. 5'860.00 (Monatslohn ohne Kinderzulagen, Spesen und Privatanteil Geschäftsauto Fr. 6'650.00./. Sozialabzüge von total Fr. 1'308.45 [für die Hinzurechnung der BVG-Prämie besteht soweit ersichtlich kein Anlass; vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, N 634] = Fr. 5'341.55; zzgl. Anteil 13. Monatslohn; vgl. Beilagen zu FS/64).

FS.2023.13-EZE2 51/69

Auch wenn der Vater seit dem Wechsel von D. zu ihm deren Betreuung übernommen hat, ist ihm dieses Einkommen für eine Vollzeitstelle weiterhin anzurechnen, zumal er auch selber keine Reduktion seines Pensums geltend macht.

b/aa) Was das Einkommen der Mutter betrifft, ergibt sich Folgendes: Das Kreisgericht rechnete der Mutter – die gelernte Dentalassistentin ist, indessen gemäss ihren Angaben nur bis zur Geburt von C., während acht Jahren, auf diesem Beruf gearbeitet habe (vgl. FS/104) – mit Hinweis auf den Fachkräftemangel im medizinischen Bereich ab Mai 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'500.00 netto für ein 50%-Pensum an. An ihrer früheren Stelle bei der Blutspende SRK Zürich habe sie, umgerechnet auf ein 50%-Pensum, ein Nettoeinkommen von Fr. 2'798.35 erzielt, an der nachfolgenden Stelle umgerechnet Fr. 2'440.00 (vi-Entscheid S. 31). Anschliessend bezog die Mutter Arbeitslosentaggeld von rund Fr. 1'954.00 pro Monat. Während des Berufungsverfahrens konnte sie im November 2023 eine neue Stelle als Zahnarztgehilfin bei Dr. med. dent. S. antreten, die ihr indessen noch in der Probezeit per 13. Dezember 2023 wieder gekündigt wurde (vgl. Beilage 3 zu FS/69); dies gemäss ihren Angaben, da sie sich aufgrund des Wechsels von D. zum Vater am 30. November 2023 bei der Arbeit schlecht habe konzentrieren können und diverse Absenzen gehabt habe. Sie sei nun nach wie vor arbeitslos und habe sich, da sie ausgesteuert sei, beim Sozialamt anmelden müssen. Es rechtfertige sich, ihr bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine grosszügige Übergangsfrist bis mindestens 1. Januar 2025 zuzugestehen, denn die Arbeitssuche sei für sie aufgrund der sehr langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sehr schwierig. Dies sei oftmals auch der Grund für Absagen auf ihre Stellenbewerbungen. Auch die Suche in vielen anderen Berufsbereichen (Verkauf, Innendienst, Sachbearbeitung, Fitness Trainerin) sei bisher erfolglos geblieben. Zudem sei sie aufgrund des Wechsels von D. zum Vater psychisch enorm angeschlagen. An der letzten Stelle als Zahnarztgehilfin bei Dr. med. dent. S. habe sie für 40% ein Nettoeinkommen von Fr. 1'447.60 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) erzielt (FS/104; vgl. dazu aber sogleich hiernach).

Da C. (entgegen der Annahme des Vaters) schon seit Sommer 2023 die Oberstufe besucht (vgl. Anhörungsnotiz FS/36), ist der Mutter für die Berechnung des hypothetischen Einkommens nach dem Schulstufenmodell grundsätzlich ein 80%-Pensum anzurechnen; dies sieht auch die Mutter selber so (FS/104).

bb) Zu prüfen ist einerseits, in welchem Bereich eine Stelle für die Mutter realistisch erscheint und ein wie hohes Einkommen sie dabei erzielen könnte, und andererseits, ob ihr

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für die Suche eine weitere Übergangsfrist anzurechnen ist. Dabei spielen folgende Aspekte eine Rolle:

aaa) Die Mutter reichte am 15. März 2024 31 erfolglose Stellenbewerbungen ein, verfasst zwischen Mitte Dezember 2023 und Mitte März 2024, gemäss welchen sie sich sowohl bei Zahnärzten und anderen Stellen im medizinischen Bereich als auch auf Inserate in verschiedenen anderen Gebieten, in denen sie über keine Ausbildung verfügt, beworben hat, ebenso einige Absagen, die sich jedoch nicht weiter zum Absagegrund äussern (vgl. Beilagen 1 und 2 zu FS/69). An einer Stelle als Dentalassistentin konnte sie schnuppern gehen, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz ergibt (Beilage 2, 1. Unterlage, zu FS/69).

Damit kann nicht gesagt werden, dass sich die Mutter, obwohl sie sich ihrer diesbezüglichen Obliegenheit bewusst sein musste, nicht darum bemüht hat, eine neue Stelle zu finden. Ihre im Nachgang des Scheidungsurteils vorgenommenen Bemühungen waren, wenn auch nicht sofort, schliesslich erfolgreich und sie konnte im November 2023 eine gut bezahlte Stelle als Dentalassistentin antreten. Es ist nachvollziehbar, dass der Stellenverlust noch in der Probezeit mit ihrer – ebenfalls nachvollziehbaren – Verfassung nach dem Wechsel von D. zum Vater Ende November 2023 zusammenhing und damit zwar ihr zuzuschreiben, aber nicht anzulasten ist. So hat sie denn auch umgehend damit begonnen, eine neue Stelle zu suchen, und pro Monat durchschnittlich rund zehn Bewerbungen verfasst, auch wenn etliche davon aufgrund der allgemeinen Formulierungen wohl wenig erfolgversprechend waren. Dennoch können ihr, gerade angesichts der psychischen Ausnahmesituation, in der sie sich nach dem Weggang von D. befand, nicht in dem Sinn mangelnde Bemühungen vorgeworfen werden, dass ihr rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre.

