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Entscheid

Nr. 40/2004/10°

Art. 9 BV; Art. 7 Abs. 3 KV; Art. 136 und Art. 169 ZPO.

30. Dezember 2004Deutsch5 min

Source sh.ch

Erwägungen

6.

Kapitel N. 91, S. 179). Es setzt insbesondere der Berufung auf Mängel gerichtlicher Auflagen Grenzen. Wer seine Parteirechte ausüben will, hat auch bei mangelhafter Eröffnung durch das Gericht die nötige Sorgfalt walten zu lassen (vgl. BGE 121 II 77 f. E. 2a; BGE Nr.1P.302/2001 vom 20. August 2001 i.S. D., E. 1c; BGE vom 31. Dezember 1993, ZBl 95/1994, S. 530, E. 2). Im vorliegenden Fall musste für den Kläger bei angemessener Sorgfalt erkennbar sein, ob er als juristischer Laie in der Lage war, der Auflage des Kantonsgerichts... nachzukommen und eine verbesserte Rechtsschrift einzureichen. Im weitern konnte ihm nicht entgehen, dass er aufgrund der Auflage zur Wahrung seiner Interessen innert der angesetzten Frist eine neue Rechtsschrift einzureichen hatte. In dieser Situation durfte er nach Treu und Glauben die Frist nicht einfach ungenutzt verstreichen lassen, um bei für ihn ungünstigem Ausgang des Verfahrens im vorliegenden Rekursverfahren geltend zu machen, das Gericht habe mit der Auflage... eine inhaltlich mangelhafte und an sich ungeeignete Anordnung getroffen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger als Architekt um eine im Umgang mit Behörden nicht völlig unerfahrene Partei handelt. Es wäre ihm jedenfalls zuzumuten gewesen, vor Ablauf der Frist vom Gericht eine Erläuterung der Auflage zu -- 2 of 3 -2004 3 verlangen oder um die Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung zu ersuchen. Um letztere hat er zwar... sinngemäss nachgesucht, jedoch erst als die mit der Auflage... angesetzte Frist... bereits abgelaufen war. Die genannte Eingabe lässt im übrigen darauf schliessen, dass er sich der Schwierigkeiten des Verfahrens bewusst war und eine geeignete Massnahme, um sie zu meistern – den unentgeltlichen Rechtsschutz –, kannte. Unter diesen Umständen kann der Kläger nach Treu und Glauben nichts aus allfälligen Mängeln der Auflage... ableiten.

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