Nr. 51/2000/24
Art. 274 Abs. 2 und Art. 279 Abs. 1 StPO.Tod des Angeklagten nach der mündlichen Urteilseröffnung, aber vor der Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs
11. Juni 2001Deutsch6 min
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2001 1 Art. 274 Abs. 2 und Art. 279 Abs. 1 StPO. Tod des Angeklagten nach der mündlichen Urteilseröffnung, aber vor der Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2000/24 vom 11. Mai 2001 i.S. P.) Nach dem Tod des Angeklagten kann die für die Eröffnung des Urteils und den Beginn der Rechtsmittelfrist massgebende Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs nicht mehr vorgenommen werden. Der Richter kann daher auf das mündlich bereits eröffnete Urteil zurückkommen und das Strafverfahren durch Prozessurteil einstellen. Vor dem Einzelrichter in Strafsachen des Kantonsgerichts fand am 6. Juni 2000 die Hauptverhandlung gegen P. statt, welchem verschiedene Vermögensdelikte zur Last gelegt wurden. Im Anschluss an die Hauptverhandlung eröffnete der Einzelrichter mündlich das Urteil (teilweise Schuldspruch, teilweise Freispruch, teilweise Einstellung; vier Monate Gefängnis bedingt). Am 28. Juli 2000, noch vor der Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs, starb der Angeklagte. Am 31. August 2000 stellte hierauf der Einzelrichter das Strafverfahren zufolge Todes des Angeklagten ein. Gegen diese Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Obergericht; sie beantragte unter anderem, die Vorinstanz anzuweisen, das mündlich eröffnete Urteil schriftlich auszufertigen und vorschriftsgemäss zuzustellen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.– Umstritten ist, ob der Einzelrichter in Strafsachen das zugrundeliegende Strafverfahren aufgrund des Todes des Angeklagten nach der mündlichen Urteilseröffnung noch habe einstellen dürfen oder ob er das noch ausstehende schriftliche Urteilsdispositiv trotzdem hätte zustellen müssen. a) Die Staatsanwaltschaft macht zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, die nach dem Tod des Angeklagten verfügte Verfahrenseinstellung komme gewissermassen einem Abschluss eines bereits abgeschlossenen Strafverfahrens gleich und verstosse gegen klare Regeln der Strafprozessordnung. Das Urteil vom 6. Juni 2000 sei zu Lebzeiten des Angeklagten gültig gefällt und verkündet worden, womit das Verfahren vorbehältlich einer Berufung abgeschlossen sei. Die vom Einzelrichter vor-- 1 of 3 -2001 2 genommene Verfahrenseinstellung in Anwendung von Art. 255 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) sei ohnehin nur im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung möglich, wenn in diesem Zeitpunkt ein Prozesshindernis eintrete. Trete dieses Hindernis während der Hauptverhandlung ein, wäre nach Art. 274 Abs. 2 Satz 1 StPO ein appellables Prozessurteil zu fällen. Im vorliegenden Fall sei der Tod des Angeklagten aber erst nach der Hauptverhandlung und mündlichen Urteilseröffnung erfolgt und könne daher nicht mehr ein Prozesshindernis bilden. Der amtliche Verteidiger des Angeklagten hat sich dieser Auffassung der Staatsanwaltschaft angeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass die Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs nach der Systematik der Strafprozessordnung nicht zum Abschluss des Hauptverfahrens gehöre, weshalb Art.
