Nr. 40/2024/23
Integrationsvorlehre; Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz – Art. 63 BV; Art. 344 ff. OR; Art. 14 BBG; Art. 15 Abs. 1, 3 und 4 BBV.
5. September 2025Deutsch20 min
2025 Integrationsvorlehre; Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz – Art. 63 BV; Art. 344 ff. OR; Art. 14 BBG; Art. 15 Abs. 1, 3 und 4 BBV. Teilnehmende einer Integrationsvorlehre fallen unter den Begriff "Lehrlinge" im Sinne von Ziffer 2.1.4 des G...
Source sh.ch
2025
Integrationsvorlehre; Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz – Art. 63 BV; Art. 344 ff. OR; Art. 14 BBG; Art. 15 Abs. 1, 3 und
4 BBV.
Teilnehmende einer Integrationsvorlehre fallen unter den Begriff "Lehrlinge" im Sinne von Ziffer 2.1.4 des Gesamtarbeitsvertrags für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (E. 5.9 ff.). Sie sind damit sowohl von den Mindestlohnbestimmungen (E. 5.11.6) als auch von einem Anspruch auf einen 13. Monatslohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag ausgenommen (E. 5.13).
OGE 40/2024/23 vom 5. September 2025
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Sachverhalt
X., Flüchtling aus Afghanistan (Bewilligung F), absolvierte im Rahmen des Berufsvorbereitungsjahrs 2019/2020 bei der Y. GmbH eine Integrationsvorlehre (INVOL). Anlässlich einer bei dieser durchgeführten Lohnbuchkontrolle stellte die Zentrale Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (ZPK) angebliche Verstösse fest. Diese gründen betragsmässig hauptsächlich darauf, dass X. nicht von den Mindestlohnvorschriften und den Bestimmungen zum
Erwägungen
13.
Monatslohn des Gesamtarbeitsvertrags für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz in der Fassung 2018 – 2020 (GAV) ausgenommen sei. Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch reichte die ZPK Klage gegen die Y. GmbH beim Kantonsgericht Schaffhausen ein, welches die Klage abwies. Eine von der ZPK dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht ab.
Aus den Erwägungen
2.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet im Wesentlichen die Frage, ob Teilnehmende der INVOL als "Lehrlinge" nach Ziff. 2.1.4 des allgemeinverbindlich erklärten GAV zu qualifizieren und damit vom Geltungsbereich der Minimallohntabellen in Anhang 5 und 6 ausgenommen sind. Im Übrigen ist streitig, ob sie Anspruch auf einen 13. Monatslohn haben.
[…]
5.
Die Beschwerdeführerin macht sodann eine unrichtige Rechtsanwendung (namentlich von Art. 63 BV, Art. 344 ff. OR, Ziff. 2.1.4 und 4 sowie Anhang 5 und 6 GAV, Art. 14 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002
1.
2025.
[Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10] und Art. 15 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 [Berufsbildungsverordnung, BBV, SR 412.101]) durch das Kantonsgericht geltend.
5.1
Das Kantonsgericht erwog zusammengefasst, dass der allgemeinverbindlich erklärte GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (in der Fassung 2018 – 2020) einschlägig sei. Dieser nehme in Ziff. 2.1.4 "Lehrlinge" von den Minimallohnvorschriften aus. Ob Personen, die eine INVOL absolvierten (wie X.), davon erfasst oder ausgeschlossen seien, sei durch Auslegung zu ermitteln. Insbesondere die teleologische Auslegung ergebe, dass auch diese unter den Begriff "Lehrlinge" fallen würden und somit von den GAV-Minimallohnvorschriften ausgenommen seien.
