UV 2020/83
Entscheid Versicherungsgericht, 13.12.2021
13. Dezember 2021Deutsch12 min
Fall-Nr.: UV 2020/83 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 04.05.2022 Entscheiddatum: 13.12.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 13.12.2021 Unselbständige Erwerbstätigkeit eines Subunternehmens. Prämienaufrechnung erfolgte damit zu Rec...
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Fall-Nr.: UV 2020/83 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 04.05.2022 Entscheiddatum: 13.12.2021
Entscheid Versicherungsgericht, 13.12.2021 Unselbständige Erwerbstätigkeit eines Subunternehmens. Prämienaufrechnung erfolgte damit zu Recht. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2021, UV 2020/83).
Entscheid vom 13. Dezember 2021
Besetzung
Versicherungsrichter Joachim Huber (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Lorenzi
Geschäftsnr.
Parteien
A.___ GmbH (B.___), c/o C.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Prämienrechnung nach Revision
Sachverhalt
A.
A.a Am 13. Oktober 2017 liess sich die A.___ GmbH im Handelsregister des Kantons St. Gallen eintragen. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war B.___ (Suva-act. I-18).
A.b Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) als obligatorischer Unfallversicherer legte ihren Prämienrechnungen vom 9. April 2019 für das Jahr 2017 eine Lohnsumme von Fr. 13'000.-- (Prämientotal Fr. 1'288.40 [Prämienverdoppelung]), für das Jahr 2018 von Fr. 59'828.-- (Prämientotal Fr. 5'929.45 [Prämienverdoppelung]) und für das Jahr 2019 von Fr. 65'000.-- (Prämientotal Fr. 3'545.35) zugrunde (Suva-act. I-29 ff.). Die Prämien wurden nicht beglichen, die A.___ GmbH im Juli 2019 betrieben (Suva-act. I-43) und im November 2019 ein Verlustschein ausgestellt (Suva-act. I-45).
A.c Mit Schreiben vom 11. November 2019 ersuchte D.___ von C.___, in Vertretung der A.___ GmbH bzw. von B.___ um Anpassung der Prämien. Im Jahr 2017 habe die Lohnsumme Fr. 0.-- und im Jahr 2018 Fr. 18'000.-- betragen (Suva-act. I-44). In Beachtung dieses Ersuchens forderte die Suva für eine allfällige Korrektur der Prämienrechnungen Unterlagen der A.___ GmbH ein (Suva-act. I-47, 52). In der Folge reichte B.___ Buchhaltungsunterlagen ein (Bilanz- und Erfolgsrechnung 2017/2018 sowie Belege und Rechnungen zu Einnahmen und Ausgaben; Suva-act. I-61 ff.). Daraus ergaben sich Barzahlungen an die E.___ GmbH (einziger Gesellschafter und Geschäftsführer F.___, Konkurseröffnung am 5. September 2018; Suva-act. I-94, II-77-1) in Höhe von Fr. 226'023.45 (Suva-act. I-61-2, 74).
A.d Im Januar 2020 bezahlte B.___ die Prämienrechnungen, woraufhin die Suva das Konkursbegehren gegen die A.___ GmbH zurückzog (Suva-act. I-81 ff.) und das Kreisgericht St. Gallen das Verfahren als erledigt abschrieb (Suva-act. I-83). Am 22. Januar 2020 forderte die Suva B.___ auf, weitere Unterlagen einzureichen (Suva-act.
I-89). Diesem Ersuchen kam D.___ am 4. Februar 2020 nach (Suva-act. I-90). Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 ersuchte die Suva um Beantwortung verschiedener Fragen in Bezug auf die Barzahlungen an die E.___ GmbH (Suva-act. I-93). Am 23. März 2020 teilte B.___ der Suva telefonisch mit, dass er den Namen des Empfängers der Barzahlungen nicht liefern könne (Suva-act. 99-1). Mit E-Mail vom 26. März 2020 führte D.___ aus, dass er gemäss B.___ der Suva ausrichten dürfe, dass die Bargeldzahlungen einer Person Mitte 40 übergeben worden seien, wobei sich B.___ nur noch an den Firmennamen erinnern könne, sonst an nichts (Suva-act. I-101-1).
