Nr. 10/2022/16 und 18
Ehescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB.
7. Juni 2024Deutsch22 min
2024 Ehescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB Bei der Zuweisung der Elternrechte verfügt das Sachgericht über einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsfähigkeit un...
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2024
Ehescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB
Bei der Zuweisung der Elternrechte verfügt das Sachgericht über einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist auch bei der Übertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1). Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sind weniger streng als für einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander über das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung für das Kind darstellt (E. 3.1.2). Unter Umständen genügt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E. 3.1.3; 3.1.9).
Grundsätzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit Überschussverteilung trägt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist nötigenfalls von der Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen, wenn der Überschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, während der unterhaltspflichtige Elternteil über weniger oder gar keine freien Mittel verfügt (E. 5; 5.11).
OGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024
(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. Juli 2024 nicht ein.)
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
Y. und Z. heirateten im Jahr 2013. Sie sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von X., geb. anfangs 2015. Ende 2017 wurde der eheliche Haushalt aufgelöst. Im Februar 2019 schlossen Y. und Z. eine aussergerichtliche Getrenntlebensvereinbarung.
Im Juli 2022 schied das Kantonsgericht die Ehe der Parteien. X. beliess es unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien und sah zwischen den Parteien eine alternierende Obhut vor. Das Kantonsgericht legte fest, dass der Wohnsitz
Erwägungen
1.
2024.
von X. bei Z. sei und verpflichtete Y., X nach den Sommerferien 2022 wieder in die öffentliche Schule in A. zu schicken. Dagegen erhob Y. Berufung ans Obergericht und beantragte unter anderem, X. sei unter ihre Obhut zu stellen und der Wohnsitz von X. sei bei ihr festzusetzen. Z. erhob Anschlussberufung und beantragte unter anderem, X. sei unter seine alleinige Sorge und Obhut zu stellen.
Im Laufe des Berufungsverfahren ordnete das Obergericht vorerst superprovisorisch und anschliessend vorsorglich Kindesschutzmassnahmen an. Unter anderem übertrug es die Obhut sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht über X. vorläufig auf Z. und setzte für Y. ein begleitetes Besuchsrecht fest. Der Obhutswechsel wurde durch die KESB stufenweise vollzogen.
Aus den Erwägungen
3.1. Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 1 und 2 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Es kann sich auch auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 1–2ter ZGB).
3.1. Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 1 und 2 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Es kann sich auch auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 1–2ter ZGB).
3.1.1. Beim elterlichen Sorgerecht handelt es sich um ein Pflichtrecht. Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Sie haben sich zu bemühen, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Sodann haben beide Elternteile ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann. Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; namentlich hat der 2 2024 hauptbetreuende Elternteil das Kind positiv auf Besuche oder andere Kontakte (z.B. Skype, Telefon) beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten. Diese Pflichten stehen vorab in Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs; ihre Beachtung ist aber auch für eine tragfähige und kindeswohlorientierte Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts wichtig (BGE 142 III 1 E. 3.4).
3.1.2. Die Zuweisung des alleinigen Sorgerechts an einen Elternteil muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7). Seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die elterliche Sorge am 1. Juli 2014 (AS 2014 357) ist die gemeinsame elterliche Sorge die Regel. Der Gesetzgeber geht von der Annahme aus, dass damit in der Regel dem Kindeswohl am besten gedient ist und davon nur dann abgewichen werden darf, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 144 III 298 E. 7.1.3; 142 III 1 E. 3.3). Eine solche Ausnahme ist insbesondere dann denkbar, wenn zwischen den Eltern ein erheblicher und dauerhafter Konflikt besteht oder wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander über das Kind zu kommunizieren, sofern dies einen negativen Einfluss auf das Kind hat und die alleinige elterliche Sorge eine Verbesserung der Situation erwarten lässt. Fehlt jegliche Kommunikation zwischen den Eltern, kann das Wohl des Kindes durch die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht gewährleistet werden. Das gemeinsame Sorgerecht setzt voraus, dass die Eltern in den wichtigsten Fragen, die das Kind betreffen, ein Mindestmass an Übereinstimmung erzielen und zumindest in der Lage sind, bis zu einem gewissen Grad zu kooperieren. Ist dies nicht der Fall, stellt die gemeinsame elterliche Sorge fast zwangsläufig eine Belastung für das Kind dar, die sich noch verschärft, sobald das Kind merkt, dass seine Eltern sich nicht einig sind. Diese Situation birgt auch Risiken wie die Verzögerung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung oder Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer 5A_53/2023 vom 21. August 2023 E. 3 mit Hinweisen). Die Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III
