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Entscheid

UV 2021/74

Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2022

2. November 2022Deutsch21 min

Fall-Nr.: UV 2021/74 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 19.01.2023 Entscheiddatum: 02.11.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2022 Art. 6 UVG, Art. 11 UVV. Keine Teilrechtskraft der dem Einspracheentscheid zu Grunde liegenden...

Source sg.ch

Fall-Nr.: UV 2021/74 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 19.01.2023 Entscheiddatum: 02.11.2022

Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2022 Art. 6 UVG, Art. 11 UVV. Keine Teilrechtskraft der dem Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung der Unfallversicherung in Bezug auf die geltend gemachten Rückenbeschwerden, auch wenn der Versicherte in seiner Einsprache nur noch die Schulterbeschwerden erwähnt. Aufgrund der Aktenlage ist kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den in den Rückfallmeldungen vom 19. Dezember 2018 und 10. März 2020 geltend gemachten Beschwerden sowie dem Unfallereignis vom 31. Mai 2006 erstellt. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2022, UV 2021/74).

Entscheid vom 2. November 2022

Besetzung

Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber und Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Anita Hüsler

Geschäftsnr.

Parteien

A.___,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Versicherungsleistungen

Sachverhalt

A.

A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) war seit 1. April 1991 als Entwicklungsingenieur bei der B.___ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Suva-act. 2).

A.b Am 19. Dezember 2008 meldete die Arbeitgeberin der Suva einen Unfall des Versicherten vom 31. Mai 2006. Dieser habe sich beim Einladen des Gepäcks in ein Mietauto (Beinahesturz an Auto) einen Bandscheibenvorfall und einen Muskelriss am rechten Oberarm zugezogen (Suva-act. 2). Mit Verfügung vom 25. März 2009 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht mangels eines sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen den gemeldeten Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 31. Mai 2006 ab (Suva-act. 11). Aufgrund der Schilderung eines Sturzes in der Einsprache vom 31. März 2009 (Suva-act. 12) änderte sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2009 in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Verfügung vom 25. März 2009 ab und anerkannte einen Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen bis zum 31. Mai 2007 (Suva-act. 20). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.c Am 19. Dezember 2018 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten bei der Suva einen Rückfall (Rückfalldatum vom 17. November 2018) zum Unfall vom 31. Mai 2006 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 26. November bis 2. Dezember 2018 an (Suva-act. 51, eingeordnet nach Suva-act. 23). Auf dem Beiblatt zur Schadenmeldung UVG (Suva-act. 51-2) gab die Arbeitgeberin den Rückfall irrtümlicherweise zu einem Unfall vom 27. Juli 2015 (vgl. zu diesem Unfall bzw. dem dazugehörigen Rückfall vom 20. Mai 2016 den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17.

Oktober 2019, UV 2018/30, Suva-act. 47) an, was der Versicherte mit Schreiben vom 14. Januar 2019 richtigstellte (Suva-act. 24). Er hielt ausserdem fest, dass vom Unfall von 2006 sowohl die Schulter als auch die Bandscheibe betroffen gewesen seien. Das Ereignis sei heftig genug gewesen, sowohl den Muskelabriss an der Schulter zu verursachen als auch unter der drehenden Bewegung die Bandscheibe zu beeinträchtigen (Suva-act. 24). Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 machte der Versicherte geltend, eine Revision sei dann gültig, wenn ein neues Beweismittel eingereicht werde. Als neuer Beweis sei der Muskel(ab)riss vom 31. Mai 2006 eingereicht worden. Er ersuche um eine einsprachefähige Verfügung (Suva-act. 26; vgl. zum Ganzen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2020, UV 2019/58, Sachverhalt A.e, Suva-act. 67 S. 3 f.).

A.d Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 lehnte die Suva eine "Revision" des Einspracheentscheids vom 9. Juli 2009 bzw. das Revisionsgesuch vom 21. Januar 2019, mit welchem der Versicherte in Bezug auf das Ereignis vom 31. Mai 2006 einen seinerzeit nicht berücksichtigten Muskelabriss geltend mache, ab (Suva-act. 28). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung am 24. Februar 2019 erhobene Einsprache (Suva-act. 35 und 40) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2019 ab (Suva-act. 44). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2019 (Suva-act. 45) Beschwerde beim Versicherungsgericht (vgl. zum Ganzen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. September 2020, UV 2019/58, Sachverhalt A.f ff., Suva-act. 67 S. 4).