bbb) Es ist davon auszugehen, dass die Chancen der Mutter, in einem nichtmedizinischen Bereich eine Stelle ausserhalb des Niedrig(st)lohnbereichs zu finden, sehr gering sind, verfügt sie doch diesbezüglich über keine Ausbildung (vgl. auch die nichtssagenden Absagen). Als realistische Möglichkeiten erscheinen hingegen einerseits Stellen im medizinischen Bereich, in denen sie über eine Ausbildung und – wenn auch zurückliegende – Berufserfahrung verfügt, und andererseits Stellen im Niedrig(st)lohnbereich, die keine Ausbildung verlangen. Was eine Anstellung in ihrem angestammten Beruf als Dentalassistentin oder als Assistentin (bzw. einer vergleichbaren Position) in einem anderen medizinischen Bereich anbelangt, zeigt der Umstand, dass die Mutter im November 2023 eine Anstellung als Dentalassistentin gefunden hat, dass dies für sie trotz ihrer Abwesenheit FS.2023.13-EZE2 53/69 vom Arbeitsmarkt nicht aussichtslos ist. Auch konnte sie im Frühjahr 2024 an einer weiteren Stelle immerhin schnuppern gehen, woraus sich ableiten lässt, dass sie für diese Stelle ernsthaft in Betracht gezogen wurde.

ccc) An ihrer letzten Stelle bei Dr. med. dent. S. erzielte die Mutter als Dentalassistentin ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'400.00 für ein Pensum von 40%. Dieser Betrag ergibt sich aus der unter "Mitteilungen" am Ende der Lohnabrechnung für Dezember 2023 vorgenommenen Umrechnung des Monatslohns von Fr. 2'400.00 auf die gearbeiteten 13 Tage bis zur Kündigung (vgl. auch Lohnabrechnung für November 2023 für 17 gearbeitete Tage, Arbeitsvertrag vom 14. November 2023, vgl. Beilagen zu FS/69; die Mutter hat bei ihrer Lohnangabe übersehen, dass die Lohnabrechnungen jeweils nur rund einen halben Monat Arbeit betreffen). Nach Abzug der Sozialabgaben (rund 8%) ergibt sich daraus ein Nettolohn von monatlich rund Fr. 2'200.00 bzw. zuzüglich Anteil am 13. Monatslohn rund Fr. 2'385.00. Umgerechnet auf ein 80%-Pensum ergibt dies monatlich rund Fr. 4'770.00.

Bei einer Anstellung im Niedrig(st)lohnbereich, beispielsweise in der Raumpflege (Gebäudereinigung) oder für Hilfsarbeiten im Verkauf oder im Service, wäre das erzielbare Einkommen um einiges tiefer (vgl. www.lohnrechner.ch; als Maximum erscheint z.B. mit Profil Raumpflegerin/44 Jahre alt/0 Dienstjahre/mit Berufsausbildung/Kanton Zürich ein medianer Bruttolohn für eine Vollzeitstelle von Fr. 5'060.00 – wobei allerdings nicht nach Männern und Frauen, die üblicherweise weniger verdienen, unterschieden wird –, was umgerechnet auf Netto und 80% rund Fr. 3'480.00 ergibt).

ddd) Die Mutter ist derzeit 44 Jahre alt; ihr stehen noch mehr als 20 Jahre Berufsleben bevor. Sie zu verpflichten, sofort eine schlecht bezahlte Stelle im Niedrig(st)lohnbereich anzunehmen, wäre zu kurzfristig gedacht, würden damit doch ihre Chancen auf nachhaltige finanzielle Eigenständigkeit bzw. gar Beteiligung am Unterhalt der Töchter minimiert. Nachdem sich gezeigt hat, dass es durchaus realistisch ist, dass die Mutter in ihrem angestammten oder einem verwandten Bereich mit weitaus besseren Lohnaussichten wieder eine Stelle findet, erscheint es als langfristig ungleich sinnvoller, von dieser Perspektive auszugehen. Dies auch, wenn dies bedeutet, dass der Mutter nochmals eine kurze Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zugestanden wird. Dies erscheint aufgrund der nicht optimalen Voraussetzungen auf Seiten der Mutter (v.a. Alter, lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt) als erforderlich, aber angesichts des Fachkräftemangels im medizinischen Bereich auch als ausreichend. Der von der Mutter beanFS.2023.13-EZE2 54/69 tragte Zeitraum bis Ende 2024 ist dabei aber angesichts der Zeit, die sie bereits zur Verfügung hatte, zu lang. Angemessen erscheint – auch mit Blick darauf, dass die Stellensuche während der Sommerferien erschwert sein dürfte – eine Frist bis und mit August 2024.

cc) Ihr ist folglich eine Übergangsfrist bis zum 31. August 2024 zuzugestehen, in der ihr noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Ab September 2024 ist ihr ein hypothetisches Einkommen für ein 80%-Pensum anzurechnen.

Was dessen Höhe betrifft, so ist von dem Einkommen auszugehen, das sie an ihrer letzten Stelle bei Dr. med. dent. S. erzielt hat (auf 80% umgerechnet Fr. 4'770.00 netto inkl. Anteil am 13. Monatslohn). Dieses liegt zwar etwas unter dem Medianbereich (vgl. www.lohnrechner.ch, Profil Dentalassistentin, 8 Jahre Berufserfahrung, Kantone Zürich oder St. Gallen), ein höherer Lohn scheint allerdings zufolge der von der Mutter mitgebrachten Voraussetzungen nicht realistisch (v.a. lange Abwesenheit vom entsprechenden Arbeitsmarkt; Alter; zudem waren die Sozialabzüge bei Dr. med. dent. S. eher gering und der Lohnrechner macht trotz durchschnittlich tendenziell tieferer Löhne bei Frauen keine Unterscheidung zwischen den Geschlechtern).

