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Entscheid

Nr. 50/2023/21 und 35

Abgrenzung zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung, einer schweren Körperverletzung und einer qualifizierten einfachen Körperverletzung bei einem Messerstich in den Arm; staatsanwaltschaftliche Untersuchungspflicht; mangelnde Verwertbarkeit der Aussagen eines als Auskunftsperson einvernommenen Zeugen; Verletzung des Konfrontationsrechts; Prüfung einer fakultativen Landesverweisung nach Somalia – Art. 111 StGB; aArt. 122 StGB; aArt. 123 StGB; Art. 307 Abs. 2 StPO; Art. 141 StPO; Art. 142 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.

20. Juni 2024Deutsch39 min

2024 Abgrenzung zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung, einer schweren Körperverletzung und einer qualifizierten einfachen Körperverletzung bei einem Messerstich in den Arm; staatsanwaltschaftliche Untersuchungspflicht; mangelnde Verwertbarkeit der Aussagen eines als A...

Source sh.ch

2024

Abgrenzung zwischen einer versuchten vorsätzlichen Tötung, einer schweren Körperverletzung und einer qualifizierten einfachen Körperverletzung bei einem Messerstich in den Arm; staatsanwaltschaftliche Untersuchungspflicht; mangelnde Verwertbarkeit der Aussagen eines als Auskunftsperson einvernommenen Zeugen; Verletzung des Konfrontationsrechts; Prüfung einer fakultativen Landesverweisung nach Somalia – Art. 111 StGB; aArt. 122 StGB; aArt. 123 StGB; Art. 307 Abs. 2 StPO; Art. 141 StPO; Art. 142 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.

Keine versuchte vorsätzliche Tötung beim Messerstich in den Arm des Privatklägers, weil aufgrund der konkreten Umstände (Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer; Stichrichtung; kein direkter körperlicher Nahkampf) nicht darauf geschlossen werden kann, dass eine Todesgefahr für den Privatkläger derart nah gewesen wäre und der Beschuldigte deshalb mit seiner Tathandlung dessen Tod billigend in Kauf genommen habe (E. 3.5.1). Ein Vorsatz auf schwere Körperverletzung ist nicht nachweisbar, da keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschuldigte in Kauf nehmen musste, dass er lebenswichtige Strukturen des Privatklägers verletzen oder dessen Arm unbrauchbar machen könnte. Die Staatsanwaltschaft unterliess es, ein diesbezügliches Gutachten einzuholen (E. 3.6.1). Der Messerstich in den Arm des Privatklägers ist folglich als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu qualifizieren (E. 3.7.1).

Es ist an der Staatsanwaltschaft, sich von den Hauptbelastungspersonen einer schweren Straftat selbst ein Bild zu machen. Die Delegation von wichtigen Einvernahmen an die Polizei verletzt die staatsanwaltliche Untersuchungspflicht (E. 4.4.4.2). Kopien von Vorladungen von an die Polizei delegierten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sind an die Akten zu nehmen (E. 4.4.4.2). Das kantonale Recht lässt die Delegation von Zeugeneinvernahmen an die Polizei nicht zu. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft Zeugen selbst einzuvernehmen. Delegierte Einvernahmen von Zeugen als Auskunftsperson sind ungültig (E. 4.4.5.1). Von einer Konfrontation des Beschuldigten mit dem Zeugen kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, zum Beispiel, wenn Letzterer verstorben ist. Da der Zeuge vorliegend mehr als zwei Jahre nach der letzten Einvernahme verstorben ist, liegt es in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte. Die Einvernahme des Zeugen ist nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (E. 4.4.5.2). Im Rahmen der Prüfung der fakultativen Landesverweisung nach Somalia überwiegen vorliegend die persönlichen Interessen des Beschuldigten gegenüber dem 1 2024 öffentlichen Interesse der Schweiz knapp. Zwar ist die Situation in Somalia weiterhin instabil, in Bezug auf Mogadischu kann aber nicht von einem "real risk" im Sinn von Art. 3 EMRK für jede in der Stadt wohnhafte Person ausgegangen werden. Der Vollzug einer Landesverweisung wäre demnach nicht generell unzulässig (E. 8.4.3.)

OGE 50/2023/21 und 50/2023/35 vom 20. Juni 2024

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Am 2. November 2019 ging X. (Beschuldigter) am Bahnhof Schaffhausen auf Y. (Privatkläger) zu und teilte ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf- bzw. Brustbereich aus. Als der Privatkläger zu Boden fiel, schlug der Beschuldigte ihn mit den Fäusten noch mehrmals gegen den Kopf und versetzte ihm mit dem rechten Fuss drei Tritte. Nachdem der Beschuldigte durch weitere Personen vom Privatkläger getrennt wurde, ging der Privatkläger seinerseits wieder auf den von Passanten festgehaltenen Beschuldigten zu und beleidigte und beschimpfte ihn. Der Beschuldigte riss sich los, ging auf den sich nun rückwärts bewegenden Privatkläger zu und drohte ihm mit den Worten: "Ich steche dich ab". Da der Privatkläger den Beschuldigten weiter beleidigte, zog dieser aus der rechten Hosentasche ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 10−15 cm, einer Klingendicke von weniger als 2 mm und einer Klingenbreite zwischen 18−22 mm hervor, öffnete die Klinge, holte mit dem Messer über der Schulter aus und stach von oben nach unten einmal kräftig auf den Privatkläger ein. Dabei traf der Beschuldigte den Privatkläger am linken Arm, mit welchem der Privatkläger zum Schutz gegen den Brustbereich des Beschuldigten schlug, und fügte ihm eine ca. 6 cm lange Schnittwunde zu, wobei die Messerklinge den linken Arm durchstach. Das Messer konnte nicht sichergestellt werden.

