UV 2020/67
Entscheid Versicherungsgericht, 21.12.2021
21. Dezember 2021Deutsch14 min
Fall-Nr.: UV 2020/67 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 27.04.2022 Entscheiddatum: 21.12.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 21.12.2021 Art. 17 ATSG. Rentenrevision. Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen...
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Fall-Nr.: UV 2020/67 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 27.04.2022 Entscheiddatum: 21.12.2021
Entscheid Versicherungsgericht, 21.12.2021 Art. 17 ATSG. Rentenrevision. Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitsschadens. Keine rentenrelevante Erwerbseinbusse mehr, Kompensation des gesundheitsbedingten Lohnausfalls (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2021, UV 2020/67).
Entscheid vom 21. Dezember 2021
Besetzung
Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Annina Janett
Geschäftsnr.
Parteien
A.___,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rony Kolb, Diepoldsauerstrasse 24, Postfach 217, 9443 Widnau,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Leupi, Grossenbacher Rechtsanwälte AG, Zentralstrasse 44, 6003 Luzern,
Gegenstand
Invalidenrente
Sachverhalt
A.
A.a A.___ war seit 1993 bei der B.___ als Automechaniker im 100 %-Pensum angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Juni 2014 verletzte er sich bei einem Radwechsel am linken Handgelenk und Daumen (Suva-act. 1; Schaden-Nr. 9.34919.14.9).
A.b Bereits im September 2013 hatte sich der Versicherte beim Zusammendrücken eines Abfallsackes an der rechten Hand eine Schnittverletzung zugezogen, die bei der Diagnose Glassplitterverletzung Nervus medianus rechts, Differenzialdiagnose Karpaltunnelsyndrom, operativ versorgt wurde. In der Folge litt der Versicherte im Bereich der rechten Hand an residuellen Sensibilitätsstörungen der Langfinger II bis IV (vgl. zum Ganzen Suva-act. 3, 10, 17, 23, 54; Schaden-Nr. 9.37110.13.8).
A.c Im Juli 2014 wurde der Versicherte auf Zuweisung seines Arztes in der Orthopädie C.___ vorstellig. Am 30. Juli 2014 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Handchirurgie, eine Ruptur der Extensor pollicis longus-Sehne (EPL-Sehne) links. Am 16. September 2014 wurde am linken Daumen eine Indicis-Transposition durchgeführt (vgl. zum Ganzen die Berichte vom 31. Juli und 21. August 2014 sowie den Operationsbericht vom 17. September 2014; Suva-act. 3, 8, 17). Nachdem es in der Folge zu einer Re-Ruptur der EPL-Sehne gekommen war, erfolgte am 15. Oktober 2014 eine Rekonstruktion mittels Flexor carpi radialis (FCR)-Sehnentransplantat (Bericht vom 28. Oktober 2014, Suva-act. 18).
A.d Dem Versicherten wurde ab dem 7. Juli 2014 eine 100%ige, ab dem 2. Dezember 2014 eine 70%ige und ab dem 22. Dezember 2014 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem 12. Januar 2015 war der Versicherte versuchsweise wieder zu
100 % arbeitsfähig; per 1. Februar 2015 wurde die Arbeitsfähigkeit auf 80 % festgelegt (Suva-act. 29, 32 f.). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlungskosten und Taggelder; Suva-act. 14, 20).
A.e Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18. August 2015 kam Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass der Versicherte aufgrund der Sensibilitätsstörung im Bereich der rechten Hand und der Funktionseinschränkung des linken Daumens in seiner beruflichen Tätigkeit als Automechaniker bei feinmechanischen Tätigkeiten leicht- bis mittelgradig eingeschränkt sei. Montagearbeiten mit Heben von schweren Gegenständen seien dem Versicherten laut eigenen Angaben ohne Einschränkungen möglich. Insgesamt sei der Versicherte aufgrund der Einschränkungen bei feinmechanischen Arbeiten unter Berücksichtigung des Arbeitsprofils (20 % Bürotätigkeit, 80 % Montagetätigkeit und feinmechanische Tätigkeiten) zu 80 % arbeitsfähig. Mittelschwere bis schwere Montagetätigkeiten seien dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar (IV-act. 54). Der Kreisarzt schätzte den Integritätsschaden aufgrund der partiellen Schädigung des Nervus medianus rechts auf
5 % (Suva-act. 55).
A.f Die Suva stellte die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. September 2015 ein (vgl. das Schreiben vom 28. September 2015, Suva-act. 58).
