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Entscheid

Nr. 10/2012/25

Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 317 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO.

23. April 2013Deutsch3 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht am 13. September 2013 ab (Urteil 5A_371/2013).

2.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

3.

BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 626; siehe auch OGE 10/2012/9 vom 23. Oktober 2012 E. 4b.

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2013.

2 verhalt erforschen muss und nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, so muss es bis zum Urteilszeitpunkt alles berücksichtigen, was ihm das Kindeswohl betreffend zur Kenntnis gelangt.4 Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime gebieten deshalb in Kindsbelangen auch ein uneingeschränktes Novenrecht vor zweiter Instanz bis zum Urteilszeitpunkt. Dasselbe gilt für neue Anträge gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel (vgl. Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO).

4.

Vgl. auch Vorentwurf der Expertenkommission, Juni 2003, Bericht S. 140 f. zu Art. 297 des Entwurfes.

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