Am 20. März 2019, ca. 23.00 Uhr, rief der unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehende Beschuldigte die ihm unbekannte Z. (Strafklägerin) an und sagte ihr, er hätte seinen Ausweis in ihrer Wohnung vergessen. Der Beschuldigte begab sich in der Folge an den Wohnort der Strafklägerin, wo die Strafklägerin den ihr unbekannten Beschuldigten um ca. 23.50 Uhr in ihre Wohnung eintreten liess. In der Wohnung, in welcher A. (Geschädigter) auf dem Boden im Wohnzimmer sass, fragte der Beschuldigte, ob sie Kokain habe, was die Strafklägerin bejahte. Daraufhin trat der Beschuldigte nahe an die Strafklägerin heran und fuchtelte mit einem Messer mit einer scharfen, ca. 20−30 cm langen Klinge, vor der Strafklägerin herum und sagte 2 2024 ihr immer wieder, sie solle ihm das Kokain herausgeben. Die Strafklägerin lehnte sich zu ihrem Schutz auf dem Sofa, auf welchem sie sass, nach hinten und hielt ihre Füsse und Hände vor ihren Körper, wobei ihr der Beschuldigte mit dem Messer eine ca. 5 cm lange und 0.8 mm tiefe Schnittwunde am rechten Daumen zufügte. In der Folge gab die Strafklägerin dem Beschuldigten eine unbekannte Menge Kokain. Sodann verlangte der Beschuldigte zusätzlich noch Geld von der Strafklägerin. Die Strafklägerin übergab dem Beschuldigten ca. Fr. 200.− bis Fr. 400.−. In der Folge wandte sich der Beschuldigte an den Geschädigten und forderte auch von diesem Geld. Der Geschädigte übergab dem Beschuldigten ca. Fr. 70.−.

Das Kantonsgericht sprach mit Urteil vom 25. Mai 2023 den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung und des mehrfachen Raubs schuldig, verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten und verwies ihn für fünf Jahre des Landes.

Das Obergericht hiess die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Berufung des Beschuldigten teilweise gut und wies die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufung ab.

Aus den Erwägungen

Erwägungen

2.

Vorab ist festzuhalten, dass am 1. Juli 2023 und damit nach den Vorfällen vom 2. November 2019 resp. vom 20. März 2019 eine neue Fassung des Art. 122 StGB in Kraft getreten ist, welcher eine Freiheitsstrafe von neu einem Jahr (anstatt sechs Monaten) bis zu zehn Jahren androht. Am 1. Juli 2023 trat ebenfalls eine neue Fassung von Art 123 StGB in Kraft, welche den Strafmilderungsgrund der leichten einfachen Körperverletzung neu nicht mehr vorsieht. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist neues Recht anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist. Weil das neue Recht in casu nicht milder ist, finden vorliegend die im Tatzeitpunkt geltenden Fassungen von aArt. 122 und aArt. 123 StGB Anwendung.

3.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 1 vor, sich der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bestreitet dies und sieht lediglich eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand als erfüllt an.

[…]

3.

2024.

3.1.2

Der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Bei unkontrollierten Messerstichen in den Bereich des Ober- bzw. Unterleibs des Opfers in einer dynamischen Auseinandersetzung muss in aller Regel mit schweren Verletzungen gerechnet werden, wobei das Risiko einer tödlichen Verletzung generell als hoch einzustufen ist (vgl. BGer 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Das gilt selbst bei Stichverletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2). […]

3.1.3

Der schweren Körperverletzung nach aArt. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Gemeint ist eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit. Offene Brüche am linken Arm (Speiche, Ellbogen, Oberarm), die eine Lähmung bewirken und überdies nach einer langen vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Verdiensteinbusse von 30% führen, sind ohne Weiteres als schwere Körperverletzung einzustufen (Roth/Berkemeier, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK Strafrecht I], Art. 122 N. 16 f.). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat. Die Abgrenzung des Willensinhalts gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung einerseits oder gegenüber einem dolus eventualis auf Tötung des Opfers andererseits kann schwierig sind. Wie bei der einfachen Körperverletzung müssen nicht selten vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters gezogen werden (Roth/Berkemeier, BSK Strafrecht I, Art. 122 N. 25).

3.1.4

Der einfachen Körperverletzung nach aArt. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen anderen Menschen − in anderer als in schwerer Weise − an Körper oder Gesundheit schädigt. Davon erfasst werden Verletzungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit, welche mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern (Roth/Berkemeier, BSK Strafrecht I, Art. 123 4 2024 N. 4 f.). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB).

3.1.5

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch nur dadurch, dass der objektive Tatbestand gar nicht oder nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss, also dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Wie beim vollendeten Delikt genügt auch beim Versuch Eventualvorsatz (Niggli/Mäder, BSK Strafrecht I, Art. 22 N. 2). Das blosse Bewusstsein der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung begründet noch keinen Vorsatz; der Täter muss sie vielmehr auch wollen (Niggli/Mäder, BSK Strafrecht I, Art.

12.

N. 42). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGer 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.3). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

3.2.1

Eine Mehrheit des Kantonsgerichts kam zum Schluss, dass aufgrund des Stands auf einem Fuss und des mangelnden Radius bzw. der mangelnden Reichweite der Beschuldigte den Privatkläger nur im Bereich der Arme, welche Letzterer

5.

2024.

zu seinem Schutz vor seinen Körper gehalten habe, habe treffen können. Zudem habe der Beschuldigte von oben nach unten gestochen, was aufgrund der Distanz zum Privatkläger erst recht dazu geführt habe, dass es dem Beschuldigten objektiv nicht möglich gewesen sei, ihn so zu treffen, dass er ihn am Kopf oder Rumpf hätte treffen können. Mithin sei eine tödliche Verletzung an Rumpf/Hals oder Kopf des Privatklägers durch die Tathandlung des Beschuldigten derart unwahrscheinlich gewesen, dass nicht auf eine Inkaufnahme des Tods durch den Beschuldigten geschlossen werden könne. Es habe gerade keine direkte körperliche unkontrollierbare Auseinandersetzung (Nahkampf) gegeben. Die Auseinandersetzung im Zeitpunkt des Messerstichs sei nicht sehr dynamisch gewesen. Aus dem objektiven Tathergang könne somit nicht geschlossen werden, die Todesgefahr für den Privatkläger sei derart nah gewesen, dass der Beschuldigte mit seiner Tathandlung den Tod des Privatklägers billigend in Kauf genommen haben müsse. Eine Minderheit des Kantonsgerichts gelangte demgegenüber zum Ergebnis, dass aufgrund des ungezielten und unkontrollierbaren Messerstichs in einer hochdynamischen Situation der Eventualvorsatz für eine versuchte vorsätzliche Tötung zu bejahen sei. Sie erachtete es aufgrund des Videomaterials als erstellt, dass ein sehr schnell und mit äusserst kraftvoller Bewegung ausgeführter Stich in einer – bereits von Beginn an – hochdynamischen Auseinandersetzung vorliege. Der Beschuldigte habe im äusserst kurzen Zeitfenster zwischen dem Entschluss, das Messer zu zücken, und dem Stich keinerlei Einfluss auf das Opfer gehabt und habe dessen Verhalten und insbesondere auch dessen räumliche Position im Zeitpunkt des Zustechens weder antizipieren noch beeinflussen können. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als das Opfer aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigung zusätzlich unberechenbar agiert habe. Nach Ansicht der Gerichtsminderheit ist es überdies gerade der leicht seitwärts ausgeführten Dreh- und Abwehrbewegung des Opfers und damit letztlich Zufall und Glück zu verdanken, dass der Beschuldigte nur den Oberarm durchstochen habe. Entsprechend bejahte eine Gerichtsminderheit den Eventualvorsatz für eine versuchte vorsätzliche Tötung.