[…]
5.5
Gemäss Art. 63 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die Berufsbildung. Ausführungsbestimmungen finden sich im BBG (in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2019, in Kraft bis 1. August 2021) und in der BBV (in der Fassung 1. Februar 2019 – 8. Februar 2021), wobei die Kantone für die Umsetzung zuständig sind (Ehrenzeller/Gertsch, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich 2023, Art. 63 N. 15 und 18). Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an (Art. 1 BBG). Das BBG regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen insbesondere die berufliche Grundbildung (Art. 2 Abs. 1 lit. a BBG). Unter der Überschrift "Berufliche Grundbildung" bestimmt Art. 14 Abs. 1 BBG, dass zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis ein Lehrvertrag abgeschlossen wird und dieser sich – anderslautende Bestimmungen im BBG vorbehalten – nach Art. 344 – 346a OR richtet. Die berufliche Grundbildung besteht namentlich aus Bildung in beruflicher Praxis und allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b BBG). Ein Praktikum ist eine Bildung in beruflicher Praxis, die in eine schulisch organisierte Grundbildung integriert ist und ausserhalb der Schule absolviert wird (Art. 6 lit. d BBV). Die Anbieter einer schulisch organisierten Grundbildung sorgen für ein Angebot an Praktikumsplätzen, das der Zahl der Lernenden entspricht (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BBV). Der Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung schliesst mit dem Anbieter des Praktikums einen Vertrag ab, in dem sich dieser zur vorschrifts2 2025 gemässen Vermittlung von Bildung in beruflicher Praxis und allfälligen Lohnzahlungen verpflichtet (Art. 15 Abs. 2 BBV). Der Anbieter des Praktikums schliesst mit der lernenden Person einen Praktikumsvertrag ab (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 BBV). Art. 12 BBG sieht unter der Überschrift "Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung" vor, dass die Kantone Massnahmen ergreifen, welche Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten (vgl. auch den fast identischen Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 8. Mai 2006 [EG BBG, SHR 412.100]). Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Programm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzen (Art. 7 Abs. 1 BBV). Die Vorbereitungsangebote dauern höchstens ein Jahr und werden zeitlich auf das Schuljahr abgestimmt (Art. 7 Abs. 2 BBV).
5.6
Mit dem vom Bundesrat in Auftrag gegebenen Pilotprogramm INVOL werden seit August 2018 anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene (und seit Sommer 2021 ausserdem Jugendliche und junge Erwachsene ausserhalb des Asylbereichs, namentlich Personen mit Ausbildungsbedarf aus EU/EFTA- sowie Drittstaaten [sog. INVOL+]) gezielt und praxisorientiert auf eine berufliche Grundausbildung (EBA- oder EFZ-Ausbildung) in den Kantonen vorbereitet. Federführende Bundesbehörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM), im Kanton Schaffhausen liegt die Zuständigkeit für das Angebot der INVOL-Kurse beim kantonalen Berufsbildungszentrum (BBZ). In Nachachtung der Vorgaben des SEM hat sich der Kanton Schaffhausen für ein zweisemestriges Modell entschieden, wobei im zweiten Semester unter anderem ein rund 20-wöchiger Betriebseinsatz vorgesehen ist. Das Kantonsgericht hat zutreffend erwogen, dass X. seinen vom 6. April bis 31. Juli 2020 dauernden Arbeitseinsatz bei der Beschwerdegegnerin 1 [Y. GmbH] im Rahmen einer INVOL absolvierte. Davon gehen auch die Parteien in ihren Rechtsschriften aus. Auch der Umstand, dass der Arbeitseinsatz von X. weniger als ein Jahr dauerte, ändert daran nichts. Die INVOL ist ein Vorbereitungsangebot auf die berufliche Grundbildung im Sinne von Art. 12 BBG i.V.m. Art. 7 BBV, was die Parteien nicht bestreiten. Solche Vorbereitungsangebote dauern höchstens ein Jahr (Art. 7 Abs. 2 BBV). Die rund dreimonatige Dauer des Arbeitseinsatzes spricht somit nicht gegen das Vorliegen einer INVOL. Nach dem Gesagten erfolgte der von 6. April bis 31. Juli 2020 dauernde Arbeitseinsatz von X. im Rahmen einer INVOL.
3.
2025.
