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Entscheid

Nr. 50/2023/4

Versuchte vorsätzliche Tötung; Beweiswürdigung; Grundsatz in dubio pro reo – Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 10 StPO.

10. November 2023Deutsch21 min

2023 Versuchte vorsätzliche Tötung; Beweiswürdigung; Grundsatz in dubio pro reo – Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 10 StPO. Der In-dubio-Grundsatz gelangt erst zur Anwendung, nachdem alle notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und die Beweislage insgesamt nicht e...

Source sh.ch

2023

Versuchte vorsätzliche Tötung; Beweiswürdigung; Grundsatz in dubio pro reo – Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 10 StPO.

Der In-dubio-Grundsatz gelangt erst zur Anwendung, nachdem alle notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und die Beweislage insgesamt nicht eindeutig ist (E. 3.2).

Ein Schuldspruch setzt nicht voraus, dass das Tatmotiv und die konkreten Umstände der Tat bekannt sind (E. 3.2–3.4).

OGE 50/2023/4 vom 10. November 2023

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, ihren Ehemann X. mit einem Küchenmesser (Klingenlänge 18 cm) seitlich in den rechten Mittelbauch gestochen und ihm dabei eine ca. 9 cm tiefe Stichwunde zugefügt zu haben. Anschliessend soll sie das Messer in die Spülmaschine gelegt und X. stark blutend allein in der Wohnung zurückgelassen haben. Diesem gelang es in der Folge selbst, die Rettungskräfte zu alarmieren. Durch die notfallmässige chirurgische Intervention mit Blutstillung konnte der tödliche Verlauf der Stichverletzung abgewendet werden.

Im Laufe des Strafverfahrens machten zwar beide Ehegatten Aussagen, nicht jedoch zum konkreten Tatgeschehen. X. gab in sämtlichen Einvernahmen an, nicht zu wissen, wie er verletzt worden sei und wer ihm die Stichwunde zugefügt habe.

Das Kantonsgericht sprach die Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut und verurteilte die Beschuldigte (mit Mehrheitsentscheid) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von

Erwägungen

3.

Jahren. Im Umfang von 30 Monaten schob es den Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt auf bei einer Probezeit von 2 Jahren.

Aus den Erwägungen

3.2.1

Gemäss Art. 10 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Abs. 1). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Abs. 2). Bestehen unüber-

1.

2023.

windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Abs. 3).

3.2.2

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sollen die Strafbehörden einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht. Das Gebot will folglich sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu betrachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für jenes kein Zweifel besteht. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (Esther Tophinke, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 3. A., Basel 2023 [BSK StPO I], Art. 10 N. 58 und 61).

3.2.3

Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in erster Linie zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch insgesamt ausreichen oder nicht. Entsprechende Ungewissheiten wirken sich zum Nachteil des Staates aus, der mit der Anklage den Strafanspruch der Rechtsgemeinschaft geltend macht und bei Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen die entsprechenden Folgen trägt. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigeren Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Strafgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Es ist unerheblich, ob nur abstrakte und theoretische Zweifel bestehen, die immer möglich sind. Es muss sich um ernsthafte, unüberwindbare Zweifel handeln, d.h. nur Zweifel, die sich dem Verstand in Abhängigkeit von der objektiven Situation aufdrängen. Der In-dubioGrundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts 2 2023 notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie zu würdigen sind, ist der Grundsatz nicht anwendbar. Insbesondere stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.; Tophinke, Art. 10 N. 78 und

82.

f., S. 191 und 193 f.).

3.2.4

X. alarmierte in der Tatnacht um 02:19 Uhr telefonisch die Polizei, wobei er immer wieder verlangte, dass die Polizei kommen solle, sich gegenüber der Einsatzzentrale jedoch nicht näher zu seinem Problem äusserte. Um 02:32 Uhr meldete sich X. erneut telefonisch bei der Einsatzzentrale, wobei das Wort "Messer" vernommen werden konnte. Im gleichen Moment traf die Polizeipatrouille am Tatort ein und das Gespräch wurde beendet.

3.2.5

Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRM) zur körperlichen Untersuchung von X. ergibt sich, dass dieser sich beim Vorfall eine ca.