Das Kantonsgericht hielt weiter fest, dass durch die Stichverletzung der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt sei. Da der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, bewusst in einen konkreten, gezielten Teil der fuchtelnden Arme und Hände des Privatklägers zu stechen, habe er in Kauf genommen, den Privatkläger an irgendeiner Stelle des Arms zu treffen. Dabei habe die nahe Gefahr bestanden, dass er einen funktionswichtigen Teil des Arms treffe. Damit habe sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht.

6.

2024.

Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft separat angeklagten versuchten einfachen Körperverletzung durch die Schläge und Tritte gegen den Privatkläger kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Tathergang wie in der Anklageschrift umschrieben erstellt sei. Da der Privatkläger keine Verletzungen davongetragen habe, sei der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass mit Fusstritten gegen den Kopf Verletzungen wie innere Blutungen, Augenverletzungen und Ähnliches entstehen können. Somit sei der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen. Da der Beschuldigte nach den Schlägen und Tritten vom Tatort habe weggehen wollen und die Tat für ihn abgeschlossen gewesen sei, habe er für den Messerstich einen neuen Tatentschluss gefasst. Es handle sich deshalb um zwei Tathandlungen und nicht eine Handlungseinheit.

3.2.2

Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, er habe den Tod des Privatklägers nicht in Kauf genommen. Es habe weder eine dynamische Auseinandersetzung mit einem unkontrollierten Stich stattgefunden, noch habe er eine Verletzung mit Todesfolge in Kauf genommen. Da das Kantonsgericht nicht über forensisch-medizinisches Fachwissen verfüge, könne es auch nicht beurteilen, ob das Risiko einer schweren Körperverletzung bestanden habe. Die Schläge und Tritte des Beschuldigten gegen den Privatkläger seien folgenlos geblieben, da sie zurückhaltend ausgeführt worden seien. Sie seien daher als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren. Beim Verhalten des Beschuldigten handle es sich überdies um einen Notwehrexzess.

3.2.3

Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Stich des Beschuldigten wäre geeignet gewesen, den Tod des Privatklägers herbeizuführen, hätte er nicht den Arm, sondern lebenswichtige Organe getroffen. Es sei erstellt, dass ein sehr schnell und mit äusserst kraftvoller Bewegung ausgeführter Stich in einer hochdynamischen Auseinandersetzung vorliege. Aufgrund seines Zustands sei der Beschuldigte nur eingeschränkt in der Lage gewesen, einen gezielten Stich gegen den Körper des Privatklägers auszuführen. Es sei letztlich einzig der Abwehrreaktion des Privatklägers zu verdanken, dass der Beschuldigte nicht dessen Oberkörper und damit keine Blutgefässe oder inneren Organe im Brust- oder Bauchbereich getroffen habe. Die Schläge und Tritte des Beschuldigten gegen den Privatkläger würden eine versuchte einfache Körperverletzung darstellen. […]

3.3.2

Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, der Grund für den Messerstich seien rassistische Äusserungen des Privatklägers gewesen. Er habe sich benebelt gefühlt, aber sei dennoch im Stand gewesen, einen

7.

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gezielten Stich in den Arm des Privatklägers auszuführen. Das Messer sei klein gewesen und habe sich zufällig in seiner Hosentasche befunden.

3.4

In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte am 2. November 2019 am Bahnhof Schaffhausen auf den Privatkläger zuging und ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf- bzw. Brustbereich austeilte. Als der Privatkläger zu Boden fiel, schlug der Beschuldigte ihn mit den Fäusten noch mehrmals gegen den Kopf und versetzte ihm mit dem rechten Fuss drei Tritte. Nachdem der Beschuldigte durch weitere Personen vom Privatkläger getrennt wurde, ging er noch einmal auf ihn los und stach ihm mit einem Messer einmal mit voller Wucht von oben nach unten in den linken Arm. Dies hat der Beschuldigte auch anerkannt und der Tatablauf wurde von einer Videokamera der Stadt Schaffhausen in guter Qualität aufgezeichnet. Der Privatkläger hat dabei eine Schnittwunde am linken Ellbogen erlitten. Das Tatwerkzeug (Messer) konnte nicht sichergestellt werden.

3.5

Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung ist nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt hat, mithin, ob der objektive Tatablauf auf den subjektiven Willen des Beschuldigten schliessen lässt.