5.7
Vorliegend ist der GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (in der Fassung 2018 – 2020, gültig vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2020; vgl. Ziff. 27.1 GAV) anwendbar, weil X. von April bis Juni 2020 bei der Beschwerdegegnerin 1 eine INVOL absolvierte und sich deren angeblichen Verstösse gegen die Mindestlohnvorschriften auf diese Periode bezogen. Der Bundesrat hat diesen GAV im Sinne von Art. 356 OR gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG, SR 221.215.311) allgemeinverbindlich erklärt (vgl. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz, Verlängerung und Änderung vom 18. Oktober 2018 [BBl 2018 6759 ff.]). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 357b OR i.V.m. Ziff. 24.2 und 24.8 GAV zur Erhebung von Kontrollansprüchen und damit zur Klageerhebung aktivlegitimiert.
5.8
Die durch die Beschwerdeführerin mit ihrer Klage angestrebte Auferlegung der Kontrollkosten an die Beschwerdegegnerin 1 setzt eine GAV-Verletzung voraus (vgl. Ziff. 24.8 GAV). Eine solche erblickt die Beschwerdeführerin in der Verletzung der Minimallohntabellen in Anhang 5 und 6 des GAV (dazu hinten, E. 5.11.6) sowie in der Verletzung der GAV-Bestimmungen zum 13. Monatslohn (dazu hinten, E. 5.13) hinsichtlich X. durch die Beschwerdegegnerin 1. Eine GAV-Verletzung kann indes nur dann vorliegen, wenn der GAV überhaupt auf X. persönlich anwendbar ist, was nachfolgend zu prüfen ist. Ziff. 2.1.4 GAV lautet wie folgt: "Für Lehrlinge gilt der vorliegende GAV mit Ausnahme der Ziff. 3, 4, 7, 17 sowie Anhang 5 und 6 (Minimallohntabellen)". Lehrlinge werden mithin von den Minimallohntabellen des GAV ausgenommen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Begriff "Lehrlinge" in Ziff. 2.1.4 GAV auslegungsbedürftig ist (dazu nachfolgend, E. 5.9) sowie ob Teilnehmende einer Integrationsvorlehre ("Integrationsvorlehrlinge") auch davon erfasst sind (dazu hinten, E. 5.11.1 ff.).
5.9
Der Wortlaut von Ziff. 2.1.4 GAV lässt vorliegend mehr als eine Interpretation zu: Teilnehmende der INVOL könnten durch extensive (z.B. Erweiterung auf Vorlehrlinge bzw. Integrationsvorlehrlinge oder lernende Personen generell) oder restriktive (z.B. Beschränkung auf das Begriffsverständnis von Art. 14 BBG oder Art. 344 ff. OR) Auslegung ohne Weiteres unter den Begriff "Lehrlinge" subsumiert werden oder auch nicht. Insbesondere nimmt Ziff. 2.1.4 GAV weder explizit auf Art. 14 BBG noch auf Art. 344 ff. OR Bezug. Es ist auch nicht erstellt, dass die Vertragsparteien des GAV in Ziff. 2.1.4 GAV bewusst die frühere Terminologie in Art. 14 BBG und Art. 344 ff. OR ("Lehrlinge") aufgegriffen hätten, um lediglich Lehr4 2025 linge gemäss diesen Bestimmungen von den Mindestlohnvorschriften auszunehmen. Der Sinngehalt des Begriffs "Lehrlinge" in Ziff. 2.1.4 GAV ist somit im Nachfolgenden durch Auslegung zu ermitteln.
5.10
Bezüglich der Auslegungsregeln bei einem GAV ist zwischen den schuldrechtlichen und den normativen Bestimmungen zu unterscheiden. Während Erstere die Rechte und Pflichten der Tarifpartner unter sich regeln und gemäss den Grundsätzen über die Auslegung von Verträgen zu interpretieren sind, richtet sich die Auslegung der normativen Bestimmungen, welche auf die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden anwendbar sind, nach den für Gesetze geltenden Grundsätzen (BGE 136 III 283 = Pra 2011 Nr. 29 E. 2.3.1; 127 III 318 E. 2a). Die Auslegung und Bezeichnung der verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmenden (Einstufung) in einem GAV hat nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zu erfolgen (Stöckli/Grebski, in: von Kaenel/Rudolph [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, 2. A., Zürich/Genf 2024, Rz. 13.87). Ziff. 2.1.4 GAV ist eine normative Bestimmung, da sie unmittelbar auf die Vertragsbeziehung zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden anwendbar ist. Sie bestimmt namentlich, welche Gruppe von Arbeitnehmenden sich nicht auf die im GAV vorgesehenen Mindestlöhne berufen kann.
