UV 2022/33
Entscheid Versicherungsgericht, 19.04.2023
19. April 2023Deutsch17 min
Fall-Nr.: UV 2022/33 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 07.06.2023 Entscheiddatum: 19.04.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 19.04.2023 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägung. Nichteintreten. Wird eine rentenzusprechende Verfügung wie...
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Fall-Nr.: UV 2022/33 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 07.06.2023 Entscheiddatum: 19.04.2023
Entscheid Versicherungsgericht, 19.04.2023 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägung. Nichteintreten. Wird eine rentenzusprechende Verfügung wiedererwägungsweise korrigiert, bildet der – unteilbare – Rentenanspruch als Ganzes Gegenstand der Wiedererwägungsverfügung. Auch wenn eine Einsprache gegen die Wiedererwägungsverfügung ein anderes Tatbestandselement als jenes betrifft, das wiedererwägungsweise korrigiert worden ist, ist auf sie einzutreten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2023, UV 2022/33).
Entscheid vom 19. April 2023
Besetzung
Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn (Vorsitz) und Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr.
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Thurnherr, rtwp rechtsanwälte & notare, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich,
Gegenstand
Rente
Sachverhalt
A.
A.a A.___ arbeitete für die B.___ AG und war dadurch bei der Elvia obligatorisch unfallversichert. Am 14. August 1991 meldete sie sich aufgrund eines am 7. August 1991 erlittenen Unfalls (Sturz beim Wasserskifahren) zum Bezug von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung an (UV-act. I/1). Sie gab an, sie sei Teilinhaberin der B.___ AG; ihr Grundlohn betrage 2’000 Franken. Der Allgemeinmediziner Dr. med. C.___ berichtete am 23. August 1991 (UV-act. I/4), die Versicherte leide an einem cervico-cephalen Syndrom nach einem Schlagtrauma der Halswirbelsäule. Sie sei zu
50 Prozent arbeitsunfähig. Die Unfallversicherung teilte der Versicherten am 29. August 1991 mit, dass sie die Kosten der Heilbehandlung übernehme und ein Taggeld von 53 Franken an die Arbeitgeberin überweise, das 80 Prozent des versicherten Verdienstes entspreche (24’000 Fr./a × 80% ÷ 365 d/a = 52.60 Fr./d; UV-act. I/5). Neben diesen gesetzlichen Leistungen gewährte sie Leistungen aus einer Zusatzversicherung. Im Januar 1995 einigten sich die Versicherte und die Unfallversicherung auf eine medizinische Begutachtung (vgl. UV-act. I/21 f.). Die Unfallversicherung nahm Lohnabrechnungen zu den Akten, denen sich entnehmen liess, dass die C.___ AG der Versicherten in der Zeit von Oktober 1993 bis September 1994 einen Bruttolohn von 3’350 Franken pro Monat ausgerichtet hatte (UV-act. I/20). Im Auftrag der Unfallversicherung erstattete Dr. med. D.___ am 29. Januar 1997 ein neurologisches Gutachten (UV-act. I/38). Er hielt fest, die Versicherte leide an einem Status nach einem cervicalen und leichten thoracalen Distorsionstrauma, an einem Status nach einem cervico-spondylogenen Syndrom, an einem langsam remittierenden cervico-cephalen Syndrom mit symptomatischen Spannungskopfschmerzen, an einem leichten thoracospondylogenen Syndrom sowie an einem leichten vorbestehenden lumbospondylogenen Syndrom. Als kaufmännische Angestellte sei die Versicherte seit Anfang 1994 durchschnittlich zu 70 Prozent arbeitsunfähig. Sie werde voraussichtlich zu 60–70 Prozent arbeitsunfähig bleiben. Der Integritätsschaden sei auf 40 Prozent zu schätzen. Unfallfremde Faktoren seien nicht ersichtlich. Die Unfallversicherung unterbreitete der Versicherten am 20. Mai 1997 den Vergleichsvorschlag, ihr eine Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 40 Prozent, den noch offenen Restbetrag für ein halbes Taggeld für die Zeit bis zum 31. Mai 1995 ausgehend von einem Monatslohn von 2’000 Franken sowie eine Invalidenrente ab dem 1. Juni 1995 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent zuzusprechen (UV-act. I/42). Die Versicherte erklärte sich am 19. Juni 1997 mit der Höhe des Taggeldansatzes von 53 Franken einverstanden, forderte Akontozahlungen und wies darauf hin, dass sie bezüglich des Invaliditätsgrades das Ergebnis der Sachverhaltsabklärungen der zuständigen IV-Stelle abwarten wolle (UV-act. I/45). Am 18. August 1997 erklärte sich die Versicherte bezüglich der Integritätsentschädigung und der Taggeldleistungen mit dem Vergleichsvorschlag der Unfallversicherung einverstanden (UV-act. I/47).
