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Entscheid

Nr. 10/2000/4

Art. 148 Abs. 1 ZGB, Art. 7b SchlT ZGB; Art. 261 Abs. 1 und Art. 344 ZPO.Scheidungsurteil; Beschwer, Teilrechtskraft, Übergangsrecht

23. März 2001Deutsch6 min

Source sh.ch

Erwägungen

221.

f., § 202 N. 11, 12b, S. 604 f.; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend insbesondere auch deshalb bedeutsam, weil nach dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Scheidungsrecht – auch übergangsrechtlich – der im Kanton Schaffhausen bisher nicht bekannte Grundsatz der Teilrechtskraft gilt. Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich nur im Umfang der Anträge (Art. 148 Abs. 1 ZGB in der Fassung vom 26. Juni 1998). Zwar ist gemäss Art. 7b SchlT ZGB (Fassung vom 26. Juni 1998) auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Scheidungsrechtsrevision rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, das neue Recht anzuwenden (Abs. 1). Doch bleiben nicht angefochtene Teile des Urteils verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss (Abs. 2). Für die nicht angefochtenen Teile eines unter bisherigem Recht gefällten erstinstanzlichen Urteils ist daher die Anwendung des neuen Rechts ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für den Scheidungsgrund, wenn das Urteil nur hinsichtlich der Scheidungsfolgen, nicht jedoch im Scheidungspunkt selber angefochten wird; die Auflösung der Ehe – nach altem Recht – bleibt diesfalls definitiv (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 7b SchlT N. 5, 9, 19, S. 643 f., 650). Das Kantonsgericht hat die Klage im Hauptpunkt – d.h. im Scheidungspunkt – entsprechend dem Antrag des Klägers gutgeheissen; dies im übrigen in Anwendung des vom Kläger selber angerufenen aArt. 142 Abs. 1 ZGB. Der Kläger, der die Scheidung nach wie vor will, ist daher insoweit durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Punkt – d.h. die ausgesprochene Scheidung als solche – in seiner rechtlichen Wirkung für den Kläger nachteilig sein sollte, weil er nicht auf einem neurechtlichen Scheidungsgrund beruht. Der angewandte altrechtliche Scheidungsgrund und die Erwägungen des Kantonsgerichts zum Verschulden des Klägers begründen – entgegen dessen Auffassung – für sich allein gesehen keinen Berufungsanspruch. Die Scheidung als solche hängt sodann nicht derart eng mit ihren noch zu beurteilenden Folgen zusammen, dass nur eine -- 2 of 3 -2001 3 Gesamtbeurteilung sinnvoll wäre. Vielmehr können die Scheidungsfolgen – nunmehr nach neuem Recht – ohne weiteres eigenständig beurteilt werden. Fehlt es demnach im Scheidungspunkt am erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Klägers, so kann auf dessen Berufung insoweit nicht eingetreten werden. Da die Beklagte diesen Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht angefochten hat, ist er im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilen; er bleibt verbindlich. Der Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des – erstinstanzlichen – Scheidungsurteils bestimmt sich nach kantonalem Zivilprozessrecht (Sutter/Freiburghaus, Art. 148 N. 11, S. 606 f., mit Hinweisen). Anders als die Regelung des eidgenössischen Berufungsverfahrens – wonach nur durch zulässige Berufung und Anschlussberufung der Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge gehemmt wird (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 [OG, SR 173.110]) – sieht das kantonale Recht generell die Rechtskrafthemmung der Berufung vor. Dies gilt somit auch, wenn und soweit diese unzulässig ist, und zwar – im Umfang der konkreten Anträge – auch im Scheidungsverfahren (Art. 344 ZPO i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZGB). Erst mit dem Nichteintretensentscheid des Obergerichts wird das Urteil des Kantonsgerichts in den fraglichen Punkten formell rechtskräftig (Karl Spühler, Neues Scheidungsverfahren, Supplement, Zürich 2000, S. 54, mit Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer, § 260 N. 1, S. 859). Die vom Kantonsgericht verbindlich ausgesprochene Scheidung wird demnach mit der Zustellung des vorliegenden Urteils rechtskräftig (Art. 261 Abs. 1 ZPO). c) Auf die Berufung des Klägers ist somit nur bezüglich der angefochtenen Scheidungsfolgen einzutreten....

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