5.11
Ein Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGer 4A_601/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 146 III 217 E. 5 und 145 III 324 E. 6.6). Eine Gesetzeslücke besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum 5 2025 für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten Gesetzeslücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm grundsätzlich verwehrt (BGE 145 III 169 E. 3.3).
5.11.1
Ziff. 2.1.4 GAV verwendete in der deutschen Fassung 2018 – 2020 den Begriff "Lehrlinge", in der französischen Fassung "apprentis" und in der italienischen Fassung "apprendisti". Ein Lehrling ist umgangssprachlich jemand, der innerhalb einer festgesetzten Zeit in einem bestimmten Beruf ausgebildet wird, eine Lehre macht, mithin ein Auszubildender (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Lehrling, abgerufen am 5. September 2025). Teilnehmende der INVOL (französisch: "préapprentissage d’intégration", italienisch: "Pretirocinio d’integrazione") werden regelmässig als "Lernende" bezeichnet, was gerichtsnotorisch ist (vgl. etwa www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/integration/ausschreibungen/2018-integrvorlehre/invol-verstetigung-eckpunkte-ausbildung.pdf.download.pdf/invol-verstetigung-eckpunkte-ausbildung-d.pdf oder www.zh.ch/de/bildung/berufslehre/integrationsvorlehre.html, abgerufen am 5. September 2025). Auch das BBG sowie die BBV verwenden die Begriffe "Lernende" (bzw. "les personnes en formation" bzw. "le persone in formazione") und "lernende Person" (bzw. "personne en formation" bzw. "persona in formazione"). Der Begriff "lernende Person" findet sich auch in Art. 344 ff. OR. Die Terminologie des GAV deckt sich damit weder explizit mit derjenigen im Zusammenhang mit der INVOL noch mit derjenigen im BBG, in der BBV oder in Art. 344 ff. OR. Ziff. 2.1.4 GAV nimmt namentlich auch nicht explizit auf eine oder mehrere dieser Bestimmungen Bezug. Dass sich die Vertragsparteien des GAV bewusst an der Terminologie des OR, des BBG oder der BBV orientiert haben könnten, ist nicht erstellt und erscheint zudem zweifelhaft, zumal die erwähnten Erlasse bereits seit dem 1. Januar 2004 die Begriffe "Lernende" bzw. "lernende Person" statt "Lehrling" verwenden. Aus dem Wortlaut von Ziff. 2.1.4 GAV geht jedenfalls nicht hervor, dass die Bestimmung nur Lernende im Rahmen von Lehrverträgen nach Art. 14 BBG bzw. Art. 344 ff. OR erfasst. Auch Lernende im Rahmen einer INVOL (Integrationsvorlehrlinge) können daher ohne Weiteres unter den Begriff "Lehrlinge" subsumiert werden. Dies gilt umso mehr, als Ziff. 2.1.3 GAV in der heute geltenden Fassung 2022 – 2025 den Begriff "Lernende" statt "Lehrlinge" verwendet. Vor diesem Hintergrund ist dem Kantonsgericht beizupflichten, 6 2025 dass eine enge Auslegung von Ziff. 2.1.4 GAV in der Fassung 2018 – 2020 nicht angezeigt ist.