A.e Am 30. März 2020 teilte die Suva der A.___ GmbH mit, dass sie die Barzahlungen (exklusive Materialkosten) des Jahres 2018 in Höhe von Fr. 186'212.-- an die E.___ GmbH (Fr. 169'355.-- vor Konkurseröffnung, Fr. 16'857.-- danach) als prämienpflichtige Zahlungen an Arbeitnehmende der A.___ GmbH qualifizieren und bei der Lohnsumme aufrechnen würde. Im Weiteren sei unglaubwürdig, dass solch hohe Barbeträge an eine unbekannte Person übergeben worden seien (Suva-act. I-103 ff.). Entsprechend stellte die Suva der A.___ GmbH eine Prämienrechnung nach Revision 2018 in Höhe von Fr. 18'455.05 aus (Suva-act. I-106).
A.f Anlässlich eines Gesprächs bei der Suva führte B.___ am 21. April 2020 erneut aus, dass er keine genauen Angaben zur Person machen könne, der er die Barzahlungen übergeben habe. Es basiere alles auf Vertrauen. Er zahle in bar, weil niemand aufgrund seiner Vergangenheit mit ihm Geschäfte mache, wenn er nicht bar zahle (Suva-act. I-109).
B.
Am 30. April 2020 erhob D.___ im Namen der A.___ GmbH Einsprache (Suva-act. I-113). Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 wies die Suva die Einsprache ab (Suvaact. I-124).
C.
C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 liess die A.___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch B.___, am 13. November 2020 Beschwerde erheben. Er beantragte darin die Aufhebung des Einspracheentscheids. Die Revisionsrechnung 2018 sei für nichtig zu erklären und die Prämien seien gemäss der deklarierten Lohnsumme zu berechnen. Bei den Leistungen an die selbständige E.___ GmbH handle es sich um betriebliche Aufwendungen und nicht um Lohnzahlungen (act. G 1).
C.b In der Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids (act. G 9).
C.c Mit Replik vom 30. Juni 2021 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an den Anträgen gemäss Beschwerde fest (act. G 10).
C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine umfassende Duplik und hielt mit Schreiben vom 13. September 2021 unverändert am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. G 12).
C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Streitig ist, ob die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 geleisteten Barzahlungen in Höhe von Fr. 186'212.-- (exklusive Materialkosten) an die E.___ GmbH als prämienpflichtige (Lohn-)Zahlungen zu qualifizieren sind.
1.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach UVG versichert, wobei die Prämien vom Arbeitgeber geschuldet sind (Art. 91 Abs. 3 UVG; vgl. bezüglich Aufteilung die Abs. 1 und 2). Als Arbeitnehmer gilt dabei nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202), wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt.
1.2
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 144 V 112 f. E. 4.2).
1.3. Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172 f. E. 3c mit Hinweisen). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3. Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172 f. E. 3c mit Hinweisen). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019, 8C_218/2019, E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4. In der Regel üben Akkordanten eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Als Selbständigerwerbender gilt ein Akkordant grundsätzlich nur, wenn er Inhaber eines eigenen Betriebs ist und so als gleichgeordneter Geschäftspartner mit eigenem
Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeitet (Ueli Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, 2012, N 28 zu Art. 5).
2.
2.1. Zu prüfen ist im Folgenden, ob mit den Zahlungen der Beschwerdeführerin an die E.___ GmbH im Jahr 2018 in Höhe von Fr. 186'212.-- eine Forderung gegenüber einer selbständigen Gesellschaft (bzw. einem selbständigen Subunternehmen) beglichen wurde oder damit Arbeiten bezahlt wurden, welche die Arbeitskräfte der E.___ GmbH in unselbständiger Tätigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin erledigt haben, anders gesagt die Beschwerdeführerin diesbezüglich als Arbeitgeberin aufgetreten ist. Im ersteren Fall wären auf die Zahlungen keine Prämien der Beschwerdegegnerin zu entrichten, im letzteren schon. Wie unter vorstehender E. 1.3 festgehalten, ist diese Statusfrage unter Würdigung der gesamten Umstände zu beantworten bzw. hat sich der Entscheid danach zu richten, ob die Merkmale für eine selbständige oder für eine unselbständige Erwerbstätigkeit überwiegen.
