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Entscheid

Nr. 41/2003/1

Art. 147a Abs. 1, Art. 148 Abs. 1 lit. a, Art. 256 Abs. 3, Art. 288 Ziff. 1 lit. b und Art. 365 Ziff. 2 ZPO;

23. Januar 2004Deutsch9 min

Source sh.ch

Erwägungen

3.

A, Basel/Genf/München 2003, Art. 253a/253b OR N. 18a, S. 1301). Dies bedeutet, dass Streitigkeiten, die sich aus der Auflösung der vorliegenden Hauswartsvereinbarung ergeben, bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–, der vorliegend nicht überschritten wird, entgegen der Ansicht des Einzelrichters und der Beklagten als arbeitsvertragliche Streitigkeit im beschleunigten Verfahren zu behandeln sind (Art. 343 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 288 Ziff. 1 lit. b der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Die Klage war im Rahmen dieser Verfahrensart direkt beim Einzelrichter des Kantonsgerichts einzuleiten (Art. 148 Abs. 1 lit. a ZPO). c) Die Beklagten machen geltend, bei Bejahung der arbeitsrechtlichen "Zuständigkeit" müsste die Verrechnung von Forderungen aus dem Mietverhältnis "in einem separaten, mietrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden". Genau darum gehe es dem Kläger. Dieser versuche mit der Wahl des arbeitsrechtlichen Verfahrens eine Verrechnung der ihm bekannten Gegenforderungen aus Mietvertrag durch die Beklagten zu erschweren. Sollte das Obergericht wider Erwarten den Standpunkt des Klägers schützen, so wären hinsichtlich der gegenseitigen Forderungen zwei parallele Verfahren zu führen, in denen es je um rund Fr. 3'000.– gehe. Richtig ist, dass für mietrechtliche Ansprüche grundsätzlich vorerst das Schlichtungsverfahren vor der kantonalen Schlichtungsbehörde zu durchlaufen ist (Art. 147a Abs. 1 ZPO), während arbeitsvertragliche Rechtsbegehren ohne Sühneverfahren, im beschleunigten Verfahren, direkt beim zuständigen Gericht – beim vorliegend massgebenden Streitwert von unter Fr. 8'000.– beim Einzelrichter – rechtshängig zu machen sind (Art. 148 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 288 Ziff. 1 lit. b ZPO und Art. 343 Abs. 2 OR, Art. 73b lit. a ZPO). Diese Situation kann in der Tat zu Kompetenzproblemen führen, da eine durch Verrechnungseinwand des Beklagten aus Mietvertrag neu eingeführte Verrechnungsforderung nach dem Gesagten grundsätzlich nicht ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren vom durch den Kläger angerufenen Einzelrichter im beschleunigten Verfahren beurteilt werden darf. Mit der Annahme der Beklagten, diesfalls rechtfertige es sich, mit dem Einzelrichter anzunehmen, die Schlichtungsbehörde sei zuständig, wird das Problem jedoch nicht gelöst. Denn die Schlichtungsstelle für Mietsachen ist grundsätzlich für arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht zuständig (vgl. Viktor Aepli, Zürcher Kommentar, Zürich 1991, Vorbemerkungen zu Art. 120–126 OR N. 126 f., S. 155). Dabei fällt vorliegend in Betracht, dass eine konkrete Verrechnungsforderung aus Mietvertrag von den Beklagten im Verfahren nicht dargelegt wurde, welchem Umstand freilich keine entscheidende Bedeutung zukommt. Was die Klageforderung anbetrifft, so enthält die "Kostenzusammenstellung", -- 3 of 5 -2004 4 in welcher die Teilforderungen der Klage aufgeführt sind, aufgrund vorläufiger Prüfung – entgegen der Behauptung der Beklagten – keine Forderungen, welche erkennbar auf dem Mietvertrag beruhen, während wohl alle Positionen der Hauswartvereinbarung zuzuordnen sind. Es ist somit davon auszugehen, dass Gegenstand der Klage, wenn nicht ausschliesslich, so doch in weit überwiegendem Ausmass Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bilden. Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass auch Forderungen aus dem Mietverhältnis Gegenstand der Klageforderung und Verrechnungsforderungen bilden, was nach dem Gesagten als fraglich erscheint, so wäre immerhin zu prüfen, ob aus prozessökonomischen Gründen von einer Abtrennung dieser mietrechtlichen Forderungen abzusehen ist und alle Forderungen im arbeitsrechtlichen Prozess zu beurteilen sind (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 58 N. 8, S. 263; vgl. zum Ganzen: Aepli, Vorbemerkungen zu Art. 120–126 OR N. 126 ff., S. 155). Für eine andere Beurteilung der Zuständigkeitsfrage spricht auch nicht die von den Beklagten angeführte Literaturstelle (Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, 5. A., Zürich 2002, Kapitel 2 N. 3.2, S. 29 f.). Danach ist der Hauswartvertrag zwar "normalerweise ein gemischter Vertrag", bei dessen Kündigung die Regeln desjenigen Vertrags anzuwenden sind, der den überwiegenden Teil der typischen Leistung ausmacht. Hier ist aber nach dem Gesagten die für den gemischten Vertrag typische notwendige Verknüpfung zwischen Miet- und Arbeitsverhältnis gerade nicht gegeben, da aus den Abmachungen und aus deren Vollzug durch die Parteien nicht zu schliessen ist, dass der eine Vertrag nicht gelten soll ohne den anderen. Der Fall von insoweit unabhängigen Verträgen wird von den genannten Autoren an der fraglichen Stelle, auf die sich die Beklagten berufen, mit dem Verweis auf einen kantonalen Entscheid ausdrücklich vorbehalten; sie erachten damit den genannten Grundsatz, wonach bei der Kündigung des überwiegenden Teils der typischen Leistung die Regeln des entsprechenden Vertrags anzuwenden sind, nur auf den gemischten Vertrag anwendbar (vgl. Lachat/Stoll/Brunner, Kapitel 2, S. 29, Fn. 81 mit Hinweis auf MP 1995, S. 59 [Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten Olten-Gösgen vom 13. März 1994]). 3.– Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Streitigkeit in die für Arbeitsprozesse geltende Zuständigkeit fällt. Der Kläger hat die Klage daher zu Recht direkt beim Einzelrichter des Kantonsgerichts eingeleitet (Art. 148 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 288 Ziff. 1 lit. b ZPO und Art. 343 Abs. 2 OR, Art. 73b lit. a ZPO). Dieser hat sich somit i.S.v. Art. 365 Ziff. 2 ZPO unbefugterweise für unzuständig erklärt. Demnach ist die Nichtigkeitsbeschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben -- 4 of 5 -2004 5 (Art. 370 Abs. 1 erster Teilsatz ZPO); die Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens an den Einzelrichter zurückzuweisen (Art. 370 Abs. 2 ZPO). 4.–... 5.– a) Der Kläger beantragt, es sei ihm aus der Staatskasse eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen fehlerhaften, von keiner Partei beantragten Entscheid der Vorinstanz auf, mit dem sich auch der Rechtsmittelbeklagte nicht identifiziert hat, so sind nach der Zürcher Rechtsprechung, auf die sich der Kläger beruft, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Frank/Sträuli/Messmer, § 66 N. 5, S. 299, und § 68 N. 18b, S. 301). Die Beklagten haben hier ausdrücklich die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt und sich insoweit mit dem Entscheid des Einzelrichters im Sinn der genannten Rechtsprechung identifiziert. Die Voraussetzungen der genannten Rechtsprechung für eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse sind damit nicht erfüllt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger angeführten Entscheiden des Obergerichts. In beiden Entscheiden ging es – im Unterschied zum vorliegenden Prozess – nicht um unentgeltliche Verfahren (...). Das Obergericht ging im Entscheid vom 7. Juli 1995 i.S. S. davon aus, dass die obsiegende Partei gemäss Art. 254 und 256 Abs. 1 ZPO in einem Zivilprozessverfahren grundsätzlich Anspruch hat, von der unterliegenden Partei entschädigt zu werden. Dieses Anspruchsverhältnis bildete auch die Ausgangslage für die Anwendung der Regel von Art. 256 Abs. 3 ZPO, wonach Kosten, die von keiner Partei veranlasst wurden, auf die Staatskasse genommen werden (OGE vom 7. Juli 1995 i.S. S., E. 4, Amtsbericht 1995, S. 78 f., mit Hinweis auf Art. 256 Abs. 2 ZPO in der Fassung vom 3. September 1951, heute Art. 256 Abs. 3 ZPO). Die erwähnte Ausgangslage ist in unentgeltlichen Verfahren nicht gegeben. Die angeführte Praxis kann daher in arbeitsrechtlichen Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich nicht angewendet werden. Im vom Kläger angeführten, nicht publizierten Entscheid des Obergerichts vom 8. Juni 2001 (i.S. B., E. 3, S. 6 f.) berief sich das Obergericht ausdrücklich auf die erwähnte Zürcher Rechtsprechung, deren Voraussetzungen nach dem Gesagten vorliegend nicht erfüllt sind, da sich die Beklagten mit dem angefochtenen Entscheid des Einzelrichters identifiziert haben (Frank/Sträuli/Messmer, § 68 N. 18b, S. 305). b)...

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