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Entscheid

Nr. 40/1998/8

Nr. 40/1998/8

31. März 2000Deutsch10 min

Source sh.ch

Erwägungen

78.

ZPO i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 HA und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 HO könnte daher auch für solche Prozesse ein Streitwert festgesetzt werden. Indessen enthalten Art. 4 Abs. 3 HO und Art. 4 Abs. 5 HA eine Sonderregelung für Prozesse mit unbestimmtem Streitwert, die nach ihrem Wortlaut und ihrer Stellung der erwähnten Verweisung (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 HA und Art. 4 Abs.

1 Satz 1 HO) auf die Art. 74 bis 80 ZPO vorgeht. Danach können in Prozessen mit unbestimmtem Streitwert Zuschläge zum Grundhonorar nach der Bedeutung des Rechtsstreites gemacht werden. Um einen solchen Prozess handelt es sich auch bei Streitigkeiten aus unlauterem Wettbewerb der vorliegenden Art. Das Klagebegehren der Klägerin war auf Unterlassung der angeblich unlauteren Wettbewerbshandlungen der Beklagten gerichtet. Dabei kann nicht von einem bestimmten Streitwert ausgegangen werden, kann ein solcher doch nur ungefähr geschätzt werden. Würde in einem solchen Fall ein Prozess mit "bestimmtem Streitwert" angenommen, würde die Sonderregelung von Art. 4 Abs. 5 HA (und Art. 4 Abs. 3 HO) ihren Sinn weitgehend verlieren. Dieser aber besteht darin, dass in Prozessen, deren Streitwert nicht genau oder nur schwierig zu ermitteln ist, wie dies bei Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs zutrifft, auf das einfacher zu handhabende Kriterium der Bedeutung des Rechtsstreites abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts vom 16. April 1982, E. 2b, S. 7 ff., Leitsatz publiziert im Amtsbericht 1982, S. 190, betreffend Art. 3 Abs. 3 der Honorarordnung vom 16. August 1974, welche Bestimmung den hier massgebenden Vorschriften von Art. 4 Abs. 3 HO und Art. 4 Abs. 5 HA weitgehend entspricht; vgl. auch den nicht publizierten Beschluss des Obergerichts vom 29. August 1986 i.S. A., S. 5 ff.). Dass der Streitwert in Prozessen betreffend unlauteren Wettbewerb unbestimmt ist und -- 2 of 4 -2001 3 nicht genau oder nur schwierig ermittelt werden kann, zeigen im vorliegenden Fall anschaulich die sehr pauschalen und schwer überprüfbaren Vorbringen und Schätzungen der Parteien zum Streitwert. In gleichem Sinn ist denn auch der durchaus zutreffende Hinweis der Beklagten zu verstehen, es sei nicht absehbar, wie sich die Situation entwickelt hätte, wenn ihre Veranstaltung 1996 hätte durchgeführt werden können. Die streitige Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Streitwertzuschläge angemessen sind, ist somit im Folgenden aufgrund von Art. 4 Abs. 3 HO und Art. 4 Abs. 5 HA nach der Bedeutung des Falles zu beurteilen. e) [Im vorliegenden Fall erscheint ein Interessewertzuschlag von 100 % bzw. Fr. 22'225.65 zum erwähnten Grundbetrag von Fr. 22'225.65 als der Bedeutung des Falles i.S.v. Art. 4 Abs. 5 HA angemessen.] f) [Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 49'623.65.] g) Schliesslich hat die Klägerin noch geltend gemacht, die anteilige Zusprechung einer Parteientschädigung auf der Basis von Fr. 73'294.05 werde i.S.v. § 2 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen betreffend die Bemessung des Honorars der Rechtsanwälte vom 18. Dezember 1992 (HV, SHR 173.811) der Bedeutung des Falles nicht gerecht und hätte eine nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge. Sollte das Obergericht die Kostenverteilung ändern, so bliebe es deshalb dennoch – in richtiger und pflichtgemässer Anwendung der Honorarordnung – in jedem Fall bei der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 24'431.35. Gemäss § 2 Abs. 2 HV, auf welche Bestimmung sich die Klägerin beruft, können geltend gemachte Streitwertzuschläge ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn "die Zusprechung der geforderten Entschädigung eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hätte". Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein "Notventil". Dabei ist die Belastung der unterliegenden Partei durch die geforderte Entschädigung in Relation zu setzen zur "Sache" beziehungsweise zu "den legitimen Rechtsschutzinteressen". Vorliegend ist nicht zu sehen, weshalb eine Entschädigung in Höhe von Fr. 73'294.05 beziehungsweise im reduzierten Betrag von Fr. 49'623.65 eine der Bedeutung der Sache beziehungsweise den legitimen Rechtsschutzinteressen im Sinn der zitierten Vorschrift nicht gerechtfertigte Belastung der Kläge-- 3 of 4 -2001 4 rin zur Folge hat (...). Die Entschädigung erscheint aufgrund der vorliegenden Akten im reduzierten Betrag von Fr. 49'623.65 vor § 2 Abs. 2 HV noch als haltbar. Hiervon abgesehen hat die Klägerin die weitergehende Reduktion auch nicht schlüssig begründet. Es wäre an ihr gewesen, die eine Herabsetzung der Entschädigung verlangt, konkret darzulegen, welche Rechtsschutzinteressen auf dem Spiele standen und inwieweit mit Blick auf diese Interessen die Leistung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 73'294.05 für sie eine ungerechtfertigte Belastung bedeute. So wären beispielsweise im Zusammenhang mit dem zuletzt genannten Moment der ungerechtfertigten Belastung allenfalls die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin darzulegen und zu belegen gewesen. Da entsprechende tatsächliche Voraussetzungen demnach weder aktenkundig sind noch von der Klägerin schlüssig dargelegt wurden, ist eine (weitergehende) Reduktion aufgrund von § 2 Abs. 2 HV nicht zulässig.

