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Entscheid

Nr. 40/2025/20

Beschwerde gegen prozessleitende Verfügung; nicht leicht wiedergutzuma-chender Nachteil – Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO.

23. Mai 2025Deutsch5 min

2025 Beschwerde gegen prozessleitende Verfügung; nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil – Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Die Verweigerung einer Fristerstreckung für die Replik begründet keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (E. 2.2) OGE 40/2025/...

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Beschwerde gegen prozessleitende Verfügung; nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil – Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO.

Die Verweigerung einer Fristerstreckung für die Replik begründet keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (E. 2.2)

OGE 40/2025/20 vom 23. Mai 2025

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

In einem Ehescheidungsverfahren behauptete die anwaltlich vertretene X., am letzten Tag der ursprünglichen Frist für eine auf die Frage der Gültigkeit des Ehevertrags beschränkte schriftliche Replik ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt zu haben. Eine Reaktion des Kantonsgerichts blieb aus, da die elektronische Eingabe nie bei ihm ankam. In der Folge stellte X. am letzten Tag der behaupteten respektive beantragten Fristverlängerung ein (erneutes) Fristerstreckungsgesuch. Das Kantonsgericht trat auf dieses nicht ein, weil eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr erstreckt werden könne. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein.

Aus den Erwägungen

Erwägungen

1.1

Die angefochtene Verfügung betreffend Nichtgewährung einer Fristerstreckung stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies vorsieht oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Für die selbständige Anfechtung einer verweigerten Fristerstreckung sieht das Gesetz kein Beschwerderecht vor. Die selbständige Anfechtung mittels Beschwerde ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässig, mithin muss ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. Fehlt es an einem solchen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann die Verweigerung einer Fristerstreckung nur im Rahmen des gegen den Endentscheid gerichteten Hauptrechtsmittels beanstandet werden. Auf die Beschwerde ist in diesem Fall nicht einzutreten, wofür nach Art. 53 Abs. 2 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200) die Verfahrensleitung zuständig ist.

1.2. Der Entscheid, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. dazu OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III.2). Als relevante

1.2. Der Entscheid, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. dazu OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III.2). Als relevante

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Nachteile kommen zunächst drohende Nachteile rechtlicher Natur in Frage, namentlich solche, welche selbst im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Entscheids nicht mehr behoben werden können. Ob darüber hinaus auch Nachteile tatsächlicher Natur erfasst sind, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten und – soweit ersichtlich – höchstrichterlich nicht geklärt (dagegen beispielsweise KGer SZ ZK2 2024 78 vom 13. Dezember 2024 E. 2a; dafür etwa KGer GR ZR1 2024

239 vom 12. März 2025 E. 1.4). Der entsprechende Nachteil muss jedenfalls erheblicher Natur sein (vgl. dazu KGer GR ZR1 2024 239 vom 12. März 2025 E. 1.4 mit Hinweisen). Zudem liegt es an der beschwerdeführenden Partei, einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu behaupten und nachzuweisen. Dies bedingt die konkrete Umschreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils sowie Ausführungen dazu, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt (vgl. dazu KGer GR ZR1 2024 239 vom 12. März 2025 E. 1.5; KGer SZ ZK2 2024 78 vom 13. Dezember 2024 E. 2a; OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III.2).

2.1. Die Beschwerdeführerin begründet den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil wie folgt: Die angefochtene Verfügung führe dazu, dass sich die Beschwerdeführerin nach Einreichung der Klagebegründung und Erhalt der Klageantwort nicht mehr vollumfänglich zu dieser Klageantwort äussern könne, da neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt vorgebracht werden könnten. Dies könne auch in einem Rechtsmittelverfahren nicht mehr geheilt werden. Dadurch drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wobei sowohl ihre rechtlichen als auch ihre tatsächlichen Interessen berührt seien.

2.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht durchzudringen. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, der sich mit einem späteren günstigen Endentscheid (allenfalls auch im Rechtsmittelverfahren) nicht oder nicht gänzlich beseitigen lassen würde, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin befürchtet zwar aufgrund der verweigerten Fristerstreckung und der insoweit nicht zu berücksichtigenden Replik eine Sachverhaltslücke, die sich zu ihren Lasten auswirken könnte. Eine allfällige unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist gemäss Art. 310 lit. b ZPO jedoch ein Berufungsgrund, den die Beschwerdeführerin mit einem Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Endentscheid geltend machen könnte. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Sachverhaltsfeststellung auf einer möglicherweise falschen Rechtsanwendung wie beispielsweise einer allfälligen unrichtigen Anwendung von Art. 144 Abs. 2 ZPO beruhen würde. Auch diesfalls kann die Beschwerdeführerin diese allfällige unrichtige 2 2025 Rechtsanwendung mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Endentscheid rügen (vgl. Art. 310 lit. a ZPO). Sofern das Vorgehen des Kantonsgerichts, welches auf das Fristerstreckungsgesuch nicht eingetreten ist, unzulässig gewesen sein sollte, liesse sich dies somit in einem allfälligen Berufungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Endentscheid korrigieren, weshalb der Beschwerdeführerin kein Nachteil rechtlicher Natur droht, der sich nicht mit einem späteren günstigen Endentscheid beseitigen liesse (vgl. dazu KGer SZ ZK2 2024 78 vom 13. Dezember 2024 E. 2c; ferner zu einer infolge Nichtverbesserung nach Art. 132 ZPO definitiv zurückgewiesenen Duplik auch KGer GR ZK1 22 92 vom 16. Juni 2022 E. 3). Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, dass ihre "tatsächlichen Interessen" berührt seien, substantiiert sie – unabhängig davon, ob rein tatsächliche Nachteile überhaupt zu genügen vermögen – nicht näher, worin der erhebliche tatsächliche Nachteil konkret bestehen soll, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorstehende E. 1.2).

2.3. Zusammenfassend ist damit kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil dargetan. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

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