A.e Am 10. März 2020 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten einen weiteren Rückfall (Rückfalldatum vom 22. Februar 2020) zum Unfall vom 31. Mai 2006 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 22. bis 25. Februar 2020 an (Suva-act. 55).

A.f Mit Entscheid vom 1. September 2020 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 15. Juli 2019 betreffend Revisionsgesuch (vgl. oben Sachverhalt A.c und A.d) ab, wies die Suva jedoch im Sinne eines obiter dictums darauf hin, dass sie das mit der Rückfallmeldung vom 19. Dezember 2018 verbundene Leistungsgesuch zu prüfen und darüber eine anfechtbare Verfügung zu erlassen habe (Suva-act. 67).

A.g In der Folge tätigte die Suva weitere Abklärungen (vgl. Suva-act. 68 ff.). Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 eröffnete die Suva dem Versicherten nach Einholung

kreisärztlicher Beurteilungen der Kausalität zwischen den Rücken- und Schulterbeschwerden sowie dem Unfall vom 31. Mai 2006 (Suva-act. 86 und 89), dass sie keine Leistungen im Zusammenhang mit den von ihm veranlassten Rückfallmeldungen vom 19. Dezember 2018 (Suva-act. 51, eingeordnet nach Suva-act. 23) und 10. März 2020 (Suva-act. 55) erbringen werde, da zwischen den gemeldeten Rücken- und Schulterbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 31. Mai 2006 kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe (Suva-act. 94).

B.

B.a Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2021 erhob der Versicherte am 21. März 2021 Einsprache (Suva-act. 99).

B.b Diese Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. September 2021 ab (Suva-act. 107).

C.

C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2021 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Kosten für die bisherige Untersuchung sei von Suva zu übernehmen. 2. Es sei eine bessere Diagnose mittels MRI durchzuführen auf Kosten von Suva. 3. Es sei eine Therapie anzuordnen bis sämtliche Folgen geheilt sind auf Kosten von Suva" (act. G 1 S. 1). Am 29. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (act. G 3 und 3.1).

C.b Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2021 beantragte die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde vom 29. Oktober 2021 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. September 2021 (act. G 5).

C.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik (act. G 6 f.).

Erwägungen

1.

1.1. Hinsichtlich des Anfechtungsgegenstands ist zu beachten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde oder Versicherung vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Entscheide der Beschwerdegegnerin den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1 mit Hinweis). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit der Einspracheentscheid vom 27. September 2021 (Suva-act. 107). Diesem liegt die Verfügung vom 19. Februar 2021 zugrunde (Suva-ct. 94).

1.1. Hinsichtlich des Anfechtungsgegenstands ist zu beachten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde oder Versicherung vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Entscheide der Beschwerdegegnerin den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1 mit Hinweis). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit der Einspracheentscheid vom 27. September 2021 (Suva-act. 107). Diesem liegt die Verfügung vom 19. Februar 2021 zugrunde (Suva-ct. 94).

1.2. In der Verfügung vom 19. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht hinsichtlich der vom Beschwerdeführer veranlassten Rückfallmeldungen vom 19. Dezember 2018 (Suva-act. 51, eingeordnet nach Suva-act. 23) und 10. März 2020 (Suva-act. 55) mangels Kausalzusammenhangs zwischen den gemeldeten Rücken- und Schulterbeschwerden sowie dem Unfallereignis vom 31. Mai 2006 verneint (Suva-act. 94). Im Einspracheentscheid vom 27. September 2021 hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 19. Februar 2021 bestätigt (Suva-act. 107). Allerdings ist die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachten, in der Einsprache jedoch nicht mehr explizit erwähnten Rückenbeschwerden, von einer Teilrechtskraft der Verfügung vom 19. Februar 2021 ausgegangen (Suva-act. 107-4). Entsprechend hat sie die geltend gemachten Rückenbeschwerden im Einspracheentscheid nicht mehr geprüft, sondern ist lediglich noch auf die Schulterbeschwerden eingegangen.