Ab September 2024 ist der Mutter daher ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'770.00 anzurechnen. In der ersten Phase (Dezember 2023 bis und mit Dezember 2024) ergibt dies verteilt auf die 13 Monate ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 1'470.00.

c) Bei den beiden Töchtern ist je die Kinderzulage als Einkommen einzusetzen: bei C. Fr. 250.00, bei D. Fr. 200.00 (vgl. Beilage zu FS/64; Lohnabrechnungen des Vaters September bis November 2023).

15. Als nächstes sind die Bedarfspositionen der einzelnen Familienmitglieder zu ermitteln:

a) Grundbeträge: Als Grundbetrag ist bei beiden Eltern ein Betrag von Fr. 1'350.00 für Alleinerziehende einzusetzen, bei C. ein solcher von Fr. 600.00 und bei D. bis und mit Dezember 2024 ein solcher von Fr. 400.00 und ab Januar 2025 von Fr. 600.00 (10. Geburtstag am yy. Dezember 2024; vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" [zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.; im Folgenden: Schweizer Richtlinien]; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).

FS.2023.13-EZE2 55/69

b/aa) Wohnkosten: Die Wohnkosten des Vaters belaufen sich auf Fr. 1'740.00 bis und mit April 2024 und auf Fr. 1'856.00 ab Mai 2024 (vgl. vi-act. 2/19 und Beilage 37 zu FS/107). Eine Reduktion dieser Wohnkosten, wie sie das Scheidungsgericht vorgenommen hat, rechtfertigt sich nun, da D. bei ihm lebt, nicht mehr. Werden, um im Sinn der Übersichtlichkeit eine zusätzliche Unterhaltsphase zu vermeiden, die durchschnittlichen Wohnkosten für die erste Phase (1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2024; vgl. E. 13) berechnet, ergibt sich ein Mietzins von monatlich Fr. 1'811.00. Nachdem auf D. praxisgemäss 25% der Kosten der Wohnung entfallen (vgl. KGer SG FS.2019.14/15 vom 7. April 2021, www.publikationen.sg.ch), ergeben sich beim Vater Wohnkosten von Fr. 1'358.00 und bei D. von Fr. 453.00. Für die zweite Phase entfallen auf den Vater Fr. 1'392.00 und auf D. Fr. 464.00. Hinzu kommen beim Vater jeweils Fr. 130.00 für den ihm, da beruflich auf das Auto angewiesen, zuzugestehenden Einstellplatz (vgl. vi-act. 2/20).

bb) Der Mietzins für die von der Mutter und C. bewohnte Wohnung beträgt Fr. 1'457.00. Auch hier entfallen auf C. 25% der Kosten der Wohnung. Damit ergeben sich für die Mutter Wohnkosten von Fr. 1'093.00 und für C. Fr. 364.00. Bei der Mutter kommen Fr. 30.00 für einen Parkplatz hinzu, der – da vom Vater zugestanden (FS/107) – ohne Weiteres anzurechnen ist.

c/aa) Krankenkassenprämien; Gesundheitskosten: Die Krankenkassenprämien betragen beim Vater für die Grundversicherung gerundet Fr. 294.00 und für die Zusatzversicherungen gerundet Fr. 61.00 (Beilage zu FS/64), wobei letztere erst bei einer Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen wären.

bb) Gemäss eingereichten Policen belaufen sich die Prämien der Grundversicherung für die Mutter und die beiden Töchter auf folgende Beträge: Mutter gerundet Fr. 276.00 und für C. und D. je gerundet Fr. 105.00. Für C. und D. wurde je eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) von Fr. 990.00 für das Jahr 2024, umgerechnet Fr. 83.00 pro Monat, gewährt (Beilage zu FS/129), die von den Prämien abzuziehen ist. Für beide Schwestern ist deshalb in der ersten Phase ein Betrag von Fr. 22.00 für die Grundversicherung anzurechnen. In der zweiten Phase ist nicht mehr von einer Prämienverbilligung auszugehen, weshalb je Fr. 105.00 einzusetzen sind. Bei D. wurde trotz des Obhutswechsel von den derzeit gültigen bzw. zu erwartenden Zahlen ausgegangen, da einerseits offen ist, ob bzw. wie sich diese im Nachgang des Wechsels verändern werden, andererseits jedoch auch nicht davon auszugehen ist, dass sich daraus betragsmässig eine erhebliche Änderung ergibt.

FS.2023.13-EZE2 56/69

Für die allfällig zu berücksichtigenden Prämien für die Zusatzversicherungen gemäss VVG wird auf E. 16.b/cc hiernach verwiesen.

cc) Besondere Gesundheitskosten, welche für die Reittherapie anfielen, sind den Töchtern nicht mehr anzurechnen, da diese Therapie von der Mutter gekündigt wurde und sowohl C. als auch D. diese nicht mehr besuchen und auch nicht mehr besuchen wollen.

d/aa) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung; Fahrkosten Arbeitsweg: Da dem Vater die ihm vom Arbeitgeber monatlich bezahlten Verpflegungsspesen von Fr. 16.00 pro Arbeitstag (vgl. Beilagen zu FS/64) nicht als Einkommen angerechnet werden, kann ihm unter diesem Titel auch im Bedarf kein Betrag angerechnet werden. Hingegen ist der Vater für seine Arbeit auf ein Fahrzeug angewiesen, weshalb ihm dessen Benutzung auch für den Arbeitsweg zuzugestehen ist. Dieser beträgt hin und zurück insgesamt rund 62 km. Dem Vater wird von seinem Arbeitgeber ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt. Gemäss Autovertrag (vi-act. 2/16) muss er den Treibstoff für den Arbeitsweg selber bezahlen. Die dafür von ihm geltend gemachten Kosten von Fr. 200.00 pro Monat erscheinen angemessen, zumal sie aufgrund des variablen Treibstoffpreises sowie des lediglich schätzbaren Verbrauchs – wobei ein gewisser Mehrverbrauch aufgrund des geladenen Materials nachvollziehbar ist (vgl. FS/83 S. 19 und Berufung im Scheidungsverfahren S. 45) – kaum exakt ermittelt werden können.