1 Satz 1 HO) auf die Art. 74 bis 80 ZPO vorgeht. Danach können in Prozessen mit unbestimmtem Streitwert Zuschläge zum Grundhonorar nach der Bedeutung des Rechtsstreites gemacht werden. Um einen solchen Prozess handelt es sich auch bei Streitigkeiten aus unlauterem Wettbewerb der vorliegenden Art. Das Klagebegehren der Klägerin war auf Unterlassung der angeblich unlauteren Wettbewerbshandlungen der Beklagten gerichtet. Dabei kann nicht von einem bestimmten Streitwert ausgegangen werden, kann ein solcher doch nur ungefähr geschätzt werden. Würde in einem solchen Fall ein Prozess mit "bestimmtem Streitwert" angenommen, würde die Sonderregelung von Art. 4 Abs. 5 HA (und Art. 4 Abs. 3 HO) ihren Sinn weitgehend verlieren. Dieser aber besteht darin, dass in Prozessen, deren Streitwert nicht genau oder nur schwierig zu ermitteln ist, wie dies bei Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs zutrifft, auf das einfacher zu handhabende Kriterium der Bedeutung des Rechtsstreites abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts vom 16. April 1982, E. 2b, S. 7 ff., Leitsatz publiziert im Amtsbericht 1982, S. 190, betreffend Art. 3 Abs. 3 der Honorarordnung vom 16. August 1974, welche Bestimmung den hier massgebenden Vorschriften von Art. 4 Abs. 3 HO und Art. 4 Abs. 5 HA weitgehend entspricht; vgl. auch den nicht publizierten Beschluss des Obergerichts vom 29. August 1986 i.S. A., S. 5 ff.). Dass der Streitwert in Prozessen betreffend unlauteren Wettbewerb unbestimmt ist und -- 2 of 4 -2001 3 nicht genau oder nur schwierig ermittelt werden kann, zeigen im vorliegenden Fall anschaulich die sehr pauschalen und schwer überprüfbaren Vorbringen und Schätzungen der Parteien zum Streitwert. In gleichem Sinn ist denn auch der durchaus zutreffende Hinweis der Beklagten zu verstehen, es sei nicht absehbar, wie sich die Situation entwickelt hätte, wenn ihre Veranstaltung 1996 hätte durchgeführt werden können. Die streitige Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Streitwertzuschläge angemessen sind, ist somit im Folgenden aufgrund von Art. 4 Abs. 3 HO und Art. 4 Abs. 5 HA nach der Bedeutung des Falles zu beurteilen. e) [Im vorliegenden Fall erscheint ein Interessewertzuschlag von 100 % bzw. Fr. 22'225.65 zum erwähnten Grundbetrag von Fr. 22'225.65 als der Bedeutung des Falles i.S.v. Art. 4 Abs. 5 HA angemessen.] f) [Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich eine Prozessentschädigung von Fr. 49'623.65.] g) Schliesslich hat die Klägerin noch geltend gemacht, die anteilige Zusprechung einer Parteientschädigung auf der Basis von Fr. 73'294.05 werde i.S.v. § 2 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen betreffend die Bemessung des Honorars der Rechtsanwälte vom 18. Dezember 1992 (HV, SHR 173.811) der Bedeutung des Falles nicht gerecht und hätte eine nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge. Sollte das Obergericht die Kostenverteilung ändern, so bliebe es deshalb dennoch – in richtiger und pflichtgemässer Anwendung der Honorarordnung – in jedem Fall bei der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 24'431.35. Gemäss § 2 Abs. 2 HV, auf welche Bestimmung sich die Klägerin beruft, können geltend gemachte Streitwertzuschläge ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn "die Zusprechung der geforderten Entschädigung eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hätte". Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein "Notventil". Dabei ist die Belastung der unterliegenden Partei durch die geforderte Entschädigung in Relation zu setzen zur "Sache" beziehungsweise zu "den legitimen Rechtsschutzinteressen". Vorliegend ist nicht zu sehen, weshalb eine Entschädigung in Höhe von Fr. 73'294.05 beziehungsweise im reduzierten Betrag von Fr. 49'623.65 eine der Bedeutung der Sache beziehungsweise den legitimen Rechtsschutzinteressen im Sinn der zitierten Vorschrift nicht gerechtfertigte Belastung der Kläge-- 3 of 4 -2001 4 rin zur Folge hat (...). Die Entschädigung erscheint aufgrund der vorliegenden Akten im reduzierten Betrag von Fr. 49'623.65 vor § 2 Abs. 2 HV noch als haltbar. Hiervon abgesehen hat die Klägerin die weitergehende Reduktion auch nicht schlüssig begründet. Es wäre an ihr gewesen, die eine Herabsetzung der Entschädigung verlangt, konkret darzulegen, welche Rechtsschutzinteressen auf dem Spiele standen und inwieweit mit Blick auf diese Interessen die Leistung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 73'294.05 für sie eine ungerechtfertigte Belastung bedeute. So wären beispielsweise im Zusammenhang mit dem zuletzt genannten Moment der ungerechtfertigten Belastung allenfalls die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin darzulegen und zu belegen gewesen. Da entsprechende tatsächliche Voraussetzungen demnach weder aktenkundig sind noch von der Klägerin schlüssig dargelegt wurden, ist eine (weitergehende) Reduktion aufgrund von § 2 Abs. 2 HV nicht zulässig.

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