1.3. Die Verfügung eines Unfallversicherers ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis insbesondere in Bezug auf einen Renten- und/oder Integritätsentschädigungsanspruch der Teilrechtskraft zugänglich. Denn es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGE 144 V 358 f. E. 4.3). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. Februar 2021 ihre Leistungspflicht jedoch nicht für einzelne, klar trennbare Ansprüche wie eine Rente oder eine Integritätsentschädigung abgelehnt. Vielmehr hat sie ihre Leistungspflicht für sämtliche gesetzlichen Versicherungsleistungen in Bezug auf die in den beiden Rückfallmeldungen vom 19. Dezember 2018 und 10. März 2020 geltend gemachten Rücken- und Schulterbeschwerden als Ganzes verneint. Aus dem Umstand, dass der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer in seiner Einsprache (Suva-act. 99) nur auf die Schulterbeschwerden eingegangen ist, kann somit noch keine Teilrechtskraft in Bezug auf die Rückenbeschwerden abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Einsprache auch nicht explizit zu verstehen gegeben hat, dass die Rückenbeschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 31. Mai 2006 zurückzuführen seien. Die Ablehnung einer Leistungspflicht für die im Rahmen der beiden Rückfallmeldungen geltend gemachten Schulter- und Rückenbeschwerden bildete demnach (weiterhin) gesamthaft Gegenstand des Einspracheverfahrens und ist somit der Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zugänglich.

1.4. Indem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. Oktober 2021 nunmehr wiederum explizit auf seine Rückenbeschwerden (Bandscheibe) eingeht (vgl. G 1 S. 1 "Sachverhalt"), bringt er sodann zum Ausdruck, dass er mit seiner Beschwerde auch eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit seinem Rückenleiden geprüft haben will. Diese bildet somit auch Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.

1.5. Vorliegend strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen gestützt auf die beiden Rückfallmeldungen vom 19. Dezember 2018 (Suva-act. 51, eingeordnet nach Suva-act. 23) und 10. März 2020 (Suva-act. 55) zum Unfallereignis vom 31. Mai 2006, in welchen er Rücken- und Schulterbeschwerden geltend gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. Oktober 2021 (act. G 1) einen Sturz von einer Leiter und einen weiteren Unfall erwähnt bzw. seinen Leistungsanspruch auf anderweitige Unfallereignisse stützen will, kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.

2.

2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet somit die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 53 ff.). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (André Nabold, N 53 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018; Irene Hofer, N 65 f. und N 74 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/ Kurt Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019; Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 54 f., 58).

2.2. Gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, wobei Rückfälle und Spätfolgen besondere revisionsrechtliche Tatbestände darstellen (vgl. BGE 118 V 297 E. 2d; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2). Praxisgemäss handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit bzw. vermeintlich geheilter Unfallfolgen, sodass es erneut zu ärztlicher Behandlung und möglicherweise zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen wird dann gesprochen, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Folgen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Dementsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut vorgebrachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. E. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. E. 2; SVR 2003 UV Nr.

14 S. 43 E. 4 Ingress).

2.3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a und 121 V 210 E. 6c). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsrecht tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S.

327 E. 1). Bei einem Rückfall trägt der Leistungsansprecher hinsichtlich der Kausalität des als Rückfall postulierten Beschwerdebildes die Beweislast (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. Februar 2006, U 249/05, E. 1).

2.4. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1]). Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.