5.11.2
Ziff. 2.1.4 GAV bezweckt, Auszubildende vom Geltungsbereich gewisser GAV-Bestimmungen (insbesondere den in Anhang 5 und 6 vorgesehenen Mindestlöhnen) auszunehmen. Dies rührt daher, dass Auszubildende noch nicht über einen Beruf bzw. die notwendigen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs verfügen, sondern diese erst noch in schulischer und praktischer Ausbildung erlernen müssen. Im Vordergrund steht somit die Ausbildung und nicht die Arbeitsleistung oder das Entgelt, was die Parteien nicht bestreiten. Es wäre angesichts der erst noch zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten sowie des parallel zum Arbeitseinsatz besuchten Schulunterrichts unangemessen, Auszubildende mit GAV-Mindestlöhnen zu entlöhnen. Sozial- und bildungspolitisch sollen durch diese Ausnahme Anreize geschaffen werden, dass Betriebe Lehrstellen effektiv anbieten. Einen Ausbildungszweck verfolgen insbesondere Berufslehren nach Art. 14 BBG oder Art. 344 ff. OR (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 BBG; Art. 344 OR; BGE 132 III 753 E. 2.1). Gleiches gilt aber auch für die INVOL: Deren Zweck ist die Ausbildung der Teilnehmenden in der Praxis und Schule im Hinblick auf eine Berufslehre, auch wenn hiermit gleichzeitig die Integration gefördert wird. Nicht nur eine Berufslehre (vgl. Art. 344 OR), sondern auch eine erst darauf vorbereitende INVOL ist zweifellos mit einem erheblichen Ausbildungsaufwand der Arbeitgebenden verbunden, zumal die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kompetenzen bei den Lernenden im Rahmen einer INVOL erst recht nicht vorhanden sind. Die INVOL lässt sich sodann gesetzlich auf Art. 12 BBG und Art. 7 BBV abstützen; sie qualifiziert mithin als im Bundesrecht vorgesehene von den Kantonen ergriffene Massnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung. Da die Rechtfertigung der Ausnahme von Ziff. 2.1.4 GAV im Ausbildungszweck liegt, müssen teleologisch nicht nur Ausbildungen (Berufslehren) im Hinblick auf die Ausübung eines Berufs, sondern auch Vorausbildungen im Hinblick auf eine Berufslehre EBA/EFZ (namentlich eine INVOL) von Ziff. 2.1.4 GAV erfasst sein.
5.11.3
Dass Integrationsvorlehrlinge teleologisch unter Ziff. 2.1.4 GAV fallen müssen, drängt sich auch aus anderem Grund auf: Es wäre in der Tat sinnwidrig, wenn Auszubildende, die erst noch auf eine Berufslehre vorbereitet werden müssen, in den Genuss eines massiv höheren Lohns (nämlich des GAV-Mindestlohns) kommen würden als Auszubildende, die nicht mehr auf eine Berufslehre vorbereitet werden müssen bzw. eine solche direkt antreten können. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht plausibel zu begründen, weshalb in einer solch ungerechtfertigten Besserstellung von Auszubildenden, die keine Berufslehre nach Art. 14 BBG 7 2025 oder Art. 344 ff. OR absolvieren (etwa Teilnehmende der INVOL), der Zweck von Ziff. 2.1.4 GAV liegen könnte. Als Auslegungshilfe darf in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass das SEM den Kantonen empfiehlt, die Entschädigung von Teilnehmenden der INVOL unter dem im Berufsfeld üblicherweise bezahlten Lohn im ersten Lehrjahr anzusetzen. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der von der Beschwerdeführerin angeführten kantonalen Richtlinie "Praktika" der Tripartiten Kommission Schaffhausen, welche für Praktika im Rahmen einer Vorlehre eine monatliche Entlöhnung von "80 % des empfohlenen 1. Lehrjahrlohns" vorsieht. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, Teilnehmenden der INVOL einen massiv höheren Lohn als Lernenden in einer Vorlehre oder Berufslehre zuzusprechen.
5.11.4
An diesem Auslegungsergebnis vermag auch das durch die Beschwerdeführerin hervorgehobene Missbrauchspotential nichts zu ändern, ist dieses doch, wie das Kantonsgericht zutreffend ausführte, vernachlässigbar. Zum einen relativiert das Genehmigungserfordernis und die regelmässige Überwachung der INVOL-Verträge durch die kantonale Berufsbildungsbehörde ein allfälliges Missbrauchspotential. Es besteht auch fiskalisch kein Anreiz, dass der Kanton möglichst viele Bewerber in die INVOL aufnimmt. Im Übrigen gelingt es in der Praxis regelmässig nicht allen Teilnehmenden der INVOL, Arbeits- bzw. Lehrstellen zu finden, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt. Ein anderes Auslegungsergebnis drängt sich somit auch mit Blick auf denkbare Missbräuche nicht auf.