bb) Ab September 2024 wird der Mutter ein hypothetisches Einkommen für ein Pensum von 80% angerechnet. Damit hat sie auch entsprechende Berufsauslagen zugut. Die von ihr geltend gemachten Beträge von Fr. 176.00 für die Verpflegungsmehrkosten und Fr. 150.00 für die Fahrt zum Arbeitsplatz erscheinen angemessen, zumal auch der Vater ihr solche Kosten zugesteht (FS/83 und FS/107). In der ersten Phase (Dezember 2023 bis und mit Dezember 2024) ergibt dies verteilt auf die 13 Monate monatlich durchschnittliche Verpflegungskosten von Fr. 55.00 und durchschnittliche Fahrkosten von Fr. 46.00.

e) Für die Positionen, die bei der Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum zusätzlich berücksichtigt werden können (Steuern, Privatversicherungen, Kommunikationspauschale, Zusatzversicherungen), wird auf E. 16.b hiernach verwiesen.

16. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird der Barbedarf aller Beteiligten bzw. gegebenenfalls der Betreuungsunterhalt zunächst auf Basis des betreibungsrechtlichen

FS.2023.13-EZE2 57/69

Existenzminimums wie folgt ermittelt. In der zweiten Phase werden ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sein, um direkt das familienrechtliche Existenzminimum zu bestimmen.

a) 1. Phase: 1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2024 Vater D. Mutter C. Total Einkommen Erwerbseinkommen 5'860 - 1'470 Kinderzulage - 200 - 250 Total 5'860 200 1'470 250 7'780

Betr.rechtl. Existenzminimum Grundbetrag 1'350 400 1'350 600 Wohnkosten 1'358 453 1'093 364 Parkplatz 130 - 30 Krankenkasse 294 22 276 22 Mehrkosten auswärt. Verpfle- - - 55 gung Fahrkosten Arbeitsweg 200 - 46 Total 3'332 875 2'850 986 8'043

Überschuss/Manko + 2'528 - 675 - 1'380 - 736 - 263

In der ersten Phase reichen die vorhandenen Mittel nicht zur Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aller Familienmitglieder, womit eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum ausser Betracht fällt. Für die Verteilung der Unterhaltslast ist Folgendes zu beachten: Ins Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen wird nicht eingegriffen. Aus den vorhandenen Mitteln ist zunächst der Barbedarf der beiden Töchter zu decken. Grundsätzlich gilt, dass ein Elternteil, der für ein Kind Naturalunterhalt leistet, nicht auch noch finanziell für dessen Bedarf aufzukommen hat. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (vgl. z.B. BGE 147 III 265 E. 5.5, E. 7.3 und E. 8.1, m.w.H.).

C. steht in der alleinigen Obhut der Mutter, womit der Vater ihr Manko im Betrag von Fr. 736.00 zu decken hat. D. steht demgegenüber zwar in der alleinigen Obhut des Vaters, die Mutter kann jedoch mit dem ihr anzurechnenden Einkommen nicht einmal für ihr eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum aufkommen. Damit hat der Vater, der FS.2023.13-EZE2 58/69 dafür leistungsfähig ist, auch das Manko im Barbedarf von D. im Betrag von Fr. 675.00 zu tragen. Nach Abzug des Barbedarfs der beiden Töchter verbleibt dem Vater ein Betrag von Fr. 1'117.00. Diesen hat der Vater der Mutter als Betreuungsunterhalt für C. (entsprechend dem Fehlbetrag der Mutter im betreibungsrechtlichen Existenzminimum) zu leisten, wobei diesbezüglich ein Manko von Fr. 263.00 verbleibt.

b) 2. Phase: ab 1. Januar 2025 Vater D. Mutter C. Total Einkommen Erwerbseinkommen 5'860 - 4'770 Kinderzulage - 200 - 250 Total 5'860 200 4'770 250 11'080

Fam.rechtl. Existenzminimum Grundbetrag 1'350 600 1'350 600 Wohnkosten 1'392 464 1'093 364 Parkplatz 130 - 30 Krankenkasse 294 105 276 105 Mehrkosten auswärt. Verpfle- - - 176 gung Fahrkosten Arbeitsweg 200 - 150 Steuern 300 - 135 Versicherungspauschale 50 - 50 Komm.pauschale 130 - 130 30 VVG 61 36 105 36 Total 3'907 1'205 3'495 1'135 9'802 Überschuss/Manko + 1'953 - 1'005 +1'275 - 885 + 1'278 aa) In dieser Phase sind ausreichend Mittel für das betreibungsrechtliche Existenzminimum sowie, in Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum, für die Steuern (vgl. dazu lit. bb hiernach), die Versicherungs- und Kommunikationspauschale sowie die VVG-Prämien vorhanden (lit. cc hiernach). Beide Eltern können zudem ihr eigenes Existenzminimum decken, so dass kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Persönlicher Unterhalt ist – wie hiervor dargelegt (E. 12.b) – gestützt auf die Eheschutzvereinbarung gegenseitig keiner geschuldet.

FS.2023.13-EZE2 59/69

bb) Was die Steuern anbelangt, ist beim Vater angesichts der neuen Situation, dass D. bei ihm wohnt, das steuerbare Einkommen auf rund Fr. 58'000.00 zu schätzen (Verheiratetentarif; Nettoeinkommen rund Fr. 80'000.00 inkl. Kinderzulagen./. Abzüge [insbesondere Berufskosten rund Fr. 8'000.00, Versicherungsprämien für sich und D. Fr. 4'200.00, Kinderabzug für D. Fr. 10'200.00]), was gemäss Steuerkalkulator (https://www.sg.ch/steuern-finanzen/steuern/steuerkalkulator.html) zu Steuern von rund Fr. 3'600.00 pro Jahr bzw. rund Fr. 300.00 pro Monat führt.

