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Entscheid

HG.2015.20

Entscheid Handelsgericht, 11.04.2016

11. April 2016Deutsch4 min

Source sg.ch

Sachverhalt

III.

[…]

Erwägungen

9.

Unbehelflich ist im Weiteren das Argument, eine Zwangsverwertung des streitbetroffenen Grundstücks würde weder den Eisenbahn- noch den Autoverkehr gefährden, weil der Betrieb der Bahnstrecke und der Nationalstrasse durch

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öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sichergestellt sei. a) In konstanter Rechtsprechung liess es das Bundesgericht für die Zuordnung eines Grundstücks zum Verwaltungsvermögen und damit zur Abweisung jeglicher Ansprüche auf Errichtung von Bauhandwerkerpfandrechten genügen, dass der Staat aufgrund eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Titels befugt war, die Sache zur Verfolgung öffentlicher Zwecke zu gebrauchen (bestätigt in BGE 120 II 321, E. 2 f. sowie in BGer vom 13. März 2000,5C.271/1999, E. 1a). Ob der öffentlichrechtliche oder der privatrechtliche Titel eine Zwangsvollstreckung überleben würde, hat das Bundesgericht nicht weiter geprüft. Die heutige gesetzliche Regelung ist die Fortschreibung dieser Praxis. b) Es ist damit bedeutungslos, ob eine Zwangsverwertung des streitbetroffenen Grundstücks den Eisenbahn- oder den Autoverkehr tatsächlich behindern oder gar verunmöglichen würde. Einzig entscheidend ist, dass es sich bei diesem Grundstück um Verwaltungsvermögen handelt, dessen Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist (Rey, Grundlagen des Sachenrechts, Bd. 1, Rz. 1992), was gemäss Art. 839 Abs. 4 ZGB die Begründung eines Bauhandwerkerpfandrechts ausschliesst. Bereits die abstrakte Gefahr, die eine Zwangsvollstreckung darstellt, rechtfertigt eine Zuordnung zum Verwaltungsvermögen. Es braucht deshalb auch nicht vertiefter geprüft zu werden, ob ein ausländischer Staatsbetrieb überhaupt über die erforderlichen Rechte verfügen würde, um gegenüber einem neuen Eigentümer den Bahnbetrieb hoheitlich und mit Verfügungsgewalt durchzusetzen, bzw. ob er dies allenfalls mit Hilfe der schweizerischen Behörden tun könnte. Mit der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Gesetzesänderung sollten solche Fragen von vornherein ausgeschlossen werden. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber ein Korrektiv geschaffen, indem anstelle des Bauhandwerkerpfandrechts das Gemeinwesen als einfacher Bürge haften soll (Art. 839 Abs. 4 ZGB). Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen sichergestellt sei. a) In konstanter Rechtsprechung liess es das Bundesgericht für die Zuordnung eines Grundstücks zum Verwaltungsvermögen und damit zur Abweisung jeglicher Ansprüche auf Errichtung von Bauhandwerkerpfandrechten genügen, dass der Staat aufgrund eines öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Titels befugt war, die Sache zur Verfolgung öffentlicher Zwecke zu gebrauchen (bestätigt in BGE 120 II 321, E. 2 f. sowie in BGer vom 13. März 2000,5C.271/1999, E. 1a). Ob der öffentlichrechtliche oder der privatrechtliche Titel eine Zwangsvollstreckung überleben würde, hat das Bundesgericht nicht weiter geprüft. Die heutige gesetzliche Regelung ist die Fortschreibung dieser Praxis. b) Es ist damit bedeutungslos, ob eine Zwangsverwertung des streitbetroffenen Grundstücks den Eisenbahn- oder den Autoverkehr tatsächlich behindern oder gar verunmöglichen würde. Einzig entscheidend ist, dass es sich bei diesem Grundstück um Verwaltungsvermögen handelt, dessen Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist (Rey, Grundlagen des Sachenrechts, Bd. 1, Rz. 1992), was gemäss Art. 839 Abs. 4 ZGB die Begründung eines Bauhandwerkerpfandrechts ausschliesst. Bereits die abstrakte Gefahr, die eine Zwangsvollstreckung darstellt, rechtfertigt eine Zuordnung zum Verwaltungsvermögen. Es braucht deshalb auch nicht vertiefter geprüft zu werden, ob ein ausländischer Staatsbetrieb überhaupt über die erforderlichen Rechte verfügen würde, um gegenüber einem neuen Eigentümer den Bahnbetrieb hoheitlich und mit Verfügungsgewalt durchzusetzen, bzw. ob er dies allenfalls mit Hilfe der schweizerischen Behörden tun könnte. Mit der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Gesetzesänderung sollten solche Fragen von vornherein ausgeschlossen werden. Im Gegenzug hat der Gesetzgeber ein Korrektiv geschaffen, indem anstelle des Bauhandwerkerpfandrechts das Gemeinwesen als einfacher Bürge haften soll (Art. 839 Abs. 4 ZGB). Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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