A.b Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit einer Verfügung vom 20. Juli 1999 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 1996 zu. Die Versicherte erhob einen Rekurs gegen diese Verfügung. Die damalige Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für im Ausland wohnende Personen (heute: Bundesverwaltungsgericht) hob die Verfügung mit einem Urteil vom 12. Dezember 2001 auf und sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 1996 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66,6 Prozent zu (UV-act. I/61). Am 21. März 2003 bot die Unfallversicherung (nun die Allianz Suisse) der Versicherten die vergleichsweise Zusprache einer Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 33,33 Prozent an (UV-act. I/70). Die Versicherte erklärte sich mit diesem Vorschlag nicht einverstanden (UV-act. I/71). Mit einer Verfügung vom 11. Juni 2004 stellte die Unfallversicherung ihre Versicherungsleistungen rückwirkend per 1. Juni 1995 ein (UV-act. I/84). Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit einem Entscheid vom 31. März 2005 ab (UV-act. I/93). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid vom 31. März 2005 mit einem Urteil vom 26.
September 2006 auf und verpflichtete die Unfallversicherung, der Versicherten für die Zeit ab dem 1. Juni 1995 „die gesetzlichen Leistungen auf der Basis einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 70 Prozent“ zu erbringen (Urteil UV 2005/53 vom 26. September 2006; vgl. UV-act. I/123). Eine dagegen erhobene Beschwerde der Unfallversicherung wurde vom Bundesgericht mit einem Urteil vom 14. August 2007 abgewiesen (U 523/06; vgl. UV-act. I/127). Mit einer Verfügung vom 29. Januar 2008 sprach die Unfallversicherung der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 1995 eine auf einem versicherten Verdienst von 24’000 Franken und einem Invaliditätsgrad von
70 Prozent basierende Invalidenrente zu (UV-act. I/134). Der Verfügungsbegründung liess sich entnehmen, dass die Unfallversicherung sowohl den „Grundrentenanspruch“ als auch den Komplementärrentenanspruch berechnet hatte. Da der „Grundrentenanspruch“ tiefer als die durch die Komplementärrentenberechnung vorgegebene Überentschädigungsgrenze gewesen war, hatte die Unfallversicherung der Versicherten die ungekürzte Rente zugesprochen.