3.5.1

Dem Videomaterial und den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten und des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass der Privatkläger B. angepöbelt hatte. Als der Beschuldigte dies erfuhr, ging er auf den Privatkläger los, um vor "dem kleinen Mädchen" den "Held zu spielen", schlug diesen zusammen und trat ihn noch, als er am Boden lag. Nachdem der Privatkläger den Beschuldigten in der Folge beleidigte, eskalierte der Streit und der Beschuldigte zog ein Messer hervor und stach mit voller Wucht von oben nach unten auf den Arm des Privatklägers ein. Wie das Kantonsgericht zu Recht ausführt, lässt sich dem Videomaterial, welches die Tathandlung des Beschuldigten in guter Auflösung und Lichtqualität sowie aus gutem Winkel zeigt, entnehmen, dass aufgrund der Distanz des Beschuldigten zum Privatkläger und des mangelnden Radius bzw. der mangelnden Reichweite des Beschuldigten er den Privatkläger nur im Bereich der Arme, welche dieser zu seinem Schutz bereits vor dem Messerstich vor seinem Körper hielt, treffen konnte. Zudem hat der Beschuldigte von oben nach unten gestochen, was es ihm aufgrund der Distanz zum Privatkläger verunmöglichte, ihn am Kopf oder Rumpf zu treffen. Entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift ist auf dem Video klar zu erkennen, dass der Privatkläger nicht wegen einer Abwehrreaktion mit seinem linken Oberarm verhinderte, dass die Messerklinge keine inneren Organe lebensgefährlich verletzte, sondern dass er den linken Oberarm bereits vor dem Messerangriff vor sich hochhielt. Mithin war eine tödliche Verletzung des Privatklägers 8 2024 durch die Tathandlung des Beschuldigten nicht derart wahrscheinlich, dass auf eine Inkaufnahme des Tods durch den Beschuldigten geschlossen werden könnte. Es gab auch gerade keinen direkten körperlichen Nahkampf, bei welchem die einzelnen Abläufe für die Beteiligten weder kontrollierbar noch hinreichend genau zu steuern gewesen wären. Die Auseinandersetzung im Zeitpunkt des Messerstichs war insgesamt nicht sehr dynamisch. Der Privatkläger bewegte sich mit relativ statischem Körper ganz leicht rückwärts, und nur seine Arme und Hände, welche er vor dem Körper auf Kopfhöhe hatte, waren in schneller Bewegung. Auch unternahm der Beschuldigte keinen zweiten Versuch, auf das Opfer einzustechen, sondern wandte sich nach dem ersten Stich direkt von ihm ab und verliess den Tatort. Aus dem objektiven Tathergang kann somit insgesamt nicht geschlossen werden, eine Todesgefahr für den Privatkläger sei derart naheliegend gewesen, dass der Beschuldigte mit seiner Tathandlung den Tod des Privatklägers billigend in Kauf genommen haben müsse. Eine versuchte vorsätzliche Tötung liegt nicht vor.

3.6

Die Schnittwunde am linken Ellbogen stellt keine schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 StGB dar, da der Privatkläger weder lebensgefährlich verletzt, noch sein Arm unbrauchbar gemacht wurde. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist somit nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand erfüllt hat.

3.6.1

Hinweise darauf, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Tat in Kauf genommen haben musste, dass er lebenswichtige Strukturen des Opfers, wie grosse Blutgefässe, verletzen oder den Arm des Privatklägers unbrauchbar machen könnte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere unterliess es die Staatsanwaltschaft, der Ärzteschaft C. diesbezügliche Fragen zu stellen bzw. ein Gutachten einzuholen. Es ist nicht Sache des Gerichts, mögliche Verletzungsfolgen selbst zu antizipieren (entgegen dem angefochtenen Urteil). Ein Vorsatz auf schwere Körperverletzung ist deshalb nicht erstellt.

3.7

Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Stichverletzung um eine einfache Körperverletzung nach aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB handelt.

3.7.1

Durch die Stichverletzung am Arm verletzte der Beschuldigte den Privatkläger (auf eine andere als schwere Weise) am Körper. Dabei bediente sich der Beschuldigte laut eigenen Angaben eines Förstermessers, dessen Klinge nach einem Knopfdruck von Hand aus dem Griff genommen werden muss. Da es nicht sichergestellt werden konnte, ist nicht erwiesen, dass es sich um eine Waffe, mithin ein Gegenstand der seiner Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dient, handelte. Unbestritten ist jedoch, dass das Messer unter den gegebenen Umständen als gefährlicher Gegenstand im Sinne von aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB zu 9 2024 qualifizieren ist, birgt der Einsatz eines Messers im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung doch ein hohes Risiko (BGer 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.3; OGer ZH SB200181 vom 20. Mai 2022 E. IV.2.2; OGer ZH SB190461 vom 5. März 2020 E. IV.3; OGer ZH SB170331 vom 13. Februar 2018 E. III.2.2; KGer FR 501 2014 2 vom 13. Februar 2015 E. 4b). Somit ist der objektive Tatbestand von aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand von aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB ist erfüllt, handelte der Beschuldigte doch vorsätzlich. Er zielte mit dem Messerstich darauf ab, den Privatkläger zu verletzen.

3.7.2

Zu prüfen bleibt, ob es sich bei den vorangegangenen Schlägen und Tritten sowie dem anschliessenden Messerangriff um eine natürliche Handlungseinheit oder zwei verschiedene Handlungen handelt. Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGer 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine Tracht Prügel). Eine natürliche Handlungseinheit fällt ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen − selbst wenn diese aufeinander bezogen sind − ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.4 mit Hinweisen).

Nachdem der Beschuldigte den Privatkläger geschlagen und getreten hatte und dieser am Boden lag, liess der Beschuldigte für einen Moment vom Privatkläger ab und wurde von Beteiligten zurückgehalten. Gemäss Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen D. fing der Privatkläger in der Folge an, den Beschuldigten und seine Mutter mit rassistischen Ausdrücken zu beleidigen. Dies sei der Auslöser gewesen, dass der Beschuldigte "ausgerastet" sei und zum Messer gegriffen habe. Er fasste hierfür nach einem kurzen Unterbruch einen neuen Tatentschluss. Entsprechend beruhten somit die Schlägerei und der anschliessende Messerstich nicht auf einem einheitlichen Tatentschluss und stellen kein einheitliches zusammengehörendes Geschehen dar. Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Privatkläger aufgrund der Schläge und Tritte Verletzungen davongetragen hätte, welche mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit zur Folge gehabt hätten. Entsprechend ist der objektive Tatbestand von aArt. 123 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte erfüllt aber den subjektiven Tatbestand, nahm er doch zumindest eventualvorsätzlich in Kauf, dass seine auf den Videoaufnahmen erkennbaren heftigen Schläge und Tritte, teilweise gegen den Kopf des Privatklägers, und dessen 10 2024 Sturz nahe der Steinkante beim Postaufgang, zu Verletzungen des Privatklägers hätten führen können. Der Beschuldigte beging somit zusätzlich eine versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von aArt. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

3.8

Rechtfertigungsgründe (Art. 14 ff. StGB) sind entgegen der Verteidigung keine ersichtlich. Die verbale Provokation durch den Privatkläger rechtfertigte keinen körperlichen Angriff und schon gar keinen Messerstich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beleidigungen erst nach der und als Reaktion auf die durch den Beschuldigten als Aggressor eingeleitete körperliche Auseinandersetzung fielen. Eine Notwehrsituation bestand damit nicht.

