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Entscheid

Nr. 40/2001/10

Art. 13 Ziff. 4, Art. 221 Abs. 2 und Art. 224 ZPO.Ablehnung eines Sach­verständigen

14. September 2001Deutsch4 min

Source sh.ch

Erwägungen

3.

A., Zürich 1997, § 176 N. 1, S. 521). Der Gutachter Dr. med. M. wurde im angefochtenen Beschluss ausdrücklich ermächtigt, mit den Parteien direkt zu verkehren und die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen und in die vorliegenden Akten Einsicht zu nehmen. Das Gutachten von Dr. med. M...., welches dieser im Rahmen eines Strafverfahrens den Rekurrenten betreffend erstattete, wurde von der Vorinstanz als Beweismittel abgenommen, ist somit Bestandteil der Akten und kann vom nunmehr bestellten Experten – sei es nun Dr. med. M. oder jemand anderer – eingesehen werden. Selbstredend besteht damit auch Einsicht in die ärztlichen Berichte, auf die sich dieses Gutachten stützt, kann doch ein Gutachten nicht isoliert davon betrachtet werden. Keine Rolle spielt dabei, dass diese ärztlichen Berichte von der Rekursgegnerin nicht ausdrücklich als Beweismittel angerufen worden sind. Grundsätzlich entbindet ein Beweisantrag auf Erstattung eines Gutachtens die Parteien zwar nicht von ihrer Pflicht zur Einreichung der nötigen Unterlagen. Jedoch führt dies nicht dazu, dass sich der Gutachter auf die im Behauptungsverfahren genannten Schriftstücke zu beschränken hat. Der Antrag auf Erstattung einer Expertise ist prozessual ausreichend, ohne dass jedes Dokument, das der Experte für seine Arbeit kennen muss, bereits im Behauptungsverfahren namentlich zu nennen ist. Oftmals ist -- 2 of 3 -2001 3 es ja auch so, dass die Parteien gar nicht voraussehen können, welche Dokumente der Experte für seine Arbeit überhaupt benötigt. Ebenso können im Rahmen einer beantragten Begutachtung vom Experten Auskunftspersonen befragt werden, die im Behauptungsverfahren nie namentlich genannt worden sind (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, § 257 N. 5, S. 509; vgl. auch Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 350). Damit ist aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Dr. med. M. als Gutachter ernannt hat.

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