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Entscheid

Nr. 40/2009/8A

Art. 354 Ziff. 1 lit. a und Art. 364 Abs. 1 ZPO

14. August 2009Deutsch5 min

Source sh.ch

Erwägungen

1.

Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100).

2.

OGE vom 20. November 1998 i.S. M., Amtsbericht 1998, S. 106 ff.

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2009 2 ist nur in jenen Fällen zulässig, die in Art. 354 ZPO aufgeführt sind. Darin fehlt eine Bestimmung, wonach dieses Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen zulässig wäre, mit denen auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten wurde. Somit gelten die allgemeinen Schranken von Art. 354 ZPO. Dazu gehören unter anderem die Streitwertgrenze von Fr. 8'000.–, wie sie Art. 354 Ziff. 1 lit. a ZPO vorschreibt. Liegt einem Fall, in dem das Kantonsgericht auf ein Revisionsbegehren nicht eingetreten ist, ein Streitwert zugrunde, der unterhalb der Grenze von Fr. 8'000.– liegt, so schliesst Art. 354 Ziff. 1 lit. a ZPO die Zulässigkeit des Rekurses aus. Daher ist entgegen der ursprünglichen Annahme des Obergerichts der Rekurs nicht gegeben, sondern nur noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde. In diesem Sinn ist die Rechtsprechung zu präzisieren. So verhält es sich im vorliegenden Fall: Der Streitwert beträgt nur Fr. 3'458.20. Zinsen, Kosten und Prozessentschädigungen sind nach Art. 75 ZPO nicht einzurechnen. Der Betrag erreicht somit die Grenze von Fr. 8'000.– nicht. Demzufolge kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. b) Nach Art. 364 Abs. 1 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem zulässig gegen rechtskräftige Gerichtsentscheide, mit denen die erste Instanz endgültig entschieden hat. Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss Art. 365 ZPO neben weiteren Gründen erhoben werden, wenn einer Person das rechtliche Gehör verweigert wurde oder ein Berechtigter von der Führung seiner Sache ausgeschlossen worden ist (Ziff. 7), wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen ausser Acht gelassen hat (Ziff. 8) und wenn der angefochtene Entscheid in materieller Beziehung mit einer klaren gesetzlichen Bestimmung unvereinbar ist (Ziff. 10). Dem Sinn nach beruft sich der Rekurrent auf die drei Nichtigkeitsgründe von Art. 365 Ziff. 7, 8 und 10 ZPO. Seine Rechtsschrift ist daher als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen und zu beurteilen. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das dergestalt umgedeutete Rechtsmittel einzutreten.3

2009 2 ist nur in jenen Fällen zulässig, die in Art. 354 ZPO aufgeführt sind. Darin fehlt eine Bestimmung, wonach dieses Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen zulässig wäre, mit denen auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten wurde. Somit gelten die allgemeinen Schranken von Art. 354 ZPO. Dazu gehören unter anderem die Streitwertgrenze von Fr. 8'000.–, wie sie Art. 354 Ziff. 1 lit. a ZPO vorschreibt. Liegt einem Fall, in dem das Kantonsgericht auf ein Revisionsbegehren nicht eingetreten ist, ein Streitwert zugrunde, der unterhalb der Grenze von Fr. 8'000.– liegt, so schliesst Art. 354 Ziff. 1 lit. a ZPO die Zulässigkeit des Rekurses aus. Daher ist entgegen der ursprünglichen Annahme des Obergerichts der Rekurs nicht gegeben, sondern nur noch das ausserordentliche Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde. In diesem Sinn ist die Rechtsprechung zu präzisieren. So verhält es sich im vorliegenden Fall: Der Streitwert beträgt nur Fr. 3'458.20. Zinsen, Kosten und Prozessentschädigungen sind nach Art. 75 ZPO nicht einzurechnen. Der Betrag erreicht somit die Grenze von Fr. 8'000.– nicht. Demzufolge kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. b) Nach Art. 364 Abs. 1 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem zulässig gegen rechtskräftige Gerichtsentscheide, mit denen die erste Instanz endgültig entschieden hat. Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss Art. 365 ZPO neben weiteren Gründen erhoben werden, wenn einer Person das rechtliche Gehör verweigert wurde oder ein Berechtigter von der Führung seiner Sache ausgeschlossen worden ist (Ziff. 7), wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen ausser Acht gelassen hat (Ziff. 8) und wenn der angefochtene Entscheid in materieller Beziehung mit einer klaren gesetzlichen Bestimmung unvereinbar ist (Ziff. 10). Dem Sinn nach beruft sich der Rekurrent auf die drei Nichtigkeitsgründe von Art. 365 Ziff. 7, 8 und 10 ZPO. Seine Rechtsschrift ist daher als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen und zu beurteilen. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das dergestalt umgedeutete Rechtsmittel einzutreten.3

3 Art. 366 und 367 ZPO.

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