Ein Schuldausschlussgrund liegt ebenfalls nicht vor, kann doch gemäss Gutachten von Dr. med. E. vom 6. April 2020 trotz Alkohol- und Kokainintoxikation nicht von einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden, weil die Taten zu zielgerichtet, geradlinig und von Anfang bis Ende einem konsistenten Plan folgend gewesen seien.

3.9

Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte in Dossier 1 der qualifizierten einfachen Körperverletzung i.S.v. aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB und der versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. aArt. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

4.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 2 vor, sich des mehrfachen Raubs schuldig gemacht zu haben.

4.1

Des Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. […]

4.4.4

Zunächst zu prüfen ist die von der Verteidigung in Frage gestellte Verwertbarkeit der Aussagen der Strafklägerin im Vorverfahren.

4.4.4.1

Nach dem in der Anklageschrift umschriebenen Vorfall in der Wohnung der Strafklägerin am Abend des 20. März 2019 kontaktierte die Strafklägerin die Polizei. Am 21. März und 19. Juni 2019 wurde sie von der Kantonspolizei Zürich im Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt korrekterweise als Auskunftsperson befragt. Am 7. Juli 2019 stellte die Strafklägerin fristgerecht Strafantrag gegen den (inzwischen bekannten) Beschuldigten wegen Körperverletzung. Ein Strafantrag ohne weitere Präzisierung ist der Konstituierung als Strafklägerin gleichgestellt 11 2024 (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A., Basel 2023 [BSK StPO], Art. 118 N. 8). Das Privatklägerformular ("Vorfall/Delikt: Der Beschuldigte soll die Strafklägerin mit einem Messer in der Hand Geld weggenommen und sie am Daumen mit dem Messer verletzt haben [Art. 140 StGB]") füllte sie in der Folge nicht aus. Insofern hat sich die Strafklägerin nur als Strafklägerin und nicht auch als Zivilklägerin konstituiert. Der Strafantrag bezog sich zwar nur auf die einfache Körperverletzung. Diese wurde in der Folge aber nicht separat angeklagt, weil die Staatsanwaltschaft die einfache Körperverletzung als vom Raub konsumiert ansah (vgl. Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A., Basel 2019 [BSK Strafrecht II], Art. 140 N. 186). Da der Tatbestand der Körperverletzung folglich nicht fallengelassen, sondern aufgrund der Konsumtion durch den Raub nicht separat angeklagt wurde, in der Anklage aber sehr wohl sachverhaltsmässig umschrieben wird, fielen die Geschädigteneigenschaft der Strafklägerin und ihre Position als Strafklägerin entgegen der Verteidigung nicht dahin. Als Strafklägerin war sie somit als Auskunftsperson einzuvernehmen (Art. 178 lit. a i.V.m. Art. 180 Abs.

2.

StPO).

4.4.4.2

Die am 29. Mai 2020 durch die Schaffhauser Polizei durchgeführte Befragung als Auskunftsperson ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, sich von der Hauptbelastungsperson einer schweren Straftat selbst ein Bild zu machen und dass die Delegation von wichtigen Einvernahmen an die Polizei die staatsanwaltliche Untersuchungspflicht verletzen kann (Art. 307 Abs. 2 StPO; Vogelsang, BSK StPO, Art. 312 N. 15a). Der Beschuldigte und dessen Verteidigung hatten an der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2020 überdies nicht teilgenommen. Da es die Schaffhauser Polizei fälschlicherweise unterlassen hatte, eine Kopie der Vorladung an die Akten zu nehmen, ist nicht aktenkundig und kann nicht eruiert werden, ob der Beschuldigte und dessen Verteidigung über diese delegierte polizeiliche Einvernahme ordnungsgemäss informiert worden waren und in der Folge auf die Teilnahme verzichteten. Um das Konfrontationsrecht des Beschuldigten zu wahren (vgl. BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1), hat das Kantonsgericht die Strafklägerin als Zeugin vorgeladen. Nachdem diese der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war, hat das Kantonsgericht angenommen, dass die Verteidigung mangels erneuten Antrags auf die Konfrontation verzichtet habe. Das Obergericht hat die Strafklägerin erneut vorgeladen und anlässlich der Berufungsverhandlung mit dem Beschuldigten konfron12 2024 tiert. Die Aussagen der Strafklägerin sind somit verwertbar, soweit vorliegend überhaupt zu Ungunsten des Beschuldigten darauf abgestellt wird (vgl. BGer 6B_75/2023 vom 18. April 2024 E. 3.3.1, nicht publiziert in BGE 149 IV 284).

4.4.5

Zu prüfen ist sodann die von der Verteidigung in Frage gestellte Verwertbarkeit der Aussagen des Geschädigten A., welcher das Privatklägerformular nicht ausfüllte.