3.1. In der Unfallmeldung vom 19. Dezember 2008 zum Unfallereignis vom 31. Mai 2006 wurden ein Muskelriss am rechten Oberarm und ein Bandscheibenvorfall als Verletzungen angegeben (Suva-act. 2). Die Beschwerdegegnerin hat im rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid vom 9. Juli 2009 den am 26. November 2008 radiologisch objektivierten Bandscheibenvorfall L5/S1 (Suva-act. 5-3) als kausalen strukturellen Schaden am Rücken zum Unfall vom 31. Mai 2006 verneint und hinsichtlich der Rückenbeschwerden lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Rückenleidens angenommen (Suva-act. 20). Zum Muskelriss am rechten Oberarm hat sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 9. Juli 2009 nicht geäussert. Jedoch hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unfallmeldung, d.h. mehr als zwei Jahre nach dem Unfallereignis, gemäss den der Beschwerdegegnerin damals vorliegenden Akten keine Beschwerden betreffend den rechten Arm angegeben. Auch fanden sich in den Akten keine Hinweise auf erfolgte Behandlungen oder Ähnliches betreffend den Arm, namentlich wurden auch keine Einschränkungen oder Schmerzen am Arm im Arztzeugnis UVG vom 12. Januar 2009 betreffend die Erstbehandlung vom 24. November 2008 durch Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, damals SWICA Gesundheitszentrum D.___, heute E.___, erwähnt (vgl. Suva-act. 5-1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 9. Juli 2009 auch betreffend Arm – wenn überhaupt – von einer bloss vorübergehenden Verletzung/Beeinträchtigung ausgegangen ist. Durch die Weichteilsonographie (der Schulter) vom 29. Dezember 2006 (diese liegt der Beschwerdegegnerin jedoch erst seit 2020 vor; Suva-act. 61-10), welche keine Anhaltspunkte für einen objektivierbaren Schaden geliefert hat, hat sich diese Annahme zumindest für die linke und rechte Schulter – im Bereich letzterer verortet der Beschwerdeführer den Muskelabriss – nachträglich bestätigt. Hinsichtlich der vorübergehenden Verletzungen ist die Beschwerdegegnerin von einer Heilung bzw. von einem Status quo sine bzw. ante (vgl. dazu Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 54; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2008, 8C_101/2008, E. 2.2 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b mit Hinweisen) spätestens per 31. Mai 2007 ausgegangen.

3.2. Elf Jahre später, nämlich am 19. Dezember 2018 (Rückfalldatum vom 17. November 2018; Suva-act. 51, eingeordnet nach Suva-act. 23), erging die erste der beiden vorliegend zu beurteilenden Rückfallmeldungen. In der Regel zeigt sich eine Beschwerdesymptomatik unmittelbar nach dem Unfall oder zumindest in zeitlicher Nähe am stärksten. Nachfolgend schliesst der Heilungsprozess an, was bei normalem Verlauf zu einer stetigen Beschwerdeabnahme führt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2022, UV 2021/54, E. 4.7.4). Grundsätzlich weist nach Gesagtem bereits die Entwicklung der Beschwerden (plötzliches Wiederauftauchen von Beschwerden nach mehreren Jahren) darauf hin, dass diese auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen sind.

3.3. Aus den vom Beschwerdeführer erwähnten bzw. sich bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen lässt sich ebenfalls keine sichere oder überwiegend wahrscheinliche Rückfallkausalität der Rücken- und Schulter-/Armbeschwerden zum Unfallereignis vom 31. Mai 2006 ableiten.

3.4. Der Beschwerdeführer hat in seiner E-Mail vom 31. Januar 2021 an die Beschwerdegegnerin (Suva-act. 85) auf die Krankengeschichte der E.___, insbesondere die Einträge vom 21. August 2009 und 26. März 2018 (Suva-act. 85-5 f.), hingewiesen. Ebenso hat er auf das "Unfallprotokoll vom 20. Juli 2009" und "den dazugehörigen Bericht", den "Bericht des Kantonsspitals" sowie die "Zusammenstellung vom Sehnen- oder Muskelabriss" (Suva-act. 85-7) verwiesen.