5.11.5
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Kantonsgericht hätte eine teleologische und systematische Auslegung gar nicht vorgenommen und dadurch den Methodenpluralismus verletzt, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Kantonsgericht äusserte sich explizit zu "Sinn und Zweck" von Ziff. 2.1.4 GAV; es legte die Bestimmung mithin teleologisch aus. Inwiefern eine systematische Auslegung von Ziff. 2.1.4 GAV zu einem anderen Auslegungsergebnis geführt hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht plausibel dar und ist auch nicht ersichtlich. So lässt sich aus Ziff. 2.1.4 GAV bzw. dessen systematischer Einordnung im GAV nicht herleiten, ob Teilnehmende der INVOL unter den Geltungsbereich des GAV fallen oder nicht. Auch eine historische Auslegung ist bezüglich dieser Frage nicht ergiebig. Die Beschwerdeführerin hat dazu auch nichts substantiiert vorgebracht.
5.11.6. Nach dem Gesagten hat das Kantonsgericht Teilnehmende der INVOL – wie X. – zu Recht als "Lehrlinge" im Sinne von Ziff. 2.1.4 GAV qualifiziert. Insbesondere ergibt die Auslegung dieser Bestimmung, dass für Auszubildende generell (und nicht nur für Lernende nach Art. 14 BBG) die GAV-Mindestlöhne in Anhang 5 8 2025 und 6 nicht gelten. Eine Verletzung von Ziff. 2.1.4 GAV oder – mangels Anwendbarkeit – von Art. 4 GAV oder der Anhänge 5 und 6 des GAV durch die Beschwerdegegnerin 1 liegt demnach nicht vor.
5.11.6. Nach dem Gesagten hat das Kantonsgericht Teilnehmende der INVOL – wie X. – zu Recht als "Lehrlinge" im Sinne von Ziff. 2.1.4 GAV qualifiziert. Insbesondere ergibt die Auslegung dieser Bestimmung, dass für Auszubildende generell (und nicht nur für Lernende nach Art. 14 BBG) die GAV-Mindestlöhne in Anhang 5 8 2025 und 6 nicht gelten. Eine Verletzung von Ziff. 2.1.4 GAV oder – mangels Anwendbarkeit – von Art. 4 GAV oder der Anhänge 5 und 6 des GAV durch die Beschwerdegegnerin 1 liegt demnach nicht vor.
5.12. Eine Verletzung der umfassenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der Berufsbildung (vgl. Art. 63 Abs. 1 BV) durch eine kantonale Integrationsmassnahme ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die INVOL lässt sich auf Art. 12 BBG und Art. 7 BBV, mithin Bundeserlasse, stützen, was auch die Parteien explizit anerkennen. Es handelt es sich dabei um eine Massnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung im Sinne dieser Bestimmungen. Den Kantonen wird dabei die Kompetenz eingeräumt, solche Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 1 BBG, wonach die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt ist; dazu vorne, E. 5.5). Im Übrigen handelt es sich bei der INVOL um ein vom Bundesrat in Auftrag gegebenes Pilotprogramm (vgl. vorne, E. 5.6). Vor diesem Hintergrund verstösst die INVOL jedenfalls nicht gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV), soweit die Beschwerdeführerin dessen Verletzung sinngemäss rügt. Eine Verletzung von Art. 14 BBG oder Art. 344 ff. OR ist ebenfalls nicht ersichtlich, da das Kantonsgericht nicht erwog (und auch keine Partei dafürhält), dass es sich bei der INVOL um eine Berufslehre handle. Aus demselben Grund sind auch der auf die berufliche Grundbildung (mithin Lehrverträge nach Art. 14 BBG) anwendbare Art. 16 Abs. 1 lit. a und b BBG sowie der sich darauf stützende Art. 15 BBV nicht anwendbar (vgl. zum Praktikumsbegriff Art. 6 lit. d BBV). Auch diese Bestimmungen hat das Kantonsgericht nicht verletzt.