612 E. 4.3).
3.1.3. Punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung häufig einhergehen, können angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise einhergehenden Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Erforderlich ist in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Ist ein Konflikt 3 2024 zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinn der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise in Bezug auf schulische Belange oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht) ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.7).
3.1.4. Das Kantonsgericht ordnete im Scheidungsurteil die Fortsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge an, dies in Nachachtung der dannzumal noch übereinstimmenden Parteianträge. Es hielt fest, dass X. seinen Wohnsitz beim Berufungsbeklagten habe. Die "Obhut" im herkömmlichen Sinne teilte das Kantonsgericht nicht zu, zumal dies begrifflich auch überholt ist, da der Begriff seit der Revision zur elterlichen Sorge lediglich noch die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes sowie die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung umfasst (BGE 142 III 612 E. 4.1). Aus den Erwägungen folgt jedoch, dass das Kantonsgericht von einer alternierenden Obhut der Elternteile ausging.
3.1.5. Der Berufungsbeklagte beantragt mit Anschlussberufung, X. unter seine alleinige Sorge und Obhut zu stellen. Es sei nie seine Absicht gewesen, die alleinige Sorge und Obhut über X. zu erhalten; er habe sich stets eine gleichwertige Betreuung und ein Elternsein auf Augenhöhe gewünscht. Die Ereignisse seit November 2021 hätten die Sachlage aber drastisch verändert und erforderten angepasste Anträge im Rahmen der Anschlussberufung. Im Weiteren beschreibt der Berufungsbeklagte, dass sich X. in A. gut eingelegt habe und einen sichtlich entspannten Eindruck mache. Auch in der Schule sei er bereits bestens integriert. Unter Verweis auf den Kontaktabbruch äussert der Berufungsbeklagte seine Befürchtung, dass die Berufungsklägerin ihm X. erneut entziehen und an einen anderen Ort verbringen resp. einschulen könnte. Dass der Obhutswechsel einen tiefgreifenden Wandel bei ihr auslöse, bezweifle er zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Anlässlich des telefonischen Erstkontaktes im Beisein der Besuchsbegleitung habe es die Berufungsklägerin nicht lassen können, erneut zu versuchen, X. zu instrumentalisieren, und habe ihm eingeredet, er müsse sich vor seinem Vater in Acht nehmen, dieser lüge viel usw. Da eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Rechtsprechung ein Mindestmass an Austausch unter den Eltern voraussetze, was die Berufungsklägerin ein Jahr lang vehement abgelehnt und hierzu bislang auch für die Zukunft keinerlei Bereitschaft gezeigt habe, seien die Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt. Schliesslich habe ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits vorsorglich entzogen werden 4 2024 müssen, weil die Berufungsklägerin das Wohl von X. gefährdet habe. Es werde daher die Alleinsorge für X. beantragt.
