Nr. 40/2008/41°
Art. 179 Abs. 1 ZGB.
18. September 2009Deutsch6 min
Source sh.ch
2009 1 Art. 179 Abs. 1 ZGB. Anpassung von Unterhaltsbeiträgen an veränderte Verhältnisse (OGE 40/2008/41vom 18. September 2009). Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Wird der ausländische Ehemann eines in angespannten finanziellen Verhältnissen lebenden Ehepaars nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Quellensteuer unterworfen, so vermindert sich der Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Quellensteuerabzugs. Dies jedoch nur solange, als die Quellensteuer tatsächlich auch abgezogen wird. Zudem ist eine Nachschusspflicht für den Fall anzuordnen, dass dem Rekurrenten der Quellensteuerabzug ganz oder zum Teil zurückerstattet werden sollte. Das Kantonsgericht ordnete auf Gesuch der Ehefrau Eheschutzmassnahmen an und verpflichtete den Ehemann, an deren Unterhalt monatliche Beträge von Fr. 950.– zu bezahlen. Der Ehemann verlangte mit einem Änderungsbegehren, von jeglicher Beitragspflicht befreit zu werden, nachdem er als Ausländer auf Grund der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Quellensteuerpflicht unterworfen worden war. Das Kantonsgericht wies das Begehren ab, da sich der Ehemann im Steuerrechtsmittelverfahren hätte wehren können. Das Obergericht hiess den dagegen gerichteten Rekurs teilweise gut. Aus den Erwägungen: c) Bei der Bedarfsrechnung ist im Grundsatz der um die Steuern erweiterte Notbedarf zu erheben. Sind die finanziellen Verhältnisse jedoch eng, so hat die Steuerlast unberücksichtigt zu bleiben. Denn es hätte wenig Sinn, die Steuerlast zum Existenzminimum hinzuzurechnen, dadurch den Unterhaltsbeitrag zu senken, womit aber bei der Unterhaltsgläubigerin die Sozialhilfekosten um eben diesen Betrag erhöht würden.1 Demnach haben die Steuern im vorliegenden Fall, wo die finanziellen Verhältnisse offensichtlich eng sind, grundsätzlich unberücksichtig zu bleiben.
Erwägungen
1.
BGE 133 III 59 E. 3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 126 III 356 E. 1a aa.
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2009.
2 aa) Nun befindet sich der Rekurrent aber insoweit in einer besonderen Situation, als er seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Quellenbesteuerung unterworfen ist.2 Ihm wird vom Bruttolohn ein prozentualer Betrag abgezogen, welcher der mutmasslichen Einkommenssteuer der massgebenden Periode entspricht. bb) Die Kritik an der Quellensteuerpraxis kann indessen, so berechtigt sie auch sein mag, nichts daran ändern, dass die entsprechend belastete unterhaltspflichtige Person über die zuviel abgezogenen Beträge nicht verfügen kann. Das ist zwar stossend, aber solange die Praxis – sei es freiwillig, sei es über den Rechtsweg – nicht geändert ist, eine Tatsache, mit der sich die Betroffenen und das Eheschutzgericht mindestens vorläufig abzufinden haben. Die korrekte Lösung des Problems bestünde wohl darin, dass die Steuerbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden von einem Quellensteuerabzug absehen würden. Dadurch würde die Gleichbehandlung mit den andern Steuerpflichtigen erreicht. Tun die Steuerbehörden dies nicht, so wären sie nötigenfalls auf dem Rechtsweg dazu zu bringen, wie es das Kantonsgericht als geboten erachtet. Die Verweisung des Rekurrenten auf den steuerlichen Rechtsweg hat zwar einiges für sich. Indessen kann ein solches Verfahren bis zur definitiven Klärung lange dauern. Wird der Rekurrent zu Unterhaltsleistungen verpflich-tet, die ohne Steuerbelastung bemessen werden, so führt die Erfüllung der Unterhaltspflicht dazu, dass er nicht mehr über sein Existenzminimum verfügen kann. Mit andern Worten hat er gar nicht soviel Nettoeinkommen, wie ihm angerechnet wird. Somit würde er gezwungen, zum Ausgleich des Mankos Sozialhilfe zu beantragen. Das wiederum liefe der Rechtsprechung des Bundesgerichts zuwider, wonach dem Unterhaltsschuldner das Existenzminimum zu belassen ist und die Unterhaltsgläubigerin ein allfälliges Manko einseitig zu tragen hat.3 Aus diesem Grund darf diese, vom Kantonsgericht gewählte Lösung, nicht unbesehen zum Zug kommen. Auf der anderen Seite ginge es auch kaum an, den Quellensteuerabzug einfach als gegebene Tatsache hinzunehmen und den Unterhaltsbeitrag entsprechend herabzusetzen. Denn dadurch würde der Rekurrent bei einer Verminderung oder einem Wegfall der Quellensteuer zu Unrecht begünstigt. cc) Der besonderen Situation des von einem Quellensteuerabzug betroffenen Rekurrenten ist daher durch eine spezielle, beide Situationen berücksichtigende Lösung Rechnung zu tragen.