4.4.5.1

Am 21. März 2019 wurde der Geschädigte von der Kantonspolizei Zürich im Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt korrekterweise als Auskunftsperson befragt. Am 11. November 2019 delegierte die Staatsanwaltschaft Schaffhausen die Befragung des Geschädigten als Auskunftsperson an die Schaffhauser Polizei gestützt auf Art. 312 StPO (und nicht Art. 142 Abs. 2 Satz 2 StPO als Zeuge, da eine solche Delegationsbefugnis im kantonalen Recht nicht besteht). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, sich von der Hauptbelastungsperson einer schweren Straftat selbst ein Bild zu machen und dass die Delegation von wichtigen Einvernahmen an die Polizei die staatsanwaltliche Untersuchungspflicht verletzen kann (Art. 307 Abs. 2 StPO; Vogelsang, BSK StPO, Art. 312 N. 15a). Weil sich der Geschädigte überdies nicht als Privatkläger konstituiert hatte und auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 178 StPO nicht erfüllt waren, hätte er nicht als Auskunftsperson, sondern als Zeuge einvernommen werden müssen. Die entsprechende Delegation und Einvernahme durch die Schaffhauser Polizei als Auskunftsperson vom 28. Februar 2020 ist somit ungültig im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO (vgl. BGer 7B_182/2022 vom 9. November 2023 E. 2.4.2; BGE 144 IV 28; Art. 177 Abs. 1 StPO; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 177 N. 2). Somit darf diese Einvernahme nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Vorliegend steht die Aufklärung eines Raubs gemäss Art. 140 StGB unter Einsatz eines Messers in Frage, was eine schwere Straftat darstellt. Die Aussagen des Geschädigten anlässlich der delegierten Einvernahme sind für die Aufklärung des Raubs zu seinen Lasten überdies unerlässlich, weil er zwischenzeitlich verstorben ist, sich die Strafklägerin diesbezüglich widersprüchlich äusserte bzw. sich nicht genau erinnern konnte (vgl. E. 4.5) und seine Einvernahme aufgrund seines 13 2024 Todes nicht mehr in korrekter Weise nachgeholt werden kann. Die delegierte Einvernahme vom 28. Februar 2020 wäre somit ausnahmsweise − unter dem Vorbehalt einer korrekten Konfrontation mit dem Beschuldigten (vgl. dazu E. 4.4.5.2) − verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 2 a.E. StPO).

4.4.5.2

Die beiden Einvernahmen des Geschädigten sind nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Von einer Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. Die fehlende Befragung des Belastungszeugen verletzt die Garantie dann nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1).

Der Beschuldigte war an der delegierten Einvernahme des Geschädigten vom 28. Februar 2020 anwesend, sein Verteidiger aber nicht. Ob sein Verteidiger ordnungsgemäss zu dieser Einvernahme vorgeladen wurde und auf eine Teilnahme verzichtet hat, ist nicht aktenkundig, weil keine entsprechende Vorladung an den Akten liegt (vgl. E. 4.4.4.2). Der Verteidiger äusserte sich zwar im November 2019 dahingehend, dass er an voraussichtlich unverwertbaren Einvernahmen nicht mehr teilnehmen wolle, die Staatsanwaltschaft wies ihn aber daraufhin, dies jeweils der polizeilichen Sachbearbeiterin für jede Einvernahme konkret mitzuteilen. Eine entsprechende Aktennotiz der polizeilichen Sachbearbeiterin für die Einvernahme vom 28. Februar 2020 liegt nicht vor. Weil damit nicht von einem Teilnahmeverzicht seitens der Verteidigung ausgegangen werden kann, konnte der Beschuldigte sein Konfrontationsrecht nicht korrekt unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte wahrnehmen. Da der Geschädigte am 3. April 2022 verstorben ist und eine Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht mehr möglich ist, liegt eine Ausnahme vor. Der Geschädigte verstarb allerdings mehr als zwei Jahre nach der delegierten Einvernahme. Es wäre der Staatsanwaltschaft somit ohne Weiteres möglich gewesen, 14 2024 ihn zu seinen Lebzeiten noch in korrekter Weise als Zeugen zu befragen und mit dem Beschuldigten zu konfrontieren. Dies umso mehr als der Verteidiger des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft mehrfach auf das unkorrekte Vorgehen aufmerksam gemacht hatte und die Befragung als Zeuge verlangte. Nachdem die Staatsanwaltschaft dies unterlassen hat, liegt es in ihrer Verantwortung, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte. Entsprechend greift vorliegend keine Ausnahme von der Pflicht zur Konfrontation. Folglich sind die beiden Einvernahmen des Geschädigten nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.

4.5

Zu prüfen ist, ob der Sachverhalt bezüglich des Raubtatbestands gegenüber der Strafklägerin und gegenüber dem Geschädigten erstellt werden kann.

4.5.1

Die Aussagen der Strafklägerin sind glaubhaft. Sie hat den Vorfall in den unterschiedlichen Einvernahmen grundsätzlich übereinstimmend dargestellt, teilweise auch in Details. So sagte die Strafklägerin auch vor Obergericht noch einmal aus, dass der Beschuldigte zwischen Sofa und Couchtisch und somit sehr nah vor ihr gestanden sei, als er mit dem Messer herumgefuchtelt habe. Es spricht vorliegend nichts gegen ihre Glaubwürdigkeit. Insbesondere war sie im Zeitpunkt des Vorfalls auf Bewährung, sodass sie kaum ohne Not die Polizei benachrichtigt hätte, wenn sich das Ganze so abgespielt hätte, wie der Beschuldigte behauptet, mithin er nur Kokain ohne Bezahlung mitgenommen hätte, belastet sie sich durch ihre Aussagen bezüglich Konsums und Besitzes von Kokain doch auch selbst. Weiter ist erstellt, dass die Strafklägerin am Daumen eine Schnittwunde erlitten hat, die ärztlich versorgt und genäht werden musste. Es scheint wenig glaubhaft, dass sich die Strafklägerin nach dem Besuch des Beschuldigten selbst derart schwer am Daumen verletzt und dann mitten in der Nacht die Polizei gerufen haben soll, um einen Raub vorzutäuschen. Widersprüchlich blieb ihr Aussageverhalten aber hinsichtlich der Forderung des Beschuldigten nach Geld von ihr und vom Geschädigten. In der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2019 gab sie noch an, sie habe auf Aufforderung des Beschuldigten hinten aus ihrer Hosentasche "ca. Fr. 400.−" genommen, während der Geschädigte ihm Fr. 70.− gegeben habe. In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2020 erklärte sie, sie habe dem Beschuldigten "Fr. 200.− bis 300.−" gegeben. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten nichts gegeben. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht erklärte sie wie dargelegt, dass der Beschuldigte weder von ihr noch vom Geschädigten Geld verlangt habe. Erst auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen erklärte sie, dass sie sich damals sicher besser habe erinnern können. Vor dem Hintergrund 15 2024 der inkonsistenten Aussagen in diesem Punkt kann nicht mit Sicherheit erstellt werden, dass der Beschuldigte − ausser dem Kokain − von der Strafklägerin und vom Geschädigten tatsächlich noch Geld gefordert und erhalten hatte.