Bei der Mutter ist von einem geschätzten steuerbaren Einkommen von rund Fr. 40'000.00 auszugehen (Verheiratetentarif; Nettoeinkommen rund Fr. 57'000.00 zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 3'000.00 für C../. Abzüge [insbesondere Berufskosten rund Fr. 6'460.00, Versicherungsprämien für sich und C. Fr. 4'200.00, Kinderabzug für C. Fr. 10'200.00]), was gemäss Steuerkalkulator (https://www.sg.ch/steuern-finanzen/steuern/steuerkalkulator.html) zu Steuern von rund Fr. 1'600.00 pro Jahr bzw. rund Fr. 135.00 pro Monat führt.

Angesichts dessen, dass die Unterhaltsbeiträge gegenseitig zu leisten sind und deren Differenz eher gering ist, würden die bei der Steuerberechnung vorzunehmenden Hinzurechnungen und Abzüge im Ergebnis nur wenig ins Gewicht fallen und vermöchten die Gesamtrechnung nur geringfügig zu Gunsten des einen und zu Ungunsten des anderen Elternteils zu verändern. Sie wurden deshalb einerseits bei der ohnehin nur grob möglichen Steuerschätzung nicht berücksichtigt und es wird andererseits auch darauf verzichtet, bei jedem Elternteil einen (geringen) Steueranteil für das bei ihm lebende Kind auszuscheiden.

cc) Für Privatversicherungen ist den Eltern ein Betrag von pauschal je Fr. 50.00 anzurechnen. Hinzu kommt auf dieser Stufe praxisgemäss auch eine Pauschale von Fr. 130.00 für Kommunikationskosten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; KGer SG FO.2019.24K2 vom 14. Dezember 2021, www.publikationen.sg.ch). Für Kinder ab der Oberstufe berücksichtigt das Kantonsgericht unter diesem Titel einen Betrag von Fr. 30.00, der auch C. anzurechnen ist (vgl. KGer SG FO.2020.16-K2 vom 21. Februar 2023, E. II.4.a/bb, www.publikationen.sg.ch). Die Prämien für die Zusatzversicherungen bei der Swica, die im erweiterten Existenzminimum zu berücksichtigen sind, betragen für die Mutter gerundet Fr. 105.00, für C. und D. je Fr. 36.00 (Beilagen 6-8 zu FS/69). Um was für Zusatzversicherungen es sich bei der zusätzlich eingereichten Prämienrechnung der Helsana (Beilage 9 zu FS/69) handelt, ist nicht ersichtlich. Angesichts dessen und der schon umfassenden Deckung bei der Swica sind die dortigen Prämien auch nicht im erweiterten Grundbedarf anzurechnen.

FS.2023.13-EZE2 60/69

dd) Da die Leistungsfähigkeit beider Eltern unterschiedlich ist (Vergleich der Überschüsse: Vater Fr. 1'953.00: 61%; Mutter Fr. 1'275.00: 39%), rechtfertigt es sich, dass sie die Fehlbeträge ihrer Töchter (D. Fr. 1'005.00, C. Fr. 885.00; Total Fr. 1'890.00) in diesem Verhältnis tragen. Auf den Vater entfallen damit Fr. 540.00 am Fehlbetrag von C. und auf die Mutter Fr. 392.00 am Fehlbetrag von D. Die restlichen Mankobeträge hat derjenige Elternteil zu tragen, bei dem das jeweilige Kind lebt. Dem Vater verbleibt danach ein Restüberschuss von Fr. 800.00, der Mutter von Fr. 538.00. Diese Restüberschüsse haben die Eltern – da sie einander keinen Unterhalt schulden (vgl. E. 12.b hiervor) und damit auch nicht am Überschuss des anderen zu beteiligen sind – je nach einem grossen Kopf und zwei kleinen Köpfen mit ihren Kindern zu teilen. Der Anteil der Kinder am Überschuss des Vaters beträgt je Fr. 200.00, derjenige am Überschuss der Mutter je Fr. 135.00.

Damit beläuft sich der Unterhaltsanspruch von D. auf insgesamt Fr. 1'340.00; davon haben der Vater Fr. 813.00 und die Mutter Fr. 527.00 zu tragen. Der Unterhaltsanspruch von C. beträgt insgesamt Fr. 1'220.00 und ist zu Fr. 740.00 vom Vater und zu Fr. 480.00 von der Mutter zu tragen. Folglich wird der Vater in der zweiten Phase verpflichtet, der Mutter für C. monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 740.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden könnten. Die Mutter wird verpflichtet, dem Vater für D. monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 527.00 zu bezahlen.

Antrag des Vaters betreffend Krankenkassenpolice von D.

17. Der Vater beantragte in seiner Eingabe vom 18. März 2024, die Mutter sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, umgehend die notwendigen Unterschriften zu leisten, um die Krankenkassenpolice von D. auf den Berufungskläger umzuschreiben (FS/107, vgl. auch FS/122). Eine solche Verpflichtung der Mutter erscheint weder sinnvoll noch erforderlich. Im Nachgang des Obhutswechsels werden die Eltern zu klären haben, wie die Krankenkasse von D. am besten weiterzuführen ist. Ob bzw. auf wann dann eine Umschreibung der Police auf den Vater vorzunehmen ist, wird sich erst zeigen. Aus dem Umstand, dass – wie der Vater offenbar geltend macht – die Mutter der Umschreibung der Police vor der Umteilung der Obhut nicht zustimmte, kann zudem nicht ihre generelle Weigerung abgeleitet werden. Eine vorsorgliche Verpflichtung mit Strafandrohung erscheint somit nicht gerechtfertigt. Der entsprechende Antrag des Vaters ist folglich abzuweisen.