9.

cm tiefe Stichverletzung am rechten Mittelbauch zuzog. Diese habe zu einer Verletzung einer dort befindlichen Zwischenrippenschlagader geführt, wobei eine solche unbehandelt in der Regel innert wenigen bis etlichen Minuten zum Verblutungstod führe. Im vorliegenden Fall habe die chirurgische Intervention mit Blutstillung den tödlichen Verlauf abwenden können. Aus dem Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten ergibt sich sodann, dass diese eine rotblaue Hautunterblutung mit Hautschüppchen am linken Oberarm aufwies, die gemäss Gutachter in der Tatnacht entstanden sein könnte. Diese Verletzung sei eher nicht mit einem Sturz oder Anstossen, sondern eher mit einem Kneifen oder groben Halten zu vereinbaren. Beide Eheleute wiesen sodann erhebliche Alkoholwerte auf. Während bei der Beschuldigten die Blutalkoholanalyse eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.36 bis maximal 2.14 Gewichtspromille ergab, zeigte der Labor-befund bei X. eine Ethanolmenge bzw. einen Blutalkoholspiegel von 2.9 Promille.

3.2.6

Beim Eintreffen der Polizei in der Wohnung des Ehepaars konnte ein Küchenmesser Marke Victorinox, Klingenlänge 18cm, in der (ungespülten) Spülmaschine sichergestellt werden. Gemäss Bericht der Spurensicherung wurden auf der Klinge des sichergestellten Küchenmessers Gewebeanhaftungen festgestellt, die ausschliesslich X. zugerechnet werden können. Ab dem Handgriff des Messers wurde eine DNA-Spur als Einzelprofil gesichert, welche nach Auffassung der Spurensicherung der Beschuldigten ("DNA-Profil erstellt, weiblich, typi-Systeme: 15") zuzuordnen ist. DNA einer anderen Person wurde weder auf der Klinge noch auf 3 2023 dem Griff des Messers nachgewiesen. Beim sichergestellten Küchenmesser handelt es sich ohne Zweifel um die Tatwaffe, zumal auch die Einstichwunde sowie die Gewebedefekte am T-Shirt und der Kapuzenjacke von X. mit der Klingengrösse übereinstimmen.

3.2.7

Auf einer Videodatei der Bankfiliale Y. ist zu sehen, wie die Beschuldigte in der Tatnacht um 03.42 Uhr die Bank betritt, Bargeld aus einem Automaten bezieht und die Räumlichkeiten anschliessend um 03.44 Uhr wieder verlässt. Auf der Kamera 20 der Stadtpolizei, welche vom Bahnhof her in Richtung […] filmt, ist zu sehen, wie die Beschuldigte um 03.42 Uhr von […] herkommend in die A.-strasse einbiegt und sich eine Zigarette anzündet. Um 03.43 Uhr ist sie auf der Kamera 21 zu sehen, wie sie von Gleis 1 herkommt und in ein Taxi einsteigt. Um 03.53 Uhr wurde die Beschuldigte an ihrem Wohnort durch die Polizei angehaltenen.

3.2.8

In Bezug auf diese objektiven Beweismittel ist festzuhalten, dass die Videoaufnahmen einen Zeitraum nach der Tat betreffen und folglich keine direkten Rückschlüsse auf die Täterschaft zulassen. Immerhin decken sie sich mit den Angaben der Beschuldigten, wonach sie Geld abgehoben habe und mit dem Taxi zu Z. habe fahren wollen. Bezüglich der Spurenauswertung an der mutmasslichen Tatwaffe ist dem amtlichen Verteidiger zuzustimmen, dass ein DNA-Hit auf dem eigenen Küchenmesser zu erwarten und an sich noch kein zwingendes Verdachtsmoment ist. Gleichwohl schränken die vorliegenden Ergebnisse der Spurensicherung sowohl die Wahrscheinlichkeit einer Selbstverletzung als auch einer Dritttäterschaft ein, zumal ausschliesslich DNA der Beschuldigten am Griff festgestellt wurde. Weiter fanden sich in der Wohnung keinerlei Hinweise für ein Kampfgeschehen oder nur schon dafür, dass sich eine Drittperson Zutritt zur Wohnung verschafft haben könnte. Bezüglich ihrer körperlichen Untersuchung ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte erst rund 1,5 Stunden nach der Tat angehalten werden konnte. Demzufolge ist ihre Täterschaft nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil DNA-Hits und Blutspuren an der Kleidung der Beschuldigten bzw. deren Hände fehlen.