A.g Anlässlich der persönlichen Besprechung vom 22. Oktober 2015 wurde festgehalten, dass unter Berücksichtigung der ca. 70%igen manuellen Werkstattarbeit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse eine Einbusse von 14 bis 15 % gegeben sei. Diese Einbusse sei nur wegen der Betriebsstruktur und der verständnisvollen Haltung der Mitarbeiter in einem minimalen Ausmass gehalten. In einer fremden Werkstatt wäre die Einbusse um einiges höher bzw. die Tätigkeit gar nicht mehr realisierbar (Suva-act. 63).
A.h Mit Verfügung vom 30. November 2015 sprach die Suva dem Versicherten ausgehend von einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 67'840.00 ab dem 1. Oktober 2015 eine Invalidenrente von 15 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Suva-act. 65 f.).
A.i Im Oktober 2017 informierte die Arbeitgeberin die Suva, dass sich das Pensum des Versicherten seit September 2017 um ca. zwei bis drei Wochenstunden erhöht habe (Suva-act. 85).
B.
B.a Im Rahmen der im August 2019 eingeleiteten Rentenrevision überprüfte die Suva die Arbeits- und Verdienstverhältnisse des Versicherten und holte Informationen bei dessen Arbeitgeberin ein (vgl. Suva-act. 88 f., 91, 93 ff.).
B.b Gestützt auf diese Abklärungen hob die Suva die Invalidenrente mit Verfügung vom 9. April 2020 per 1. Juni 2020 auf. Sie führte an, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nicht mehr in einem ins Gewicht fallenden Ausmass beeinträchtigt sei. Da der Versicherte inzwischen mit einem erweiterten Aufgabenbereich ein Invalideneinkommen von Fr. 67'600.00 erziele, ergebe sich gegenüber einem Valideneinkommen von Fr. 71'500.00 lediglich noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 5 % und damit kein Rentenanspruch mehr (Suva-act. 96).
C.
C.a Die dagegen am 24. April 2020 erhobene und am 29. Mai 2020 begründete Einsprache (Suva-act. 97, 100) wies die Suva mit Entscheid vom 7. Juli 2020 ab (Suvaact. 102).
D.
D.a Gegen diesen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung bzw. ein Obergutachten durch eine unabhängige Stelle anzuordnen und der Beweis über die unfallbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers im Beruf und im Haushalt zu erheben. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Prüfung der Rentenberechtigung des Beschwerdeführers aufgrund des Beweisergebnisses erneut vorzunehmen (act. G 1).
D.b Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 5).
D.c Mit Replik vom 3. Dezember 2020 und Duplik vom 18. März 2021 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und bestätigten im Wesentlichen ihre Standpunkte (act. G 7 und act. G 13).
D.d Auf Aufforderung des Versicherungsgerichts vom 16. Juli 2021 beantwortete die Arbeitgeberin am 14. September 2021 Fragen zur Lohnentwicklung des Beschwerdeführers und reichte die angeforderten Unterlagen ein (act. G 15, G 18). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung (act. G 20). Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen (vgl. act. G 21).
Erwägungen
1.
1.1
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung der Unfallversicherungs-Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin.
1.2. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (vgl. dazu BGE 129 V 181 f. E. 3.1 f.). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit siehe Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG).
1.2. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat-kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (vgl. dazu BGE 129 V 181 f. E. 3.1 f.). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit siehe Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG).
1.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 140 V 87 E. 4.3). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 132 f. E. 3). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.
1.4. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 f. E. 4a). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltung resp. das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer leidet seit dem Unfallereignis vom Juni 2014 an einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Daumens. Zusätzlich bestehen aufgrund einer Glassplitterverletzung vom September 2013 Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten (dominanten [Suva-act. 10]) Hand (vgl. u.a. den Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 18. August 2015, Suva-act. 55). Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der ursprünglichen Rentenzusprache vom 30. November 2015 ergibt sich weder aus den vorliegenden Akten noch wird eine solche von den Parteien geltend gemacht (vgl. auch das Besprechungsprotokoll vom 20. Februar 2020, Suva-act. 91). Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Begutachtung (act. G 1 Ziff. 2 der Anträge) ist vor dem Hintergrund, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Veränderungen vorliegen, zu verzichten.
3.
3.1. Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob sich im Fall des Beschwerdeführers die erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache vom 30. November 2015 (Suva-act. 65) erheblich verändert haben (vorstehende E. 1.3).
