Lexipedia

Entscheid

60/2021/3

Nr. 60/2021/3 –<br>Streitgegenstand bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids; Ausdehnung des Streitgegenstands; Teilrechtskraft eines angefochtenen Entscheids; offensichtliche Unbegründetheit von Anordnungen – <br>Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 VRG.

29. Oktober 2021Deutsch4 min

Erwägungen 2021. Streitgegenstand bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids; Ausdehnung des Streitgegenstands; Teilrechtskraft eines angefochtenen Entscheids; offensichtliche Unbegründetheit von Anordnungen – Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 VRG Bei der Anfechtung eines Nichtei...

Source sh.ch

Erwägungen

2021.

Streitgegenstand bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids; Ausdehnung des Streitgegenstands; Teilrechtskraft eines angefochtenen Entscheids; offensichtliche Unbegründetheit von Anordnungen – Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 VRG

Bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten ist (E. 2).

Eine Ausdehnung des Streitgegenstands ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein enger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand besteht, die Parteien Gelegenheit hatten, sich zur neuen Streitfrage zu äussern, und sich eine Kompetenzattraktion aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt (E. 2).

Der nicht angefochtene Teil eines Entscheids, der sich klar von den angefochtenen Anordnungen trennen lässt, erwächst in Teilrechtskraft (E. 2.3.2).

Ein Entscheid ist namentlich dann offensichtlich unbegründet, wenn er als willkürlich erscheint oder mit gewichtigen Verfahrensfehlern behaftet ist (E. 4.1).

Ein Entscheid ist namentlich dann offensichtlich unbegründet, wenn er als willkürlich erscheint oder mit gewichtigen Verfahrensfehlern behaftet ist (E. 4.1).

OGE 60/2021/3 vom 29. Oktober 2021

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

2. Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Rechtmittelbegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt: Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (statt vieler OGE 60/2020/3 vom 4. Dezember 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).

Bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten ist (OGE 66/2021/1 vom 19. Februar 2021 E. 2 mit Hinweis; BGer 2C_887/2017 vom 23. März 2021 E. 3 mit Hinweisen). Eine Ausdehnung des Streitgegenstands über die funktionelle Zuständigkeit hinaus ist ausnahmsweise zulässig, wenn in einer spruchreifen Sache ein derart enger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand besteht, dass von einer 1 2021 Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, die Parteien Gelegenheit hatten, sich zur neuen Streitfrage zu äussern, und sich eine Kompetenzattraktion aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, da andernfalls ein formalistischer Leerlauf droht (BGer 2C_1035/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3 und 2C_623/2016 vom 28. Juli 2017 E. 2.3.1; vgl. auch OGE 60/2019/15 vom 2. Juni 2020 E. 1.3).

[…]

2.3.2. Im angefochtenen Beschluss hat der Regierungsrat festgestellt, dass die streitgegenständliche Anlage einer Baubewilligungspflicht unterliegt. Die entsprechende Dispositiv-Ziff. 3 wurde nicht angefochten und der vorliegenden Beschwerde wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2021 insoweit die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entscheid über die Baubewilligungspflicht, der sich klar von den angefochtenen Anordnungen des Regierungsrats trennen lässt, ist insofern in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 61 N. 13, S. 1263; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 9, S. 435; Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A., Basel 2013, Rz. 3.19b; ferner statt vieler BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.7).

[…]

4.1. Gemäss Art. 28 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200) kann im Rekursverfahren die unterliegende Partei oder Behörde zu einer angemessenen Entschädigung für ausseramtliche Kosten des Gegners verpflichtet werden, wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.

Bei der Formulierung der "offensichtlichen Unbegründetheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dessen Anwendung ist eine Rechts-, nicht eine Ermessensfrage; sie ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Prinzip frei zu prüfen (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 VRG). Dem Regierungsrat steht indes ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Beurteilungsspielraum zu (vgl. etwa OGE 60/2003/31 vom 30. Dezember 2004 E. 2d), zumal mangels eines anderen Hinweises in den Materialien davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber der Rekursinstanz einen gewissen Anwendungsspielraum belassen wollte (vgl. OGE 60/2018/39 vom 13. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Obergerichts ist ein Entscheid namentlich dann offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 27 Abs. 3 bzw. Art. 28 VRG, wenn er als willkürlich erscheint oder mit gewichtigen Verfahrensfehlern behaftet ist (OGE 60/2017/15 vom 31. März 2 2021 2020 E. 2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen OGE 60/2021/21 vom 29. Oktober 2021 E. 3.2).

3