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Entscheid

Nr. 50/2021/1

Treten eines Hundes zur Abwehr eines Tierangriffs; Sachbeschädigung; Tier-quälerei; Konkurrenz; Notstand – Art. 15, Art. 16, Art. 17 und Art. 144 Abs. 1 StGB; Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG.

12. November 2021Deutsch7 min

2021 Treten eines Hundes zur Abwehr eines Tierangriffs; Sachbeschädigung; Tierquälerei; Konkurrenz; Notstand – Art. 15, Art. 16, Art. 17 und Art. 144 Abs. 1 StGB; Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Wer einem Hund durch einen Tritt Verletzungen zufügt, erfüllt sowohl den Tatbestand d...

Source sh.ch

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Treten eines Hundes zur Abwehr eines Tierangriffs; Sachbeschädigung; Tierquälerei; Konkurrenz; Notstand – Art. 15, Art. 16, Art. 17 und Art. 144 Abs. 1 StGB; Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG.

Wer einem Hund durch einen Tritt Verletzungen zufügt, erfüllt sowohl den Tatbestand der Sachbeschädigung als auch der Tierquälerei. Die beiden Tatbestände stehen in echter Konkurrenz (E. 5).

Prüfung von rechtfertigendem Notstand bei Abwehr eines Tierangriffs.

OGE 50/2021/1 vom 12. November 2021

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Der Beschuldigte trat nach einer Auseinandersetzung mit seiner Nachbarin (Privatklägerin) deren Hund (Chihuahua) im gemeinsam benutzten Treppenhaus, der sich dadurch leichte Verletzungen zuzog, die tierärztlich behandelt wurden. Der Beschuldigte berief sich auf einen Rechtfertigungsgrund, da er durch den Tritt den auf seinen zweijährigen Sohn zurennenden, bellenden Hund habe daran hindern wollen, zu diesem zu gelangen. Der Sohn stand während des Vorfalls in der Wohnungstüre und schaute hinaus.

Aus den Erwägungen

Erwägungen

5.1

Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere (Art. 110 Abs. 3bis StGB). Art. 144 StGB ist somit auch auf Tiere anzuwenden (Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, Art. 144 N. 4, S. 3044). Eine Beschädigung liegt vor, wenn mehr als bloss eine belanglose Mangelhaftigkeit der Sache herbeigeführt wird. Ein Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz verursacht werden oder durch eine körperliche Einwirkung, welche die Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (Weissenberger, Art. 144 N. 22, S. 3047). Eine Substanzveränderung liegt u.a. vor, wenn Haustiere verletzt oder getötet werden (Weissenberger, Art. 144 N. 30, S. 3047).

5.2

Der Beschuldigte trat den Chihuahua der Privatklägerin, sodass er einen Meter weit flog, wodurch der Hund Palpationsschmerzen an den Vorderpfoten so-

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wie einen geschwollenen und schmerzhaften linken Rippenbogen erlitt. Damit verletzte der Beschuldigte die Substanz des Hundes, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllte. Der Beschuldigte nahm durch seine Handlungen eine Verletzung des Hundes zumindest in Kauf, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllte.

5.3

Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TschG, SR 455) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Der Begriff der Würde wird in Art. 3 lit. a TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1). Diese Einschränkung stammt aus einer Zeit, als noch keine umfassende eidgenössische Tierschutzgesetzgebung existierte und sollte bloss klarstellen, dass bestimmte Formen der Nutzung von Tieren weiterhin zulässig sind. Vor dem Hintergrund der mittlerweile bestehenden Regelungsdichte im Bereich der Mensch-Tier-Beziehung sind – abgesehen von Notstandssituationen – kaum noch Konstellationen ausserhalb des gesetzlich bereits geregelten Bereichs denkbar, in denen eine Belastungszufügung im Ausmass einer Misshandlung als durch überwiegende Interessen gerechtfertigt betrachtet werden könnte (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, S. 122). Eine fortdauernde oder sich wiederholende Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden und Ängsten ist nicht notwendig. Auch muss die betreffende Handlung nicht ausgesprochen "quälerisch" oder roh sein. Der im deutschen Gesetzestext als Randtitel verwendete Begriff "Tierquälerei" ist daher missverständlich. Die Beeinträchtigung des Wohlergehens des Tieres muss aber eine gewisse Intensität aufweisen und damit über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen. Es genügt, wenn die Belastung einmal, jedoch beträchtlich ist, und das Wohlergehen des Tiers dadurch erheblich eingeschränkt wird (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, S. 121; vgl. zum Ganzen OGE 50/2020/20 vom 16. April 2021 E. 4.1).