FS.2023.13-EZE2 61/69

Antrag des Vaters auf Verrechnung bzw. Rückerstattung von Unterhaltsbeiträgen

18. In seiner Berufungsänderung vom 20. Februar 2024 beantragte der Vater, er sei zu berechtigen, die von ihm in seinen Augen seit dem 30. November 2023 zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge für beide Töchter mit den zukünftigen Unterhaltsbeiträgen für C. zu verrechnen. Eventualiter sei die Mutter zu verpflichten, ihm die zu viel bezahlten Beträge, teilweise zuzüglich 5% Verzugszins, zu bezahlen (FS/83). In seinen Eingaben vom 18. März 2024 (FS/107), 15. April 2024 (FS/115) und 13. Mai 2024 (FS/122) wiederholte er diese Anträge unter Anpassung der Zahlen.

Der Gegenstand des vorliegenden Massnahmeverfahrens betraf ursprünglich einzig den persönlichen Verkehr. Zur Ermöglichung einer im Sinne des Kindeswohls in sich widerspruchsfreien Regelung der Kinderbelange und mit Blick auf den untrennbaren sachlichen Zusammenhang zwischen den Belangen Besuchsrecht, Obhut und Unterhalt wurde der Verfahrensgegenstand erweitert (vgl. E. II.6.b hiervor). Bei der Frage der Verrechnung bzw. Rückerstattung von Unterhaltsbeiträgen handelt es sich demgegenüber nicht um Belange, die mit den genannten in einem untrennbaren Zusammenhang stehen bzw. deren Nichtregelung im vorliegenden Verfahren einen in sich nicht konsistenten Entscheid ergäbe. Die Erweiterung des Verfahrensgegenstands auf die Frage der Verrechnung bzw. Rückzahlung allfällig zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge ist damit ausgeschlossen. Auf die entsprechenden Anträge des Vaters ist demnach nicht einzutreten, weshalb sie hier nicht weiter zu prüfen sind.

IV.

Verfahrenskosten

1. Die Vorinstanz beliess die Kosten des Massnahmeverfahrens bei der Hauptsache (viEntscheid Ziffer 2). Der Vater hat zwar die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und damit auch der Kostenregelung beantragt, seine Berufung diesbezüglich aber nicht begründet. Auf die Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids betreffende Berufung kann demnach nicht eingetreten werden.

2. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zwar grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO), sie können aber, was sich vorliegend rechtfertigt, auch nach Ermessen verlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Blick auf die Kostenverlegung ist hier insbesondere von Bedeutung, dass sich der Sachverhalt im Laufe des Berufungsverfahrens massgeblich entwickelt hat – was im Zeitpunkt der Erhebung der FS.2023.13-EZE2 62/69 Berufung nicht absehbar war –, der Verfahrensgegenstand in der Folge zu erweitern und damit eine andere Ausgangslage zu beurteilen war als vor Vorinstanz. Was sodann die gegenseitigen Anträge anbelangt, dringt keine der Parteien mit ihren Begehren vollumfänglich durch. Zudem ist davon auszugehen, dass beide Eltern in Bezug auf die Kinderbelange ihre Anträge im Berufungsverfahren aus ihrer subjektiven Sicht mit Blick auf die Interessen der Töchter gestellt haben (vgl. z.B. KGer SG FE.2021.2-EZE2 vom 30. August 2021, E. III.4; OGer ZH i.S. PQ200007 E. 4). Es wäre deshalb nicht angebracht, von einem obsiegenden und einem unterliegenden Elternteil zu sprechen. Bei einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich daher vorliegend, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Ihre Parteikosten trägt damit jede Partei selbst (vgl. GVP SG 1983 Nr. 56; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 10.38).

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens setzen sich zusammen aus der Entscheidgebühr und den Kosten für die beiden Kindesvertretungen. Bei der Festlegung der Entscheidgebühr ist zu beachten, dass das Verfahren für ein Massnahmeverfahren ausserordentlich umfangreich und aufwändig war. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV, sGS 941.12). Hinzu kommen die Kosten für die beiden Kindesvertretungen. Für deren Entschädigung ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindes nach Art. 299 ff. ZPO der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage, soweit er den Umständen angemessen erscheint. Bei der Festsetzung des Honorars für die Kindesvertretung ist zu berücksichtigen, dass eine solche Vertretung allgemein als sehr zeitintensiv gilt (vgl. BGE 142 III 153 E. 2.5; BGer 5A_8/2017 E. 2.3; BGer 5A_701/2013 E. 4; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 95 N 15). Die Kindesvertreterin von D., H., macht einen Aufwand von 49.9 Stunden zum reduzierten Tarif von Fr. 200.00 pro Stunde geltend (FS/135). Dieser Aufwand ist zwar hoch, erscheint aber im konkreten Fall angemessen, hatte die Kindesvertreterin doch etliche Abklärungen zu treffen und Gespräche zu führen. Zudem war eine relativ enge Begleitung von D. in deren Situation erforderlich. Die Entschädigung für H. beträgt damit wie beantragt Fr. 9'980.00 zuzüglich Barauslagen von Fr. 117.10, total Fr. 10'097.10. Auch der von Rechtsanwältin G. geltend gemachte Aufwand von insgesamt 12.9 Stunden, ebenfalls zum reduzierten Tarif (FS/134), ist angemessen. Sie ist antragsgemäss mit insgesamt Fr. 2'580.00 zuzüglich Fr. 518.00 Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer, total mit Fr. 3'348.95, zu entschädigen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen mithin total Fr. 18'446.05.

