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Entscheid

Nr. 10/2022/17

Parteiberichtigung; Parteiwechsel – Art. 83 ZPO.

7. November 2023Deutsch7 min

2023 Parteiberichtigung; Parteiwechsel – Art. 83 ZPO. Steht die Identität einer Partei von Anfang an eindeutig fest und ist lediglich deren Benennung fehlerhaft oder ungenau, ist eine bloss formelle Berichtigung der Parteibezeichnung möglich. Andernfalls liegt der untaugliche...

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2023

Parteiberichtigung; Parteiwechsel – Art. 83 ZPO.

Steht die Identität einer Partei von Anfang an eindeutig fest und ist lediglich deren Benennung fehlerhaft oder ungenau, ist eine bloss formelle Berichtigung der Parteibezeichnung möglich. Andernfalls liegt der untaugliche Versuch eines Parteiwechsels vor (E. 4).

Wird ein Schlichtungsgesuch im Namen einer einfachen Gesellschaft eingereicht, kann anschliessend nicht ein Gesellschafter allein Klage erheben. Eine Parteiberichtigung ist nicht möglich. Überspitzter Formalismus liegt nicht vor, ist doch die korrekte Parteibezeichnung Aufgabe der klagenden Partei (E. 4). OGE 10/2022/17 vom 7. November 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

X. resp. die Y-gemeinschaft Z. und X. (nachfolgend Y-gemeinschaft) soll diverse Leistungen für A. und B. in O. erbracht haben. Nachdem A. und B. die durch die Ygemeinschaft ausgestellte Rechnung nicht bezahlt hatten, wurde ein Schlichtungsgesuch in Sachen "Y-gemeinschaft, Z. & X. gegen A. und B." eingereicht. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren stellte das Friedensrichteramt Schaffhausen der "Y-gemeinschaft Z. & X., c/o X." die Klagebewilligung aus.

Daraufhin liess X. Klage gegen A. und B. beim Kantonsgericht Schaffhausen einreichen. Das Kantonsgericht trat mangels gültiger Klagebewilligung auf die Klage nicht ein. Gegen diesen Beschluss erhob X. Berufung ans Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Aus den Erwägungen

Erwägungen

2.2

Die Vorinstanz hielt in ihrem Beschluss fest, dass das Schlichtungsgesuch durch die "Y-gemeinschaft, Z. & X.", die Klage aber durch den Berufungskläger als natürliche Person eingereicht worden sei und damit unabhängig der rechtlichen Qualifikation der Y-gemeinschaft keine Identität der Parteien bestehe. Eine (formelle) Berichtigung der Parteibezeichnung komme nicht in Frage, zumal es sich nicht um ein redaktionelles Versehen oder einen Irrtum des Berufungsklägers in seiner eigenen Bezeichnung handle. In der Folge trat es auf die Klage mangels Vorliegens einer gültigen Klagebewilligung nicht ein.

1.

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2.3

Der Berufungskläger macht geltend, dass aus dem Schlichtungsgesuch erkennbar gewesen sei, dass er selbst und nicht die Y-gemeinschaft Kläger habe sein wollen. Entsprechend sei er auch allein an der Schlichtungsverhandlung erschienen. Diese habe mit den korrekten Parteien stattgefunden, denn es sei klar gewesen, dass er die Forderung als natürliche Person stelle. Die Friedensrichterin habe als Klägerin die Y-gemeinschaft aufgenommen, ohne diesbezüglich mit ihm Rücksprache zu nehmen. Anlässlich der Klageeinreichung habe seine Anwältin die versehentlich ungenaue Parteibezeichnung dann berichtigt. Dies müsse insbesondere vor dem Hintergrund, dass er das Schlichtungsgesuch als juristischer Laie eingereicht habe, möglich sein.

2.4

[…]

3.

Zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht zu Recht nicht auf die Klage des Berufungsklägers eingetreten ist und die Parteibezeichnung des Berufungsklägers zu Recht nicht berichtigt hat.

3.1

Das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Schlichtungsgesuch wurde in Sachen "Y-gemeinschaft, Z. & X. gegen A. und B." eingereicht. Als Betreff wurde "Auftrag der Y-gemeinschaft Z. & X., betreffend Projekt V. in O., für A. und B., O." aufgeführt. Die Y-gemeinschaft wurde im Gesuch durchgehend als "Klägerin" bezeichnet. Unterschrieben wurde das Schlichtungsgesuch nur durch den Berufungskläger, welcher sich in der Einleitung als freischaffender […] der Y-gemeinschaft Z. & X. bezeichnete. Das Schlichtungsgesuch ist somit hinsichtlich der Identität der klagenden Partei an sich klar. Als Klägerin genannt wurde die Y-gemeinschaft. Auch wenn der Berufungskläger das Schlichtungsgesuch allein unterschrieben hatte und an der Schlichtungsverhandlung allein anwesend war, ist aufgrund der Parteibezeichnung, der beiden Betreffzeilen und dem Begriff "Klägerin" im Gesuch davon auszugehen, dass das Schlichtungsgesuch vom Berufungskläger für die Y-gemeinschaft eingereicht wurde. Auch die Betreibung der Berufungsbeklagten erfolgte im Namen der Y-gemeinschaft und nicht des Berufungsklägers persönlich. In der Anwaltsvollmacht ist die "Y-gemeinschaft Z. & X., X." als Vollmachtgeberin angegeben. Der Berufungskläger war bereits im Verlauf des Schlichtungsverfahrens und anlässlich der Schlichtungsverhandlung anwaltlich vertreten, sodass das Friedensrichteramt von einer korrekten Parteibezeichnung ausgehen durfte und musste. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts verwiesen werden.

