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Entscheid

Nr. 10/2008/17A

Art. 108 Ziff. 3 und Art. 254 ZPO; § 2 HV

12. Juni 2009Deutsch7 min

Source sh.ch

Erwägungen

55.25

Stunden für einen Fall von Eigentumsfeststellung und Herausgabe in der Tat hoch. Indessen ist ein verhältnismässig hoher Aufwand insoweit plausibel und als nötig anzuerkennen, soweit der Beklagte auf prozessuale Handlungen der Klägerin zu reagieren hatte. Diese hatte Eingaben von insgesamt über 35 Seiten verfasst. Sodann fielen eine Sühneverhandlung vor dem Friedensrichteramt … sowie eine Hauptverhandlung und eine Beweisverhandlung mit entsprechendem Instruktions- und Vorbereitungsaufwand ins Gewicht (zum Entschädigungsanspruch im Verfahren vor dem Friedensrichteramt: Obergericht des Kantons Schaffhausen, Leitfaden für die Friedensrichter,

2.

A., Schaffhausen 2000, Ziff. 7.4, S. 26, und Ziff. 10.3, S. 32 f.). Auf der andern Seite fällt zum einen auf, dass der Beklagte für vorprozessuale Korrespondenz mit der Gegenpartei 6 Stunden verrechnete. Das war für die Prozessführung nicht nötig und ist deshalb von § 2 Abs. 2 lit. b HV nicht gedeckt. Zum andern setzte der Anwalt des Beklagten für die Fahrt zu den drei Verhandlungen je 3.5 Stunden Fahrzeit, zusammen also

10.5

Stunden zum Volltarif ein. Auch das überschreitet die Grenze der Angemessenheit und Erforderlichkeit im Sinn von § 2 lit. b HV. Denn es wäre dem Vertreter des Beklagten zumutbar gewesen, mit der Bahn zu reisen, und die für einen einfachen Weg rund zwei Stunden betragende Reisezeit zur Arbeit zu nutzen, sei es für den vorliegenden Fall, sei es für andere Tätigkeiten. Dagegen ist die nicht nutzbare Umsteige- und Wartezeit von schätzungsweise

2.5 Stunden, die bei der Benützung der Bahn angefallen wäre, entschädigungspflichtig. Die verrechenbare Stundenzahl ist demnach um die beiden Aufwandposten der vorprozessualen Korrespondenz und der Nutzbarkeit der Reisezeit von insgesamt 14 Stunden auf 41.25 zu kürzen. cc) Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 330.– ist fraglos nicht üblich im Sinn von § 2 Abs. 2 lit. a HV. Der Anwalt des Beklagten rechtfertigt diesen Ansatz denn auch damit, dass in einem parallel vor Bezirksgericht Bülach hängigen Fall – "der Hauptsache" – zwischen den nämlichen Parteien Fr. 270'000.– eingeklagt seien. Zu Unrecht. Denn im vorliegenden Fall ging es gerade nicht um eine Forderung in dieser Höhe, sondern allein um Eigentum und Herausgabe des Fahrzeugs Audi A6 und allenfalls zusätzlich um die Hinterlegung des Septemberlohns 2005, zusammen also um einen Streitwert von rund Fr. 18'000.–. Die Streitsache ist nicht von aussergewöhnlicher Bedeutung. Zudem bereitet der Fall keine überdurchschnittlichen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. Angesichts dessen ist der Stundenansatz auf den für den vorliegenden Fall angemessen erscheinenden Ansatz von Fr. 240.– herabzusetzen (vgl. auch unveröffentlichter OGE 40/2006/1 vom 10. August 2007).

2.5 Stunden, die bei der Benützung der Bahn angefallen wäre, entschädigungspflichtig. Die verrechenbare Stundenzahl ist demnach um die beiden Aufwandposten der vorprozessualen Korrespondenz und der Nutzbarkeit der Reisezeit von insgesamt 14 Stunden auf 41.25 zu kürzen. cc) Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 330.– ist fraglos nicht üblich im Sinn von § 2 Abs. 2 lit. a HV. Der Anwalt des Beklagten rechtfertigt diesen Ansatz denn auch damit, dass in einem parallel vor Bezirksgericht Bülach hängigen Fall – "der Hauptsache" – zwischen den nämlichen Parteien Fr. 270'000.– eingeklagt seien. Zu Unrecht. Denn im vorliegenden Fall ging es gerade nicht um eine Forderung in dieser Höhe, sondern allein um Eigentum und Herausgabe des Fahrzeugs Audi A6 und allenfalls zusätzlich um die Hinterlegung des Septemberlohns 2005, zusammen also um einen Streitwert von rund Fr. 18'000.–. Die Streitsache ist nicht von aussergewöhnlicher Bedeutung. Zudem bereitet der Fall keine überdurchschnittlichen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. Angesichts dessen ist der Stundenansatz auf den für den vorliegenden Fall angemessen erscheinenden Ansatz von Fr. 240.– herabzusetzen (vgl. auch unveröffentlichter OGE 40/2006/1 vom 10. August 2007).

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2009 4 d) Es versteht sich von selbst, dass auch die nach Art. 254 in Verbindung mit Art. 108 Ziff. 3 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragende Entschädigung gegenanwaltlicher Fahrtkosten unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit stehen muss. Daher sind jedenfalls bei grösseren Distanzen nur die Auslagen für die öffentlichen Verkehrsmittel zu ersetzen, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Für den Vertreter des Beklagten war die Fahrt mit der Bahn zu den Verhandlungen und zurück bei einer Fahrzeit von rund zwei Stunden für einen Weg ohne weiteres zumutbar. Für die drei Verhandlungen ist daher nur der Preis für Fahrten 1. Klasse mit der Bahn überwälzbar (je Fr. 116.– hin und zurück = Fr. 348.–). e) Nicht zu beanstanden ist die Anerkennung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung des Anwalts des Beklagten an den drei Sitzungstagen. f) Schliesslich hat das Kantonsgericht zu Recht die Mehrwertsteuer von

7.6 % aufgerechnet. Zufolge der vorzunehmenden Korrekturen vermindert sich der Zuschlag gegenüber dem angefochtenen Urteil entsprechend. g) Aufgrund der vorstehenden Korrekturen ist die berechtigte und mithin zuzusprechende Entschädigung neu auf Fr. 11'075.25 festzusetzen. In diesem Umfang ist der Rekurs gutzuheissen.

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