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Entscheid

Nr. 50/2025/45

Prüfung der Berufungsanmeldung – Art. 82 Abs. 1, Art. 399 Abs. 1 und 2 sowie Art. 403 Abs. 1 und 2 StPO.

7. Oktober 2025Deutsch4 min

Erwägungen 2025. Prüfung der Berufungsanmeldung – Art. 82 Abs. 1, Art. 399 Abs. 1 und 2 sowie Art. 403 Abs. 1 und 2 StPO Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulässigkeit der Berufung respektive die Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung vor Ausfertigung des begründeten Urtei...

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Erwägungen

2025.

Prüfung der Berufungsanmeldung – Art. 82 Abs. 1, Art. 399 Abs. 1 und 2 sowie Art. 403 Abs. 1 und 2 StPO

Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulässigkeit der Berufung respektive die Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung vor Ausfertigung des begründeten Urteils durch das Berufungsgericht überprüfen lassen (E. 1.2).

Auf die Einholung einer Stellungnahme der Parteien kann verzichtet werden, wenn sich die Berufungsanmeldung als offensichtlich unzulässig erweist (E. 1.2).

Auch bei einer Laieneingabe muss mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Andernfalls liegt keine rechtsgültige Berufungsanmeldung vor (E. 1.3).

OGE 50/2025/45 vom 7. Oktober 2025

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Aus den Erwägungen

1.1

Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. dazu BGE 143 IV 40 E. 3.4.1).

1.2

Nach der Rechtsprechung kann das erstinstanzliche Gericht, wenn es zur Auffassung gelangt, die Berufungsanmeldung sei offensichtlich verspätet oder aus anderen Gründen offensichtlich ungültig, und ein Begründungsverzicht gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO an sich möglich wäre, vor Ausfertigung des begründeten Urteils, die Zulässigkeit der Berufung respektive die Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung durch das Berufungsgericht überprüfen lassen (vgl. jüngst BGE 150 IV

342 E. 5). Dabei hat das erstinstanzliche Gericht dem Berufungsgericht die Berufungsanmeldung und die (nötigen) Verfahrensakten zu übermitteln, verbunden mit dem Begehren, zunächst einzig über die Zulässigkeit der Berufung respektive die Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden. Dieser Entscheid 1 2025 ergeht in einem dem Berufungsverfahren vorgelagerten schriftlichen Verfahren. Dabei hat das Berufungsgericht den Parteien grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO) zu geben, wobei diese auf die Frage nach der Zulässigkeit der Berufung respektive der Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung zu beschränken ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme nach Art. 403 Abs. 2 StPO kann jedoch verzichtet werden, wenn die Berufungsanmeldung oder -erklärung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO; zum Ganzen auch OGE 50/2019/5 vom 26. Februar 2019, Amtsbericht 2019, S. 146 ff., E. 1; daran anschliessend auch BStGer CA.2024.3 vom 26. Februar 2024 E. 1, insbesondere E. 1.9, je mit Hinweisen).

342 E. 5). Dabei hat das erstinstanzliche Gericht dem Berufungsgericht die Berufungsanmeldung und die (nötigen) Verfahrensakten zu übermitteln, verbunden mit dem Begehren, zunächst einzig über die Zulässigkeit der Berufung respektive die Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden. Dieser Entscheid 1 2025 ergeht in einem dem Berufungsverfahren vorgelagerten schriftlichen Verfahren. Dabei hat das Berufungsgericht den Parteien grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO) zu geben, wobei diese auf die Frage nach der Zulässigkeit der Berufung respektive der Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung zu beschränken ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme nach Art. 403 Abs. 2 StPO kann jedoch verzichtet werden, wenn die Berufungsanmeldung oder -erklärung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO; zum Ganzen auch OGE 50/2019/5 vom 26. Februar 2019, Amtsbericht 2019, S. 146 ff., E. 1; daran anschliessend auch BStGer CA.2024.3 vom 26. Februar 2024 E. 1, insbesondere E. 1.9, je mit Hinweisen).

1.3. Nach der Rechtsprechung muss, damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung als rechtsgültige Berufungsanmeldung angesehen werden kann, auch in einer Laieneingabe mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Ein blosses Motivierungsbegehren erfüllt diese Anforderung nicht und kann einer Berufungsanmeldung nicht gleichgesetzt werden (statt vieler BGer 6B_1489/2022 vom 2. August 2023 E. 3).

2.1. Die Eingabe des Beschuldigten vom 29. September 2025 erfolgte zwar grundsätzlich innerhalb der zehntägigen Frist für die Anmeldung der Berufung, jedoch kann derselben in keiner Weise entnommen werden, dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Kantonsgerichts hätte Berufung anmelden wollen. Der Beschuldigte hält darin vielmehr selbst fest, dass das Verfahren als abgeschlossen und erledigt gelte. Ein Wille des Beschuldigten, eine Berufung anzumelden, respektive ein Rechtsmittel zu erheben, ist in der Eingabe des Beschuldigten vom 29. September 2025 nicht ansatzweise erkennbar. Diese ist als Berufungsanmeldung damit offensichtlich ungültig, womit auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien verzichtet werden kann (vgl. vorstehende E. 1.2).

2.2. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). […].

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