3.2.9

Am ____ wurde eine Nachbarin des Ehepaars als Auskunftsperson befragt. Sie beschrieb, dass sie in der Nacht des Vorfalls, gegen 02:30 Uhr, zwei Männerstimmen und ein Rumpeln gehört habe. Die Männer hätten nicht laut geschrien, es habe sich für sie eher wie eine Diskussion angehört. Auf entsprechende Nachfrage hin erklärte sie, es habe in einer anderen Sprache als Deutsch sein müssen, weil sie die Personen ja sonst verstanden hätte. Die Stimme der Beschuldigten habe sie nicht gehört. Zum Vorfall selbst konnte die Auskunftsperson keine weiteren Angaben machen.

4.

2023.

Bei der Würdigung dieser Aussagen ist zu berücksichtigen, dass X. seinen Notruf um 02:19 Uhr absetzte. Als die disponierte Patrouille am Wohnort von X. eintraf, fand sie diesen mit einer Stichverletzung am Bauch vor. Ausser X. befanden sich keine weiteren Personen in der Wohnung. Sowohl er als auch die Beschuldigte selbst schlossen aus, dass die Auskunftsperson weitere Personen in der Wohnung gehört haben könnte. Insbesondere X. verneinte dies ausdrücklich, nachdem er mit den Angaben der Auskunftsperson konfrontiert worden war. Der von der Auskunftsperson genannte Zeitpunkt stimmt denn auch mit dem Eintreffen der Polizeipatrouille um 02:32 Uhr sowie der wenige Minuten später erscheinenden Rettungsequipe überein. Um 03:25 Uhr traf sodann der Polizeibeamte der Spurensicherung vor Ort ein.

Nach Ansicht einer Gerichtsmehrheit beziehen sich die Wahrnehmungen der Auskunftsperson daher mit aller Wahrscheinlichkeit auf den Rettungseinsatz selbst. Andernfalls ist nicht erklärbar, dass die Auskunftsperson zwar eine Diskussion sowie Rumpeln in der Wohnung des Ehepaars gehört, dann aber – trotz der offenbar ringhörigen Verhältnisse – das Eintreffen der Polizei und Ambulanz sowie die anschliessenden spurentechnischen Erhebungen nicht mitbekommen haben soll. Schliesslich ist festzuhalten, dass gemäss Auskunftsperson in der Tatnacht unterhalb der Wohnung des Ehepaars noch eine Party im Gange war, die Lärm verursacht habe.

Nach Ansicht einer Gerichtsminderheit erscheint es angesichts der zeitlichen Koinzidenz möglich, dass der Auskunftsperson die von der Gerichtsmehrheit angenommene Verwechslung unterlief. Klar ist dies aber nicht. Die Auskunftsperson sagte aus, sie habe in der Nacht des Vorfalls die Beschuldigte nicht gehört. Sie habe bis ca. Mitternacht oder 01:00 Uhr Partylärm gehört und deswegen nicht recht schlafen können. Schliesslich sei sie in einen Dämmerschlaf gefallen und dann wieder erwacht "wegen des Rumpelns und der Männerstimmen", die von der Nachbarswohnung gekommen seien. Sie habe "schätzungsweise halb drei" zwei Männerstimmen gehört, wobei sie vermute, dass die eine Stimme X. gewesen sei. Auf die Frage, welche Sprache die Männer gesprochen hätten, sagte sie, es sei eine Sprache gewesen "die ich auf jeden Fall nicht verstehen kann", und auf Nachfrage, ob die Männer Deutsch gesprochen hätten, sagte sie "Nein. Wenn es Deutsch gewesen wäre, hätte ich es ja verstanden". Weiter sagte sie, es sei "kein Geschrei" gewesen, sondern eher ein aufgeregtes, hektisches Diskutieren. Es erscheint möglich, dass die Auskunftsperson kurz darauf schliesslich einschlief und folglich die zahlreichen (Deutsch sprechenden) Polizei- und Rettungskräfte nicht hörte. Die Aussagen der Auskunftsperson sprechen mithin, wie das Kantonsgericht zu Recht 5 2023 festhielt, gegen eine Täterschaft der Beschuldigten und für eine solche eines Dritten, die nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. vorne, E. 3.2.2, und hinten, E. 3.4).