4.5.2

Selbst wenn die Aussagen des Geschädigten verwertbar wären, könnte der Sachverhalt in Bezug auf den Raub zu seinen Lasten nicht erstellt werden. Die Aussagen der Strafklägerin diesbezüglich sind dürftig und ungenau (vgl. E. 4.5.1). Auch die Aussagen des Geschädigten sind nicht überzeugend und es bleibt unklar, ob er einvernahmefähig war, schlief er doch während der Einvernahme vom 21. März 2019 viermal ein und musste zur Fortsetzung der Einvernahme geweckt werden. Zudem erklärte er, sich einfach nicht konzentrieren zu können und schon länger nicht mehr geschlafen zu haben. In der Einvernahme vom 28. Februar 2020 schlief er siebenmal ein und erklärte, ein schweres Sedativum genommen zu haben.

4.5.3

Der Tatbestand des mehrfachen Raubs ist damit nicht erfüllt.

4.6

Demgegenüber stellt die Schnittverletzung am Daumen der Strafklägerin, welche mit sieben Stichen genäht werden musste, eine einfache Körperverletzung dar (zum Tatbestand siehe oben E. 3.1.4). Subjektiv ist zumindest von Eventualvorsatz auszugehen, musste der Beschuldigte, der dicht vor den Händen der Strafklägerin mit einem Messer herumfuchtelte, doch damit rechnen, ihr eine Schnittverletzung zuzufügen. Da das Tatmesser nicht sichergestellt werden konnte, kann nicht beurteilt werden, ob es sich dabei um eine Waffe handelte, zumal auch die Strafklägerin aussagte, es habe sich um ein normales, wenn auch langes Messer gehandelt. Das Messer ist unter den gegebenen Umständen jedoch als gefährlicher Gegenstand im Sinne von aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB zu qualifizieren, birgt der Einsatz eines Messers gegen eine Person in unmittelbarer Nähe doch ein hohes Risiko (BGer 6B_721/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.3; OGer ZH SB200181 vom 20. Mai 2022 E. IV.2.2; OGer ZH SB190461 vom 5. März 2020 E. IV.3; OGer ZH SB170331 vom 13. Februar 2018 E. III.2.2; KGer FR 501 2014 2 vom 13. Februar 2015 E. 4b). Somit ist der Tatbestand von aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB erfüllt.

4.7

In Dossier 2 hat sich der Beschuldigte somit der qualifizierten einfachen Körperverletzung i.S.v. aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.

5.

Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung i.S.v. aArt. 123 Ziff. 1 und 2 StGB und der versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. aArt. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. […]

16.

2024.

8.

Zu prüfen bleibt die Landesverweisung.

8.1

Das Gericht kann einen Ausländer wegen Verbrechen oder Vergehen, die nicht von Art. 66a StGB erfasst werden, für drei bis fünfzehn Jahre des Landes verweisen (Art. 66abis StGB). Weil der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung und des Raubs freizusprechen ist, liegt kein Anlassdelikt für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor. […]

[…]

8.3.1

Die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB zielt insbesondere auf Kriminaltouristen und Wiederholungstäter. Die gesetzgeberische Wertung des Art. 66a StGB impliziert, dass bei dort nicht erfassten Delikten eine erhebliche Schwere vorliegen und die Legalprognose im Einzelfall aus spezialpräventiver Sicht eine Landesverweisung indizieren muss (vgl. Stefan Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OF-Kommentar StGB/JStG, 21. A., Zürich 2022, Art. 66abis StGB N. 1; Fanny De Weck, in: Spescha et al. [Hrsg.], OF-Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 66abis StGB N. 1). Aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit erscheint es angemessen, die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB in der Regel ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu prüfen ("längerfristige Freiheitsstrafe" gemäss migrationsrechtlicher Praxis; vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Zurbrügg/Hruschka, BSK Strafrecht I, Art. 66abis N. 7).

8.3.2

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegen das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Ausschlaggebende Faktoren zur Ermittlung des öffentlichen Interesses sind insbesondere die Schwere des Delikts und des Verschuldens, das Ausmass der Rückfallgefahr und die Frage, ob es sich um wiederholte resp. erneute Straffälligkeit handelt. Hinsichtlich des privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz sind namentlich der Grad der Integration, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, der Grad der Bindung an die Schweiz, die Gefährdung der gesellschaftlichen Wiedereingliederung, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, der Gesundheitszustand und die wirtschaftliche Situation der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Niccolò Raselli, Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel im Ausführungsgesetz zur Ausschaffungsinitiative, in: Sicherheit & Recht 3/2017, S. 141 ff., 150 f. mit Hinweisen). Bei allen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Gegen den Vollzug sprechende Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits bei der Prüfung der Landesverweisung zu beachten. Zudem 17 2024 sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (vgl. OGer ZH SB170257 vom 1. September 2017 E. 3.1). Das Gericht wird – jedenfalls bei instabilen, sich stets verändernden Verhältnissen im Zielland – nicht von einer Landesverweisung absehen, sondern die Vollzugsbehörde hat in Anwendung von Art. 66d StGB die Möglichkeit und die Pflicht, die Landesverweisung gegebenenfalls einstweilen auszusetzen (vgl. Urteil BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3).

8.4.1

Im Kontext des öffentlichen Interesses fällt ins Gewicht, dass eine erhebliche Schwere der Delikte bzw. des Verschuldens vorliegt, die sich in einer längerfristigen Freiheitsstrafe von 20 Monaten manifestiert. Die Taten des Beschuldigten lassen auf ein erhebliches Gewaltpotential schliessen. Zu berücksichtigen ist sodann dessen Straffälligkeit seit der Jugend, die Alkohol- und Kokainsucht und die Rückfallgefahr. Insgesamt besteht daher ein öffentliches Interesse daran, den Beschuldigten des Landes zu verweisen.

