Lexipedia

Entscheid

Nr. 40/2005/35°

Art. 269 ZPO.

28. Oktober 2005Deutsch4 min

Source sh.ch

Erwägungen

7.47

Uhr und kommt um 8.43 Uhr in Schaffhausen an. Damit verblieben dem Rekurrenten zum Umsteigen in Koblenz lediglich drei Minuten. Dies ist äusserst knapp bemessen, so dass es für den Rekurrenten vorhersehbar war, dass er – schon bei einer minimalen Verspätung – den Anschlusszug verpassen könnte. Der Rekurrent hätte deshalb diese Zugsverbindung nicht wählen dürfen, dies umso mehr, als ihm klar sein musste, dass er – auch bei planmässig verlaufender Zugsfahrt – zur Gerichtsverhandlung, die um 8.45 Uhr angesetzt war, kaum rechtzeitig erscheinen würde, ist doch in Schaffhausen zunächst die Passkontrolle zu durchlaufen und alsdann ein Fussmarsch von gegen 5 Minuten zum Gerichtsgebäude zurückzulegen. Dagegen wäre es dem Rekurrenten ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, in Aarau den Zug Richtung Zürich mit Abfahrt um 6.32 Uhr zu nehmen. In Zürich hätte er sodann in den Zug Richtung Schaffhausen umsteigen müssen, wofür er rund 20 Minuten Zeit gehabt hätte. Er wäre alsdann um 7.50 Uhr in Schaffhausen angekommen, so dass er mit Sicherheit rechtzeitig zur Hauptverhandlung hätte erscheinen können. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hätte er also keineswegs bereits am Vortag nach Schaffhausen reisen müssen. In dieser Situation vermag die vom Rekurrenten geltend gemachte Zugsverspätung als Entschuldigung für das Nichterscheinen an der Hauptverhandlung nicht zu genügen.

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