3.2.10

Weiter sind die Aussagen des Opfers, X., zu würdigen. Die ersten mündlichen Angaben machte X. noch in der Tatnacht gegenüber den ausgerückten Polizeifunktionären sowie dem Anästhesiepfleger des Krankenhauses. Dabei gab er stets an, dass er nicht wisse, wie die Verletzung entstanden sei und er auch sonst keinerlei Angaben zum Tathergang machen könne. Am darauffolgenden Morgen führte er gegenüber den befragenden Polizeifunktionären aus, dass er am Vorabend viel Alkohol konsumiert habe und nicht mehr wisse, was passiert sei. Seine Frau sei jedenfalls unschuldig und er wolle keine Anzeige machen. Sie habe die Wohnung "vor der Tat" verlassen. Namentlich sei sie irgendwann nach draussen gegangen und dann sei ca. 45 Minuten bis eine Stunde später das Ganze passiert. Er sei zu diesem Zeitpunkt alleine gewesen.

In der ersten Einvernahme als Geschädigter gab X. erneut an, dass er nicht mehr wisse, wie die Verletzung entstanden sei. Er habe plötzlich bemerkt, dass er am Bauch blute. Er könne auch nicht mehr sagen, wann es gewesen sei, jedenfalls sei seine Frau zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Er könne sich lediglich an die Geschehnisse bis 24:00 Uhr erinnern. Ohnehin habe er nicht die Polizei, sondern bloss die Ambulanz anrufen wollen. Weiter führte er aus, dass sie eine harmonische Ehe führten und er sich auch nicht an einen Streit erinnern könne. In der polizeilichen Einvernahme vom […] machte X. wiederum eine Erinnerungslücke geltend und begründete dies erneut mit seinem erheblichen Alkoholkonsum. Allerdings gab er in zeitlicher Hinsicht nunmehr an, sich lediglich an die Geschehnisse bis ca. 22:00 Uhr erinnern zu können. Auf entsprechenden Vorhalt räumte er ein, dass es am Abend vor der Tat zwar keinen richtigen Streit, aber eine Diskussion über das Abendessen bzw. Bohnen gegeben habe. Danach sei aber nichts passiert und irgendwann sei seine Frau gegangen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde X. als Zeuge einvernommen. Auf entsprechende Nachfrage führte er im Wesentlichen aus, dass er sich nicht mehr an die Tatnacht erinnern könne, weil er einerseits unter Alkoholeinfluss gestanden und andererseits eine Bypass-Operation gehabt habe, seit der er sehr vergesslich geworden sei. Gleichwohl sei es die Beschuldigte nicht gewesen. Erstmals führte X. aus, dass es sich möglicherweise um einen Dieb gehandelt haben könnte, der aus Notwehr gehandelt habe. Dies sei aber nur so ein Gedanke. Es sei auf jeden Fall niemand anderes als er und seine Frau in der Tatnacht in der Wohnung gewesen.

6.

2023.

Zur Stichverletzung selbst machte X. geltend, diese im ersten Moment nicht bemerkt und erst nach ca. fünf bis zehn Minuten eine Nässe an seinem Bauch gespürt zu haben. Weshalb er sich zwar nicht an die Stichverletzung erinnern könne, aber gleichzeitig wisse, dass es fünf bis zehn Minuten später gewesen sein soll, konnte er nicht schlüssig erklären.

3.2.11

Zusammenfassend machte X. während des ganzen Verfahrens keine Ausführungen zum konkreten Tathergang. Während er sich teilweise an – vorwiegend irrelevante – Details erinnern konnte, machte er bezüglich des Tatgeschehens stets Gedächtnislücken geltend, deren Zeitpunkt er im Verlaufe des Verfahrens anpasste (zunächst Erinnerung bis 24:00 Uhr, später bis 22:00 Uhr). Zwar ist aufgrund seines hohen Blutalkoholspiegels im Laborbefund davon auszugehen, dass X. an diesem Abend eine erhebliche Menge Alkohol konsumiert hatte. Die Angaben von X. erscheinen jedoch selbst bei der Annahme eines Vollrausches nicht glaubhaft. So konnte er sich – trotz angeblichem Gedächtnisverlust – an seine Telefongespräche mit B. erinnern, welche gemäss Mobilauswertung um 00:02 bzw. um 02:19 Uhr stattfanden. Auch ein rauschbedingtes "Blackout" würde im Übrigen nicht erklären, weshalb sich X. daran erinnern kann, zu welchem Zeitpunkt die Erinnerungslücke eingetreten sein soll. Eine solche selektive Gedächtnislücke ist unglaubhaft und lebensfremd. Das Gleiche gilt, soweit sich X. an den Verletzungshergang überhaupt nicht erinnern will, gleichzeitig aber zu wissen glaubt, dass er zehn Minuten später Blut an seinem Bauch bemerkt habe.

