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Entscheid

Nr. 40/2005/31

Art. 170 ZGB; Art. 233 und Art. 354 Ziff. 1 lit. c ZPO; Art. 127 StG; Art. 19 DSG; Art. 8 DSG/SH; Art. 26 PV.

13. Januar 2006Deutsch10 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm bzw. ihr in Ausübung des Amtes bekannt werden, und über Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtlichen Akten verweigern.

2.

Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht oder im Bundesrecht gegeben ist. In den übrigen Fällen ist das Finanzdepartement befugt, gegenüber inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden Auskünfte aus den Steuerakten zu erteilen oder die kantonale Steuerverwaltung dazu zu ermächtigen, soweit ein öffentliches Interesse besteht. Fraglich ist, ob für den vorliegenden Fall Art. 170 ZGB als gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 127 Abs. 2 StG genügt. 3.– a) Das Kantonsgericht begründet in der angefochtenen Verfügung die Herausgabepflicht mit Art. 170 Abs. 2 ZGB. Art. 170 ZGB lautet:

1.

Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.

2.

Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.

3.

Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. b) Der Zweck der Auskunftspflicht im Scheidungsprozess besteht darin, beiden Ehegatten die Durchsetzung berechtigter finanzieller Ansprüche zu ermöglichen. Die Anwendung der sinngemässen Bestimmung zur eherechtlichen Auskunftspflicht ist gerechtfertigt, bis die aus der aufgelösten Ehe resultierende vermögensrechtliche Auseinandersetzung definitiv abgeschlossen ist (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Das Familienrecht, 3. A., Zürich 1997, N. 7 ff. zu Art. 170, S. 449 ff.). Die Auskunftspflicht betrifft auch "Dritte, wie Bevollmächtigte, Depositäre, Vermögensverwalter, Banken usw.; diese können sich in diesem Fall nicht auf ihr Berufsgeheimnis berufen" (Botschaft zum Eherecht vom 11. Juli 1979, Ziff. 218, S. 1271; Deschenaux/Steinauer, Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, § 9C IV 3, S. 121). Behörden und Angestellte des Bundes, der Kantone und Gemeinden fallen nicht direkt unter Art. 170 Abs. 2 ZGB. Für Behörden des kantonalen öffent-- 3 of 6 -2006 4 lichen Rechts ergibt sich dies schon aus Art. 6 ZGB. Das öffentliche Recht darf aber auch das Zivilrecht nicht vereiteln. Im Rahmen der bundesrechtlich begründbaren Amts- und Rechtshilfe darf das Gericht deshalb auch Auskünfte bei Verwaltungsinstanzen anfordern. Diese beurteilen nach den für sie geltenden Vorschriften, wie weit sie dem Begehren entsprechen können und ob allenfalls wesentliche öffentliche Interessen oder überwiegende private Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N. 33, S. 440). Indem Art. 170 Abs. 2 ZGB in einem bestimmten Umfang verpflichtet, einer richterlichen Instanz zuhanden einer verheirateten Person die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden herauszugeben, wird bereits im Gesetz die Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des verpflichteten und dem Informationsinteresse des berechtigten Ehegatten vorweggenommen. Sofern sich die ersuchenden Behörden oder Gerichte ihrerseits auf öffentliche Interessen berufen können, besteht im Steuerrecht eine Ausnahme von der Schweigepflicht (Bräm/Hasenböhler, Art. 170 N. 36 f., S. 460). Im Bundesrecht findet sich zur Durchbrechung des Amtsgeheimnisses in Art. 170 Abs. 2 ZGB eine gesetzliche Grundlage, die es den Steuerbehörden erlaubt, Auskünfte zu erteilen, ohne hierfür eine Ermächtigung einholen zu müssen (Richner/Frei/Kaufmann, Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, Art. 120 N. 12, S. 788; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Art. 110 N. 3a, S. 265). Ausnahmen vom Steuergeheimnis bedürfen einer gesetzlichen Grundlage im Bundesrecht oder kantonalen Recht (Martin Zweifel, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 39 N. 7, S. 679). Aus dem Umstand, dass die Steuergesetze die Ehegatten während ungetrennter Ehe gemeinsam veranlagen und sie mehr oder weniger weitgehend solidarisch haften lassen, ergibt sich ein Anspruch auf Auskunft und Akteneinsichtsrecht jedes Ehegatten gegenüber den Steuerbehörden. Art. 114 DBG hält dies fest (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 N. 5a, S. 426). c) Die Rekurrentin beruft sich nicht auf ihre Geheimhaltungspflicht gegenüber dem auskunftspflichtigen Ehegatten. Sie macht