A.c Mit einer Verfügung vom 24. März 2020 hob die Unfallversicherung ihre rentenzusprechende Verfügung vom 29. Januar 2008 wiedererwägungsweise auf (UV-act. II/23). Sie führte an, die IV-Stelle habe den Betrag ihrer Rente aufgrund des Umstandes, dass der Ehemann das ordentliche Rentenalter erreicht habe (sog. „zweiter Versicherungsfall“, der zum „Splitting“ der für die Ehejahre verbuchten Einkommen der Ehegatten führt), neu berechnet. Folglich habe auch die Unfallversicherung ihre Rente für die Zeit ab dem 1. Februar 2020 neu berechnen müssen. Dabei habe sie festgestellt, dass sie die Rente der Invalidenversicherung bei der ursprünglichen Rentenzusprache nicht korrekt berücksichtigt und deshalb die Überentschädigungsgrenze (Komplementärrente) falsch berechnet habe. Die Verfügung vom 29. Januar 2008 müsse daher wiedererwägungsweise korrigiert werden. Damals habe sie nämlich die IV-Rente zu 50 Prozent an die UV-Invalidenrente angerechnet. Dem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für im Ausland wohnende Personen vom 12. Dezember 2001 lasse sich aber entnehmen, dass der Erwerbsanteil zwischen 88,24 und 89,01 Prozent betragen habe. In der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 7. März 2002 sei der Erwerbsanteil auf 88,57 Prozent festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der Teuerungszulagen belaufe sich der massgebende versicherte Verdienst für die Zeit ab dem 1. April 2020 auf 29’736 Franken. Bei einer korrekten Komplementärrentenberechnung hätte für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Januar 2008 ein Rentenbetrag der Unfallversicherung von 109.65 Franken pro Monat statt von 908 Franken pro Monat resultieren müssen. Für die Zeit vom 1. Februar 2008 (Wegfall Kinderrente) bis zum 31. März 2020 hätte der Rentenbetrag 922.70 Franken statt 1’136.60 Franken pro Monat betragen müssen. Für die Zeit ab dem 1. April 2020 resultiere bei einer korrekten Berechnung ein Rentenbetrag von 469.45 Franken pro Monat. Die Unfallversicherung werde ihre Rente deshalb für die Zukunft (ab 1. April 2020) nicht nur an die Veränderung des Betrages der IV-Rente anpassen, sondern auch bezüglich dieses ursprünglich begangenen Fehlers korrigieren. Für die Vergangenheit werde sie hingegen keine Korrektur vornehmen, weshalb auch keine Rückforderung erfolgen werde. Die ersten zwei Ziffern des Dispositivs der Verfügung lauteten: „Die Verfügung vom 29. Januar 2008 wird hinsichtlich Rentenbetreffnis aufgehoben. Bei einem versicherten Verdienst von 28’680 Franken und einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent besteht ab dem 1. April 2020 Anspruch auf eine monatlich vorschüssig auszuzahlende Komplementärrente von
469.45 Franken“.
A.d Am 14. Mai 2020 liess die Versicherte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2020 erheben (UV-act. II/29). Sie liess am 12. Juni 2020 (UV-act. II/31) die Zusprache einer Komplementärrente von 1’525 Franken beantragen und zur Begründung ausführen, die Unfallversicherung sei von einem falschen Betrag des versicherten Verdienstes ausgegangen. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Beitragskonto habe die Versicherte im Jahr 1990 Beiträge auf einem Erwerbseinkommen von 30’000 Franken und im Jahr 1991 Beiträge auf einem Erwerbseinkommen von 39’200 Franken bezahlt, was bedeute, dass der massgebende versicherte Verdienst 35’367 Franken betrage. Die Unfallversicherung forderte die Versicherte am 10. Januar 2022 auf, die effektive Auszahlung der damals gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten Löhne zu belegen (UV-act. II/32). Die Versicherte liess am 13. Februar 2022 geltend machen (UV-act. II/33), solche Bankbelege könnten nach über 30 Jahren nicht mehr beigebracht werden. Nach der konstanten Praxis des Bundesgerichtes seien „die sich aus dem individuellen Konto ergebenden Daten massgeblich“. Mit einem Entscheid vom 14. April 2022 trat die Unfallversicherung nicht auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2020 ein (UV-act. II/34). Zur Begründung führte sie an, den Gegenstand der Wiedererwägung habe nur die Berechnungsmethode der Komplementärrente gebildet, aber nicht die Höhe des versicherten Verdienstes. Da sich die Einsprache nur auf den versicherten Verdienst beziehe, könne nicht auf sie eingetreten werden. Allerdings habe sich bei der Prüfung der Sache gezeigt, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung einen Tippfehler bezüglich des massgebenden Verdienstes enthalte, denn dieser betrage – wie in der Verfügungsbegründung korrekt festgehalten – 29’736 Franken und nicht 28’680 Franken. Die Korrektur dieses Tippfehlers habe jedoch keine Konsequenzen, da ja letztlich nur der Betrag der monatlichen Komplementärrente massgebend sei, der im Dispositiv korrekt beziffert worden sei. Die ersten beiden Ziffern des Dispositiv des Einspracheentscheides vom 14. April 2022 lauteten: „Auf die Einsprache vom 14. Mai 2020 bzw. vom 12. Juni 2020 wird nicht eingetreten. Bei einem versicherten Verdienst von 29’736 Franken und einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent besteht ab dem 1. April 2020 Anspruch auf eine monatlich vorschüssig auszuzahlende Komplementärrente von
469.45 Franken“.
B.