5.4

Durch den Tritt fügte der Beschuldigte dem Chihuahua der Privatklägerin die festgestellten Verletzungen (Palpationsschmerzen an den Vorderpfoten sowie ein geschwollener und schmerzhafter linker Rippenbogen) zu, die eine tierärztliche

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Behandlung notwendig machten. Die Verletzungen gehen über ein schlichtes Unbehagen hinaus. Der Beschuldigte nahm eine Verletzung des Hundes zumindest in Kauf. Die Tatbestandsmässigkeit der Tierquälerei setzt jedoch zusätzlich voraus, dass die Handlung gegen das Tier nicht durch höherwertige Interessen gerechtfertigt war (siehe dazu nachfolgend E. 6).

5.5

Art. 144 StGB ist ein Delikt gegen das Vermögen. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schützt hingegen die Würde und das Wohlergehen von Tieren (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, S. 115 f.). Die beiden Tatbestände schützen unterschiedliche Rechtsgüter und stehen somit in echter Konkurrenz zueinander (Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, S. 235; Weissenberger, Art. 144 N. 119, S. 3059).

6.

Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Hund der Privatklägerin nur weggestossen hat, um seinen Sohn zu schützen. Notwehr oder Notwehrexzess (Art. 15 und Art. 16 StGB) kommen vorliegend nicht in Frage, da der Hund nicht als Werkzeug eines Menschen eingesetzt wurde (vgl. BGer 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1.1).

6.1

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Eine Gefahr liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung besteht, was sich ex ante aus Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Täters beurteilt (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 17 N. 3, S. 115).

6.2

Der Hund der Privatklägerin rannte auf den Sohn des Beschuldigten zu, worauf dieser ihn wegstiess bzw. wegtrat. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er den Hund abwehrte, um seinen Sohn zu schützen, welcher zu diesem Zeitpunkt in der Wohnungstüre stand. Zwar handelte es sich um einen kleinen Hund, der Sohn des Beschuldigten war aber erst zwei Jahre alt. Es bestand damit eine ernstzunehmende Gefährdung des Kindes. […] Die Gefahr der Verletzung des Sohnes rechtfertigte diese Abwehr des Hundes. Mildere Abwehrmittel sind nicht ersichtlich, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und dem Beschuldigten keine längere Reaktionszeit blieb. Eine Abwehr mit den Händen war dem Beschuldigten nicht zuzumuten, da er dabei das Risiko eingegangen wäre, gebissen zu werden. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Haustüre noch rechtzeitig hätte schliessen können, um seinen Sohn zu schützen. Der Beschuldigte hatte von Beginn weg ausgesagt, dass er im Moment, als der Hund losrannte, mehrere Meter von seiner eigenen Wohnungstüre 3 2021 entfernt gestanden habe. Dies betonte er auch auf die Frage des Einzelrichters hin, weshalb er nicht einfach die Türe geschlossen habe, um seine Familie zu schützen: "Ich hätte das schon tun wollen. Ich stand aber nicht vor der Tür, sondern weiter vorne im Treppenhaus, als der Hund noch einmal losgerannt ist. Im Nachhinein ist man immer schlauer." Seine Ehefrau schätzte die Distanz zur Wohnungstür auf "vielleicht einen Meter", sie hat den Vorfall allerdings nicht beobachtet, was die Verlässlichkeit ihrer Schätzung mindert.

6.3

Insgesamt handelte der Beschuldigte in einem rechtfertigenden Notstand und damit nicht tatbestandsmässig in Bezug auf Art. 26 Abs. 1 TschG (Tierquälerei; siehe E. 5.3) und nicht rechtswidrig in Bezug auf Art. 144 StGB (Sachbeschädigung), weshalb er sich nicht strafbar gemacht hat.

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