5.13. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der GAV-Bestimmungen zum 13. Monatslohn durch die Beschwerdegegnerin 1 rügt, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Obschon Ziff. 2.1.4 GAV "Lehrlinge", mithin auch Integrationsvorlehrlinge (vgl. vorne, E. 5.11.6), nicht unmittelbar vom persönlichen Geltungsbereich von Ziff. 5.2 GAV (Anspruchsberechtigte eines 13. Monatslohns) ausnimmt, so folgt dies mittelbar aus einer Gesamtbetrachtung von Ziff. 2.1.4, 4 und 5.2 GAV: Gemäss Ziff. 2.1.4 GAV ist auf "Lehrlinge" namentlich Ziff. 4 GAV nicht anwendbar. Ziff. 4 GAV regelt verschiedene Kategorien von Mitarbeitenden. Ziff. 5.2 GAV sieht vor, dass Mitarbeitende ebendieser Kategorien für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn haben. Da nun aber "Lehrlinge" unter keine Kategorie fallen (vgl. Ziff. 2.1.4 i.V.m. 4 GAV), haben sie folgerichtig auch keinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn (vgl. Ziff. 4 i.V.m. 5.2 GAV). Der Wortlaut von Ziff. 2.1.4 GAV ist insoweit zu eng. Dies äussert sich namentlich auch darin, dass die Bestimmung "Lehrlinge" etwa vom Anwendungsbereich von 9 2025 Ziff. 5.1 GAV ("Die Mindestlöhne sind im Anhang 5 festgehalten") an sich nicht ausnimmt, für diese aber die Minimallohntabellen in Anhang 5 und 6 gemäss Ziff. 2.1.4 GAV explizit nicht gelten. Im Übrigen lassen sich die angestellten teleologischen Überlegungen zur Begründung der Ausnahme von "Lehrlingen" vom Anspruch auf GAV-Mindestlöhne sinngemäss auf die Begründung der Ausnahme vom Anspruch auf einen 13. Monatslohn übertragen (vgl. vorne, E. 5.11.2). Da "Lehrlinge" nach Ziff. 2.1.4 GAV mithin keinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn haben, lässt sich auch diesbezüglich keine GAV-Verletzung durch die Beschwerdegegnerin 1 bzw. ein entsprechender Kontrollanspruch durch die Beschwerdeführerin erstellen.
5.14. Hinsichtlich sämtlicher gerügter Bestimmungen lässt sich keine unrichtige Rechtsanwendung ausmachen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht Teilnehmende der INVOL als "Lehrlinge" im Sinne von Ziff. 2.1.4 GAV qualifizierte und die Anwendbarkeit der GAV-Mindestlöhne verneinte. Eine Verletzung des GAV (und von Bestimmungen des Bundesrechts) ist mit Blick auf den durch die Beschwerdegegnerin 1 an X. ausbezahlten Lohn somit zu verneinen. Gleiches gilt mit Blick auf den – ihm gemäss GAV nicht geschuldeten – 13. Monatslohn. Damit wird aber der Klage der Beschwerdeführerin, die aus angeblichen GAV-Verletzungen (Bestimmungen zum Mindestlohn sowie zum 13. Monatslohn) betreffend X. den eingeklagten Kontrollanspruch gegen die Beschwerdegegnerin 1 massgeblich ableitet, die Grundlage entzogen. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Kontrollansprüche in der Höhe von Fr. 904.90 (Fr. 16'034.55 [Verfehlungen insgesamt] abzüglich Fr. 15'129.65 [Verfehlungen bezüglich X.]) aufgrund von "weiteren Verfehlungen" der Beschwerdegegnerin 1 (auch bezüglich anderer Mitarbeitender) geltend macht, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihr – nach unbestrittener und nicht gerügter Feststellung des Kantonsgerichts – Fr. 1'175.65 bereits bezahlt hat. Damit kam das Kantonsgericht zum zutreffenden Schluss, dass jedenfalls keine den bezahlten Kontrollkostenanteil von Fr. 1'175.65 übersteigende Forderung der Beschwerdeführerin mehr besteht und die Klage im Ergebnis abzuweisen ist. […]
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