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Entscheid

Nr. 40/2006/42

Art. 143 Satz 3, Art. 178, Art. 354 Ziff. 1 lit. b und Art. 364 ZPO.

28. Dezember 2006Deutsch8 min

Source sh.ch

Erwägungen

8.

A., Bern 2006, 4 N. 46, S. 97). Der (Vor-)Entscheid über diese Frage fällt demnach – allenfalls im Gegensatz zu andern Aspekten der gehörigen Klageeinleitung – unter die rekursfähigen Zwischenentscheide im Sinn von Art. 354 Ziff. 1 lit. b ZPO. Dementsprechend ist das Obergericht in einem Fall, in welchem geltend gemacht worden war, es sei kein Sühneverfahren durchgeführt worden, weshalb das Kantonsgericht nicht auf die Klage eintreten könne, ohne weiteres gestützt auf die genannte Bestimmung auf einen Rekurs eingetreten (OGE vom 21. Oktober 1983 i.S. R.; vgl. Amtsbericht 1983, S. 161 ff.). Die Rechtsmitteleingabe... ist somit als Rekurs entgegenzunehmen.... 2.– Wurde eine Sache im Sühneverfahren unrichtig behandelt, so wird sie nur dann an den Friedensrichter zurückgewiesen, wenn beide Parteien es verlangen (Art. 178 ZPO). Blosse Mängel des Sühneverfahrens stellen somit die funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts nach Einreichung der Weisung grundsätzlich nicht in Frage. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen leichten und schwerwiegenden Mängeln. Auch letztere bilden somit prinzipiell keinen Grund zur Rückweisung des Verfahrens. Nur wenn überhaupt kein Sühneverfahren durchgeführt worden ist, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die materielle gerichtliche Beurteilung (vgl. OGE vom 21. Oktober 1983 i.S. R., auszugsweise veröffentlicht im Amtsbericht 1983, S. 161 ff.).

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2006 4 Im vorliegenden Fall hat die Friedensrichterin nach Erhalt der Klageanmeldung die Parteien zur Sühneverhandlung vorgeladen. Der Kläger ist dazu erschienen, die Beklagte – die jetzige Beschwerdeführerin und Rekurrentin – jedoch nicht. Die Vorladung an sie war nicht abgeholt worden, so dass der Brief ans Friedensrichteramt zurückging. Es kann hier offenbleiben, ob unter diesen Umständen – d.h. ohne ersichtliche weitere Vorladungsbemühungen – bereits gesagt werden könnte, die Beklagte habe nicht vorgeladen werden können, weshalb ohne weiteres die Weisung habe ausgestellt werden dürfen (vgl. Art. 158 Abs. 2 ZPO; Dolge, S. 74 f.). Angesichts dessen, dass die Sühneverhandlung von der Friedensrichterin tatsächlich eröffnet worden ist und insoweit auch stattfand und dass zumindest der Kläger dazu erschienen ist (vgl. zu den Minimalanforderungen an die Ausstellung der Weisung Dolge, S. 71), kann jedenfalls nicht gesagt werden, das Sühneverfahren sei überhaupt nicht durchgeführt worden. Es wurde vielmehr im Grundsatz durchgeführt, wenn auch in dem Sinn allenfalls mangelhaft, dass die Sache bezüglich der Vorladung der Beklagten unrichtig behandelt wurde. Die Situation unterscheidet sich von derjenigen, in welcher der Friedensrichter keinerlei Amtshandlungen zur Eröffnung des Sühneverfahrens unternimmt und mit dem Weisungsformular im Ergebnis lediglich die Scheidungsklage dem Kantonsgericht zur direkten Behandlung überweist. Die Prozessvoraussetzung des Sühneverfahrens ist demnach grundsätzlich erfüllt. Das Kantonsgericht hat sich daher zu Recht als funktionell zuständig erachtet und die Fortsetzung des bei ihm hängigen Verfahrens angeordnet. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet; er ist abzuweisen.

2006 4 Im vorliegenden Fall hat die Friedensrichterin nach Erhalt der Klageanmeldung die Parteien zur Sühneverhandlung vorgeladen. Der Kläger ist dazu erschienen, die Beklagte – die jetzige Beschwerdeführerin und Rekurrentin – jedoch nicht. Die Vorladung an sie war nicht abgeholt worden, so dass der Brief ans Friedensrichteramt zurückging. Es kann hier offenbleiben, ob unter diesen Umständen – d.h. ohne ersichtliche weitere Vorladungsbemühungen – bereits gesagt werden könnte, die Beklagte habe nicht vorgeladen werden können, weshalb ohne weiteres die Weisung habe ausgestellt werden dürfen (vgl. Art. 158 Abs. 2 ZPO; Dolge, S. 74 f.). Angesichts dessen, dass die Sühneverhandlung von der Friedensrichterin tatsächlich eröffnet worden ist und insoweit auch stattfand und dass zumindest der Kläger dazu erschienen ist (vgl. zu den Minimalanforderungen an die Ausstellung der Weisung Dolge, S. 71), kann jedenfalls nicht gesagt werden, das Sühneverfahren sei überhaupt nicht durchgeführt worden. Es wurde vielmehr im Grundsatz durchgeführt, wenn auch in dem Sinn allenfalls mangelhaft, dass die Sache bezüglich der Vorladung der Beklagten unrichtig behandelt wurde. Die Situation unterscheidet sich von derjenigen, in welcher der Friedensrichter keinerlei Amtshandlungen zur Eröffnung des Sühneverfahrens unternimmt und mit dem Weisungsformular im Ergebnis lediglich die Scheidungsklage dem Kantonsgericht zur direkten Behandlung überweist. Die Prozessvoraussetzung des Sühneverfahrens ist demnach grundsätzlich erfüllt. Das Kantonsgericht hat sich daher zu Recht als funktionell zuständig erachtet und die Fortsetzung des bei ihm hängigen Verfahrens angeordnet. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet; er ist abzuweisen.

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