3.1.6. Die Berufungsklägerin ficht das Kantonsgerichtsurteil hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht an, verlangt jedoch die alleinige Obhut über X. und dass dessen Wohnsitz bei ihr festzulegen sei. Die Voraussetzungen für ein gemeinsames Sorgerecht seien erfüllt. Ein Austausch wie er im Rahmen der alternierenden Obhut erforderlich sei, sei für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts gerade nicht vorausgesetzt. Die vom Berufungsbeklagten vorgebrachte ungenügende Kooperation werde mit Nachdruck bestritten und rechtfertige den Entzug des Sorgerechts in keiner Weise. Ein Entzug setze vielmehr eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls durch den Inhaber des Sorgerechts voraus, was vorliegend in keinster Weise gegeben sei. Insbesondere habe die Beiständin gerade keine Kindeswohlgefährdung von X. feststellen können, solange er unter der alleinigen Obhut der Berufungsklägerin gestanden sei. Demgegenüber zeige X. seit dem Obhutswechsel zum Berufungsbeklagten äusserst besorgniserregende Verhaltensauffälligkeiten, die als kindeswohlgefährdend einzustufen seien. Auch sei aktenkundig falsch, dass sie dem Berufungsbeklagten X. in der Vergangenheit entzogen habe. Vielmehr habe sie den Kontakt stetig unterstützt und sogar während ihres Aufenthaltes im Frauenhaus ein begleitetes Kontaktrecht beantragt. Über diesen Antrag habe das Gericht monatelang nicht entschieden. Zudem habe sie sich auch zu keinem Zeitpunkt einem erweiterten Besuchsrecht des Berufungsbeklagten widersetzt. Allerdings habe sie zu Recht verlangt, dass X., welcher damals unter ihrer alleinigen Obhut gestanden sei, an ihrem neuen Wohnort B. zur Schule gehe und seinen gesetzlichen Wohnsitz bei ihr habe. Nicht X. habe von B. aus fünf oder drei Tage pro Woche nach A. zur Schule pendeln müssen, sondern es wäre am Berufungsbeklagten gelegen, zwecks Ausübung des Kontaktrechts nach B. zu pendeln. Der Berufungsbeklagte lasse selber ausführen, dass er die alleinige Obhut und Sorge über X. eigentlich gar nicht wolle, wisse er doch ganz genau, dass die Betreuungs- und Erziehungsverantwortung bisher sehr überwiegend bei ihr gewesen sei und er lediglich gelegentlich ein paar Ausflüge mit X. unternommen habe. Weitergehende Verantwortung habe er für X. nie übernommen, was auch der Grund gewesen sein dürfte, dass sich X. Befindlichkeit in den letzten Monaten massiv verschlechtert habe. Das Sorgerecht beinhalte nebst dem Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wesentlichen das Recht, über die Schullaufbahn sowie über medizinische Behandlungen mitzuentscheiden. Gerade Letzteres verweigere der Berufungsbeklagte seit Monaten jedoch beharrlich. Dies sei umso verstörender, als es X. seit der Obhutsumteilung zum Berufungsbeklagten offensichtlich sehr schlecht gehe und er dringendst auf therapeutische Unterstützung angewiesen 5 2024 wäre. Gerade diese dringend notwendige Therapie verweigere ihm der Berufungsbeklagte jedoch. Dies sei umso unverständlicher, als dass seit Oktober 2022 bei der Institution C. in B. ein Therapieplatz für X. zur Verfügung stehe. Geradezu bizarr sei die Forderung nach einer alleinigen Sorge des Berufungsbeklagten vor dem Hintergrund, dass die Stadtpolizei in B. festgestellt habe, dass X. häusliche Gewalt zwischen seinen Eltern miterlebt habe und der Berufungsbeklagte die gewaltausübende Person sei. Auch die Beiständin habe gegenüber der Polizei erklärt, dass sie eine Gefährderansprache des Berufungsbeklagten befürworte und unterstütze. Der Berufungsbeklagte unterlasse es auch darzulegen, inwiefern der Entzug ihres Sorgerechts zu einer wesentlichen Verbesserung der Situation von X. führen sollte. Vielmehr sei zu befürchten, dass der Berufungsbeklagte, welcher nie in A. habe leben wollen, noch vor wenigen Monaten einen Umzug in Erwägung gezogen habe und in der Vergangenheit noch nie länger als zwei Jahre am selben Ort wohnen geblieben sei, in erster Linie beabsichtige, ohne ihre Zustimmung von A. wegziehen zu können.