B.a Am 23. Mai 2022 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2022 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer Komplementärrente von 1’525 Franken pro Monat ab dem 1. April 2020 beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen (act. G 3), die Unfallversicherung (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe ihre ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung in Wiedererwägung gezogen. Der versicherte Verdienst habe notwendigerweise zum Gegenstand der wiedererwägungsweisen Korrektur der ursprünglichen Rentenzusprache gehört.
B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. August 2022 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, sie habe den versicherten Verdienst nicht in Wiedererwägung gezogen. Nach der Praxis des Bundesgerichtes sei es zulässig, eine Wiedererwägung auf einzelne Aspekte zu beschränken.
B.c Die Beschwerdeführerin liess am 15. November 2022 an ihren Anträgen festhalten (act. G 11). Auch die Beschwerdegegnerin hielt am 4. Januar 2023 an ihrem Antrag fest (act. G 15).
B.d Die Beschwerdeführerin liess am 13. Januar 2023 weiterhin an ihren Anträgen festhalten (act. G 17). Die Beschwerdegegnerin hielt am 24. Januar 2023 ebenfalls weiterhin an ihrem Antrag fest (act. G 19).
B.e Die Beschwerdeführerin liess am 6. Februar 2023 auf eine weitere Stellungnahme verzichten (act. G 21).
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Verfügung vom 24. März 2020 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. April 2020 eine Rente von 469.45 Franken pro Monat zugesprochen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat sie verschiedene Berechnungselemente in das Dispositiv der Verfügung aufgenommen, obwohl diese offenkundig nicht zum Dispositiv, sondern zur Begründung der Verfügung gehört haben. Bei der Prüfung der Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2020 hat sie einen Tippfehler im Dispositiv der Verfügung festgestellt, der allerdings nicht den Rentenbetrag oder den Wirkungszeitpunkt, sondern den im Dispositiv erwähnten versicherten Verdienst und damit nur ein Begründungselement der Verfügung betroffen hat. Wäre sie auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2020 eingetreten, hätte sie diesen Fehler wie jeden anderen auch problemlos korrigieren können, denn das Einspracheverfahren dient ja gerade dazu, etwaige Fehler zu korrigieren, seien diese nun „inhaltlicher“ oder anderer Natur. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings nicht auf die Einsprache eintreten, aber ihren Tippfehler trotzdem korrigieren wollen, weshalb sie auf das Instrument der Berichtigung im Sinne des Art. 69 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zurückgegriffen hat. Das ist rechtswidrig gewesen, weil diese Verwendung des Instruments der Berichtigung darauf abgezielt hat, das Eintreten auf die – ebenfalls den versicherten Verdienst betreffende – Einsprache rechtsmissbräuchlich zu umgehen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hätte die Beschwerdegegnerin jedoch ohnehin auf die Einsprache eintreten müssen, weshalb die Frage nach der Zulässigkeit der Berichtigung in Verbindung mit einem Nichteintretensentscheid nicht abschliessend beantwortet werden muss. Die Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheides ist jedenfalls für die Definition des Gegenstandes dieses Beschwerdeverfahrens irrelevant.