Weiter zeigte X. bei seinen Aussagen ein deutliches Bestreben, die Beschuldigte zu entlasten. Es ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, wie sich X. einerseits zwar überhaupt nicht an den Vorfall erinnern und keinerlei Angaben zum Tatgeschehen machen kann, zum anderen jedoch angeblich ganz genau wissen will, dass es die Beschuldigte jedenfalls nicht gewesen sei und diese die Wohnung noch vor der Tat verlassen haben soll. Dies nur damit zu begründen, dass er und seine Frau eben ein Paar seien, dass sich sehr lieben würde, überzeugt nicht. Bereits am Morgen nach der Tat hatte X. gegenüber den Polizeifunktionären auf die Unschuld der Beschuldigten hingewiesen, obschon diese mit keinem Wort erwähnt worden war und sich die Untersuchung zum damaligen Zeitpunkt noch in einem derart frühen Stadium befand, dass die Beschuldigte noch nicht als Verdächtige behandelt wurde. Gleichwohl betonte X. – von sich aus und ohne entsprechende Nachfrage –, dass die Beschuldigte nicht die Täterin gewesen sei. Erstmals vor Berufungsgericht relativierte X. sodann seine früheren Aussagen und brachte vor, dass es auch ein Dieb hätte gewesen sein können, der aus Notwehr gehandelt 7 2023 habe. Insgesamt zeigte X. ein höchst widersprüchliches und angepasstes Aussageverhalten mit dem Bestreben, den Verdacht möglichst von seiner Frau wegzulenken. Entgegen der Ansicht der Verteidigung vermögen die Angaben von X. die Beschuldigte nicht zu entlasten.