2.

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3.2

Die Y-gemeinschaft besteht unbestrittenermassen aus dem Berufungskläger und Z., welche gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers in O. gemeinsam ein Büro betreiben und in R. wohnen. Bei der Y-gemeinschaft handelt es sich um eine einfache Gesellschaft. Diese kommt als Subsidiärform dann zur Anwendung, wenn nicht die Voraussetzungen einer anderen Rechtsform erfüllt sind (Art. 530 Abs. 2 OR). Das Vorliegen einer Kollektivgesellschaft (Art. 552 f. OR) wurde durch die Parteien nicht behauptet und fällt auch deshalb ausser Betracht, da die Y-gemeinschaft von Angehörigen eines sogenannten freien Berufs geführt wird, und eine Kollektivgesellschaft daher grundsätzlich erst durch die Eintragung ins Handelsregister entstünde (Art. 553 OR; BGE 124 III 363 E. 2b; BGer 4A_526/2008 vom 21. Januar 2009 E. 4.2; vgl. auch BGer 2C_615/2021 vom 23. September 2022 E. 3.6). Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall. Der Einwand des Berufungsklägers, er habe nie Teil einer juristischen Person sein oder als Vertreter einer solchen auftreten wollen, ist insofern irrelevant, als einfache Gesellschaften gerade keine juristischen Personen sind und bei entsprechendem Willen zweier Personen, ein gemeinsames Ziel mit gemeinsamen Mitteln zu erreichen, auch ohne das Bewusstsein der Betroffenen entstehen können (BGE 124 III 363 E. II.2.a; BGer 4A_74/2015 vom 8. Juli 2015 E. 4.2.1). Dass der Berufungskläger, wie er selbst vorbringt, freischaffender […] und Einzelunternehmer ist, mag zutreffen, ist vorliegend aber nicht relevant, bildete er doch als Y-gemeinschaft zusammen mit Z. wie dargelegt eine einfache Gesellschaft und erhob er das Schlich-tungsgesuch vorliegend nicht in seiner Funktion als Einzelunternehmer bzw. natürliche Person, sondern, wenn vielleicht auch versehentlich, als Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "Y-gemeinschaft". Wie der Berufungskläger gegenüber den Berufungsbeklagten auftrat und wem die behauptete Honorarforderung zusteht, betrifft die Frage der Aktivlegitimation, welche vorliegend nicht geklärt werden muss.

3.3

Ob die Y-gemeinschaft an der Schlichtungsverhandlung durch den Berufungskläger und die Rechtsvertreterin vertreten werden konnte (vgl. Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO), kann vorliegend offenbleiben. Denn in der Folge erhob nicht die Ygemeinschaft, bestehend aus Z. und X., sondern der Berufungskläger allein Klage beim Kantonsgericht. Die Klagebewilligung war hingegen entsprechend dem Schlichtungsgesuch auf die Y-gemeinschaft als Klägerin ausgestellt und deren Rechtsvertreterin zugestellt worden.

4.

Der Berufungskläger erhob jedoch nicht im Namen der Y-gemeinschaft, d.h. der einfachen Gesellschaft (zusammen mit Z.), sondern allein und in eigenem Namen Klage beim Kantonsgericht. Damit fehlt es an der Prozessvoraussetzung

3.

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der gültigen Klagebewilligung für seine Klage. Insbesondere sind entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers die Voraussetzungen für eine Parteiberichtigung oder einen Parteiwechsel nicht erfüllt. Eine bloss formelle Berichtigung der Parteibezeichnung ist dann möglich, wenn die Identität der Partei von Anfang an eindeutig feststeht, jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann und lediglich deren Benennung fehlerhaft oder ungenau ist; andernfalls liegt der untaugliche Versuch eines Parteiwechsels vor (BGer 4A_560/2015 vom 20. Mai 2016 E. 4.2). In der Praxis wurden Berichtigungen von Parteibezeichnungen für zulässig erachtet, wenn beispielsweise eine Einzelfirma statt deren Inhaber oder eine einfache Gesellschaft statt der einzelnen Gesellschafter aufgeführt wurden (KGer GR ZK2 21 23 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2.4; Laurent Killias, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 221 ZPO N. 7; Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 2016, Art. 221 ZPO N. 22). Eine zulässige Berichtigung wäre im vorliegenden Fall demgemäss gewesen, anstatt der nicht prozessfähigen einfachen Gesellschaft "Y-gemeinschaft" (vgl. BGE 142 III 782 E. 3.1) korrekterweise die dahinterstehenden beiden Gesellschafter Z. und X. namentlich aufzuführen. Sollen aber nicht mehr die einfachen Gesellschafter, sondern der Berufungskläger allein Partei des Verfahrens sein, stellt dies keine Berichtigung mehr dar, sondern einen Parteiwechsel. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn das Streitobjekt während des Prozesses veräussert wird oder die Gegenpartei einem Parteiwechsel zustimmt (Art. 83 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Berufungsbeklagten haben sich explizit gegen einen Parteiwechsel ausgesprochen.

Der Berufungskläger bringt vor, dass die Nichtzulassung des Parteiwechsels resp. der Berichtigung überspitzt formalistisch und aus prozessökonomischer Sicht unhaltbar sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Benennung der korrekten Verfahrenspartei eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit wie auch ihrer Sachlegitimation ist. Es ist daher nicht überspitzt formalistisch, wenn an der Einhaltung dieser Voraussetzung festgehalten wird (vgl. BGer 4A_116/2015 vom 9. November 2015 E. 3.5.2 f., nicht publiziert in: BGE 141 III 539).

5.

Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschluss des Kantonsgerichts ist zu bestätigen.

4.