Nr. 10/1998/28
Art. 181 Abs. 1 und Art. 182 ZPO.Beweisabnahme
6. Juli 2001Deutsch5 min
Source sh.ch
2001 1 Art. 181 Abs. 1 und Art. 182 ZPO. Beweisabnahme (Urteil des Obergerichts Nr. 10/1998/28 vom 6. Juli 2001 i.S. H.)1. Werden bereits im Hauptverfahren alle Beweismittel bezeichnet und mit ihrem zu beurteilenden Inhalt zu den Akten erhoben sowie von den Parteien gewürdigt, so kann unter Umständen darauf verzichtet werden, noch ein formelles Beweisverfahren durchzuführen. Aus den Erwägungen: 2.–... e) Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen werden im beschleunigten Verfahren durchgeführt (Art. 274d Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] i.V.m. Art. 288 Ziff. 1 lit. d der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Sind dabei nach durchgeführtem Hauptverfahren erhebliche Tatsachen streitig, so ist – wie im ordentlichen Prozessverfahren – grundsätzlich das Beweisverfahren durchzuführen (Art.
Erwägungen
266.
i.V.m. Art. 181 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter kein formelles Beweisverfahren durchgeführt; er hat insbesondere nicht ausdrücklich die zu beweisenden Tatsachen (Beweissätze) bezeichnet und die Beweislast geregelt (vgl. Art.
182.
f. ZPO). Bezüglich der letztlich allein strittigen, für das Verfahren massgeblichen Frage des tatsächlichen Geschäftswillens der Parteien im Zusammenhang mit der Vereinbarung... fragte er jedoch den Kläger in der Hauptverhandlung – im Hinblick auf ein allfälliges Beweisverfahren – konkret danach, ob er Beweise für seine eigene Darstellung habe. Der Kläger verwies ausschliesslich auf die bezirksrichterliche Verfügung...; er erachtete es insbesondere als unnötig, seinen im Baueinspracheverfahren beigezogenen Vertreter als Zeugen und den Beklagten formell als Partei befragen zu lassen. Der Beklagte reichte seinerseits die beiden Versionen der Vereinbarung... sowie zwei Briefe des seinerzeitigen Vertreters des Klägers... ein. Die Parteien hatten sodann hinreichend Gelegenheit, sich zur Bedeutung der eingereichten Unterlagen zu äussern.
1.
Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am 4. Dezember 2001 ab, soweit es darauf eintrat.
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2001 2 Der Einzelrichter hat demnach... den Parteien in der Hauptverhandlung ausdrücklich Gelegenheit geboten, Beweismittel zu bezeichnen. Er durfte in der geschilderten Situation ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger bereits sämtliche Beweismittel für den ihm obliegenden (Gegen-) Beweis – die Parteien hätten die Vereinbarung ohne den zweiten Absatz von Ziffer 5 gewollt – bezeichnet habe. Daher konnte er – zumal im beschleunigten Verfahren – grundsätzlich sogleich zur Beweisabnahme schreiten (vgl. Art. 182 ZPO; Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 234). Dafür bedurfte es insoweit keiner zusätzlichen Vorkehren, als die genannten Beweismittel (Urkunden) mit ihrem zu beurteilenden Inhalt bereits zu den Akten erhoben waren. Es war nur noch das Beweisergebnis zu würdigen, und dazu konnten sich die Parteien schon in der Hauptverhandlung selber aussprechen. Im Ergebnis war demnach das Beweisverfahren materiell durchgeführt. Eine direkte Beweisabnahmeverfügung – wie sie hier grundsätzlich möglich gewesen wäre – enthält im wesentlichen die Beweissätze (mit den dafür vorhandenen bzw. genannten Beweismitteln) und die Regelung der Beweislast (Art. 182 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZPO). Erstere können dabei regelmässig in vereinfachter Form festgelegt werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 141 N. 4, S. 462). Dies gilt insbesondere auch für den vorliegenden Fall, in welchem offensichtlich war, welche Tatsache strittig und damit zu beweisen sei (massgeblicher Geschäftswille bzw. dessen Bildung). Dem – anwaltlich vertretenen – Kläger entstand demnach dadurch, dass der Beweissatz nicht noch schriftlich festgehalten wurde, letztlich kein Nachteil. Die Frage der Beweislast ist sodann nur von Bedeutung, wenn eine Behauptung beweislos bleibt und daher diesbezüglich zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei zu entscheiden ist. Wird dagegen der Beweis erbracht, so ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (Frank/ Sträuli/Messmer, § 136 N. 5, S. 450, mit Hinweisen). Dies ist hier aber... der Fall, so dass dem Kläger auch insoweit kein verfahrensmässiger Nachteil erwachsen ist. Das angefochtene Urteil ist daher unter den konkret gegebenen Umständen nicht wegen Mängeln in der Beweisabnahme aufzuheben.
2001 2 Der Einzelrichter hat demnach... den Parteien in der Hauptverhandlung ausdrücklich Gelegenheit geboten, Beweismittel zu bezeichnen. Er durfte in der geschilderten Situation ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger bereits sämtliche Beweismittel für den ihm obliegenden (Gegen-) Beweis – die Parteien hätten die Vereinbarung ohne den zweiten Absatz von Ziffer 5 gewollt – bezeichnet habe. Daher konnte er – zumal im beschleunigten Verfahren – grundsätzlich sogleich zur Beweisabnahme schreiten (vgl. Art. 182 ZPO; Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 234). Dafür bedurfte es insoweit keiner zusätzlichen Vorkehren, als die genannten Beweismittel (Urkunden) mit ihrem zu beurteilenden Inhalt bereits zu den Akten erhoben waren. Es war nur noch das Beweisergebnis zu würdigen, und dazu konnten sich die Parteien schon in der Hauptverhandlung selber aussprechen. Im Ergebnis war demnach das Beweisverfahren materiell durchgeführt. Eine direkte Beweisabnahmeverfügung – wie sie hier grundsätzlich möglich gewesen wäre – enthält im wesentlichen die Beweissätze (mit den dafür vorhandenen bzw. genannten Beweismitteln) und die Regelung der Beweislast (Art. 182 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZPO). Erstere können dabei regelmässig in vereinfachter Form festgelegt werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 141 N. 4, S. 462). Dies gilt insbesondere auch für den vorliegenden Fall, in welchem offensichtlich war, welche Tatsache strittig und damit zu beweisen sei (massgeblicher Geschäftswille bzw. dessen Bildung). Dem – anwaltlich vertretenen – Kläger entstand demnach dadurch, dass der Beweissatz nicht noch schriftlich festgehalten wurde, letztlich kein Nachteil. Die Frage der Beweislast ist sodann nur von Bedeutung, wenn eine Behauptung beweislos bleibt und daher diesbezüglich zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei zu entscheiden ist. Wird dagegen der Beweis erbracht, so ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (Frank/ Sträuli/Messmer, § 136 N. 5, S. 450, mit Hinweisen). Dies ist hier aber... der Fall, so dass dem Kläger auch insoweit kein verfahrensmässiger Nachteil erwachsen ist. Das angefochtene Urteil ist daher unter den konkret gegebenen Umständen nicht wegen Mängeln in der Beweisabnahme aufzuheben.
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