3.2.12

Demgegenüber sagte die Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung – damals noch als Auskunftsperson – sinngemäss aus, dass sie nach einem Streit mit ihrem Ehemann, der sich über das Abendessen (Bohnen) beschwert habe, nach 17:00 Uhr die Wohnung verlassen habe, um Zigaretten zu holen. Danach sei sie in den Keller gegangen und habe diesen um ca. 19:00 Uhr wieder verlassen, um auf dem Parkplatz der Pizzeria C. zu rauchen. Sie sei nicht in die Wohnung zurückgekehrt. Nach ca. 21:00 Uhr sei sie Richtung Rhein gegangen und habe sich da auf eine Bank gesetzt. Anschliessend sei sie zur Bank gegangen, habe da Geld abgehoben und sei daraufhin mit dem Taxi nach Hause gefahren. Dort habe sie die Polizei bereits erwartet. Anlässlich der Hafteinvernahme durch die zuständige Staatsanwältin gab die Beschuldigte wiederum an, dass es am Abend des Vorfalls einen Streit über Bohnen gegeben habe und sie deshalb in den Keller gegangen sei, um dort zu schlafen. Sie gehe immer in den Keller, wenn es Streit gebe, weil sie das nicht ertrage. Danach sei sie nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt. In der delegierten Einvernahme vom […] gab die Beschuldigte zwar erneut zu Protokoll, dass sie Zigaretten geholt habe und anschliessend in den Keller gegangen sei. Weiter gab die Beschuldigte jedoch an, sie sei anschliessend in die Wohnung zurückgekehrt und habe mit ihrem Ehemann gegessen. Während des Essens sei es zu einer Diskussion über Bohnen gekommen. Sie sei deshalb nochmals in den Keller gegangen und habe geschlafen. Anschliessend habe sie sich in Richtung der Pizzeria begeben, um zu rauchen. In der Schlusseinvernahme führte die Beschuldigte zusammengefasst aus, dass sie nach der Diskussion über die Bohnen Zigaretten kaufen und anschliessend in den Keller schlafen gegangen sei. Danach sei sie zur Pizzeria gegangen und habe geraucht. Sie wisse nicht mehr, ob sie noch kurz in die Wohnung gegangen sei. An der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht bestätigte die Beschuldigte im Wesentlichen den geschilderten Ablauf der Tatnacht. Allerdings sagte sie nun erneut aus, sie sei, nachdem sie in den Keller gegangen sei, nicht in die Wohnung zurückgekehrt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Beschuldigte erneut zur Sache befragt. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre Schilderungen zum Ablauf des Abends und der Tatnacht, die sie bereits anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen geäussert hatte. Zusammenfassend führte sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie nach einer Diskussion mit 8 2023 ihrem Ehemann über Bohnen zunächst Zigaretten geholt habe, danach in den Keller gegangen sei, dort Bier getrunken habe und dann wieder nach draussen gegangen sei. Weiter gab die Beschuldigte an, sie habe eigentlich mit dem Taxi zu Z. fahren wollen und aus diesem Grund bei der Bank den Betrag von Fr. 100.– abgehoben. Erst im Taxi habe sie dann ihre Meinung geändert und sich entschlossen, doch nach Hause zu gehen. Als sie zurück zur Wohnung gekommen sei, seien dort bereits Polizisten gewesen und sie habe sofort gefragt, ob etwas mit ihrem Mann passiert sei, weil dieser getrunken habe. Dass er verletzt war, habe sie erst später erfahren. Sie sei jedenfalls nicht zu Hause gewesen. Gleichzeitig betonte die Beschuldigte aber, dass sie nie Männerbesuch hätten und sie sich nicht vorstellen könne, dass ihr Mann Besuch gehabt habe. Die Männerstimmen, die die Auskunftsperson gehört habe, hätten allenfalls von einem Telefonat stammen können.

3.2.13

Insgesamt machte die Beschuldigte zum groben Ablauf der Tatnacht relativ konstante Aussagen. Allerdings fällt auch bei ihren Aussagen auf, dass die Beschuldigte jeweils genau schildern kann, was sie am frühen bzw. späteren Abend sowie in den frühen Morgenstunden gemacht hat. Wo sie jedoch zum Tatzeitpunkt, nämlich zwischen 00:30 Uhr und 02:19 Uhr war, bleibt offen. Gleichzeitig bleibt das Motiv für den nächtlichen Ausflug letztlich unklar. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte sich in der regnerischen Tatnacht bis gegen vier Uhr morgens (Zeitpunkt der Anhaltung 03:53 Uhr) ausser Haus aufgehalten und zeitweise sogar noch vor einer Garage bzw. zwei Mal auf einer Bank geschlafen haben soll, nur wegen einer Diskussion über Bohnen, die gemäss den Eheleuten nicht heftig ausgefallen sein soll. Auch ihre Angaben, wonach die Beschuldigte im Verlauf der Nacht X. am Bahnhof suchen gegangen sein soll, ergeben keinen Sinn, zumal sie dann zunächst in der Wohnung nachgesehen hätte. Sodann machte die Beschuldigte im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Aussagen, die teilweise auch den Aussagen von X. diametral gegenüberstehen. So hat die Beschuldigte beispielsweise mehrmals erklärt, die Wohnung nach 17:00 Uhr bzw. den Keller um 19:00 Uhr verlassen zu haben, während X. angab, dass er sich zwar nicht an den genauen Zeitpunkt erinnern könne, wann seine Frau die Wohnung verlassen habe, aber es jedenfalls "Nacht" gewesen sei. Widersprüche zeigen sich sodann auch in den Äusserungen hinsichtlich ihres Alkoholkonsums bzw. wann sie wo wie viel getrunken hatte. In der Einvernahme am Tag nach der Tat gab sie an, nicht betrunken gewesen zu sein. Erst mit fortgeschrittener Ermittlung steigerte sie die Menge des angeblich konsumierten Alkohols. So behauptete sie in der Einvernahme vom ____, doch mehr getrunken zu haben und sogar richtig "benebelt" gewesen zu sein. Konkret nach den konsumierten Getränken befragt, gab sie mehrmals an, 9 2023 lediglich drei Panache und Teile eines Biers getrunken zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie an, sie habe insgesamt ca. zwei bis drei Dosen Bier getrunken. Die Ergebnisse des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens sind mit dem Konsum von lediglich drei Panache und einem nicht ganz vollen Bier alallerdings nicht zu vereinbaren. Gleiches hielt auch der Gutachter im Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Beschuldigten fest. Aus seiner Sicht habe die Beschuldigte entweder am Abend des Vorfalls erheblich mehr Alkohol konsumiert, als sie angegeben habe, oder auch später, vermutlich noch nach der Tat, erneut Alkohol konsumiert.