3.4.1. Der Behandlungseintrag der E.___ vom 21. August 2009 (Suva-act. 85-5 f.) betrifft offensichtlich einen Unfall vom 20. Juli 2009 und somit nicht das vorliegend relevante Unfallereignis vom 31. Mai 2006 bzw. die Rückfälle dazu. Gleiches gilt für das vom Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 31. Januar 2021 (Suva-act. 85) angesprochene, in den Akten nicht enthaltene, Unfallprotokoll vom 20. Juli 2009 (mit angeblich dazugehörigem Bericht). Im Übrigen sind im Eintrag der E.___ vom 21. August 2009 als Unfallfolge ausser dem Verdacht auf eine leichte Muskelzerrung ohnehin keine Verletzungen aufgeführt (Suva-act. 85-5 f.). Die Diagnose hat sich zudem auf die linke Extremität bezogen, wohingegen der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 31. Mai 2006 gemäss Unfallmeldung einen Muskelriss im rechten Oberarm erlitten hat (Suva-act. 2) und in der Rückfallmeldung vom 10. März 2020 ebenfalls ein rechtsseitiger "Riss" an der Schulter angegeben worden ist (Suvaact. 55). Ein Zusammenhang zwischen den geklagten rechtsseitigen Beschwerden und dem erwähnten Verdacht auf eine Muskelzerrung linksseitig ist nicht erkennbar. Entsprechend ergibt sich aus dem Eintrag vom 21. August 2009 kein Hinweis auf einen wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 31. Mai 2006 und den aktuellen Beschwerden.

3.4.2. Aus dem vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Eintrag der E.___ vom 26. März 2018 ist weder ersichtlich, ob es sich dabei um eine krankheits- oder unfallbedingte Konsultation gehandelt hat noch welche Beschwerden bestanden oder welche Beurteilung derselben durch den behandelnden Arzt erfolgt ist (Suva-act. 85-5). Dem entsprechenden Eintrag können für das vorliegende Verfahren demnach keine relevanten medizinischen Informationen entnommen werden.

3.4.3. Die übrigen Behandlungseinträge der E.___ betreffen, soweit ersichtlich, Krankheiten oder administrative Angelegenheiten im Zusammenhang mit vor den vorliegend strittigen Rückfällen erlittenen Unfällen (Suva-act. 85-5 f.). In jedem Fall lassen sich ihnen für das vorliegende Verfahren betreffend die am 19. Dezember 2018 und 10. März 2020 gemeldeten Rückfälle zum Unfall vom 31. Mai 2006 keine relevanten medizinischen Informationen entnehmen.

3.4.4. Bei den Akten befindet sich schliesslich der Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) vom 1. April 2019. Dieser hält als Diagnosen persistierende Schmerzen über dem ventralen Schultergelenk rechts sowie eine unklare Raumforderung im delto-pectoralen Intervall fest. Zwar wird diagnostisch auch angeführt, es handle sich um einen Status nach dem Unfallereignis vom 31. Mai 2006. Der Zusatz "Status" zeigt jedoch lediglich an, dass dem aktuellen Zustand ein bestimmter Umstand bzw. eine Gesundheitsschädigung vorausgegangen ist. Zudem basiert dieser Zusatz offensichtlich auf den anamnetischen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Suva-act. 61-19). Auch die gestellten Diagnosen ("persistierende Schmerzen", "unklare Raumforderung") lassen keine konkrete Ätiologie zu. Die im Bericht in Aussicht gestellten weiteren Abklärungen, welche eine allfällige Rückfallkausalität hätten belegen können, wurden sodann nicht getätigt (vgl. Suva-act. 74-1). Nach Gesagtem ergibt sich auch aus dem Bericht des KSSG vom 1. April 2019 kein Beweis einer sicheren oder überwiegend wahrscheinlichen Rückfallkausalität zwischen den festgestellten Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 31. Mai 2006.

3.4.5. Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten "Zusammenstellung vom Sehnenoder Muskelabriss" handelt es sich nicht um einen Bericht eines Mediziners, sondern um ein vermutlich von ihm selbst erstelltes Dokument, in welchem Informationen sowohl über Muskelbündel‑/Muskelfaserrisse sowie über Rupturen der Rotatorenmanschette zu finden sind (Suva-act. 85-7). Das Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, aus welchen sich nichts für den vorliegenden, konkreten Fall ableiten lässt. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer aus dieser "Zusammenstellung" nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

3.5. Sodann hat die Suva bei dem auf der Rückfallmeldung vom 19. Dezember 2018 als behandelnden Arzt angegebenen Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers eingeholt (Suva-act. 87).