c) Beiden Parteien wurde im Lauf des Berufungsverfahrens mit Verfügungen vom 21. Februar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich die unentgeltliche

FS.2023.13-EZE2 63/69

Rechtsverbeiständung (erneut) bewilligt, für die Berufungsbeklagte ab dem 11. Dezember 2023 (FS/79) und für den Berufungskläger ab dem 20. Dezember 2023 (FS/80). Die Anteile beider Parteien an den Gerichtskosten werden folglich, da sie erst mit diesem Entscheid anfallen, vorderhand vom Staat übernommen. Dem Berufungskläger wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00, der nicht zurückzuerstatten ist (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, N 617), an seinen Anteil angerechnet.

d) Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist in Familiensachen grundsätzlich als Pauschale zu bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO, sGS 963.75), wobei der um einen Fünftel reduzierte Tarif anwendbar ist (Art. 31 Abs. 3 AnwG, sGS 963.70). In aussergewöhnlich aufwändigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht (Art. 10 Abs. 2 HonO) bzw., wenn zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, nach Zeitaufwand bemessen werden (Abs. 3). Vorliegend ist zu beachten, dass es sich um ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen handelte, in dem nach der Erweiterung des Verfahrensgegenstands etliche Kinderbelange strittig waren. Zudem war die Angelegenheit von grosser Tragweite für die Parteien, wurden zwei Kindesvertreterinnen eingesetzt, waren umfangreiche Akten – darunter zahlreiche Eingaben der jeweiligen Gegenpartei – zu studieren und verschiedene Beweise zu erheben. Es ist damit von einem ausserordentlich aufwändigen Verfahren gemäss Abs. 2 von Art. 10 HonO auszugehen. In einem unentgeltlich geführten schriftlichen Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen beträgt der Pauschalrahmen maximal Fr. 5'625.00 (Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1 lit. c, Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO). Dies entspräche einem Aufwand von rund

28 Stunden. Die von den Rechtsvertretern eingereichten Leistungsaufschriebe zeigen jedoch, dass ihnen auf beiden Seiten ein zweieinhalb- bis dreimal so hoher Aufwand entstanden ist (Beilagen zu FS/127 und zu FS/129). Der geltend gemachte Aufwand von rund 85,5 Stunden (Rechtsanwalt E.) bzw. rund 67 Stunden (Rechtsanwältin F.) ab der jeweiligen Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zwar sehr hoch, die Durchsicht ihrer Leistungsaufschriebe ergibt jedoch keine klar nicht zu entschädigenden Positionen, wie etwa verfahrensfremden Aufwand oder rein fürsorgerisches Tätigwerden durch die unentgeltliche Vertretung, jedenfalls nicht in übermässigem Ausmass. Aufwandintensiv waren insbesondere die zahlreichen Stellungnahmen, die aufgrund der Sachverhaltsentwicklung und der vom Gericht eingeforderten zusätzlichen Unterlagen jedoch mehrheitlich als erforderlich (wenn auch umfangmässig häufig an der oberen Grenze) zu qualifizieren sind. Damit sind die unentgeltlichen Rechtsvertreter ihrem geltend gemachten Zeitaufwand entsprechend, zum jeweils verlangten reduzierten Tarif und zuzüglich der FS.2023.13-EZE2 64/69 beantragten Barauslagen (Art. 28 HonO) und Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO) wie folgt zu entschädigen:

- Rechtsanwältin F.: Fr. 13'503.90 - Rechtsanwalt E.: Fr. 19'224.50

e) Die unentgeltliche Vertreterin und der unentgeltliche Vertreter werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie von ihrer Mandantin bzw. ihrem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern dürfen (Art. 11bis HonO). Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Staat die Gerichts- bzw. Parteikosten nur vorschiesst und sie später zurückfordert, wenn ihre finanziellen Verhältnisse dies erlauben (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

3. […]

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1. Folgende Ziffern folgender Entscheide und Vereinbarungen werden aufgehoben:

a) Ziffer 2 des Entscheids des Familienrichters des Kreisgerichts X. vom 6. März 2019 (SF.2018.29-[…]), soweit D. betreffend;

b) Ziffer 1 Abs. 2 (Wohnsitz) und Ziffer 2 (Kinderbetreuung) der in Ziffer 5 des Entscheids des Familienrichters des Kreisgerichts X. vom 6. März 2019 (SF.2018.29-[…]) genehmigten Teilvereinbarung a) betreffend elterliche Sorge, Obhut, Kinderbetreuung und Kindesschutzmassnahmen, soweit D. betreffend;

c) Ziffer 4 (Kinderunterhalt) der in Ziffer 5 des Entscheids des Familienrichters des Kreisgerichts X. vom 6. März 2019 (SF.2018.29-[…]) genehmigten Teilvereinbarung b) betreffend eheliche Wohnung, Mobiliar, Hausrat, Unterhalt und Gütertrennung (mit Wirkung ab 1. Dezember 2023);

d) Ziffer 1 des Entscheids des Familienrichters des Kreisgerichts X. vom 13. Oktober 2021 (SF.2021.26-[…]);

e) Ziffer 1 des Entscheids des Familienrichters des Kreisgerichts X. vom 15. Dezember 2022 (SF.2022.46-[…]).

2. a) Die Obhut für D., geb. yy. Dezember 2014, wird dem Vater A. zugeteilt. D. hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater.

b) Die Obhut für C., geb. xx. Juli 2011, sowie deren zivilrechtlicher Wohnsitz verbleiben bei der Mutter B.

