Nr. 50/2022/18
Missachten einer Auflage eines ausländischen Führerscheins – Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG.
10. August 2023Deutsch4 min
Erwägungen 2023. Missachten einer Auflage eines ausländischen Führerscheins – Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG. Ist eine Person gemäss (deutschem) Führerschein zum Tragen einer Sehhilfe verpflichtet, fällt eine Missachtung dieser Auflage in der Schweiz unter Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG...
Source sh.ch
Erwägungen
2023.
Missachten einer Auflage eines ausländischen Führerscheins – Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG.
Ist eine Person gemäss (deutschem) Führerschein zum Tragen einer Sehhilfe verpflichtet, fällt eine Missachtung dieser Auflage in der Schweiz unter Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG (E. 3.1).
Ob die beschuldigte Person tatsächlich eine Gefährdungslage geschaffen hat, ist für die tatbestandsmässige Würdigung nicht entscheidend. Entsprechend ist beweismässig nicht zu erstellen, über welche Sehstärke die beschuldigte Person im heutigen Zeitpunkt tatsächlich verfügt (E. 3.3).
OGE 50/2022/18 vom 10. August 2023
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
3.
Mit Busse wird bestraft, wer die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet (Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG). Auch die fahrlässige Handlung ist strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
3.1
Die Beschuldigte bringt zunächst vor, das schweizerische Recht sehe keine entsprechende Regelung vor, weshalb das Nicht-Tragen einer Sehhilfe [entgegen dem angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts] nicht zu einer Strafe führen könne.
3.1.1
Die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes sind für den Verkehr auf öffentlichen Strassen in der Schweiz anwendbar; es gilt das Territorialitätsprinzip (Art. 3 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 102 Abs. 1 SVG). Ein nationaler Führerschein aus Deutschland wird in der Schweiz anerkannt (Art. 41 Ziff. 2 lit. a/i und lit. b sowie Anhang 6 des Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 [SR 0.741.10]). Auf öffentlichen Strassen ist die Kontrolle von Ausweisen und Bewilligungen jederzeit zulässig (Art. 6 Satz 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV, SR 741.013]).
3.1.2
Auch in der Schweiz müssen Motorfahrzeugführer unter anderem über die erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügen (Art. 14 SVG). Bei Führerausweisen der vorliegend betroffenen Kategorie B gilt bezüglich der Sehstärke (Augen einzeln gemessen) Folgendes: besseres Auge: 0,5 / schlechteres Auge: 0,2 (Anhang 1 Medizinische Mindestan1 2023 forderungen, Ziff. 1.1, der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]). Von diesen Mindestanforderungen kann unter anderem abgewichen werden, wenn durch entsprechende Auflagen gewährleistet wird, dass ein Motorfahrzeugführer trotz seines Gebrechens fähig ist, ein Motorfahrzeug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG sicher zu führen (BGE 103 Ib 29 E. 1a). Wer die Sehschärfewerte nach Anhang 1 Ziffer 1.1 VZV nur mit einer Sehhilfe erreicht, muss diese während der Fahrt tragen (Art. 7 Abs. 1bis VZV). Der Einwand der Beschuldigten ist folglich unbegründet.
[…]
3.3
Im Weiteren macht die Beschuldigte geltend, dass keine tatsächliche (und für den Strassenverkehr) relevante Fehlsichtigkeit vorliege und diese auch nicht erhoben worden sei.
3.3.1
Bereits in der Einsprache gegen den Strafbefehl hatte die Beschuldigte auf ihre Weitsichtigkeit hingewiesen und geltend gemacht, sie gefährde auch ohne Brille bzw. Kontaktlinsen keine Verkehrsteilnehmer. Damit verkennt sie, dass Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG die Missachtung einer Auflage im Strassenverkehr sanktioniert. Ob die Beschuldigte tatsächlich eine Gefährdungslage geschaffen hat, ist für die tatbestandsmässige Würdigung nicht entscheidend und beweismässig nicht zu erstellen.
3.3.2
Die Beschuldigte führte sodann wiederholt aus, ihre Sehstärke liege bei +1 Dioptrie. Zwar erwähnt sie im selben Schreiben einmal eine Dioptrie von +0.1. Diese Sehstärke würde im vorliegenden Zusammenhang jedoch keinen Sinn ergeben, zumal die Beschuldigte diesfalls – entgegen ihren eigenen Ausführungen – auch keine Sehhilfe beim Lenken eines LKW benötigte. Dass es sich hierbei um einen Verschreiber handelt, wird auch daraus ersichtlich, dass die Berufungsklägerin kurz darauf erneut mehrmals von +1.0 Dioptrie spricht und diese Angabe an der Hauptverhandlung erneut bestätigte. Damit erreicht die Beschuldigte die verlangten Sehschärfewerte, bei welchen es sich um Mindestanforderungen handelt (vorstehende E. 3.1.2), auch in der Schweiz nicht. Soweit die Beschuldigte zwischenzeitlich in Aussicht gestellt hatte, selbst ein augenärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, ist dazu nichts weiter bekannt, da sich die Beschuldigte in dieser Sache nicht mehr vernehmen liess. Aus den genannten Gründen waren die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet, die Sehstärke der Beschuldigten von Amtes wegen festzustellen.
[Das Obergericht weist die Berufung der Beschuldigten in der Folge ab.]