2.
Art. 91 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100).
3.
135 III 66 ff. mit Hinweisen.
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2009 3 Nach Ansicht der Gerichtsmehrheit ist dabei folgendermassen vorzugehen: Auf der einen Seite ist die Höhe des Unterhaltsbeitrags im Grundsatz ohne den Quellensteuerabzug, also auf der Basis des zwar nicht verfügbaren, aber an und für sich gebotenen Nettoeinkommens des Rekurrenten zu berechnen. Auf der andern Seite ist mindestens einstweilen eine Verminderung des Beitrags in der Höhe des Quellensteuerabzugs zuzulassen, also auf das tatsächlich verfügbare Nettoeinkommen abzustellen. Das darf aber nur so lange gelten, als die Quellensteuer vom Bruttolohn des Rekurrenten tatsächlich abgezogen wird. Zudem ist eine Nachschusspflicht bis zur Höhe des grundsätzlich geschuldeten Beitrags für den Fall anzuordnen, dass dem Rekurrenten der Quellensteuerabzug ganz oder zum Teil zurückerstattet werden sollte. In diesem Sinn ist die angefochtene Verfügung zu ändern. Der Rekurrent ist zudem zu verpflichten, die Rekursgegnerin jeweils umgehend über die erhaltenen Rückerstattungen umfassend zu informieren und ihr die entsprechenden Belege zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Nach der Auffassung der Gerichtsminderheit wäre nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen, wie hoch die Quellensteuer monatlich effektiv ausfällt; es bliebe also unbeachtlich, dass die Steuerbehörde während der Bezugsperiode regelmässig zu hohe Steuerforderungen erhebt und erst danach Rückvergütungen gewährt. Diese effektive Quellensteuer wäre – als Lohnabzug – für die Unterhaltsberechnung vorab vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Auch nach Ansicht der Gerichtsminderheit wäre demnach die angefochtene Verfügung abzuändern und der Rekurs teilweise gutzuheissen.
2009 3 Nach Ansicht der Gerichtsmehrheit ist dabei folgendermassen vorzugehen: Auf der einen Seite ist die Höhe des Unterhaltsbeitrags im Grundsatz ohne den Quellensteuerabzug, also auf der Basis des zwar nicht verfügbaren, aber an und für sich gebotenen Nettoeinkommens des Rekurrenten zu berechnen. Auf der andern Seite ist mindestens einstweilen eine Verminderung des Beitrags in der Höhe des Quellensteuerabzugs zuzulassen, also auf das tatsächlich verfügbare Nettoeinkommen abzustellen. Das darf aber nur so lange gelten, als die Quellensteuer vom Bruttolohn des Rekurrenten tatsächlich abgezogen wird. Zudem ist eine Nachschusspflicht bis zur Höhe des grundsätzlich geschuldeten Beitrags für den Fall anzuordnen, dass dem Rekurrenten der Quellensteuerabzug ganz oder zum Teil zurückerstattet werden sollte. In diesem Sinn ist die angefochtene Verfügung zu ändern. Der Rekurrent ist zudem zu verpflichten, die Rekursgegnerin jeweils umgehend über die erhaltenen Rückerstattungen umfassend zu informieren und ihr die entsprechenden Belege zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Nach der Auffassung der Gerichtsminderheit wäre nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen, wie hoch die Quellensteuer monatlich effektiv ausfällt; es bliebe also unbeachtlich, dass die Steuerbehörde während der Bezugsperiode regelmässig zu hohe Steuerforderungen erhebt und erst danach Rückvergütungen gewährt. Diese effektive Quellensteuer wäre – als Lohnabzug – für die Unterhaltsberechnung vorab vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Auch nach Ansicht der Gerichtsminderheit wäre demnach die angefochtene Verfügung abzuändern und der Rekurs teilweise gutzuheissen.
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