3. Der persönliche Verkehr zwischen D. und ihrer Mutter B. wird wie folgt geregelt:

a) B. betreut D. jedes zweite Wochenende an einem Samstag oder Sonntag in einem zeitlichen Umfang von jeweils rund zwei bis vier Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts.

b) Nach fünf begleiteten Besuchen hat B. bei gegebenen Voraussetzungen (vgl. E. III.6.d/cc; Einzelheiten im begründeten Entscheid) das Recht, D. wie folgt zu betreuen:

aa) - in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagmittag/-nachmittag (unmittelbar nach Schulschluss) bis Sonntagabend, 19:00 Uhr; - in den geraden Jahren von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, sowie vom 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr;

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- in den ungeraden Jahren vom 31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 2. Januar (des Folgejahres), 12:00 Uhr, sowie an Pfingsten, ab Freitag vor Pfingsten, nach Schulschluss bzw. 16:00 Uhr an schulfreien Tagen, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr; - jährlich während fünf Wochen in den Schulferien (jeweils von Samstag bis Samstag), wovon mindestens zwei zusammenhängende Wochen in den Sommerferien.

bb) Über die Ferienplanung haben sich die Parteien rechtzeitig, spätestens aber bis Dezember des Vorjahres, abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.

cc) Die Feiertags- und Ferienreglung geht der wöchentlichen Besuchsrechtsregelung vor, soweit sich diese überschneiden, und allfällige dadurch entfallende Tage werden nicht nachgeholt.

dd) Überschneiden sich (Freizeit-)Anlässe und Hobbies von D. mit der Betreuungsregelung, entscheidet grundsätzlich jener Elternteil über eine allfällige Teilnahme, bei dem sich D. im fraglichen Zeitpunkt aufhalten wird.

4. Das Besuchs- und Ferienrecht zwischen C. und ihrem Vater A. wird aufgehoben und es besteht derzeit kein Kontaktrecht.

5. Die Beistandsperson wird damit beauftragt: allgemein: a) die Kinder und die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen; für D.: b) die Fachstelle zu bestimmen und zu beauftragen, welche die begleiteten Besuche zwischen D. und ihrer Mutter gemäss Ziffer 3.a hiervor durchführt; c) vor dem ersten begleiteten Besuch ein Gespräch zwischen D. und ihrer Mutter unter Leitung einer Fachperson zu organisieren; d) die genauen Modalitäten wie Durchführungsort, genaue Durchführungszeit und -dauer etc. der begleiteten Besuche im Rahmen von Ziffer 3.a hiervor festzulegen, entsprechend den Möglichkeiten der durchführenden Fachstelle; e) die begleitende Fachperson anzuweisen, die begleiteten Besuche jeweils mit der Mutter vor- und nachzubesprechen;

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f) zusammen mit der begleitenden Fachperson nach fünf durchgeführten begleiteten Besuchen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen (vgl. E. III.6.d/cc; Einzelheiten im begründeten Entscheid) für den Übergang zu unbegleiteten Besuchen gemäss Ziffer 3.b hiervor erfüllt sind; g) gegebenenfalls die Rückkehr zu begleiteten Besuchen zu veranlassen, falls die unbegleiteten das Wohl von D. gefährden; h) für die Regelung der Kostentragung der begleiteten Besuche besorgt zu sein; i) bei Uneinigkeit betreffend die Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts zwischen den Eltern abschliessend im Sinne des Wohls von D. zu entscheiden. für C.: j) C. zu unterstützen, falls bei ihr das Bedürfnis entsteht, den Kontakt zum Vater wiederaufzunehmen; für beide Schwestern: k) C. und D. dabei zu unterstützen, regelmässig miteinander in Kontakt zu sein und sich zu treffen und diese Treffen zu organisieren.

6. Das Gesuch von B. vom 15. Dezember 2023 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (darauf lautend, es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, die gemeinsame Tochter D., geboren yy. Dezember 2014, umgehend wieder in die Wohnung der Gesuchsgegnerin […] zurückzubringen) wird als gegenstandslos abgeschrieben.

7. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2023 gilt für die beiden Töchter C. und D. folgende Unterhaltsregelung:

a) 1. Dezember 2023 bis 31. Dezember 2024:

aa) A. wird verpflichtet, B. an den Unterhalt von C. monatlich und für die Zukunft jeweils im Voraus den Betrag von insgesamt Fr. 1'853.00 (Fr. 736.00 Barunterhalt, Fr. 1'117.00 Betreuungsunterhalt) zu leisten, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden könnten, wobei im Betreuungsunterhalt ein Fehlbetrag von Fr. 263.00 verbleibt.

bb) B. schuldet A. für D. keinen Unterhalt. Das Manko im Barunterhalt von D. beträgt Fr. 675.00; Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht nicht.

b) ab 1. Januar 2025:

aa) A. wird verpflichtet, B. an den Barunterhalt von C. monatlich und im Voraus den Betrag von Fr. 740.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen werden könnten.

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bb) B. wird verpflichtet, A. an den Barunterhalt von D. monatlich und im Voraus den Betrag von Fr. 527.00 zu bezahlen.

cc) Die übrigen Unterhaltskosten trägt im Sinne der Erwägungen jeder Elternteil für diejenige Tochter, die in seiner Obhut steht.

8. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien, soweit darauf eingetreten werden kann bzw. soweit diese nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind, abgewiesen.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 18'446.05 (Entscheidgebühr Fr. 5'000.00, Kosten Kindesvertretung durch H. Fr. 10'097.10, Kosten Kindesvertretung durch Rechtsanwältin G. Fr. 3'348.95) tragen A. und B. je zur Hälfte. Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind sie von der Bezahlung ihrer Anteile vorläufig befreit. Der von A. geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 bleibt wohlbezahlt.

10. Der Staat entschädigt die unentgeltliche Vertreterin und den unentgeltlichen Vertreter der Parteien wie folgt: a) Rechtsanwältin F.: Fr. 13'503.90 b) Rechtsanwalt E.: Fr. 19'224.50

11. […]

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