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Entscheid

Nr. 40/2004/20

Art. 132 Abs. 1 ZGB; Art. 354 Ziff. 5 ZPO.

12. November 2004Deutsch4 min

Source sh.ch

2004 1 Art. 132 Abs. 1 ZGB; Art. 354 Ziff. 5 ZPO. Rechtsmittel bei Anweisung an den Drittschuldner (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2004/20 vom 12. November 2004 i.S. W.) Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend Anweisung an den Drittschuldner als eigenständigem Institut der Vollstreckungshilfe ist der Rekurs zulässig. Aus den Erwägungen: 1.– Gegen Verfügungen im summarischen Verfahren ist der Rekurs zulässig, ausgenommen unter anderem gegen Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen vor Anhängigmachung eines Rechtsstreits entschieden wurde, und gegen Verfügungen über Eheschutzmassnahmen (Art. 354 Ziff. 5 Ingress sowie lit. c und d der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Die angefochtene Verfügung betreffend Anweisung an den Drittschuldner (Art. 132 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], Fassung vom 26. Juni 1998) erging im summarischen Verfahren (Art. 291 Abs. 2 ZPO). Sie enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit es sich um einen Ausnahmefall handle, bei welchem der Rekurs ausgeschlossen wäre. Es geht jedenfalls nicht um eine vorsorgliche Massnahme, deren zugrundeliegender Anspruch noch der Bestätigung in einem Zivilprozess bedürfte. Vielmehr setzt die Anweisung – als eigenständiges Institut der Vollstreckungshilfe – den Bestand einer vollstreckbaren Unterhaltsbeitragsforderung bereits voraus. Nach der rechtskräftigen Scheidung der Parteien steht sodann nicht mehr eine – im Regelfall nur als provisorisch zu betrachtende – Eheschutzmassnahme in Frage (vgl. BGE 127 III 477 E. 2b/aa mit Hinweisen; vgl. auch die Spezialvorschrift zur eheschutzrichterlichen Anweisung an die Schuldner, Art. 177 ZGB). In dieser Situation kann nicht – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – gegen Anweisungen im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZGB der Rekurs ausgeschlossen werden; dieser ist vielmehr zuzulassen (vgl. schon die Rechtsprechung zur Sicherstellung gemäss Art. 132 Abs. 2 ZGB, OGE Nr. 40/2002/6 vom 10. Januar 2003 i.S. B., E. 1, Amtsbericht 2003, S. 87 f.).

2004 1 Art. 132 Abs. 1 ZGB; Art. 354 Ziff. 5 ZPO. Rechtsmittel bei Anweisung an den Drittschuldner (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2004/20 vom 12. November 2004 i.S. W.) Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen. Gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend Anweisung an den Drittschuldner als eigenständigem Institut der Vollstreckungshilfe ist der Rekurs zulässig. Aus den Erwägungen: 1.– Gegen Verfügungen im summarischen Verfahren ist der Rekurs zulässig, ausgenommen unter anderem gegen Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen vor Anhängigmachung eines Rechtsstreits entschieden wurde, und gegen Verfügungen über Eheschutzmassnahmen (Art. 354 Ziff. 5 Ingress sowie lit. c und d der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Die angefochtene Verfügung betreffend Anweisung an den Drittschuldner (Art. 132 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], Fassung vom 26. Juni 1998) erging im summarischen Verfahren (Art. 291 Abs. 2 ZPO). Sie enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit es sich um einen Ausnahmefall handle, bei welchem der Rekurs ausgeschlossen wäre. Es geht jedenfalls nicht um eine vorsorgliche Massnahme, deren zugrundeliegender Anspruch noch der Bestätigung in einem Zivilprozess bedürfte. Vielmehr setzt die Anweisung – als eigenständiges Institut der Vollstreckungshilfe – den Bestand einer vollstreckbaren Unterhaltsbeitragsforderung bereits voraus. Nach der rechtskräftigen Scheidung der Parteien steht sodann nicht mehr eine – im Regelfall nur als provisorisch zu betrachtende – Eheschutzmassnahme in Frage (vgl. BGE 127 III 477 E. 2b/aa mit Hinweisen; vgl. auch die Spezialvorschrift zur eheschutzrichterlichen Anweisung an die Schuldner, Art. 177 ZGB). In dieser Situation kann nicht – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – gegen Anweisungen im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZGB der Rekurs ausgeschlossen werden; dieser ist vielmehr zuzulassen (vgl. schon die Rechtsprechung zur Sicherstellung gemäss Art. 132 Abs. 2 ZGB, OGE Nr. 40/2002/6 vom 10. Januar 2003 i.S. B., E. 1, Amtsbericht 2003, S. 87 f.).

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2004 2 Die "Einsprache"... ist demnach als Rekurs zu behandeln....

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