1.1. Mit der Verfügung vom 24. März 2020 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. April 2020 eine Rente von 469.45 Franken pro Monat zugesprochen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat sie verschiedene Berechnungselemente in das Dispositiv der Verfügung aufgenommen, obwohl diese offenkundig nicht zum Dispositiv, sondern zur Begründung der Verfügung gehört haben. Bei der Prüfung der Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2020 hat sie einen Tippfehler im Dispositiv der Verfügung festgestellt, der allerdings nicht den Rentenbetrag oder den Wirkungszeitpunkt, sondern den im Dispositiv erwähnten versicherten Verdienst und damit nur ein Begründungselement der Verfügung betroffen hat. Wäre sie auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2020 eingetreten, hätte sie diesen Fehler wie jeden anderen auch problemlos korrigieren können, denn das Einspracheverfahren dient ja gerade dazu, etwaige Fehler zu korrigieren, seien diese nun „inhaltlicher“ oder anderer Natur. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings nicht auf die Einsprache eintreten, aber ihren Tippfehler trotzdem korrigieren wollen, weshalb sie auf das Instrument der Berichtigung im Sinne des Art. 69 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zurückgegriffen hat. Das ist rechtswidrig gewesen, weil diese Verwendung des Instruments der Berichtigung darauf abgezielt hat, das Eintreten auf die – ebenfalls den versicherten Verdienst betreffende – Einsprache rechtsmissbräuchlich zu umgehen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hätte die Beschwerdegegnerin jedoch ohnehin auf die Einsprache eintreten müssen, weshalb die Frage nach der Zulässigkeit der Berichtigung in Verbindung mit einem Nichteintretensentscheid nicht abschliessend beantwortet werden muss. Die Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheides ist jedenfalls für die Definition des Gegenstandes dieses Beschwerdeverfahrens irrelevant.
1.2. Gemäss der für die Definition des Gegenstandes dieses Beschwerdeverfahrens massgebenden Ziffer 1 des Dispositivs hat es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid um einen Nichteintretensentscheid gehandelt. Der Antrag der Beschwerdeführerin um eine materielle Korrektur der Verfügung vom 24. März 2020 hat (in maiore minus) den Antrag auf Beseitigung des Nichteintretensentscheides vom 14. April 2022 mitenthalten, da die Verfügung vom 24. März 2020 nicht materiell überprüft werden könnte, wenn der Nichteintretensentscheid formell rechtskräftig würde. Auf diesen notwendigerweise im Beschwerdebegehren mitenthaltenen Antrag ist einzutreten. Folglich ist in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 14. Mai 2020 gegen die Verfügung vom 24. März 2020 hätte eintreten müssen. Weiter kann der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allerdings nicht sein. Das Versicherungsgericht kann nur entweder die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 14. April 2022 abweisen oder aber diesen durch den verfahrensleitenden Entscheid ersetzen, dass auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2020 einzutreten sei (verbunden mit einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Prüfung der Einsprache). Nicht zulässig wäre es dagegen, wenn das Versicherungsgericht die Sache materiell beurteilen würde. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei für die Zeit ab dem 1. April 2020 eine Komplementärrente von 1’525 Franken zuzusprechen, kann folglich nicht eingetreten werden.
2.
2.1. Die am 14. Mai 2020 angefochtene Verfügung ist am Dienstag, dem 24. März 2020, eröffnet worden. Gemäss den Akten ist sie der Beschwerdeführerin am Freitag, dem 27. März 2020 noch nicht zugestellt worden (vgl. UV-act. II/27). Die Einsprachefrist von 30 Tagen nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG; SR 830.1) kann folglich nicht vor Dienstag, dem 31. März 2020 zu laufen begonnen haben (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Aufgrund des Fristenstillstandes vom 5. April 2020 bis zum 19. April 2020 (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG; Ostersonntag war der 12. April 2020) kann die Einsprachefrist damit nicht vor dem 14. Mai 2020 geendet haben. Da die Einsprache gegen die Verfügung an diesem Tag zuhanden der Beschwerdegegnerin der Schweizerischen Post übergeben worden ist, ist die Einsprachefrist gewahrt gewesen (Art. 39 Abs. 1 ATSG), was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten worden ist. Obwohl es sich bei der Eingabe vom 14. Mai 2020 nur um eine „vorsorgliche, vorläufige“ Einsprache gehandelt hat, hat sie eine unbedingte Nichteinverständniserklärung enthalten. Damit sind die formellen Anforderungen erfüllt gewesen. Die Beschwerdeführerin hat also form- und fristgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2020 erhoben.
2.2. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, auf die Einsprache könne nicht eingetreten werden, weil sie sich auf einen ausserhalb des mit der Verfügung vom 24. März 2020 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens liegenden Gegenstand bezogen habe. Die in der Verfügung vom 24. März 2020 enthaltene Wiedererwägung (und Revision) habe sich nämlich nur auf die Überentschädigungsberechnung (Komplementärrente), aber nicht auf den versicherten Verdienst bezogen, die Einsprache betreffe dagegen nur den versicherten Verdienst. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Zweck einer Wiedererwägung im Sinne des Art.