2.2. Im vorliegenden Fall überwiegen die Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit seitens der Arbeitskraft, welche formell von der E.___ GmbH gestellt wurde, klar. Zwar sprechen auch Punkte für eine selbständige Tätigkeit. Namentlich trat die E.___ GmbH seit Frühling 2017 bis zur Konkurseröffnung am 5. September 2018 (Suva-act. II-77-1) als selbständige Gesellschaft mit Eintrag im Handelsregister auf (Suva-act. II-48; […] eingesehen am 13. Dezember 2021). Im Weiteren beschäftigte sie gemäss eigenen Angaben nebst dem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer F.___ zumindest zeitweise Mitarbeiter (G.___ und H.___), für welche Prämien an die Unfallversicherung geschuldet waren (Suva-act. I-94-6, II-67-1, 72) und auch Versicherungsleistungen bezogen wurden (Suva-act. II-69-2). Im Übrigen spricht indes nichts für eine selbständige Erwerbstätigkeit in Bezug auf die Arbeiten für die Beschwerdeführerin. Die E.___ GmbH betrieb keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten (Suva-act. I-94-6), die Maschinen für die Arbeit wurden jeweils von den Arbeitgebern/Auftraggebern zur Verfügung gestellt (Suva-act. I-94-9) und es sind keine Betriebskosten erkennbar, welche unabhängig vom Arbeitserfolg angefallen wären. Im Weiteren wurden die Arbeiten für die Beschwerdeführerin in den Quittungen als Aushilfsarbeiten betitelt (Suva-act. 74-1 ff.), was nicht für eine gleichgeordnete Geschäftspartnerschaft spricht. Auch lassen die hohen Zahlungen der A.___ GmbH bzw. die geleisteten Arbeitsstunden (Suva-act. I-74-1 ff.) darauf schliessen, dass die E.___ GmbH respektive die (wenigen) Arbeitskräfte, welche im Namen der E.___ GmbH tätig waren, im Jahr 2018 wohl ausschliesslich für die Beschwerdeführerin tätig waren. Letztlich spricht insbesondere der Umstand, dass auch nach der Konkurseröffnung vom 5. September 2018 die Zahlungen weiterhin im Namen der E.___ GmbH quittiert wurden (vgl. dazu Suva-act. I-74-1, 16 f.), dafür, dass schlicht die Arbeitskraft angeboten wurde, völlig unabhängig davon, ob die Gesellschaft noch existierte oder nicht. Anders gesagt deutet dieser Umstand darauf hin, dass es sich lediglich der Form halber um Arbeitskräfte der E.___ GmbH handelte, faktisch aber von zur A.___ GmbH entsandten Arbeitskräften und von deren Arbeitnehmern auszugehen ist. Damit kommt hier die rechtliche Selbständigkeit der E.___ GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen.
2.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine Abwägung der Merkmale dazu führt, dass in Bezug auf die Arbeiten der E.___ GmbH für die Beschwerdeführerin aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht überwiegend wahrscheinlich von einer unselbständigen Tätigkeit auszugehen bzw. die Beschwerdeführerin diesbezüglich als Arbeitgeberin aufgetreten ist. Es trifft zwar zu, dass Verfehlungen wie mangelnde Buchführung der E.___ GmbH (act. G 9.2), welche allenfalls Anhaltspunkte in Bezug auf die Statusfrage liefern könnten, nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden können. Indem B.___ indes konkrete mündliche oder schriftliche Auskünfte bezüglich der hohen Bargeldzahlungen an die E.___ GmbH verweigert bzw. in unglaubwürdiger Weise geltend macht, er könne diesbezüglich keine Informationen liefern (Suva-act. I-101-1, 109), kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht vorgeworfen werden. In dem Sinne offeriert B.___ keine Beweise und es sind auch keine weiteren Abklärungsmassnahmen ersichtlich, welche das Pendel zugunsten einer selbständigen Tätigkeit ausschlagen lassen könnten. Entsprechend sind die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 geleisteten Barzahlungen in Höhe von Fr. 186'212.-- (exklusive Materialkosten) an die E.___ GmbH als prämienpflichtige (Lohn-)Zahlungen an Arbeitskräfte/Arbeitnehmer (natürliche Personen) der Beschwerdeführerin zu qualifizieren, wobei in masslicher Hinsicht die Prämienforderung bzw. Prämienaufrechnung unbestritten geblieben ist.
3.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.