ZV.2020.135
Entscheid Kantonsgericht, 16.07.2020
16. Juli 2020Deutsch3 min
Fall-Nr.: ZV.2020.135 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.12.2020 Entscheiddatum: 16.07.2020 Entscheid Kantonsgericht, 16.07.2020 Art. 301a ZGB: Im Rahmen der Prüfung einer Bewilligung des Wegzuges eines Elternteils mit den K...
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Fall-Nr.: ZV.2020.135 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.12.2020 Entscheiddatum: 16.07.2020
Entscheid Kantonsgericht, 16.07.2020 Art. 301a ZGB: Im Rahmen der Prüfung einer Bewilligung des Wegzuges eines Elternteils mit den Kindern ins Ausland geht es nicht um die Frage, ob es für das Kind besser wäre, wenn beide Elternteile im Inland verblieben. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 16. Juli 2020, ZV.2020.135).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Eheleute A. und B. leben seit dem 29. Juli 2019 getrennt. Mit Entscheid des Familienrichters vom 8. Mai 2020 betreffend Eheschutzmassnahmen wurden die beiden gemeinsamen Söhne C. und D. in die Obhut der Mutter, B., gegeben. Die ehemals eheliche Liegenschaft in Z. wurde der Ehefrau und den Kindern zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann, A., Berufung, weshalb die Sache beim Einzelrichter in Familiensachen des Kantonsgerichts St Gallen hängig ist. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 macht der Ehemann geltend, seine Ehefrau plane, zusammen mit den Kindern C. und D. nach …., Deutschland, umzuziehen. Er stellte den Antrag, die Ehefrau sei superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung, zu verpflichten, die Schweizer wie auch die Deutschen Pässe der beiden gemeinsamen Söhne beim Kantonsgericht zu hinterlegen. Der Ehefrau sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StPO superprovisorisch zu verbieten, die Schweiz mit den Söhnen zu verlassen.
Aus den Erwägungen:
[…]
Erwägungen
3.
Nachdem beim Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichtes u.a. die zweitinstanzliche Regelung eines Teils der Elternrechte und -pflichten hängig ist, ist dieser auch für Regelung der weiteren, damit zusammenhängenden Elternrechte und -pflichten zuständig.
4.
Eine superprovisorische Verfügung ergeht, wenn einerseits aufgrund einer angemessen klaren Tatsachen- und Rechtslage hervorgeht, dass der geltend gemachte Anspruch besteht, und andererseits die Dringlichkeit von der antragstellenden Partei nicht selbst verschuldet ist. Wenn die Dringlichkeit von der antragstellenden Partei verursacht ist, darf keine Verfügung ergehen und es ist die andere Partei vor dem Erlass des Entscheides anzuhören.
1.
Was die zweitgenannte Voraussetzung betrifft, […]
6.
Zur erstgenannten Voraussetzung ist Folgendes zu sagen: Gemäss BGE 142 III
481.
E. 2.6 geht es im Rahmen der Prüfung einer Bewilligung des Wegzuges eines Elternteils mit den Kindern ins Ausland nicht um die Frage, "ob es für das Kind besser wäre, wenn beide Elternteile im Inland verbleiben würden. Die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält (vgl. ….)." Nachdem der vorinstanzliche Familienrichter die Obhut für die Kinder der Mutter übertragen hat, kann nicht von vorne herein davon die Rede sein, dass das Wohl der Kinder bei einem Wegzug mit der Mutter nach Deutschland nicht gewahrt wäre. Es ist nicht von vorne herein eine angemessen klare Verletzung des Kindeswohls zu erkennen.
[Der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung wurde abgelehnt.]