3.1.7. Entgegen der Berufungsklägerin bedingt ein Abweichen vom gemeinsamen Sorgerecht nicht, dass sich wie beim Entzug der Sorge eine Gefährdung des Kindeswohls abzeichnet, welcher nicht anders begegnet werden kann (ultima ratio). Die Interventionsschwelle für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge liegt tiefer als im Anwendungsbereich von Art. 311 ZGB, zumal das Kind in der Regel gar nicht wahrnehmen wird, dass sich die elterliche Entscheidzuständigkeit ändert (BGE 141 III 472 E. 4; BGer 5A_489/2019 vom 24. August 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Berufungsbeklagte lebt seit dem 1. März 2023 wieder in A., wo X. zur Schule geht, weshalb sich die diesbezüglichen Vorbringen der Berufungsklägerin erübrigen. Nicht gefolgt werden kann ihr sodann, wenn sie in den Bemühungen des Berufungsbeklagten den Versuch erkennen will, ihr X. zu entziehen. Offensichtlich aktenwidrig ist ihre Behauptung, sie habe dem Berufungsbeklagten den Kontakt zu X. in keiner Weise vorenthalten. Die Berufungsklägerin war während nahezu des gesamten Scheidungsverfahrens nicht bereit, ihrer Kooperationspflicht nachzukommen. Sie verfügte eigenmächtig und entgegen den wiederholten gerichtlichen Anordnungen über die Betreuung von X. sowie dessen Kontakt zum Berufungsbeklagten. Es stand der Berufungsklägerin nicht zu, den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn an Bedingungen zu knüpfen. Hierzu waren auch keine gerichtlichen Entscheide ausstehend, vielmehr wich die Berufungsklägerin selbst nach Einstellung des Strafverfahrens und angeordneter Vollstreckung nicht von ihrem Standpunkt ab. Ihr Verhalten führte schliesslich dazu, dass der Berufungsklägerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen werden 6 2024 musste. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der Verfügung des Obergerichts betreffend Kindesschutzmassnahmen verwiesen werden. Seit September 2023 weigert sich die Berufungsklägerin sodann, selbst die begleiteten Kontakte mit X. wahrzunehmen.
Entgegen der Berufungsklägerin ist nicht ersichtlich, dass sich X.' Befinden aufgrund der Rückkehr zum Berufungsbeklagten massiv verschlechtert hätte und seinen Bedürfnissen nicht nachgekommen würde. Es trifft nicht zu, dass der Berufungsbeklagte dringend nötige medizinisch-therapeutische Massnahmen beharrlich verhinderte (u.a. meldete er X. bei der Fachstelle Teddybär zur Abklärung und Psychotherapie an). Vielmehr scheinen die Bemühungen der Berufungsklägerin, X. therapieren zu lassen, erneut darauf abzuzielen, ihre schwerwiegenden Vorwürfe dem Berufungsbeklagten gegenüber zu verfestigen und diesen zu stigmatisieren. Dass der Berufungsbeklagte nicht zustimmte, X. bei der Institution C. therapieren zu lassen, ist vor dem Hintergrund der haltlosen Missbrauchsvorwürfe der Berufungsklägerin sowie angesichts der einseitigen Berichte der C. in dieser Sache jedenfalls nicht zu beanstanden. Ihre wiederholten Vorbringen, der Berufungsbeklagte werde in den Registraturen Stadtpolizei von B. als Gefährder geführt, zielen ebenfalls ins Leere, zumal dies auf die damalige Anzeige der Berufungsklägerin selbst zurückzuführen ist. Schliesslich ist auch aktenwidrig, dass die Beistandsperson die von der Berufungsklägerin erhobenen Gewaltvorwürfe zulasten des Berufungsbeklagten mitgetragen hätte.
3.1.8. Dass die Parteien vor diesem Hintergrund ihre Erziehungsverantwortung gemeinsam wahrnehmen können, erscheint mehr als fraglich. Diese Einschätzung teilen auch die Sachverständigen des kinderpsychiatrischen und familienpsychologischen Gutachtens vom Juli 2023: Zwar hätten gemäss Gutachten beide Kindeseltern geäussert, dass sie sich eine gemeinsame Erziehungsverantwortung für X. wünschten. Nach Einschätzung der Gutachter könne dies dem Berufungsbeklagten auch gelingen. Bei der Berufungsklägerin müsse angeführt werden, dass ihre verbale Äusserung zu einer gemeinsamen Erziehungsverantwortung unter Berücksichtigung ihres während der Begutachtungszeit beobachteten Verhaltens nicht vorstellbar sei. Eine kindeswohldienliche Kommunikation zwischen den Eltern sei zur Zeit der Begutachtung nicht möglich erschienen. Die Erziehungskompetenz sei an sich bei beiden Eltern einzeln betrachtet ausreichend gegeben. Die Problematik bestehe vor allem in der Interaktion, die insbesondere bei der Berufungsklägerin auffällig sei: Sie zeige ein sehr agierendes Verhalten, indem sie X. sehr subtil negativ gegen den Vater beein7 2024 flusse. Dieses Verhaltensmuster werde im Zusammenhang mit der Persönlich-keitsstruktur der Berufungsklägerin gesehen und könne kaum durch Beratungen oder andere Unterstützungsmassnahmen verändert werden, sofern sie keine selbstkritische Einsicht und eine Bereitschaft zu einer Veränderung zeige, um auf dieser Grundlage an sich zu arbeiten. Ohne Veränderung der Berufungsklägerin im Hinblick auf Wohlverhalten und Kooperation sei derzeit keine gemeinsame Erziehungsverantwortung vorstellbar. Einflussmöglichkeiten, um die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederherzustellen, seien nur dann gegeben, wenn die betroffenen Personen erkennen würden, dass sie an sich an ihren Verhaltensmustern und somit ihrer Persönlichkeitsstruktur arbeiten müssten. Sofern eine Person, hier die Berufungsklägerin, jedoch von ihrer Haltung, ihrer Sichtweise, überzeugt sei und bei sich keine Defizite erkenne, sei eine Veränderungsmöglichkeit letztlich nicht gegeben.