3.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1993 bei der B.___. als Automechaniker im
100 %-Pensum angestellt. Gemäss den von der Arbeitgeberin eingereichten Lohnblättern hatte er vor dem Unfallereignis in den Jahren 2011 und 2012 einen vereinbarten Jahreslohn von je Fr. 66'019.20 erzielt (Monatslohn Fr. 5'078.40 x 13; act. G 18.9 f.). Im Jahr 2013 belief sich der vereinbarte Monatslohn auf Fr. 5'116.75 (wobei wohl wegen einer bereits im September 2013 eingetretenen anhaltenden Arbeitsunfähigkeit mit UV-Taggeldbezug nur ein geringer 13. Monatslohn von Fr. 617.60 ausbezahlt wurde; act. G 18.8). Im Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2014 sowie im Jahr 2015 belief sich der Jahreslohn auf Fr. 65'377.00 (Fr. 5'029.00 x 13; vgl. Suvaact. 59, 61 f., act. G 18.2). Nachdem für das Jahr 2016 ein etwas geringerer Jahreslohn von Fr. 56'090.00 ausgewiesen ist, belief sich das vereinbarte Jahresgehalt im Jahr 2017 auf Fr. 60'670.00, wobei es ab September 2017 durch eine Verkleinerung des Teams zu einem Mehreinsatz des Beschwerdeführers und damit verbundener Erhöhung des Monatslohns von Fr. 4'500.00 auf Fr. 5'000.00 kam (vgl. Suva-act. 85, act. G 18.4). In den folgenden Jahren steigerte sich der Bruttojahreslohn des Beschwerdeführers auf Fr. 62'524.20 (2018; act. G 18.3), Fr. 67'600.00 (2019; act. G 18.2) und schliesslich auf Fr. 68'900.00 (2020; act. G 18.2, IV-act. 89, 95,). Im Gespräch vom 28. Februar 2020 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, dass die Erhöhung des Lohnes auf der inzwischen erlangten besseren Ausbildung des Beschwerdeführers im Elektronik-Diagnostik-Bereich sowie auf der entsprechend grösseren Einsatzbereitschaft in jedem Bereich des Betriebs basiere. Der mutmassliche Lohn eines Mitarbeiters mit den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers sei auf mindestens Fr. 5'500.00 x 13 zu schätzen (IV-act. 91). Auf Nachfrage des Versicherungsgerichtes gab die Arbeitgeberin an, dass der Beschwerdeführer seit der Wiederaufnahme seiner Arbeitstätigkeit mit Status nach Unfall zu 100 % angestellt gewesen sei, wobei Leistungseinbussen zu verzeichnen seien. Der Beschwerdeführer erhalte den Lohn, den er aufgrund seiner Anstellungsdauer, seiner Erfahrung sowie seines Ausbildungsstatus verdiene, dies unter Berücksichtigung seiner Beeinträchtigung wegen der Unfallfolgen (act. G 18).
3.3. Gemäss den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) erzielte ein durchschnittlicher Arbeitnehmer im privaten Sektor Dienstleistungen, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen (Sektor 3, Ziff. 45-47) im Kompetenzniveau 2 im Jahr 2018 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'377.00. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (vgl. Nominallohnindex, 2011-2020, T1.10, BFS: Ziff. 45 2018: 105.4; 2020: 107.0) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 42.3 Stunden (Ziff. 45, Tabelle T03.02.03.01.04.01, BFS) ergibt sich für das Jahr 2020 ein durchschnittlicher Jahresverdienst von Fr. 69'270.00. Damit weicht der vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 effektiv erzielte Jahreslohn von Fr. 68'900.00 nicht wesentlich vom entsprechenden Tabellenlohn der LSE ab. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den Daten des statistischen Lohnrechners Salarium des BFS: Danach verdient ein 55-jähriger Mann mit Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ohne Kaderfunktion, mit 27 Dienstjahren in der Reparatur und dem Handel von Automobilen und Motorrädern in der Ostschweiz monatlich rund Fr. 5'900.00, d.h. jährlich rund Fr. 70'000.00 (Median, www.gate.bfs.admin.ch/ salarium/public/index.html#/start, zuletzt abgerufen am 14.12.2021).
3.4. Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer den durch die Folgen des Unfallereignisses erlittenen Lohnausfall soweit kompensiert hat, dass keine erhebliche Erwerbseinbusse über 10 % mehr resultiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich sowohl ein Mehreinsatz als auch der Besuch von Weiterbildungen – entgegen der Behauptung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (act. G 18) – in der Regel lohnwirksam auswirken, ist ein Soziallohnbestandteil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Würde man im Übrigen den effektiven Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2012, in dem noch keine Arbeitsunfähigkeit bestand und keine Sozialversicherungsleistungen ausgerichtet wurden, von Fr. 66'019.20 (act. G 18.9) bis ins Jahr 2020 nominallohnbereinigen, ergäbe dies Fr. 69'941, was nur unwesentlich über dem vom Beschwerdeführer in jenem Jahr effektiv erzielten Lohn liegt.
4.
Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143).
5.
Da die Gerichtsschreiberin verhindert ist, wird der Entscheid für diese stellvertretend von einem mitwirkenden Richter unterzeichnet (Art. 39ter Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.