3.3

Die Gesamtbetrachtung aller Beweismittel und Indizien lässt vorliegend nach der Ansicht einer Mehrheit des Gerichts keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt in der Tatnacht so abspielte, wie er der Beschuldigten in Ziff. 2 AKS zur Last gelegt wird. Namentlich bestehen keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass es die Beschuldigte war, die X. mit dem sichergestellten Küchenmesser in den unteren Bauch stach und ihm dabei die genannte Verletzung zufügte. Die Tatsache, dass die Beschuldigte ihren rechten Arm im Tatzeitraum aufgrund von Schmerzen nur sehr eingeschränkt nutzte, spricht nicht gegen ihre Täterschaft. Auch dieser Aspekt fügt sich in das Gesamtbild ein, zumal X. am rechten Mittelbauch verletzt wurde, was darauf schliessen lässt, dass die Beschuldigte mit der linken Hand zustach. Bei ihr wurden sodann am linken Oberarm Hautverfärbungen festgestellt, die gemäss Gutachter mit einem groben Halten vereinbar sind, während sich der rechte Arm unverletzt präsentierte. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Beschuldigte bei der ersten polizeilichen Einvernahme nach X. fragte und sich wunderte, was er wohl getan habe, keine ernsthaften Zweifel an ihrer Täterschaft zu erwecken.

3.4

Nach Auffassung einer Minderheit des Gerichts müsste die Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden (vgl. vorne, E. 3.2.3). Es bestehen erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich der angeklagte Sachverhalt so verwirklichte. Sicherlich spricht vieles dafür, dass es die Beschuldigte war, welche ihren Ehemann, X., mit dem sichergestellten Messer in den Bauch stach. Ein klares Gesamtbild ergibt sich aber nicht, und dies nicht nur, weil X. durchgehend beteuerte, seine Ehefrau sei unschuldig und habe mit der Sache nichts zu tun. Insbesondere die Aussagen der Nachbarin, welche in der Tatnacht in der Wohnung des Ehepaars zwei Männer in einer Fremdsprache aufgeregt und hektisch diskutieren hörte (vgl. vorne, E. 3.2.9), passen nicht ins Bild. Wenngleich möglich erscheint, dass X. seine Ehefrau schützen will, so erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass er sich an das Geschehene tatsächlich nicht 10 2023 mehr erinnert, zumal er ganz erheblich alkoholisiert war (Blutalkoholspiegel von

2.9

Promille). Insbesondere aber erscheint es durchaus auch möglich, dass X. eine ihm bekannte Drittperson schützen will, welche die Tat mit Handschuhen begangen haben könnte (was auch der von der Staatsanwaltschaft angefragte Polizeibeamte nicht ausschloss). Diesbezüglich erscheint auffällig, wie vehement X. reagierte, als er vor Obergericht mit der Aussage der Auskunftsperson konfrontiert wurde ("Wenn jemand bei uns zuhause gewesen wäre, würde ich das sagen. Warum sollte ich das verheimlichen. Auch wenn es mein leiblicher Bruder gewesen wäre. Wenn mich jemand versucht zu töten, würde ich diese Person bestimmt nicht schützen. Diese Frau ist meiner Meinung nach nicht normal. Sie erfindet Geschichten. Ich würde ihren Aussagen deshalb keinen Glauben schenken"). Die amtliche Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass die Täterschaft einer – dem Opfer wie auch der Beschuldigten bekannten – Drittperson nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen ist. Die vorliegenden Beweise reichen mithin nach Auffassung einer Gerichtsminderheit jedenfalls nicht aus für einen Schuldspruch, weshalb die Beschuldigte freizusprechen wäre.

11.