3.5.1. Aus dieser geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember 2016 bei Dr. F.___ in Behandlung gestanden hat. Wie sich aus den Einträgen ergibt, sind die Konsultationen bei Dr. F.___ zumeist wegen Infektionen bzw. anderweitiger Krankheiten erfolgt. Einzig der Eintrag vom 30. November 2018 hält "starke Rückenschmerzen lumbal" fest (Suva-act. 88-1). Der erwähnte Eintrag vom 30. November 2018 betreffend Rückenbeschwerden passt zeitlich zwar zur ersten Rückfallmeldung bzw. zur darin gemeldeten Arbeitsunfähigkeit vom 26. November bis 2. Dezember 2018 (Suva-act. 51, eingeordnet nach Suva-act. 23; zur Arbeitsunfähigkeit vgl. ferner Arztzeugnis UVG, Suva act. 84). Aus diesem Umstand kann jedoch nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass die damals aufgetretenen Rückenbeschwerden und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall vom 31. Mai 2006 zurückzuführen waren. Daran ändert auch die E-Mail des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2018 an Dr. F.___, wonach die Rückenschmerzen auf den Unfall zurückzuführen seien (vgl. dazu Suva-act. 84), nichts. Dabei handelt es sich lediglich um die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers, woraus er nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Festzuhalten ist zudem, dass Rückenschmerzen ganz unterschiedliche Ursachen haben können. Gerade Diskushernien treten charakteristisch in Beschwerdeschüben auf (vgl. dazu Hans U. Debrunner/Erich W. Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, 1990, S. 54 ff.), wobei diese Ausdruck des natürlichen Fortschreitens einer bestehenden degenerativen Erkrankung sein können. Folglich ist es durchaus möglich, dass die im Jahr 2018 und 2020 jeweils als Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden im Sinne eines solchen Beschwerdeschubes auf das rechtskräftig festgestellte degenerative Leiden des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1 und Suva-act. 20) zurückzuführen waren. Dr. F.___ hat in seinem Arztzeugnis UVG vom 22. Dezember 2020 zudem die Diagnose einer akuten Lumbago gestellt (Suva-act. 84). Die Lumbago ist insbesondere typisch für degenerative Gesundheitsschäden (vgl. dazu Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S: 848 ff.). Entsprechend geht Dr. F.___ auch nicht von einem Zusammenhang der geklagten Rückenschmerzen und dem Unfallereignis vom 31. Mai 2006 aus bzw. hält er einen solchen nicht für plausibel (vgl. Suva-act. 84-1 Ziff. 6). Zu dieser Einschätzung passt auch, dass er gemäss seiner Auskunft gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Röntgenuntersuchung veranlasst hatte (Suva-act. 84-1 Ziff. 4), welche allenfalls einen unfallkausalen Schaden hätte belegen können.

3.5.2. Nach Gesagtem kann auch aus den Berichten bzw. Einträgen von Dr. F.___ kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den in den Rückfallmeldungen geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 31. Mai 2006 abgeleitet werden.

3.6. Übereinstimmend mit der soeben dargelegten medizinischen Aktenlage hat auch der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Versicherungsmediziner Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, in seinen Aktenbeurteilungen die Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Rücken- und Schulterbeschwerden wiederholt verneint (Suva-act. 86, 89 und 104). So wies Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 17. Februar 2021 nochmals darauf hin, dass das Unfallereignis vom 31. Mai 2006 keine strukturellen Unfallfolgen bzw. zusätzliche strukturelle Schädigung zum dokumentierten Erkrankungsschaden des Beschwerdeführers verursacht hätte. Die ergänzend aufgelegten medizinischen Unterlagen hätten keinerlei neue oder zusätzliche Erkenntnisse gebracht, weshalb die Beschwerden seit 2018 weiterhin nicht kausal zum Unfallereignis vom 31. Mai 2006 seien (vgl. Suva-act. 89).

3.7. Zusammengefasst ist aufgrund der Aktenlage kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den in den Rückfallmeldungen vom 19. Dezember 2018 und vom 10. März 2020 geltend gemachten Rücken- und Schulter-/ Armbeschwerden des Beschwerdeführers sowie dem Unfallereignis vom 31. Mai 2006 erstellt.

4.

4.1. Im Sinne der obigen Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 27. September 2021 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2. Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.