Die Sachverständigen gehen von einer Kindeswohlgefährdung im emotionalen Bereich aus, wenn der Konflikt zwischen den Eltern im Rahmen ihrer eingeschränkten Kommunikation und Kooperationsfähigkeit anhalte, wobei hier die Berufungsklägerin deutlich negativer zu beurteilen sei. Negative Einflüsse auf die emotionale Entwicklung könnten die Entstehung psychiatrischer Auffälligkeiten begünstigen. Ziel sei es daher, X. vor negativen Einflüssen und negativer Beeinflussung zu schützen. Die Gutachter empfehlen, den alltäglichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt/Obhut) von X. aufgrund der hochkonflikthaften Elternsituation auf den Berufungsbeklagten zu übertragen bzw. bei diesem zu belassen, was für das Kindeswohl am dienlichsten angesehen werde. Ein Wohnen X.' bei der Berufungsklägerin würde nach Einschätzung der Sachverständigen sehr wahrscheinlich einen Kontaktabbruch zum Berufungsbeklagten zur Folge haben und die entwicklungspsychologische Entwicklung (u.a. Autonomieentwicklung) X.' massiv gefährden.
Betreffend die anderen Kriterien innerhalb der elterlichen Sorge wie Entscheidungen in Bezug auf schulische oder medizinische Belange, Impfungen, Krankenhausaufenthalte etc. gehen die Sachverständigen davon aus, dass die Eltern mit Hilfe mediativer Gespräche in die Lage kommen könnten, sich hier zu einigen. Grundsätzlich schienen die Eltern die gleichen Ziele betreffend X.' Entwicklung zu haben. Die Sachverständigen empfehlen daher, in den anderen Bereichen (als dem Aufenthaltsort) ein gemeinsames Sorgerecht zu belassen. Konkret werde eine Mediation zwischen den Eltern angeraten, um Themen zu besprechen, die die Entwicklung und Förderung von X. betreffen, und um eventuelle Vorwürfe und Befürchtungen hören zu können. Darauf werde sich wohl aber die Berufungsklägerin aktuell nicht einlassen. Zur Vorbereitung einer gemeinsamen Mediation seien die Eltern 8 2024 zunächst einzeln zu beraten, um später gemeinsame Elterngespräche zu ermöglichen. Sollte sich jedoch innerhalb eines halben bis eines Jahres abzeichnen, dass notwendige Entscheidungen betreffend X. nicht angemessen kooperativ getroffen werden könnten, weil die Eltern zu keiner Einigung kommen, empfehlen die Sachverständigen, das Sorgerecht auf den Berufungsbeklagten zu übertragen.
