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Entscheid

Nr. 30/2013/14

Art. 46 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 2 EG ZGB; Art. 106 ZPO.

18. Juli 2014Deutsch3 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Vgl. Peter Breitschmid in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. A., Basel 2010, Art. 276 Rz. 22, S. 1499, m.w.H.

2.

Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100).

3.

Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

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2014.

2 dem Unterliegerprinzip und allenfalls nach dem Verursacherprinzip vor.4 Art. 54 Abs. 2 EG ZGB hält überdies ausdrücklich fest, dass Minderjährigen keine Kosten auferlegt werden können, wohl aber den Eltern minderjähriger Betroffener, sofern sie nicht bedürftig sind. Im Kindesschutzverfahren sind neben dem betroffenen Kind namentlich die Eltern Verfahrensbeteiligte. Diesen können somit – soweit sie nicht bedürftig sind – je nach Ausgang oder Verfahrensverursachung Kosten auferlegt werden. Im vorliegenden Fall wurde eine Besuchsbeistandschaft namentlich wegen des getrübten Verhältnisses zwischen Vater und Tochter eingesetzt, weshalb der Vater an den Kosten entsprechender Schutzmassnahmen und auch derer Aufhebung jedenfalls zu beteiligen ist, unabhängig davon, ob er im Verfahren Stellung genommen hat oder nicht. Im Übrigen können aufgrund der erwähnten Grundsätze die Verfahrenskosten für Kindesschutzmassnahmen praxisgemäss auch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens den Eltern zu gleichen Teilen auferlegt werden, wenn unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses das Verfahren mit guten Gründen eingeleitet bzw. wieder abgeschlossen wird, wie dies vorliegend der Fall ist.5 Dem Beschwerdeführer wurde somit zu Recht die Hälfte der Verfahrenskosten des angefochtenen Beschlusses auferlegt, zumal er nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass er bedürftig wäre.

4.

Vgl. Art. 106 ff. ZPO.

5.

Vgl. dazu auch die Gebührenempfehlung der Zürcher KESB-Präsidien-Vereinigung vom 25. Juni 2012, Ziff. 1 E, S. 2, zur ähnlichen Kostenregelung des Kantons Zürich.

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