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Entscheid

Nr. 10/2013/25

Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO

21. Februar 2014Deutsch5 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

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2014.

2 letzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.− beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). a) Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsbegehren der Klägerin vor Kantonsgericht lautete auf Zahlung von Fr. 13'341.26, wobei auf diesem Betrag die üblichen Sozialversicherungsleistungen abzurechnen und der Beklagte zu berechtigen sei, Fr. 2'400.− zufolge der zur Verfügung gestellten Personalwohnung in Abzug zu bringen. Massgeblich für die Bestimmung des Streitwerts in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist der Bruttolohn ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge aus öffentlichem Recht oder aus Vertrag.2 Vorliegend beträgt der Streitwert somit Fr. 13'341.26 abzüglich Fr. 2'400.− für die Personalwohnung. Damit liegt der Streitwert über Fr. 10'000.−. Die Eingabe des Beklagten ist daher als Berufung entgegenzunehmen.... 2.− Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). a) Der Beklagte beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung ans Kantonsgericht. Er führt in seiner Berufung unter anderem aus, das Urteil des Kantonsgerichts sei ohne sein Beisein und ohne Beachtung von Beweismaterial von seiner Seite gefällt worden. Sinngemäss macht er somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs. 2 BV3, Art. 56 ZPO). Zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht zu Recht ein Säumnisurteil gefällt hat. aa) Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

2.

Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-

362.

OR, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 41; Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Bern 1992, Art. 343 N. 13, S. 309, mit Hinweisen; OGer ZH vom 29. Juni 2005, ZR 106 (2007) Nr. 6, E. 3.1., S. 30.

3.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

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2014.

3 bb) Am 4. Juli 2013 fand vor dem Friedensrichteramt Kreis Schaffhausen die Schlichtungsverhandlung statt. In der Klagebewilligung vom 8. Juli 2013 wird festgestellt, dass sich die Parteien nicht geeinigt haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beklagte am Schlichtungsverfahren teilgenommen hat. Dies hat auch die zuständige Friedensrichterin dem Obergericht bestätigt. Damit wurde im Schlichtungsverfahren ein Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten begründet. Geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsverfahren voraus (Art. 197 ZPO), wird mit Einreichung der Klage beim Kantonsgericht kein neues Verfahren begonnen. Die beklagte Partei hat damit zu rechnen, dass innerhalb der dreimonatigen Frist (Art. 209 Abs. 3 ZPO), in der die Klagebewilligung gültig ist, Klage erhoben wird. Die Rechtshängigkeit der Klage tritt denn auch im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens ein (Art. 62 ZPO). Das anlässlich des Schlichtungsverfahrens begründete Prozessrechtsverhältnis zu den Parteien gilt somit auch für das Verfahren vor Kantonsgericht. Das Kantonsgericht hat die Verfügungen vom 5. September 2013 (Fristansetzung zur Stellungnahme) und 18. September 2013 (Nachfristansetzung zur Stellungnahme) an die Postadresse des Beklagten versandt. Es hat zusammen mit der Nachfristansetzung angedroht, dass im Säumnisfall das Gericht den Endentscheid treffe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei (vgl. Art. 223 ZPO). Da der Beklagte mit Zusendungen des Kantonsgerichts rechnen musste, gelten die nicht abgeholten Verfügungen nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt. Dass er von diesen Verfügungen keine Kenntnis erhalten hat, hat er nach dem Gesagten selbst zu verantworten. Er kann sich mithin nicht darauf berufen, er sei vor Kantonsgericht nicht angehört worden. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat somit zu Recht ein Säumnisurteil erlassen. cc) Demzufolge hat das Kantonsgericht das rechtliche Gehör des Beklagten nicht verletzt....

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