3.1.9. Gestützt auf diese Einschätzung und namentlich vor dem Hintergrund der Ereignisse während des Scheidungsverfahrens ist es vorliegend geboten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge entsprechend den gerichtlich angeordneten Kindesschutzmassnahmen weiterhin beim Berufungsbeklagten allein zu belassen. Das Kindeswohl verlangt, die Berufungsklägerin in dieser Hinsicht nicht mitbestimmen zu lassen, denn die Gefahr eines erneuten Kontaktabbruchs zum Berufungsbeklagten erscheint nach wie vor immanent. Auch in den übrigen Bereichen der elterlichen Sorge bestehen wie gesehen erhebliche Bedenken, ob die Parteien ihre Pflichten als Erziehungsberechtigte gemeinsam wahrnehmen können. Ungünstig in dieser Hinsicht ist, dass die Haltung der Berufungsklägerin nach Ansicht der Sachverständigen in deren Persönlichkeitsstruktur zu liegen scheint (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7). Ob und inwieweit die Berufungsklägerin therapeutischer Unterstützung bedarf, um ihre Widerstände zu überwinden, konnte im Rahmen des Gutachtens nicht abschliessend geklärt werden, zumal die Berufungsklägerin die nötigen Entbindungserklärungen nicht unterzeichnete.
X.' Beschulung in A. ist durch die dortige Wohnsitznahme gewährleistet. Im Übrigen gilt Art. 25 Abs. 1 ZGB. Darüber hinaus standen – soweit ersichtlich – seit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den Berufungsbeklagten noch keine wichtigen Entscheidungen an, welche ein gemeinsames Wirken der Eltern erfordert hätten und aufgrund des Verhaltens der Berufungsklägerin blockiert worden wären. Derzeit erscheint denn auch noch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Blockadehaltung der Berufungsklägerin vorübergehender Natur ist, und sie gegebenenfalls in der Lage sein wird, im Interesse des Kindes zu wirken sowie aus eigener Kraft und zusammen mit dem Berufungsbeklagten vom Sorgerecht Gebrauch zu machen. Dies unter Mithilfe der Beiständin und geeigneter therapeutischer Betreuung. Der Zeitpunkt scheint daher noch nicht gekommen zu sein, dass die elterliche Sorge in Nachachtung des Kindeswohls vollständig, d.h. über das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinaus, auf den Berufungsbeklagten übertragen werden müsste. Auch in dieser Hinsicht kann daher der Einschätzung der Sachverständigen gefolgt werden (vgl. vorstehende E. 3.1.8).
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3.1.10. Zusammenfassend ist der Antrag des Berufungsbeklagten auf Zuteilung der elterlichen Sorge im Rahmen des Scheidungsverfahrens teilweise gutzuheissen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, wie bereits vorsorglich angeordnet, ist dem Berufungsbeklagten zu übertragen und festzustellen, dass sich der Wohnsitz von X. bei ihm befindet (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils; Art. 25 Abs.
1 ZGB). In den übrigen Belangen sind die Parteien gemeinsam sorgeberechtigt. In der jetzigen Situation steht im Vordergrund, vorab regelmässige Kontakte zwischen der Berufungsklägerin und X. zu gewährleisten bzw. das Besuchsrecht wieder aufzubauen. Der Zeitpunkt für eine Mediation der Eltern bzw. für vorbereitende Beratungsgespräche erscheint daher noch nicht gekommen, zumal die Berufungsklägerin in dieser Hinsicht auch nach Einschätzung der Sachverständigen keinerlei Kooperationsbereitschaft zeigt und sich derzeit nicht einmal auf die begleiteten Besuche einlässt. Wie vor diesem Hintergrund nur schon ihre regelmässige Teilnahme an entsprechenden Gesprächen gewährleistet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Eine zwangsweise Durchsetzung wäre nicht verhältnismässig und dem Ziel, die Blockadehaltung der Berufungsklägerin zu überwinden, alles andere als förderlich.
Dies soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass vorab die Berufungsklägerin in der Pflicht ist, an ihrer Kooperationsfähigkeit zu arbeiten bzw. die Empfehlungen der Sachverständigen sowie der KESB umzusetzen. Der Kontaktabbruch zu X. ist klar ein Schritt in die falsche Richtung. Die elterliche Sorge als Pflichtrecht erfordert denn auch, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird grundsätzlich der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein, da nur schwer vorstellbar ist, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5). Sollte sich in Zukunft in verschiedenen Belangen, welche einen gemeinsamen Entscheid erfordern, stets von Neuem die Kindesschutzbehörde oder das Gericht angerufen werden müssen, so dass das gemeinsame Sorgerecht nur noch mittels autoritativer Entscheidung gewährleistet werden könnte und zu einer leeren Hülle verkommen würde, so wäre die Situation neu zu beurteilen bzw. die Zuteilung an den kooperativen Elternteil, vorliegend den Berufungsbeklagten, erneut zu prüfen. Dabei ist festzuhalten, dass sich die Zuständigkeit zur Abänderung der kindesschutzrechtlichen Anordnungen nach Art. 315b ZGB richtet.