53 Abs. 2 ATSG besteht nämlich darin, eine zweifellos unrichtige Verfügung durch eine „zweifellos richtige“ Verfügung zu ersetzen. Die Wiedererwägungsverfügung kann aber nur „zweifellos richtig“ sein, wenn der Sachverhalt nochmals umfassend geprüft, gewürdigt und unter den gesetzlichen Tatbestand subsumiert wird. Würde sich der Subsumtionsprozess nur auf ein einzelnes Sachverhalts- und Tatbestandselement beschränken, bestünde die Gefahr, dass ein weiterer Fehler, an dem die ursprüngliche Verfügung gelitten hat, übersehen würde. Das hätte zur Folge, dass das Wiedererwägungsverfahren seinen Zweck verfehlen und nicht zu einer „zweifellos richtigen“, sondern nur zu einer „hoffentlich“ bzw. „teilweise richtigen“ – und damit allenfalls weiterhin (teilweise) zweifellos unrichtigen – Verfügung führen würde. Wenn sich die Beschwerdegegnerin im Wiedererwägungsverfahren, das mit der Verfügung vom 24. März 2020 abgeschlossen worden ist, also tatsächlich allein auf die Korrektur bezüglich des für die Komplementärrentenberechnung massgebenden Anteils der Rente der Invalidenversicherung beschränkt hat, hat sie nicht wissen, sondern nur hoffen können, dass ihre neue Verfügung „zweifellos richtig“ sei. Die inhaltliche Beschränkung des Wiedererwägungsverfahrens auf ein einzelnes Sachverhalts- und Tatbestandselement muss folglich als rechtswidrig qualifiziert werden. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2020 hat zwar ein anderes als jenes Element betroffen, auf das die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsverfahren rechtswidrig beschränkt hatte, aber dieses Element – der versicherte Verdienst – ist für die Berechnung des „zweifellos richtigen“ Rentenanspruchs massgebend gewesen und hat deshalb gar nicht ausserhalb des Gegenstandes der angefochtenen Verfügung liegen können. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich auf die Einsprache eintreten müssen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtswidrig. Er ist aufzuheben und durch den verfahrensleitenden Entscheid zu ersetzen, dass auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. März 2020 einzutreten ist. Die Sache ist zur materiellen Prüfung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.3. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass nicht einzusehen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die wiedererwägungsweise Korrektur mit Wirkung ex nunc et pro futuro und nicht ex tunc vorgenommen hat, zumal eine Korrektur ex tunc zu einer erheblichen Rückforderung führen würde. Ein unbegründeter Verzicht auf diese Rückforderung dürfte wohl das Legalitätsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot verletzen sowie den Interessen der Prämienzahler zuwiderlaufen.
3.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da der Verfahrensausgang als ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist, ist die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Parteientschädigung auszurichten. Deren Betrag wäre an sich aufgrund des als durchschnittlich zu qualifizierenden Vertretungsaufwandes praxisgemäss auf 4’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Allerdings hat die Beschwerde hauptsächlich einen nicht den angefochtenen Einspracheentscheid betreffenden Gegenstand betroffen, nämlich den materiellen Rentenanspruch. Der entsprechende Teil des Vertretungsaufwandes kann nicht als erforderlich qualifiziert werden, weshalb er nicht zu entschädigen ist. Der sich auf die Eintretensfrage beziehende Vertretungsaufwand ist gering gewesen, weshalb die Parteientschädigung auf 1’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
1.
Auf den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. April 2020 eine Komplementärrente von 1’525 Franken auszurichten, wird nicht eingetreten.
2.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2020 wird aufgehoben und durch den verfahrensleitenden Entscheid ersetzt, auf die Einsprache vom 14. Mai 2020 gegen die Verfügung vom 24. März 2020 einzutreten; die Sache wird zur materiellen Prüfung der Einsprache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 1’500 Franken zu entschädigen.