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Entscheid

60/2020/17

Öffentliches Baurecht; Beeinträchtigung eines zivilrechtlichen Fusswegrechts durch ein Bauvorhaben; Verweis auf den Zivilrechtsweg – Art. 67 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 5 BauG.

24. August 2021Deutsch1 min

Erwägungen 2021. Öffentliches Baurecht; Beeinträchtigung eines zivilrechtlichen Fusswegrechts durch ein Bauvorhaben; Verweis auf den Zivilrechtsweg – Art. 67 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 5 BauG Die im Baubewilligungsverfahren vorgebrachte Rüge, ein Bauvorhaben beeinträchtige ein zi...

Source sh.ch

Erwägungen

2021.

Öffentliches Baurecht; Beeinträchtigung eines zivilrechtlichen Fusswegrechts durch ein Bauvorhaben; Verweis auf den Zivilrechtsweg – Art. 67 Abs. 1 und Art. 69 Abs. 5 BauG

Die im Baubewilligungsverfahren vorgebrachte Rüge, ein Bauvorhaben beeinträchtige ein zivilrechtliches Fusswegrecht, ist grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen (E. 3).

OGE 60/2020/17 vom 24. August 2021

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

3.

Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen, durch die Notwendigkeit des Öffnens des Eingangstores werde ihr Fusswegrecht beeinträchtigt, weshalb die Baubewilligung nicht rechtmässig und aufzuheben sei. Der Regierungsrat hat die Beeinträchtigung des zivilrechtlichen Fusswegrechts vorfrageweise geprüft. Im Baubewilligungsverfahren ist indes grundsätzlich nur zu prüfen, ob das Baugesuch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Privatrechtliche Fragen sind auf den Zivilweg zu verweisen, es sei denn, die öffentlich-rechtliche Ordnung knüpfe ausnahmsweise unmittelbar an das Privatrecht an (vgl. OGE 40/2018/1 vom 24. August 2018 E. 3.2.2, Amtsbericht 2018, S. 89 mit Hinweis auf BGer 1C_554/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.2 und 1C_300/2009 vom 7. Juni 2010 E. 6.3). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Folglich hat offenzubleiben, ob das Eingangstor das Fusswegrecht der Beschwerdeführer beeinträchtigt, und die Beschwerdeführer sind mit ihrer Rüge auf den Zivilweg zu verweisen.

1.