Nr. 10/2023/20 und 10/2023/24
Säumnisfolgen im vereinfachten Verfahren – Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2, Art. 234 Abs. 1 sowie Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO.
13. Mai 2025Deutsch7 min
Erwägungen 2025. Säumnisfolgen im vereinfachten Verfahren – Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2, Art. 234 Abs. 1 sowie Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO Bei Säumnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren darf das Gericht Parteivorb...
Source sh.ch
Erwägungen
2025.
Säumnisfolgen im vereinfachten Verfahren – Art. 55 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1, Art. 153 Abs. 2, Art. 234 Abs. 1 sowie Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO
Bei Säumnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren darf das Gericht Parteivorbringen, die sich aus den Akten ergeben, berücksichtigen. Aus dem Verweis auf die Akten in Art. 234 Abs. 1 ZPO folgt aber nicht, dass das Gericht aufgrund der Akten auf mutmassliche Behauptungen bzw. Bestreitungen der säumigen Partei schliessen oder unschlüssige Tatsachenvorbringen mittels der Akten ergänzen dürfte. Dies gilt auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO (E. 3.2.1 f.).
Die Säumnis der beklagten Partei an der Hauptverhandlung führt nicht ohne Weiteres zur Klageanerkennung (E. 3.4).
OGE 10/2023/20 und 10/2023/24 vom 13. Mai 2025
Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
3.
Vorab umstritten sind die Folgen der Säumnis der Berufungsbeklagten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.
3.1
Im vereinfachten Verfahren muss die Klage im Zeitpunkt der Einreichung nicht begründet werden (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Enthält sie keine Begründung, so stellt das Gericht sie nach Art. 245 Abs. 1 ZPO der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor. Erscheint die beklagte Partei nicht zur Verhandlung, so hat das Gericht nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorzugehen (BGE 146 III 297 E. 2). Die Parteien sind jedoch auf die entsprechenden Säumnisfolgen hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auch im vorliegenden vereinfachten Verfahren gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO (noch) massgebend, da der revidierte Art. 245 Abs. 1 ZPO, welcher bei Säumnis der beklagten Partei eine erneute Vorladung vorsieht, nicht auf bereits rechtshängige Verfahren anwendbar ist (vgl. Art. 407f ZPO).
3.2.1. Nach Art. 234 Abs. 1 ZPO berücksichtigt das Gericht die Eingaben der säumigen Partei, die nach Massgabe des Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. Mit Eingaben sind die von den Parteien form- und fristgerecht eingereichten Rechtsschriften gemeint (Sara 1 2025 Scheiwiller, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2016, N. 351). Der Verweis auf die Akten bedeutet lediglich, dass das Gericht Parteivorbringen, die sich aus den Akten ergeben, berücksichtigen darf. Daraus folgt aber nicht, dass das Gericht aufgrund der Akten auf mutmassliche Behauptungen bzw. Bestreitungen der säumigen Partei schliessen oder unschlüssige Tatsachenvorbringen mittels der Akten ergänzen dürfte. Ebenso wenig bedeutet der Verweis auf die Akten, dass die dem Entscheid zugrunde liegenden (unbestrittenen) Tatsachengrundlagen durch beigelegte Urkunden bewiesen sein müssten (vgl. Scheiwiller, N. 355; ähnlich auch Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung 4. A., Basel 2024, Art. 234 N. 26).
3.2.1. Nach Art. 234 Abs. 1 ZPO berücksichtigt das Gericht die Eingaben der säumigen Partei, die nach Massgabe des Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. Mit Eingaben sind die von den Parteien form- und fristgerecht eingereichten Rechtsschriften gemeint (Sara 1 2025 Scheiwiller, Säumnisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2016, N. 351). Der Verweis auf die Akten bedeutet lediglich, dass das Gericht Parteivorbringen, die sich aus den Akten ergeben, berücksichtigen darf. Daraus folgt aber nicht, dass das Gericht aufgrund der Akten auf mutmassliche Behauptungen bzw. Bestreitungen der säumigen Partei schliessen oder unschlüssige Tatsachenvorbringen mittels der Akten ergänzen dürfte. Ebenso wenig bedeutet der Verweis auf die Akten, dass die dem Entscheid zugrunde liegenden (unbestrittenen) Tatsachengrundlagen durch beigelegte Urkunden bewiesen sein müssten (vgl. Scheiwiller, N. 355; ähnlich auch Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung 4. A., Basel 2024, Art. 234 N. 26).
