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Entscheid

Nr. 40/2003/16

Art. 271 ff. OR; Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.

23. April 2004Deutsch8 min

Source sh.ch

Erwägungen

95.

E. 2d). Der Kläger hat in seiner Klagebegründung vor dem Einzelrichter ausgeführt, allein umstritten sei die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Kündigung sowie die finanziellen Folgen einer wie von der kantonalen Schlichtungsstelle festgestellten Ungültigkeit der Kündigung. Demgegenüber machte die Beklagte geltend, sie sei gemäss Art. 258 Abs. 1 OR zum Rücktritt und gemäss Art. 266g OR zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Der Einzelrichter prüfte, ob einer dieser von der Beklagten angeführten Gründe für die Auflösung des Mietverhältnisses erfüllt seien. Er verneinte dies und gelangte zum Schluss, dass das Mietverhältnis "erst Ende September 2000 mit der faktischen Beendigung durch den Abschluss eines neuen Mietvertrags" durch den Kläger mit einem – vom Kläger beigebrachten – Nachmieter aufgelöst worden sei. Die Frage einer Anfechtung der Kündigung (Art. 271 ff. OR) wurde von den Parteien nicht aufgeworfen und auch vom Einzelrichter nicht beurteilt. Streitig war – abgesehen von den finanziellen Folgen – die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung. Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid, wonach keine Prozessentschädigungen zugesprochen wurde, vom Wortlaut von Art. 290b Abs. 2 Ziff.

2.

ZPO nicht gedeckt ist, weil es im Verfahren vor dem Einzelrichter nicht um eine "Anfechtung einer Kündigung" nach Art. 271 ff. OR ging. Die Frage der Gültigkeit der Kündigung der Mieterin stellte sich lediglich als Vorfrage bei der Beurteilung der streitigen Mietzinsforderung des Klägers. Dabei fragt es sich freilich, ob nicht Sinn und Zweck von Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO und der Gedanke der Rechtsgleichheit eine extensive Auslegung dieser Bestimmung beziehungsweise deren analoge Anwendung auf weitere Fälle rechtfertigen. Denn mit Blick auf den Gedanken des Schutzes der schwächeren Partei, der Art. 290b ZPO zugrunde liegt, ist ein relevanter Unterschied nicht ohne weiteres zu sehen zwischen Prozessen, in welchen eine Anfechtung einer Kündigung nach Art. 271 ff. OR als Klagebegehren oder die Gültigkeit beziehungsweise Nichtigkeit einer Kündigung (mit Blick auf die Mietzinsforderung) lediglich vorfrageweise zu beurteilen ist. Im einen wie im andern Fall sind grundsätzlich die Mieter als sozial schwächere Partei einzustufen bezüglich ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten, was sich bei einem Wohnungswechsel (vgl. Higi, im erwähnten Kommentar, Zürich 1996, Vorbemerkungen zu 271–273 OR N. 50 ff., S. 19), aber auch ganz allgemein beim Prozess um -- 3 of 4 -2004 4 den Mietzins niederschlägt. Daran ändert der Umstand nichts Entscheidendes, dass im vorliegenden, insoweit nicht typischen Fall die Kündigung der Mieterin (Beklagte) streitig war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Gesetz indessen in erster Linie aus seinem Wortlaut heraus auszulegen. Ist dieser nicht klar, sind weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere der Gesamtzusammenhang, in den sich die auszulegende Bestimmung einfügt, die Beratungen, die ihrem Erlass vorausgingen, und die Regelungsabsicht, die ihr zugrunde liegt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 4P.275/2000 vom 31. Januar 2001, i.S. E., E. 3, S. 4, mit Hinweis auf BGE 124 III 321 E. 2 und 123 III 89 E. 3, je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Bundesgericht, ob es sich bei der auszulegenden Bestimmung um eine Vorschrift handelt, bei der sich im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Bindung an den Wortlaut aufdrängt. Letzteres trifft insbesondere für Vorschriften betreffend Prozesskosten zu (erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2001, E. 3c, S. 7, betreffend Kostenvorschusspflicht im Arbeitsprozess [Auslegung von Art. 124a Ziff. 3 ZPO]). Dies muss entsprechend auch für die hier streitige Frage gelten, ob in mietrechtlichen Prozessen Parteientschädigungen zuzusprechen sind: Eine Partei, welche an einem solchen Prozess teilnimmt, muss sich auf den Wortlaut von Art. 254 ff. und Art. 290b ZPO verlassen können. Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO beschränkt den Ausschluss einer Parteientschädigung auf spezielle, klar umschriebene Streitigkeiten aus dem Miet- und Pachtrecht. Der Partei darf daher nicht vom Gericht aufgrund von Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, dessen Wortlaut mit der Wendung "Anfechtung... der Kündigung" unmissverständlich auf die Kündigungsschutzbestimmungen von Art. 271 ff. OR verweist, eine Prozessentschädigung versagt werden, wo es, wie im vorliegenden Fall, um Mietzinsforderungen und Schadenersatz geht. Was Prozesse um Mietzinse anbetrifft, so führt Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ausschliesslich die "Anfechtung" an, womit eindeutig die Verfahren gemeint sind, in denen der Mieter aufgrund von Art. 269 ff. OR geltend macht, der Mietzins sei missbräuchlich; ein solcher Fall liegt hier gleichfalls nicht vor. Wäre der Grundsatz von Art. 290b Abs. 2 ZPO, wonach keine Parteientschädigungen zuzusprechen ist, auf alle Prozesse um Miet- und Pachtzinse (für Wohn- und Geschäftsräume) anwendbar, müsste Ziff. 2 von Abs. 2 weiter gefasst werden (etwa "2. bei Streitigkeiten wegen Miet- und Pachtzinsen,..."). Dem Kläger konnte aus diesen Gründen die beantragte Prozessentschädigung nicht unter Berufung auf Art. 290b Abs. 2 Ziff. 2 ZPO versagt werden.

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