auch kein eigenes öffentliches Interesse, sondern das Steuergeheimnis als solches geltend. Abzuwägen ist nicht zwischen Geheimhaltungsinteresse des verpflichteten und dem Informationsinteresse des berechtigten Ehegatten. Zu gewichten sind die öffentlichen Interessen des Steuergeheimnisses und der gesetzlichen Aufgabe des Kantonsgerichts. Gemäss den rechtlichen Erwägungen wird in der Steuerrechtsliteratur Art. 170 Abs. 2 ZGB als bundesrechtliche Norm, die das Steuergeheimnis zu durchbrechen gestattet, genannt; dies verschiedentlich sogar ausdrücklich – -- 4 of 6 -2006 5 entgegen der Auffassung der Rekurrentin. Das Argument, dass sie als Behörde nicht unter Art. 170 Abs. 2 ZGB falle, geht somit fehl. Wie andere Dritte, z.B. Banken, trifft sie grundsätzlich die Auskunftspflicht. d) Die Rekurrentin kann die Auskunft auch nicht verweigern gestützt auf die Datenschutzgesetzgebung. Nach Art. 8 des Gesetzes über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1994 (Kantonales Datenschutzgesetz, DSG/SH, SHR 174.100) dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, wenn der Empfänger die Daten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt. Gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) dürfen die Daten bekannt gegeben werden, wenn dafür die Rechtsgrundlagen von Art. 17 DSG bestehen, oder ausnahmsweise diese im Einzelfall für den Empfänger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind. Im hier zu beurteilenden Fall liegt auf der Hand, dass das Gericht eine gesetzliche Aufgabe erfüllt. Es muss die tatsächlichen Verhältnisse und alle wirtschaftlichen Belange der zu scheidenden Ehegatten von Amts wegen untersuchen. Das Kantonsgericht hat im vorliegenden, seit März 2003 hängigen Scheidungsverfahren beiden Ehegatten zur Durchsetzung berechtigter finanzieller Ansprüche zu verhelfen. Konkret verlangte das Kantonsgericht die Herausgabe der "vollständigen Steuererklärungen des Gesuchsgegners der letzten drei Jahre (2000 bis 2003) samt Wertschriften und Guthabenverzeichnis (inkl. Konto- und Depotauszüge)". Diese Akten erachtete es somit als unentbehrlich und grenzte seine Suche für die Erfüllung seiner Aufgabe konkret ein. Der Scheidungsrichter ist berechtigt im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen und bis zum Abschluss der vermögensrechtliche Auseinandersetzung, zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Bestimmung der ehelichen Auskunftspflicht anzuwenden. Schon im alten Eherecht beeinflusste der Umstand, dass die Ehegatten bis zum Scheidungsurteil durch die Ehe verbunden sind und diese sogar über die Scheidung hinaus gewisse Wirkungen entfaltet, ihr Verhalten im Prozess selber. Die verlangte erhöhte Auskunftspflicht gewährleistete die Pflicht eines Gatten, dem andern die entscheidrelevanten Grundlagen offenzulegen, die auf andere Weise nicht erhältlich sind (BGE 117 II 229 E. 6). Zur Feststellung der wirtschaftlichen Situation und vermögensrechtlichen Belange reicht die Auskunft einzelner Zahlen nicht. Dazu braucht es umfassenden Einblick in die Vermögensverhältnisse, soweit der Richter es als nötig erachtet. Dies rechtfertigt, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unentbehrlichen Auskünfte bei der Rekurrentin einzuholen oder einholen zu lassen und deren Geheimhaltungsinteresse zu verdrängen. Die Auskunftspflicht i.S.v. Art. 170 ZGB umfasst Akteneinsicht und Edition. Es liegt im öffentlichen Interesse, ein Scheidungsverfahren effizient durchzuführen. Alle zeitaufwendigen zusätzlichen Verfahrensabläufe ver-- 5 of 6 -2006 6 zögern und verteuern ein Gerichtsverfahren unnötig. Aus diesen Gründen ist die Kenntnisnahme des Gerichts höher zu gewichten als die steuerrechtliche Schweigepflicht. Das Interesse der Rekurrentin am Steuergeheimnis hat zurückzutreten. e) Mit Art. 170 ZGB liegt eine gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 127 Abs. 2 StG zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses vor. Damit erübrigt es sich, eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung beim Finanzdepartement einzuholen. Im Unterschied zur Auskunftserteilung in Strafverfahren besteht im Scheidungsrecht eine genügend klare und vorbehaltlose gesetzliche Grundlage (vgl. OGE vom 19. Februar 1993 i.S. K., Amtsbericht 1993, E. 3d, S. 163) f) Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet; er ist abzuweisen.

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