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5.10. Total ergibt sich somit ein Grundbedarf von monatlich Fr. 9'100.– (Fr. 4'485 [Berufungsklägerin] + Fr. 3'550 [Berufungsbeklagter] + Fr. 1'065/1'265 [X.]), bzw. ab vollendetem 10. Altersjahr von X. von Fr. 9'300.–. Diesen Ausgaben stehen Einnahmen von insgesamt Fr. 13'505.– gegenüber. Die Differenz von Fr. 4'405.– ist als resultierender Freibetrag grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Dies ergibt einen vorläufigen Freibetragsanteil von X. von Fr. 881.–, bzw. von Fr. 841.– ab vollendetem 10. Altersjahr. Der gebührende Unterhalt für X. beträgt diesfalls gerundet Fr. 1'720.– bzw. Fr. 1'880.– ab Vollendung des 10. Altersjahres (Fr. 1'065/1'265 + 881/841 - 230).
5.11. Da X. hauptsächlich vom Berufungsbeklagten betreut wird, leistet Letzterer seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Folglich obliegt es der Berufungsklägerin, für den geldwerten Unterhalt von X. zu sorgen. Allerdings darf dabei nicht vergessen gehen, dass der Unterhalt des Kindes zwischen den Eltern entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufzuteilen ist (Art. 276 Abs. 2 und 285 Abs. 1 ZGB). Ebenfalls in Betracht zu ziehen ist der Umstand, dass die zweistufigkonkrete Berechnungsmethode von Gesamtbeträgen ausgeht. Der Überschuss des obhutsberechtigten Elternteils hat zur Folge, dass der andere Elternteil einen höheren Barunterhalt des Kindes zu finanzieren hat, obschon er selbst über weniger oder gar keine freien Mittel verfügt. Es erscheint daher geboten, das Ergebnis der Freibetragsteilung im Sinne einer Kontrollrechnung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Im vorliegenden Fall verbleibt der unterhaltspflichtigen Berufungsklägerin bei einer Freibetragsteilung nach grossen und kleinen Köpfen ein Überschuss von Fr. 370.– bzw. Fr. 210.– im Monat, während der Berufungsbeklagte einen monatlichen Überschuss von Fr. 3'050.– aufweist. Damit ist er deutlich leistungsfähiger als die Berufungsklägerin. Indes ist vor Augen zu führen, dass der Berufungsbeklagte voraussichtlich noch für eine geraume Zeit den gesamten Naturalunterhalt alleine wird bestreiten müssen. Insgesamt erscheint es unter Billigkeitsaspekten (Art. 4 ZGB) angemessen, die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten an den Barunterhalt von X. monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 1'600.– zu bezahlen. Ab Vollendung des 10. Altersjahres von X. erhöht sich der Barunterhalt auf monatlich Fr. 1'750.–.
Dieser Barunterhalt ist bereits ab Wechsel der Obhutsverhältnisse, bzw. per 1. November 2022 geschuldet. Es ist festzustellen, dass die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an X. per 31. Oktober 2022 endete. Der Grundsatz, dass Unterhaltsbeiträge bei Vorliegen eines Massnah11 2024 menentscheids erst ab Rechtskraft des Endentscheids zugesprochen werden dürfen (BGE 145 III 36 E. 2.4; 142 III 193 E. 5.3), greift vorliegend nicht, da die im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen festgesetzten Unterhaltsbeiträge ebenfalls angefochten wurden und somit noch nicht formell rechtskräftig sind. Der Berufungsbeklagte beantragte denn auch im Hauptverfahren die Aufhebung bzw. Abänderung der Unterhaltspflicht per 1. November 2022. Da die Berufungsklägerin ihr Einkommen eigenmächtig reduziert hat, ist ihr keine Übergangsfrist zuzugestehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in ihr Existenzminimum eingegriffen würde.
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