3.2.2. Daran ändert sich auch bei Anwendbarkeit der sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich nichts (vgl. BGer 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.2). Diese dient der Unterstützung der Parteien, sie befreit diese jedoch nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Die Parteien tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO), die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (BGer 4A_387/2016 vom 26. August 2016 E. 4.1). Mithin hat die klagende Partei auch im vereinfachten Verfahren die Tatsachenbehauptungen darzulegen und die Beweismittel dazu zu bezeichnen, und die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen sie bestreitet (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 222 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO; vgl. BGer 4A_19/2021 vom 6. April 2021 E. 5.1). Zu beweisen sind sodann nur bestrittene Tatsachen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Bleibt eine Partei säumig, so kann sie nicht von den gerichtlichen Verfahrenshilfen profitieren. Das Gericht darf nicht die Mitwirkung der säumigen Partei bei der Sachverhaltsermittlung ersetzen. Entsprechend hat die soziale Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO auch keine mildernde Wirkung auf die Säumnisfolgen (vgl. dazu Scheiwiller, N. 419). Auch im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime darf das Gericht daher lediglich bei erheblichen Zweifeln Beweise von Amtes wegen erheben (Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.1; BGer 4A_473/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.3; Scheiwiller, N. 419).
2
2025
3.3. Die Berufungsbeklagte war mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 unter Androhung der Säumnisfolge korrekt zur Verhandlung vorgeladen worden. Die Berufungsbeklagte blieb – was sie auch in ihren Berufungseingaben nicht rechtsgenüglich bestreitet – der Verhandlung unentschuldigt fern. Insofern war das Kantonsgericht berechtigt, nach Art. 234 Abs. 1 ZPO vorzugehen und ein Säumnisurteil zu erlassen. Die (sinngemäss) vorgetragene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsbeklagten erweist sich damit als unbegründet.
3.4. Der Berufungskläger bringt vor, das Kantonsgericht habe in verschiedener Hinsicht die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie die (soziale) Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) verletzt und ihm weniger zugesprochen, als die Berufungsbeklagte infolge ihrer Säumnis anerkannt habe.
3.4.1. Nach Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Sie beschlägt damit die Rechtsbegehren und nicht die Erstellung von Tatsachen. Allein der Umstand, dass die beklagte Partei die von der klagenden Partei behaupteten Tatsachen nicht bestreitet und/oder keinen Antrag auf Klageabweisung stellt – bzw. es überhaupt versäumt, eine Klageantwort einzureichen oder an der Hauptverhandlung zu erscheinen –, bedeutet nicht, dass sie die klägerischen Rechtsbegehren förmlich anerkannt hätte (BGer 4A_196/2021 vom 2. September 2022 E. 3.4.2). Eine Klageanerkennung i.S.v. Art. 241 ZPO erfordert eine positive Willenserklärung im Prozess, die auf Anerkennung eines bestimmten Rechtsbegehrens gerichtet ist; solches kann nicht durch Schweigen oder Säumnis erfüllt werden. Die diesbezügliche Rüge des Berufungsklägers erweist sich insofern als unbegründet. Eine Anerkennungswirkung kann sich aber daraus ergeben, dass es infolge der Säumnis an einer rechtsgenüglichen Bestreitung fehlt und das Verfahren ohne die Bestreitung fortgesetzt wird (BGer 4A_196/2021 vom 2. September 2022 E. 3.4.2).
3.4.2. Soweit der Berufungskläger sodann generell rügt, das Kantonsgericht habe Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO verletzt, weil die Berufungsbeklagte die eingeklagten Forderungen nicht bestritten habe und das Kantonsgericht die Klage entsprechend ohne Weiteres hätte gutheissen müssen, so lässt er ausser Acht, dass selbst bei Geltung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) zwar grundsätzlich – sofern keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit einer nicht bestrittenen Tatsache bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO) – auf das von der klagenden Partei behauptete Tatsachenfundament abzustellen ist, dass aber die Rechtsanwendung 3 2025 dennoch von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 57 ZPO). Lässt sich das so erstellte Tatsachenfundament nicht unter eine Rechtsnorm subsumieren, die auf die im Rechtsbegehren zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge bzw. den entsprechenden Rechtsschutzantrag schliessen lässt, so ist die Klage nicht schlüssig und deshalb abzuweisen. Aus der blossen Tatsache einer fehlenden "Bestreitung" einer Forderung bzw. aus einer Nichtbestreitung des von der klagenden Partei eingebrachten Tatsachenfundaments folgt also nicht ohne Weiteres, dass die Klage gutzuheissen wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen des Kantonsgerichts nicht grundsätzlich zu beanstanden.
4