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Entscheid

Nr. 41/2005/9°

Art. 172 ff. ZGB; Art. 170 Abs. 1 ZPO.

9. September 2005Deutsch4 min

Source sh.ch

Erwägungen

3.

A., Zürich 1997, Art. 180 N. 8, S. 723, Oscar Vogel, Der Richter im neuen Eherecht, SJZ 83, S. 133, vgl. auch ZR 2002, Nr. 2). Im Schaffhauser Zivilprozess wird das klägerische Rechtsbegehren grundsätzlich erst mit der Klageschrift fixiert. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine freie Änderung des Rechtsbegehrens zulässig, soweit es auf demselben Lebenssachverhalt beruht (Art. 170 Abs. 1 ZPO; Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 195). Im beschleunigten Verfahren ist in analoger Anwendung von Art. 170 Abs. 1 ZPO die Änderung des Rechtsbegehrens bis zum Abschluss der mündlichen Klagebegründung in der Hauptverhandlung zulässig, da diese an die Stelle der Klageschrift tritt (OGE vom 30. Mai 1980 i.S. F., Amtsbericht 1980, S. 151 f.). Gleiches muss auch für das Eheschutzverfahren, das im summarischen Verfahren durchgeführt wird, gelten. Da dieses von Bundesrechts wegen mündlich durchzuführen ist, mithin Klagebegründung und Klageantwort mündlich zu erfolgen haben, wird das klägerische Rechtsbegehren ebenfalls erst mit Abschluss der mündlichen Klagebegründung fixiert. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine freie Änderung des Rechtsbegehrens zulässig. Die Beschwerdeführerin hätte demnach ihr Feststellungsbegehren..., für welches es in der Tat an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, an der Eheschutzverhandlung noch in ein Leistungsbegehren abändern können. Dessen Begründetheit wäre dann vom Eheschutzrichter zu prüfen gewesen. Die Vorinstanz hätte daher – wie es das Bundesrecht vor-- 2 of 3 -2005 3 schreibt – auf jeden Fall eine Verhandlung durchführen müssen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe... ein Leistungsbegehren bereits angekündigt hatte. Der Nichtigkeitsgrund von Art. 365 Ziff. 10 ZPO ist demzufolge ohne weiteres erfüllt. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Damit erübrigt es sich, die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen.

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