8.4.2

Hinsichtlich der privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist festzuhalten, dass er in Somalia aufgewachsen und 1994, als er siebeneinhalb Jahre alt war, als Flüchtling in die Schweiz gekommen ist und vorläufig aufgenommen wurde. Er hatte bei der Integration schulische Probleme. Danach kam er in der 5. Klasse in das Heim F. (zwei Jahre) und anschliessend ins Jugendheim G. Danach wohnte er wieder zu Hause, von wo aus er eine Lehre als Service-Angestellter beginnen, abschliessen und auf dem Beruf weiterarbeiten konnte. Er bezieht seit 2001 Sozialhilfegelder und Gelder der Asylkoordination (mit Ausnahme der Jahre 2004 bis 2009). Es bestehen diverse Verlustscheine gegen ihn in Höhe von rund Fr. 33'000.−. Die Herkunftsfamilie des Beschuldigten lebt ebenfalls in der Schweiz. Gemäss seinen Angaben sei der Kontakt gut. Er selbst hat keine eigenen Kinder, lebt jedoch seit einigen Monaten in einer partnerschaftlichen Beziehung. Seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug im Juli 2021 sind keine ernsthaften Arbeitsbemühungen belegt und er hatte gemäss eigenen Aussagen zuletzt unregelmässig temporäre Arbeitseinsätze. Aktuell ist der Beschuldigte wieder arbeitslos. Sein Wohnort wechselt häufig. Zuletzt lebte er in einer Asylunterkunft resp. bei seiner aktuellen Freundin. Gemäss eigenen Angaben besucht er in der Freizeit seine Familie und Freunde und macht ein wenig Fitness und spielt Fussball. Im Winter gehe er Snowboarden. Wegen eines erlittenen Herzinfarkts müsse er Medikamente einnehmen. Zum Alkoholkonsum erklärte er, dieser halte sich in Grenzen. Er konsumiere vor allem am Wochenende in Gesellschaft. "Gras" nehme er gelegentlich. Kokain konsumiere er seit etwa einem Monat nicht mehr. Der Beschuldigte erklärte, Deutsch sei seine Muttersprache. Er 18 2024 spreche "gebrochen" Somalisch, wie einer, der in die Schweiz komme und "gebrochen" Deutsch spreche. Er verstehe die Sprache, aber Sprechen sei für ihn schwierig. Er habe in Somalia ein paar Familienangehörige, er habe aber keinen Kontakt zu ihnen. Er könne sich in Somalia kein Leben aufbauen, weil es dort immer noch Rebellen und Probleme gebe. Er könne in Somalia auch nicht als Servicefachmann arbeiten. In Somalia habe er keine Zukunft. Vor Obergericht erklärte er, seine Muttersprache sei Somalisch. Er spreche mit seinen Eltern Somalisch. Er habe keine Beziehungen zu seinem Heimatland, er kenne dort niemanden und beherrsche die Sprache nur wenig. Auf Nachfrage seiner Verteidigung erklärte der Beschuldigte, er spreche mit seinen Eltern Deutsch, die ihm auf Somalisch antworten würden.

8.4.3

Der Beschuldigte ist diverse Male straffällig geworden und die heute zu beurteilenden Delikte der mehrfachen qualifizierten und versuchten einfachen Körperverletzung bewegen sich im Bereich der mittleren Kriminalität, für die er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich seit er sieben Jahre alt ist – somit seit 30 Jahren und in der die Persönlichkeit prägenden Zeit als Jugendlicher – in der Schweiz aufhält, was eine lange Dauer ist. Seit den Gewalttaten vor nunmehr gut fünf Jahren ist er zumindest bezüglich Gewalttaten strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Offenbar pflegt er auch wieder gute Kontakte zu seiner Familie. Eine eigentliche Kernfamilie (Ehepartnerin/Kinder) hat er zwar nicht, indessen auch keine ihm bekannten Verwandten in seinem Heimatland. Sein Vater, seine beiden Schwestern und sein Bruder sind Schweizer Staatsbürger und seine Mutter hat die Aufenthaltsbewilligung C. Der Beschuldigte hat keinen Bezug mehr zu Somalia und hat dieses Land nie mehr besucht, sodass eine Rückkehr in sein Heimatland für ihn persönlich eine erhebliche Härte darstellen würde. Bezüglich der Integration ist festzuhalten, dass diese in sprachlicher Hinsicht offensichtlich gelungen ist, beruflich jedoch nur ansatzweise. Nicht unwesentlich ist auch seine gesundheitliche Situation. So ist unklar, inwiefern die von ihm wegen seines Herzinfarkts benötigten Medikamente in Somalia erhältlich sind. Zudem besteht bezüglich seiner Substanzabhängigkeit ein Behandlungsbedürfnis. Zu beachten ist weiter, dass die vorliegend verhängte Strafe die erste längere Freiheitsstrafe wegen Gewaltdelikten ist.

Insgesamt ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung somit gerade noch von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse der Schweiz an dessen Fernhaltung auszugehen. Sollte der Beschuldigte jedoch erneut durch Delikte einer gewissen 19 2024 Schwere strafrechtlich in Erscheinung treten, muss er damit rechnen, dass die Interessensabwägung anders ausfällt. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Situation in Somalia zwar weiterhin instabil ist, in Bezug auf Mogadischu aber nicht von einem "real risk" im Sinn von Art. 3 EMRK für jede in der Stadt wohnhafte Person ausgegangen werden kann. Der Vollzug einer Landesverweisung erwiese sich demnach nicht generell als unzulässig (vgl. BVGer E-2485/2021 vom 12. Januar 2024 E. 4.3.2).

Insgesamt ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung somit gerade noch von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib gegenüber dem öffentlichen Interesse der Schweiz an dessen Fernhaltung auszugehen. Sollte der Beschuldigte jedoch erneut durch Delikte einer gewissen 19 2024 Schwere strafrechtlich in Erscheinung treten, muss er damit rechnen, dass die Interessensabwägung anders ausfällt. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Situation in Somalia zwar weiterhin instabil ist, in Bezug auf Mogadischu aber nicht von einem "real risk" im Sinn von Art. 3 EMRK für jede in der Stadt wohnhafte Person ausgegangen werden kann. Der Vollzug einer Landesverweisung erwiese sich demnach nicht generell als unzulässig (vgl. BVGer E-2485/2021 vom 12. Januar 2024 E. 4.3.2).

8.5. Folglich ist von einer fakultativen Landesverweisung i.S.v. Art. 66abis StGB abzusehen.

9. Zusammengefasst ist die Berufung des Beschuldigten teilweise gutzuheissen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.

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