Erwägungen
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Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall auch nicht sinngemäss angewandt werden könne. Allerdings könne das schriftliche Urteilsdispositiv dem verstorbenen Angeklagten nicht mehr zugestellt werden, doch werde er eine Ersatzzustellung an ihn selber akzeptieren. Er werde daraufhin die Berufung ans Obergericht erklären, worauf einer Verfahrenseinstellung durch das Obergericht dann nichts mehr im Wege stehe. b) Der Tod eines Angeklagten während der Dauer eines Strafverfahrens bildet grundsätzlich ein Prozesshindernis (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. A., Basel/Genf/München 1999, § 41 Rz. 4, S. 157 f.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, Rz. 539, S. 153). Dementsprechend ist im Falle des Todes eines Beschuldigten bzw. eines Angeklagten das Vorverfahren und nach Anklageerhebung das Hauptverfahren durch den Verfahrensleiter einzustellen (vgl. Art. 225 lit. a und Art. 255 Abs.
1.
StPO). Tritt ein entsprechendes Verfahrenshindernis während der Hauptverhandlung ein, ist das Verfahren demgegenüber durch appellables Prozessurteil einzustellen (Art. 274 Abs. 2 StPO). In der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt ist demgegenüber – wie der amtliche Verteidiger in seiner Vernehmlassung zu Recht festhält – der Fall, dass der Tod eines Angeklagten erst nach der Hauptverhandlung bzw. der mündlichen Urteilseröffnung, aber vor Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs gemäss Art. 279 StPO eintritt. Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, massgebend für den Verfahrensabschluss sei die mündliche Eröffnung des Urteils. Die Zustellung des schriftlichen Dispositivs sei lediglich die amtliche Verurkundung des Verfahrensabschlusses. Ein nachträglicher Tod des Angeklagten dürfe daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden.
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3 Massgebend für die Eröffnung des Urteils und insbesondere für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist die Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs (Art. 279 und Art. 311 Abs. 1 StPO). Dieses sollte im Anschluss an die mündliche Eröffnung umgehend schriftlich mitgeteilt werden (Art. 279 Abs. 1 StPO). Dies ist im vorliegenden Fall aus unerfindlichen Gründen nicht geschehen, doch kann dies dem verstorbenen Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Nachdem der Angeklagte am 28. Juli 2000 verstorben war, konnte eine fristauslösende Zustellung an ihn nicht mehr vorgenommen werden. Unabhängig von der Systematik der Strafprozessordnung muss diese rechtliche und faktische Unmöglichkeit der massgebenden Zustellung vom Richter berücksichtigt werden können. Es liegt insofern einer der seltenen Ausnahmefälle vor, in welchen es dem Richter erlaubt sein muss, auf ein bereits mündlich eröffnetes Urteil zurückzukommen (vgl. dazu auch Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 362 f.). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung erscheint es daher sinnvoll, Art. 274 Abs. 2 StPO auf den vorliegenden Fall sinngemäss anzuwenden. Im übrigen kann auch darauf hingewiesen werden, dass nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung selbst dann, wenn ein Freigesprochener oder Verurteilter zwischen der massgebenden Urteilseröffnung und dem Eintritt der formellen Rechtskraft stirbt, das Verfahren grundsätzlich einzustellen ist, wobei in einem solchen Fall aber die bereits festgesetzten Kosten grundsätzlich dem Nachlass überbunden werden können (vgl. dazu Hauser/Schweri, § 84 Rz. 7, S. 364 f., und Art. 353 StPO; zur deutschen Lehre und Rechtsprechung, nach welcher der Tod eines Angeklagten das Verfahren vor Eintritt der Rechtskraft auch ohne ausdrücklichen Einstellungsbeschluss von selbst beendet, Claus Roxin, Strafverfahrensrecht, 24. A., München 1993, S. 139, 404). Dass der Einzelrichter irrtümlicherweise nicht ein appellables Prozessurteil im Sinne von Art. 274 Abs. 2 StPO sondern eine beschwerdefähige Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 255 Abs. 1 StPO erlassen hat, schadet nichts, da die formelle Qualifikation der Anordnung am Ergebnis nichts ändert und dem Obergericht in der umstrittenen Frage im Berufungs- und Beschwerdeverfahren die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht (vgl. Art. 323 Abs. 1 und Art. 329 Abs. 1 StPO). c) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
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