Nr. 40/2000/1
Art. 144 Abs. 2 und Art. 364 Abs. 2 ZPO.Vorsorgliche Massnahmen. Anfechtbarkeit von Verfügungen des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts
5. Mai 2000Deutsch5 min
Source sh.ch
2000 1 Art. 144 Abs. 2 und Art. 364 Abs. 2 ZPO. Vorsorgliche Massnahmen. Anfechtbarkeit von Verfügungen des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts (Beschluss des Obergerichts Nr. 40/2000/1 vom 5. Mai 2000 i.S. H.). Hat der Vorsitzende vorsorgliche Massnahmen verfügt, so können diese nicht vor Einholung der Genehmigung des Gerichts bzw. vor dessen Einspracheentscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. Aus den Erwägungen: 1.– Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Unterhaltsprozesses zwischen den Parteien. Solche vorsorglichen Massnahmen trifft das Gericht durch Beschluss oder – wie hier – durch Verfügung seines Vorsitzenden (Art. 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Ordnet der Vorsitzende oder der Referent vorsorgliche Massnahmen an, so hat er nach Art. 144 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO die Wahl zwischen folgenden zwei Möglichkeiten: Entweder unterbreitet er sie dem Gericht zur Bestätigung, oder er setzt den Beteiligten eine kurze Frist zur Einsprache an, unter der Androhung, dass es im Säumnisfall beim Entscheid sein Bewenden habe. Sein Entscheid ist demnach nur provisorisch. Soweit ersichtlich, hat der Präsident der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts weder die angefochtene Verfügung seiner Kammer zur Genehmigung vorgelegt noch den Parteien eine Einsprachemöglichkeit eröffnet. Vielmehr scheint er die direkte Anfechtbarkeit der Verfügung auf dem Rechtsmittelweg – Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht (vgl. Art. 364 Abs. 2 ZPO) – angenommen zu haben. Dieser Ansicht hat sich der Beistand der Beschwerdeführerin offenbar angeschlossen, führt er doch in deren Namen mit ausführlicher Begründung Nichtigkeitsbeschwerde, ohne vorher beim Kantonsgericht Einsprache erhoben zu haben. Die unmittelbare Beschreitung des Rechtsmittelwegs vor Einholung der Genehmigung der zuständigen Kammer beziehungsweise vor deren Entscheid über eine gegen die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen gerichtete Einsprache entspricht indessen nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung von Art. 144 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift will vielmehr zuerst das in der Sache zuständige Gericht über eine vorsorgliche Massnahme befinden lassen, bevor deren Anfechtung bei der nächsten Instanz möglich sein soll. Daher -- 1 of 2 -2000 2 kann die Nichtigkeitsbeschwerde gegen provisorische vorsorgliche Massnahmen, die der Vorsitzende oder der Referent verfügt hat, erst dann zulässig sein, wenn das Gericht die Verfügung genehmigt oder über eine dagegen gerichtete Einsprache entschieden hat. Anfechtungsobjekt ist somit der entsprechende Beschluss und nicht die Verfügung, welche diesem zugrunde liegt. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden, da es an einem Beschluss des Kantons_gerichts über eine Genehmigung oder einem solchen über eine Einsprache gegen die angefochtene Verfügung fehlt. In Anwendung von Art. 51 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerdeschrift dem Kantonsgericht zu überweisen, damit dieses prüfe, ob die Beschwerdeschrift als Einsprache i.S.v. Art. 144 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu behandeln sei.
2000 1 Art. 144 Abs. 2 und Art. 364 Abs. 2 ZPO. Vorsorgliche Massnahmen. Anfechtbarkeit von Verfügungen des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts (Beschluss des Obergerichts Nr. 40/2000/1 vom 5. Mai 2000 i.S. H.). Hat der Vorsitzende vorsorgliche Massnahmen verfügt, so können diese nicht vor Einholung der Genehmigung des Gerichts bzw. vor dessen Einspracheentscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. Aus den Erwägungen: 1.– Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Unterhaltsprozesses zwischen den Parteien. Solche vorsorglichen Massnahmen trifft das Gericht durch Beschluss oder – wie hier – durch Verfügung seines Vorsitzenden (Art. 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Ordnet der Vorsitzende oder der Referent vorsorgliche Massnahmen an, so hat er nach Art. 144 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO die Wahl zwischen folgenden zwei Möglichkeiten: Entweder unterbreitet er sie dem Gericht zur Bestätigung, oder er setzt den Beteiligten eine kurze Frist zur Einsprache an, unter der Androhung, dass es im Säumnisfall beim Entscheid sein Bewenden habe. Sein Entscheid ist demnach nur provisorisch. Soweit ersichtlich, hat der Präsident der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts weder die angefochtene Verfügung seiner Kammer zur Genehmigung vorgelegt noch den Parteien eine Einsprachemöglichkeit eröffnet. Vielmehr scheint er die direkte Anfechtbarkeit der Verfügung auf dem Rechtsmittelweg – Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht (vgl. Art. 364 Abs. 2 ZPO) – angenommen zu haben. Dieser Ansicht hat sich der Beistand der Beschwerdeführerin offenbar angeschlossen, führt er doch in deren Namen mit ausführlicher Begründung Nichtigkeitsbeschwerde, ohne vorher beim Kantonsgericht Einsprache erhoben zu haben. Die unmittelbare Beschreitung des Rechtsmittelwegs vor Einholung der Genehmigung der zuständigen Kammer beziehungsweise vor deren Entscheid über eine gegen die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen gerichtete Einsprache entspricht indessen nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung von Art. 144 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift will vielmehr zuerst das in der Sache zuständige Gericht über eine vorsorgliche Massnahme befinden lassen, bevor deren Anfechtung bei der nächsten Instanz möglich sein soll. Daher -- 1 of 2 -2000 2 kann die Nichtigkeitsbeschwerde gegen provisorische vorsorgliche Massnahmen, die der Vorsitzende oder der Referent verfügt hat, erst dann zulässig sein, wenn das Gericht die Verfügung genehmigt oder über eine dagegen gerichtete Einsprache entschieden hat. Anfechtungsobjekt ist somit der entsprechende Beschluss und nicht die Verfügung, welche diesem zugrunde liegt. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden, da es an einem Beschluss des Kantons_gerichts über eine Genehmigung oder einem solchen über eine Einsprache gegen die angefochtene Verfügung fehlt. In Anwendung von Art. 51 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerdeschrift dem Kantonsgericht zu überweisen, damit dieses prüfe, ob die Beschwerdeschrift als Einsprache i.S.v. Art. 144 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu behandeln sei.
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